DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-17 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung*
am *Mittwoch, 29. Mai 2019, 10:30 Uhr (MESZ),* in die
Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322
Frankfurt am Main, ein.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und
des Konzerns einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
(HGB), des im Nachhaltigkeitsbericht 2018
enthaltenen gesonderten nichtfinanziellen
Berichts nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des
Aktiengesetzes (AktG) am 25. März 2019 gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und
zusammengefasster Lagebericht einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB,
der im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltene
gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 315b
Abs. 3 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats
können im Internet unter
hv.leifheit-group.com
eingesehen werden.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 10.285.000,00 EUR
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 9.984.481,50 EUR
Dividende von 1,05 EUR je
dividendenberechtigte
Stückaktie (ISIN
DE0006464506)
Gewinnvortrag 300.518,50 EUR
Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
berücksichtigt die 490.970 eigenen Aktien der
Leifheit Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft
im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder
mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Anzahl der für das
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,05
EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019
sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von §
115 Abs. 7 des Gesetzes über den Wertpapierhandel
(WpHG) des Geschäftsjahres 2019 und 2020 zu
bestellen, sofern eine solche prüferische
Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung der
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission) auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der
Satzung der Gesellschaft in einzelnen
Bestimmungen*
Die Satzung der Gesellschaft soll in einzelnen
Bestimmungen geändert werden. Im Einzelnen:
A) *Streichung von § 3 Abs. 3 der Satzung*
Aufgrund § 3 Abs. 3 der Satzung findet §
43 (vormals § 27a) WpHG keine Anwendung.
Dieser regelt, dass ein Meldepflichtiger,
der die Schwelle von 10 Prozent der
Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere
Schwelle erreicht oder überschreitet, die
mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten
Ziele und die Herkunft der für den Erwerb
verwendeten Mittel dem Emittenten
mitteilen muss. Mit der nachfolgend
vorgeschlagenen Streichung soll die
Satzung an die gesetzlichen Vorgaben
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos
gestrichen.
B) *Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der
Satzung*
§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt,
dass bei Verabschiedung von
Vorstandsbeschlüssen im Falle der
Stimmengleichheit die Stimme des
Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag geben
soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen
Neufassung soll die Satzung auf die
Situation angepasst werden, dass der
Vorstand lediglich aus zwei
Vorstandsmitgliedern besteht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt,
so gibt bei Stimmengleichheit seine
Stimme den Ausschlag, sofern der Vorstand
aus mindestens drei Mitgliedern besteht.'
C) *Neufassung von § 10 Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 5 der Satzung*
§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt,
dass bei Verabschiedung von
Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der
Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den
Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend
vorgeschlagenen Neufassung soll
klargestellt werden, dass dies auch für
Beschlüsse außerhalb von
Präsenzsitzungen gilt. Weiterhin regelt §
10 Abs. 5 der Satzung, wer
Willenserklärungen für den Aufsichtsrat
und seine Ausschüsse abgibt. Durch die
nachfolgend vorgeschlagene Neufassung
soll klargestellt werden, dass nur die
Willenserklärungen des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter abgegeben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
(a) § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet - auch bei Wahlen - die
Stimme des Vorsitzenden der
betreffenden Sitzung und im Falle
einer Beschlussfassung
außerhalb einer Sitzung der
Aufsichtsratsvorsitzende.'
(b) § 10 Abs. 5 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Willenserklärungen des
Aufsichtsrats werden durch den
Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter abgegeben.'
D) *Neufassung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3
der Satzung*
§ 17 Abs. 1 der Satzung regelt den
Vorsitz in der Hauptversammlung. Durch
die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung
soll der Aufsichtsrat zur Wahl des
Versammlungsleiters berufen sein, falls
der Aufsichtsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter den Vorsitz nicht
übernehmen. Weiterhin soll eine
redaktionelle Änderung von § 17 Abs.
3 der Satzung erfolgen. Die Nummerierung
der Unterabsätze soll a) bis e) anstatt
e) bis i) lauten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)
fassen:
(a) § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'Übernimmt keine dieser
Personen den Vorsitz, so bestimmt
der Aufsichtsrat, wer den Vorsitz in
der Hauptversammlung führt; dies
kann auch eine gesellschaftsfremde,
natürliche Person sein.'
(b) Die Nummerierung der Unterabsätze
von § 17 Abs. 3 der Satzung soll a)
bis e) anstatt e) bis i) lauten.
E) *Neufassung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2
der Satzung*
§ 18 Abs. 1 der Satzung regelt die
Mehrheitserfordernisse von
Hauptversammlungsbeschlüssen. Mit der
vorgeschlagenen Neufassung soll die
erforderliche Mehrheit für eine
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
an die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2
AktG angepasst werden. Weiterhin soll §
18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung gekürzt und
somit verständlicher gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
deshalb vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
(a) § 18 Abs. 1 der Satzung wird um
folgenden Satz 2 ergänzt:
'Dies gilt nicht für einen Beschluss
der Hauptversammlung über die
Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, der einer
Mehrheit bedarf, die mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst.'
(b) § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'Die Art der Feststellung wird
ebenfalls von dem Vorsitzenden
angeordnet.'
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019
endet die Amtszeit sämtlicher
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass
eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der
Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG zwei Drittel von
den Aktionären nach den Bestimmungen des
Aktiengesetzes und ein Drittel von den
Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
unter a) bis d) genannten Personen als Vertreter
der Anteilseigner zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats zu wählen:
a) Dr. Günter Blaschke, Buchloe,
Aufsichtsratsvorsitzender der WashTec AG
mit Sitz in Augsburg,
b) Georg Hesse, Ismaning,
Vorsitzender des Vorstands (CEO) der
HolidayCheck Group AG mit Sitz in
München,
c) Karsten Schmidt, Penzberg,
selbstständiger Unternehmensberater, und
d) Dr. Claus-O. Zacharias, Düsseldorf,
selbstständiger Unternehmensberater.
Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2019 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
beschließt.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf
hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Blaschke als
Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden soll.
Herr Dr. Claus-O. Zacharias erfüllt die
Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten
im Sinne von § 100 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz
AktG. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit
dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist,
vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1, zweiter
Halbsatz AktG).
Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung
in Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK über die Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl
abzustimmen.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten (1) und in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
a) Herr Dr. Günter Blaschke
(1) - Aufsichtsratsvorsitzender der
WashTec AG, Augsburg
(2) - /
b) Herr Georg Hesse
(1) - /
(2) - /
c) Herr Karsten Schmidt
(1) - /
(2) - Beiratsvorsitzender der Schleich
GmbH, Schwäbisch Gmünd
d) Herr Dr. Claus-O. Zacharias
(1) - /
(2) - Mitglied des Beirats der Peacock
Capital GmbH, Düsseldorf
- Mitglied des Beirats der Severin
Elektrogeräte GmbH, Sundern
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8
DCGK*
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie
jeweils den für das Aufsichtsratsmandat zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die
vorgeschlagenen Kandidaten in keinen für die
Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Leifheit AG
oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der
Leifheit AG oder zu einem wesentlich an der
Leifheit AG beteiligten Aktionär.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen
Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf
jedes Kandidaten, stehen den Aktionären vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
hv.leifheit-group.com
zur Verfügung.
8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 12
der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat erachten die
Satzungsregelungen zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder als
überarbeitungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der
über die Jahre stetig gestiegenen Anforderungen
an die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des
Aufsichtsrats sowie der umfangreichen
strategischen Aufgaben, derer sich die
Aufsichtsratsmitglieder annehmen werden, soll die
Aufsichtsratsvergütung an ein markt- und
verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden.
Dadurch soll auch künftig gewährleistet sein,
geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und
Kandidaten für den Aufsichtsrat der Leifheit AG
gewinnen zu können. Die neuen Satzungsregelungen
zur Vergütung sollen für die Zeit ab dem 1. Juni
2019 gelten, sodass die für den Zeitraum vom 1.
Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu gewährende
Vergütung nach Maßgabe der bislang geltenden
Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen
ist, während die für den Zeitraum vom 1. Juni
2019 bis 31. Dezember 2019 zu gewährende
Vergütung nach Maßgabe der neuen
Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Neben dem Ersatz seiner Auslagen und
einer ihm für die
Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last
fallenden Umsatzsteuer erhält jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine
jährliche feste Vergütung in Höhe von
35.000,00 EUR. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält 100.000,00 EUR,
sein Stellvertreter 70.000,00 EUR.
(2) Der Ersatz der Auslagen wird, soweit es
Telekommunikations-, Porto- und
sonstige Bürokosten betrifft, in Form
einer Pauschale in Höhe von 1.000,00
EUR pro Jahr geleistet.
(3) Jedes Mitglied eines Ausschusses mit
Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält
eine zusätzliche feste Vergütung in
Höhe von 2.500,00 EUR, der Vorsitzende
eines Ausschusses mit Ausnahme des
Prüfungsausschusses erhält eine solche
von 5.000,00 EUR. Jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses erhält eine
zusätzliche feste Vergütung in Höhe von
5.000,00 EUR, der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine solche von
10.000,00 EUR.
(4) Zudem erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe
von 1.500,00 EUR für jede Sitzung
(Präsenzsitzung, Telefon- oder
Videokonferenz von mindestens zwei
Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse, an der sie
teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die
an einem Tag stattfinden, wird das
Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der
jeweilige Vorsitzende eines
Aufsichtsratsausschusses erhalten das
Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1
für die Teilnahme an Sitzungen, die sie
leiten.
(5) Zusätzlich erhält jedes
Aufsichtsratsmitglied für seine
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während
des vorangegangenen Geschäftsjahrs eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
500,00 EUR für jeden Cent, um den das
nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelte Periodenergebnis je Aktie
(EPS) den vergleichbaren Betrag des
vorangegangenen Geschäftsjahrs
überschreitet.
(6) Die Hauptversammlung kann durch
Beschluss eine oder mehrere
langfristige variable
Vergütungskomponenten für den
Aufsichtsrat beschließen, die zur
Vergütung laut Satzung hinzutreten.
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