DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-17 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* am *Mittwoch, 29. Mai 2019, 10:30 Uhr (MESZ),* in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, ein. I. *TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), des im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltenen gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des Aktiengesetzes (AktG) am 25. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, der im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltene gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 315b Abs. 3 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats können im Internet unter hv.leifheit-group.com eingesehen werden. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 10.285.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 9.984.481,50 EUR Dividende von 1,05 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN DE0006464506) Gewinnvortrag 300.518,50 EUR Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt die 490.970 eigenen Aktien der Leifheit Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,05 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) des Geschäftsjahres 2019 und 2020 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in einzelnen Bestimmungen* Die Satzung der Gesellschaft soll in einzelnen Bestimmungen geändert werden. Im Einzelnen: A) *Streichung von § 3 Abs. 3 der Satzung* Aufgrund § 3 Abs. 3 der Satzung findet § 43 (vormals § 27a) WpHG keine Anwendung. Dieser regelt, dass ein Meldepflichtiger, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel dem Emittenten mitteilen muss. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen Streichung soll die Satzung an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. B) *Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung* § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt, dass bei Verabschiedung von Vorstandsbeschlüssen im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen Neufassung soll die Satzung auf die Situation angepasst werden, dass der Vorstand lediglich aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, sofern der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern besteht.' C) *Neufassung von § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Satzung* § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt, dass bei Verabschiedung von Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen Neufassung soll klargestellt werden, dass dies auch für Beschlüsse außerhalb von Präsenzsitzungen gilt. Weiterhin regelt § 10 Abs. 5 der Satzung, wer Willenserklärungen für den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse abgibt. Durch die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung soll klargestellt werden, dass nur die Willenserklärungen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet - auch bei Wahlen - die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung und im Falle einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung der Aufsichtsratsvorsitzende.' (b) § 10 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben.' D) *Neufassung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung* § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Durch die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung soll der Aufsichtsrat zur Wahl des Versammlungsleiters berufen sein, falls der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter den Vorsitz nicht übernehmen. Weiterhin soll eine redaktionelle Änderung von § 17 Abs. 3 der Satzung erfolgen. Die Nummerierung der Unterabsätze soll a) bis e) anstatt e) bis i) lauten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu
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fassen: (a) § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Übernimmt keine dieser Personen den Vorsitz, so bestimmt der Aufsichtsrat, wer den Vorsitz in der Hauptversammlung führt; dies kann auch eine gesellschaftsfremde, natürliche Person sein.' (b) Die Nummerierung der Unterabsätze von § 17 Abs. 3 der Satzung soll a) bis e) anstatt e) bis i) lauten. E) *Neufassung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung* § 18 Abs. 1 der Satzung regelt die Mehrheitserfordernisse von Hauptversammlungsbeschlüssen. Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll die erforderliche Mehrheit für eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern an die Regelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG angepasst werden. Weiterhin soll § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung gekürzt und somit verständlicher gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) § 18 Abs. 1 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 'Dies gilt nicht für einen Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, der einer Mehrheit bedarf, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.' (b) § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Art der Feststellung wird ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet.' 7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG zwei Drittel von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein Drittel von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) bis d) genannten Personen als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: a) Dr. Günter Blaschke, Buchloe, Aufsichtsratsvorsitzender der WashTec AG mit Sitz in Augsburg, b) Georg Hesse, Ismaning, Vorsitzender des Vorstands (CEO) der HolidayCheck Group AG mit Sitz in München, c) Karsten Schmidt, Penzberg, selbstständiger Unternehmensberater, und d) Dr. Claus-O. Zacharias, Düsseldorf, selbstständiger Unternehmensberater. Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Blaschke als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Herr Dr. Claus-O. Zacharias erfüllt die Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz AktG. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz AktG). Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl abzustimmen. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): a) Herr Dr. Günter Blaschke (1) - Aufsichtsratsvorsitzender der WashTec AG, Augsburg (2) - / b) Herr Georg Hesse (1) - / (2) - / c) Herr Karsten Schmidt (1) - / (2) - Beiratsvorsitzender der Schleich GmbH, Schwäbisch Gmünd d) Herr Dr. Claus-O. Zacharias (1) - / (2) - Mitglied des Beirats der Peacock Capital GmbH, Düsseldorf - Mitglied des Beirats der Severin Elektrogeräte GmbH, Sundern *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 DCGK* Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den für das Aufsichtsratsmandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keinen für die Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Leifheit AG oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Leifheit AG oder zu einem wesentlich an der Leifheit AG beteiligten Aktionär. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf jedes Kandidaten, stehen den Aktionären vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter hv.leifheit-group.com zur Verfügung. 8. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat erachten die Satzungsregelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als überarbeitungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der über die Jahre stetig gestiegenen Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des Aufsichtsrats sowie der umfangreichen strategischen Aufgaben, derer sich die Aufsichtsratsmitglieder annehmen werden, soll die Aufsichtsratsvergütung an ein markt- und verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden. Dadurch soll auch künftig gewährleistet sein, geeignete und qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat der Leifheit AG gewinnen zu können. Die neuen Satzungsregelungen zur Vergütung sollen für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 gelten, sodass die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu gewährende Vergütung nach Maßgabe der bislang geltenden Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen ist, während die für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 zu gewährende Vergütung nach Maßgabe der neuen Satzungsregelungen zu ermitteln und auszuzahlen ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden Beschluss zu fassen: § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Neben dem Ersatz seiner Auslagen und einer ihm für die Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last fallenden Umsatzsteuer erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 35.000,00 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 100.000,00 EUR, sein Stellvertreter 70.000,00 EUR. (2) Der Ersatz der Auslagen wird, soweit es Telekommunikations-, Porto- und sonstige Bürokosten betrifft, in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000,00 EUR pro Jahr geleistet. (3) Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR, der Vorsitzende eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine solche von 5.000,00 EUR. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 5.000,00 EUR, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche von 10.000,00 EUR. (4) Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR für jede Sitzung (Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz von mindestens zwei Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der jeweilige Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses erhalten das Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1 für die Teilnahme an Sitzungen, die sie leiten. (5) Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahrs eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 500,00 EUR für jeden Cent, um den das nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Periodenergebnis je Aktie (EPS) den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs überschreitet. (6) Die Hauptversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten.
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April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)
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(7) Die Vergütung und die Auslagenpauschale nach den Abs. 1 bis 4 sind jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zu zahlen. Die erfolgsabhängige Vergütung nach Abs. 5 ist am dritten Werktag zu zahlen, der der Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat nachfolgt. (8) Die jährliche Gesamtvergütung (die Summe aus fester und erfolgsabhängiger Vergütung sowie Sitzungsgelder nach den Abs. 1 und 3 bis 6) ist begrenzt auf maximal 80.000,00 EUR für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, 150.000,00 EUR für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 100.000,00 EUR für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und 200.000,00 EUR für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied innerhalb eines Geschäftsjahrs verschiedene der in Satz 1 genannten Funktionen wahr, gilt für die Begrenzung der jeweils höhere Betrag. (9) Bestandteil der Vergütung ist darüber hinaus der rechnerische Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), die die Gesellschaft trägt. (10) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder einem Aufsichtsratsausschuss nur einen Teil eines Geschäftsjahrs an, so werden die feste und erfolgsabhängige Vergütung sowie der Auslagenersatz nach Abs. 2 nur zeitanteilig gewährt und die betragsmäßige Begrenzung nach Abs. 8 ebenfalls zeitanteilig gekürzt. (11) Die Regelungen dieses § 12 gelten für die den Aufsichtsratsmitgliedern zu gewährende Vergütung für die Zeit ab dem Beginn des 1. Juni 2019, sodass die feste Vergütung nach Abs. 1, die zusätzlich feste Vergütung nach Abs. 3, die erfolgsabhängige Vergütung nach Abs. 5 und die Auslagenpauschale nach Abs. 2 für den Zeitraum vom Beginn des 1. Juni 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nur in Höhe von 7/12 zu gewähren sind.? 9. *Beschlussfassung über eine langfristige variable Vergütung für den Aufsichtsrat* Zusätzlich zu der festen Vergütung und der kurzfristigen variablen Vergütung, die dem Aufsichtsrat gemäß § 12 der Satzung in der unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung zu beschließenden Fassung (neuer § 12 der Satzung) ab dem Geschäftsjahr 2019 gewährt werden sollen, sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats auch eine langfristige variable Vergütung erhalten. Abs. 6 des neuen § 12 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlung durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen kann, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten. Eine solche langfristige variable Vergütungskomponente soll dem Aufsichtsrat im Rahmen eines Long Term Incentive Program (LTIP) gewährt werden. Die teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen eine einmalige Bonuszahlung erhalten, die von dem Erfüllungsgrad bestimmter Wertschöpfungsziele über einen Dreijahreszeitraum sowie von dem jeweiligen Eigeninvestment der Mitglieder des Aufsichtsrats abhängen. Die Bonuszahlung berechnet sich durch Multiplikation eines Multiplikators mit der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Eigeninvestment erworbenen Zahl an Aktien multipliziert mit einem Referenzkurs. Der Multiplikator beträgt maximal 1,2. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem die Änderung der Satzung in § 12 gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 in das Handelsregister eingetragen wird, folgendes LTIP für den Aufsichtsrat zu beschließen: *'§ 1 Definitionen* *Beendigungsereignis *hat die Bedeutung gemäß § 6.1. *Bonuszahlung *hat die Bedeutung gemäß § 4. *Capital employed *meint fixed assets zuzüglich net operating working capital, ermittelt über vier Quartale im Durchschnitt. *Change of Control *bezeichnet den Erwerb einer Zahl von Aktien der Gesellschaft, der zu einer Beteiligung in Höhe von mehr als 50 Prozent der Aktien der Gesellschaft durch einen vorhandenen Aktionär oder einen Dritten führt. *EBIT *bedeutet earnings before interest and taxes (Gewinn vor Zinsen und Ertragsteuern) der Leifheit-Gruppe basierend auf dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft. *Eigeninvestmentaktien *hat die Bedeutung gemäß § 2.1. *EPS *meint earnings per share, d.h. das Periodenergebnis je Aktie, wie es in dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist. *EPS-Ziel *hat die Bedeutung gemäß § 3. *Erfolgsziele *umfassen das EPS-Ziel, das ROCE-Ziel und das Free Cashflow-Ziel. *Fixed assets *meint das Sachanlagevermögen und die immateriellen Vermögenswerte, wie sie in dem gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen sind. *Free Cashflow *meint den netto Cashflow aus operativer Tätigkeit abzüglich des netto Cashflow aus Investitionstätigkeit. *Free Cashflow-Ziel *hat die Bedeutung gemäß § 3. *Gesellschaft *meint die Leifheit AG. *Incentivierungsphase *bezeichnet den Zeitraum, in dem die Erfolgsziele erreicht werden müssen. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und dauert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022. *LTIP *steht für Long Term Incentive Program. *Multiplikator *hat die Bedeutung gemäß § 4. *Net operating working capital *meint Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zuzüglich sämtlicher Vorräte abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, wie sie in dem gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen sind. *Pro-rata-Bonuszahlung *hat die Bedeutung gemäß § 6. *Referenzkurs *ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate der Incentivierungsphase. Übersteigt der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate der Incentivierungsphase 35,00 EUR, beträgt der Referenzkurs 35,00 EUR. Bei einer Änderung der Aktienanzahl aufgrund eines Aktiensplits oder einer Aktienzusammenlegung wird der Referenzkurs für die Berechnung der Bonuszahlung entsprechend angepasst; hierzu wird der Referenzkurs mit der Zahl der Aktien vor dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung dividiert und durch die Zahl der Aktien nach dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung multipliziert. Auch im Falle einer solchen Anpassung beträgt der für die Berechnung maßgebliche Referenzkurs maximal 35,00 EUR. *ROCE *bedeutet EBIT dividiert durch capital employed. *ROCE-Ziel *hat die Bedeutung gemäß § 3. *Verkürzte Incentivierungsphase *bezeichnet den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein Beendigungsereignis eintritt. Gehört ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat in dem Geschäftsjahr, in dem das Beendigungsereignis eintritt, weniger als drei Monate an, dauert die verkürzte Incentivierungsphase vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem das Beendigungsereignis eintritt. *Leifheit-Gruppe *meint die Gesellschaft und die Rechtsträger, die in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogen sind. *§ 2 Eigeninvestment* 2.1 Um an dem LTIP teilzunehmen, muss ein Mitglied des Aufsichtsrats ein Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft (*Eigeninvestmentaktien*) bis zum 31. Juli 2020 tätigen. Als Eigeninvestmentaktien gelten auch solche Aktien der Gesellschaft, die ein Mitglied des Aufsichtsrats bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über dieses LTIP hält, und zwar selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats war. 2.2 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann mit einem Eigeninvestment von bis zu 10.000 Aktien an dem LTIP teilnehmen, sein Stellvertreter mit bis zu 7.500 Aktien. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats können mit einem Eigeninvestment von bis zu 5.000 Aktien an dem LTIP teilnehmen. *§ 3 Erfolgsziele* Die Bonuszahlung hängt von der Erfüllung von drei Erfolgszielen ab, die jeweils zu 100 Prozent erreicht werden müssen, um gewertet zu werden: (i) Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des EPS von mindestens 21 Prozent während der
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Incentivierungsphase (*EPS-Ziel*); (ii) durchschnittlich mehr als 15 Prozent ROCE während der Incentivierungsphase (*ROCE-Ziel*); (iii) durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Free Cashflow von mindestens 15 Prozent während der Incentivierungsphase (*Free Cashflow-Ziel*). Basis für die Berechnung der jährlichen Wachstumsraten sind die Erfolgskennzahlen des Geschäftsjahres 2019 zum 31. Dezember 2019. Liegt das EPS im Geschäftsjahr 2019 ausweislich des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 unterhalb von 0,65 EUR je Aktie, ist als Basis für die Berechnung der jährlichen Wachstumsraten des EPS ein Betrag von 0,65 EUR je Aktie in Ansatz zu bringen. *§ 4 Berechnung der Bonuszahlung* Das Renditeprofil des LTIP hängt davon ab, inwieweit die Erfolgsziele erreicht werden. Die teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder haben nur dann einen Anspruch auf eine Bonuszahlung (*Bonuszahlung*), wenn sie wenigstens eines der Erfolgsziele zu 100 Prozent erreicht haben. Die Bonuszahlung berechnet sich durch Multiplikation eines Multiplikators (*Multiplikator*) mit der Zahl der Eigeninvestmentaktien multipliziert mit dem Referenzkurs. - Volle Erfüllung: Sind alle drei Erfolgsziele erreicht, beträgt der Multiplikator 0,5. - Teilweise Erfüllung: Sind nur zwei von drei Erfolgszielen erreicht, beträgt der Multiplikator 0,33. Ist nur eines der drei Erfolgsziele erreicht, beträgt der Multiplikator 0,17. - Übererfüllung des EPS-Ziels: Sind das Free Cashflow-Ziel und das ROCE-Ziel erreicht und beträgt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des EPS während der Incentivierungsphase 21,8 Prozent oder mehr, beträgt der Multiplikator zwischen 0,66 und 1,2, wie in der folgenden Tabelle angegeben: *Durchschnittliche* *Multiplikator* *Wachstumsrate des EPS* 21,8 % 0,66 23,6 % 0,83 25,3 % 1,01 26,9 % 1,20 *§ 5 Fälligkeit der Bonuszahlung* 5.1 Hat ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Bonuszahlung gemäß § 4, wird dieser am Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 fällig. 5.2 Ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied hat nur dann einen Anspruch auf Bonuszahlung in voller Höhe, wenn es (i) die Eigeninvestmentaktien bei Ablauf der Incentivierungsphase noch hält und, (ii) vorbehaltlich der Regelungen in § 6 und § 7, ununterbrochen vom Beginn bis zum Ablauf der Incentivierungsphase Mitglied des Aufsichtsrats war. 5.3 Der Anspruch auf die Zahlung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte Aufsichtsratsmitglied (i) für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023 Aktien der Gesellschaft erwirbt und (ii), dass es diese Aktien nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre hält. Das Erfordernis, die Aktien zu halten, endet, wenn das berechtigte Aufsichtsratsmitglied während der dreijährigen Haltefrist aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. *§ 6 Pro-rata-Bonuszahlung* 6.1 Tritt eines der folgenden Ereignisse (jeweils das *Beendigungsereignis*) vor Ablauf der Incentivierungsphase ein, hat das teilnehmende Aufsichtsratsmitglied einen anteiligen Anspruch auf Bonuszahlung (*Pro-rata-Bonuszahlung*), sofern es die Eigeninvestmentaktien bei Eintritt des Beendigungsereignisses noch hält: a) Amtsniederlegung oder Abberufung des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines Change of Control; b) Ausscheiden des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase; c) Tod des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds; d) Beendigung des Amts des teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieds mit Wirksamwerden einer Verschmelzung, einer Aufspaltung oder eines Formwechsels der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz; e) Delisting der Aktien der Gesellschaft von der Frankfurter Wertpapierbörse. 6.2 Die Basis für die Berechnung der Pro-rata-Bonuszahlung ist das Renditeprofil für das LTIP gemäß § 4. Dieses wird jedoch wie folgt angepasst: a) Der Referenzkurs ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Eintritt des Beendigungsereignisses. Sollte der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Beendigungsereignis 35,00 EUR übersteigen, beträgt der Referenzkurs 35,00 EUR. Bei einer Änderung der Aktienanzahl aufgrund eines Aktiensplits oder einer Aktienzusammenlegung wird der Referenzkurs für die Berechnung der Pro-rata-Bonuszahlung entsprechend angepasst; hierzu wird der Referenzkurs mit der Zahl der Aktien vor dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung dividiert und durch die Zahl der Aktien nach dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung multipliziert. Auch im Falle einer solchen Anpassung beträgt der für die Berechnung maßgebliche Referenzkurs maximal 35,00 EUR. b) Der Multiplikator ist anzupassen. Grundlage der Berechnung sind die Multiplikatoren gemäß § 4 bis zum Faktor 0,5; die Begrenzung auf 0,5 gilt auch dann, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des EPS 21,8 Prozent oder mehr beträgt. Der zu verwendende Multiplikator ist pro rata anzupassen, um die verkürzte Incentivierungsphase widerzuspiegeln. Dementsprechend ist der Multiplikator für jedes Jahr, um das die verkürzte Incentivierungsphase kürzer ist als die Incentivierungsphase, um ein Drittel zu verringern. Das ist jedes Jahr, in dem das berechtigte Aufsichtsratsmitglied nicht für mindestens drei Monate dem Aufsichtsrat angehört hat. Bei Erfüllung der drei Erfolgsziele beträgt der Multiplikator somit nach der Anpassung bei einer verkürzten Incentivierungsphase von zwei Jahren 0,33 und bei einer verkürzten Incentivierungsphase von einem Jahr 0,17. c) Die Erfolgsziele werden nicht angepasst. Jedoch gelten die Erfolgsziele für die verkürzte Incentivierungsphase. 6.3 Sofern ein teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied Anspruch auf eine Pro-rata-Bonuszahlung hat, wird die Zahlung am Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr fällig, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem das Beendigungsereignis eingetreten ist. *§ 7 Neueintritt von Aufsichtsratsmitgliedern* 7.1 Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn der Incentivierungsphase in den Aufsichtsrat gewählt oder gerichtlich bestellt wird, kann an dem LTIP teilnehmen. Hierzu muss es ein Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft gemäß § 2 tätigen, wobei die Eigeninvestmentaktien bis spätestens drei Monate nach Wirksamwerden der Wahl oder der gerichtlichen Bestellung in den Aufsichtsrat zu erwerben sind. 7.2 Die Berechnung der Bonuszahlung richtet sich auch in den Fällen des § 7.1 im Ausgangspunkt nach § 4. Die Bonuszahlung wird jedoch anteilig gekürzt und nur für die Dauer der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährt. Hierzu wird für jeden Monat, dem das Mitglied dem Aufsichtsrat während der Incentivierungsphase angehört, 1/36 der nach § 4 berechneten Bonuszahlung gewährt. Beginnt die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds nicht zum 1. des betreffenden Monats, wird der Monat vollständig bei der Berechnung berücksichtigt, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat in diesem Monat für mindestens 15 Kalendertage angehört hat; anderenfalls wird der Monat bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Tritt vor Ablauf der Incentivierungsphase ein Beendigungsereignis ein, gilt ergänzend § 6. 7.3 Für die Fälligkeit der gemäß § 7.2
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April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)