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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* 
am *Mittwoch, 29. Mai 2019, 10:30 Uhr (MESZ),* in die 
Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 
Frankfurt am Main, ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
   (HGB), des im Nachhaltigkeitsbericht 2018 
   enthaltenen gesonderten nichtfinanziellen 
   Berichts nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 25. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
   zusammengefasster Lagebericht einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
   der im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltene 
   gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 315b 
   Abs. 3 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
   können im Internet unter 
 
   hv.leifheit-group.com 
 
   eingesehen werden. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 10.285.000,00 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          9.984.481,50 EUR 
   Dividende von 1,05 EUR je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie (ISIN 
   DE0006464506) 
   Gewinnvortrag               300.518,50 EUR 
 
   Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   berücksichtigt die 490.970 eigenen Aktien der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
   mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,05 
   EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
   Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 des Gesetzes über den Wertpapierhandel 
   (WpHG) des Geschäftsjahres 2019 und 2020 zu 
   bestellen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
   erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung der 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der 
   Satzung der Gesellschaft in einzelnen 
   Bestimmungen* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll in einzelnen 
   Bestimmungen geändert werden. Im Einzelnen: 
 
   A) *Streichung von § 3 Abs. 3 der Satzung* 
 
      Aufgrund § 3 Abs. 3 der Satzung findet § 
      43 (vormals § 27a) WpHG keine Anwendung. 
      Dieser regelt, dass ein Meldepflichtiger, 
      der die Schwelle von 10 Prozent der 
      Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere 
      Schwelle erreicht oder überschreitet, die 
      mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten 
      Ziele und die Herkunft der für den Erwerb 
      verwendeten Mittel dem Emittenten 
      mitteilen muss. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Streichung soll die 
      Satzung an die gesetzlichen Vorgaben 
      angepasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
   B) *Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Vorstandsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag geben 
      soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen 
      Neufassung soll die Satzung auf die 
      Situation angepasst werden, dass der 
      Vorstand lediglich aus zwei 
      Vorstandsmitgliedern besteht. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
      'Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, 
      so gibt bei Stimmengleichheit seine 
      Stimme den Ausschlag, sofern der Vorstand 
      aus mindestens drei Mitgliedern besteht.' 
   C) *Neufassung von § 10 Abs. 4 Satz 2 und 
      Abs. 5 der Satzung* 
 
      § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den 
      Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Neufassung soll 
      klargestellt werden, dass dies auch für 
      Beschlüsse außerhalb von 
      Präsenzsitzungen gilt. Weiterhin regelt § 
      10 Abs. 5 der Satzung, wer 
      Willenserklärungen für den Aufsichtsrat 
      und seine Ausschüsse abgibt. Durch die 
      nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll klargestellt werden, dass nur die 
      Willenserklärungen des Aufsichtsrats 
      durch den Vorsitzenden oder seinen 
      Stellvertreter abgegeben werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      (a) § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Im Falle der Stimmengleichheit 
          entscheidet - auch bei Wahlen - die 
          Stimme des Vorsitzenden der 
          betreffenden Sitzung und im Falle 
          einer Beschlussfassung 
          außerhalb einer Sitzung der 
          Aufsichtsratsvorsitzende.' 
      (b) § 10 Abs. 5 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
          'Willenserklärungen des 
          Aufsichtsrats werden durch den 
          Vorsitzenden oder seinen 
          Stellvertreter abgegeben.' 
   D) *Neufassung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 
      der Satzung* 
 
      § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den 
      Vorsitz in der Hauptversammlung. Durch 
      die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll der Aufsichtsrat zur Wahl des 
      Versammlungsleiters berufen sein, falls 
      der Aufsichtsratsvorsitzende und sein 
      Stellvertreter den Vorsitz nicht 
      übernehmen. Weiterhin soll eine 
      redaktionelle Änderung von § 17 Abs. 
      3 der Satzung erfolgen. Die Nummerierung 
      der Unterabsätze soll a) bis e) anstatt 
      e) bis i) lauten. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

fassen: 
 
      (a) § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Übernimmt keine dieser 
          Personen den Vorsitz, so bestimmt 
          der Aufsichtsrat, wer den Vorsitz in 
          der Hauptversammlung führt; dies 
          kann auch eine gesellschaftsfremde, 
          natürliche Person sein.' 
      (b) Die Nummerierung der Unterabsätze 
          von § 17 Abs. 3 der Satzung soll a) 
          bis e) anstatt e) bis i) lauten. 
   E) *Neufassung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 
      der Satzung* 
 
      § 18 Abs. 1 der Satzung regelt die 
      Mehrheitserfordernisse von 
      Hauptversammlungsbeschlüssen. Mit der 
      vorgeschlagenen Neufassung soll die 
      erforderliche Mehrheit für eine 
      Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 
      an die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 
      AktG angepasst werden. Weiterhin soll § 
      18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung gekürzt und 
      somit verständlicher gefasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      (a) § 18 Abs. 1 der Satzung wird um 
          folgenden Satz 2 ergänzt: 
          'Dies gilt nicht für einen Beschluss 
          der Hauptversammlung über die 
          Abberufung von 
          Aufsichtsratsmitgliedern, der einer 
          Mehrheit bedarf, die mindestens drei 
          Viertel der abgegebenen Stimmen 
          umfasst.' 
      (b) § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Die Art der Feststellung wird 
          ebenfalls von dem Vorsitzenden 
          angeordnet.' 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   endet die Amtszeit sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass 
   eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG zwei Drittel von 
   den Aktionären nach den Bestimmungen des 
   Aktiengesetzes und ein Drittel von den 
   Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter a) bis d) genannten Personen als Vertreter 
   der Anteilseigner zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   a) Dr. Günter Blaschke, Buchloe, 
      Aufsichtsratsvorsitzender der WashTec AG 
      mit Sitz in Augsburg, 
   b) Georg Hesse, Ismaning, 
      Vorsitzender des Vorstands (CEO) der 
      HolidayCheck Group AG mit Sitz in 
      München, 
   c) Karsten Schmidt, Penzberg, 
      selbstständiger Unternehmensberater, und 
   d) Dr. Claus-O. Zacharias, Düsseldorf, 
      selbstständiger Unternehmensberater. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2019 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf 
   hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Blaschke als 
   Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
 
   Herr Dr. Claus-O. Zacharias erfüllt die 
   Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten 
   im Sinne von § 100 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz 
   AktG. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit 
   dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1, zweiter 
   Halbsatz AktG). 
 
   Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung 
   in Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK über die Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl 
   abzustimmen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
   Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten (1) und in folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
   a) Herr Dr. Günter Blaschke 
 
      (1) - Aufsichtsratsvorsitzender der 
          WashTec AG, Augsburg 
      (2) - / 
   b) Herr Georg Hesse 
 
      (1) - / 
      (2) - / 
   c) Herr Karsten Schmidt 
 
      (1) - / 
      (2) - Beiratsvorsitzender der Schleich 
          GmbH, Schwäbisch Gmünd 
   d) Herr Dr. Claus-O. Zacharias 
 
      (1) - / 
      (2) - Mitglied des Beirats der Peacock 
          Capital GmbH, Düsseldorf 
 
          - Mitglied des Beirats der Severin 
          Elektrogeräte GmbH, Sundern 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 
   DCGK* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie 
   jeweils den für das Aufsichtsratsmandat zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten in keinen für die 
   Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Leifheit AG 
   oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der 
   Leifheit AG oder zu einem wesentlich an der 
   Leifheit AG beteiligten Aktionär. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf 
   jedes Kandidaten, stehen den Aktionären vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   hv.leifheit-group.com 
 
   zur Verfügung. 
8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 
   der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat erachten die 
   Satzungsregelungen zur Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder als 
   überarbeitungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der 
   über die Jahre stetig gestiegenen Anforderungen 
   an die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des 
   Aufsichtsrats sowie der umfangreichen 
   strategischen Aufgaben, derer sich die 
   Aufsichtsratsmitglieder annehmen werden, soll die 
   Aufsichtsratsvergütung an ein markt- und 
   verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden. 
   Dadurch soll auch künftig gewährleistet sein, 
   geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und 
   Kandidaten für den Aufsichtsrat der Leifheit AG 
   gewinnen zu können. Die neuen Satzungsregelungen 
   zur Vergütung sollen für die Zeit ab dem 1. Juni 
   2019 gelten, sodass die für den Zeitraum vom 1. 
   Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu gewährende 
   Vergütung nach Maßgabe der bislang geltenden 
   Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen 
   ist, während die für den Zeitraum vom 1. Juni 
   2019 bis 31. Dezember 2019 zu gewährende 
   Vergütung nach Maßgabe der neuen 
   Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Neben dem Ersatz seiner Auslagen und 
        einer ihm für die 
        Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last 
        fallenden Umsatzsteuer erhält jedes 
        Mitglied des Aufsichtsrats eine 
        jährliche feste Vergütung in Höhe von 
        35.000,00 EUR. Der Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats erhält 100.000,00 EUR, 
        sein Stellvertreter 70.000,00 EUR. 
   (2)  Der Ersatz der Auslagen wird, soweit es 
        Telekommunikations-, Porto- und 
        sonstige Bürokosten betrifft, in Form 
        einer Pauschale in Höhe von 1.000,00 
        EUR pro Jahr geleistet. 
   (3)  Jedes Mitglied eines Ausschusses mit 
        Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält 
        eine zusätzliche feste Vergütung in 
        Höhe von 2.500,00 EUR, der Vorsitzende 
        eines Ausschusses mit Ausnahme des 
        Prüfungsausschusses erhält eine solche 
        von 5.000,00 EUR. Jedes Mitglied des 
        Prüfungsausschusses erhält eine 
        zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 
        5.000,00 EUR, der Vorsitzende des 
        Prüfungsausschusses eine solche von 
        10.000,00 EUR. 
   (4)  Zudem erhalten die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe 
        von 1.500,00 EUR für jede Sitzung 
        (Präsenzsitzung, Telefon- oder 
        Videokonferenz von mindestens zwei 
        Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und 
        seiner Ausschüsse, an der sie 
        teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die 
        an einem Tag stattfinden, wird das 
        Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der 
        Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der 
        jeweilige Vorsitzende eines 
        Aufsichtsratsausschusses erhalten das 
        Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1 
        für die Teilnahme an Sitzungen, die sie 
        leiten. 
   (5)  Zusätzlich erhält jedes 
        Aufsichtsratsmitglied für seine 
        Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während 
        des vorangegangenen Geschäftsjahrs eine 
        erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 
        500,00 EUR für jeden Cent, um den das 
        nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen 
        ermittelte Periodenergebnis je Aktie 
        (EPS) den vergleichbaren Betrag des 
        vorangegangenen Geschäftsjahrs 
        überschreitet. 
   (6)  Die Hauptversammlung kann durch 
        Beschluss eine oder mehrere 
        langfristige variable 
        Vergütungskomponenten für den 
        Aufsichtsrat beschließen, die zur 
        Vergütung laut Satzung hinzutreten. 

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April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

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