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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in 
Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 
ISIN: DE0007760001 Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) 
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen, 
Uechtingstraße 79e, 45881 Gelsenkirchen 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2018, des 
   gebilligten Konzernabschlusses der GELSEN-WASSER 
   AG für das Geschäftsjahr 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
   üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
   der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 
   171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
   des Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018 wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt._ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018 wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt._ 
4. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung 
   mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 
   1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG 
   in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung aus 
   acht von der Hauptversammlung und aus vier von 
   den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Herr Michael Townsend, der in Nachfolge von 
   Herrn Thomas Eiskirch gerichtlich zum Mitglied 
   des Aufsichtsrats bestellt worden war, hat sein 
   Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Wirkung zum Ablauf des 13. Juni 2018 
   niedergelegt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat 
   Herrn Sebastian Kopietz, wohnhaft in Bochum, in 
   seiner Nachfolge mit Beschluss vom 11. Juni 2018 
   zum 14. Juni 2018 als Anteilseignervertreter zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr 
   Sebastian Kopietz soll nun durch Beschluss der 
   Hauptversammlung für die restliche reguläre 
   Amtszeit des ursprünglich ausgeschiedenen 
   Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt, als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Herr Sebastian Kopietz, Stadtdirektor und u. a. 
   Dezernent für Personalmanagement, Recht und 
   Ordnung sowie Feuerwehr der Stadt Bochum, 
   wohnhaft in Bochum, wird für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, als Anteilseignervertreter in 
   den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag 
   berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt 
   die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
   vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4 
   finden sich nachfolgend unter II. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
   gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
   GELSENWASSER AG und der AWS GmbH* 
 
   Die GELSENWASSER AG und die AWS GmbH, 
   Gelsenkirchen, haben am 1. März 2019 einen 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die AWS GmbH mit Sitz in 
   Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3057, 
   ist eine direkte 100%ige Tochtergesellschaft der 
   GELSENWASSER AG. 
 
   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
   - Die AWS GmbH verpflichtet sich - 
     vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an 
     die GELSENWASSER AG abzuführen. 
   - Die AWS GmbH kann mit Zustimmung der 
     GELSENWASSER AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrags gebildete 
     andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen 
     der GELSENWASSER AG aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. § 
     301 AktG findet Anwendung. 
   - Die AWS GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
     Gesellschaft der GELSENWASSER AG. Die 
     GELSENWASSER AG ist berechtigt, der 
     Geschäftsführung der AWS GmbH Weisungen 
     hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
     zu erteilen. Die AWS GmbH ist 
     verpflichtet, die Weisungen der 
     GELSENWASSER AG zu befolgen. 
   - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
     AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
     Verlustübernahme verpflichtet. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner 
     Wirksamkeit der Zustimmung durch die 
     Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und 
     der Gesellschafterversammlung der AWS 
     GmbH. Er gilt - mit Ausnahme der 
     Unterstellung der Leitung und des 
     Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit 
     ab dem 1. Januar 2019, wenn er bis zum 31. 
     Dezember 2019 in das Handelsregister der 
     AWS GmbH eingetragen wird. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
     unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
     einer Kündigungsfrist von einem Monat 
     erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
     ordentlich gekündigt werden, das 
     mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
     des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
     Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
     nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
     gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
     Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
     Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
     Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
     unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
     Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
     wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit 
     der Mehrheit der Stimmrechte an der AWS 
     GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund 
     gelten auch die Veräußerung oder 
     Einbringung der Beteiligung oder von 
     Teilen der Beteiligung an der AWS GmbH 
     durch die GELSENWASSER AG, die 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     der GELSENWASSER AG oder der AWS GmbH 
     sowie die erstmalige Beteiligung eines 
     außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
     § 307 AktG an der AWS GmbH. 
 
   Da die GELSENWASSER AG alleinige 

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April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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