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DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-18 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pullach i. Isartal Inhaber-Stammaktien 
WKN 723 132 
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien 
WKN 723 133 
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien 
ISIN DE000A1K0656 Amtsgericht München, HRB 206738 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
der Sixt SE, Pullach Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am 
*4. Juni 2019, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im 
Hotel The Westin Grand München 
Eingang Ballsaal Foyer 
Arabellastraße 6, 81925 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
   SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und 
   der Sixt SE einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der im festgestellten Jahresabschluss 
   ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2018 in Höhe von EUR 247.657.635,04 wird wie 
   folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 65.289.290,80 
   Dividende von EUR 2,15 
   je dividendenberechtigter 
   Stammaktie 
   Ausschüttung einer        EUR 35.970.453,82 
   Dividende von EUR 2,17 
   je dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR 146.397.890,42 
                             EUR 247.657.635,04 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   ist am Freitag, den 7. Juni 2019, zur Zahlung 
   fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
   vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine 
   eigenen Aktien hält. Sollte sich die Zahl der 
   von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stamm- 
   und Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   zugehörigen Ausschüttungssummen und den Vortrag 
   auf neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2019 und im Geschäftsjahr 2020 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   - zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
     und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
     sowie zum Prüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 
     und 
   - zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 im 
     Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung im Jahr 2020 
 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat 
   der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag 
   für die Wahl des Abschlussprüfers frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_http://ir.sixt.com_ 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' insbesondere 
folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
- die Hauptversammlungseinladung; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über 
  die Lage des Konzerns und der Sixt SE 
  einschließlich der Erläuterungen zu den 
  Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
  HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der 
  Sixt SE jeweils für das Geschäftsjahr 2018; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung). 
 
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie 
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) 
während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. 
Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen 
Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. 
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten 
an: 
 
Sixt SE 
- Investor Relations - 
Zugspitzstraße 1 
82049 Pullach 
Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104 
E-Mail: hv@sixt.com 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt 
in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 
30.367.112 Stammaktien (davon zwei auf den Namen 
lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende 
Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende 
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren 
außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein 
Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht, gewährt jede 
Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine 
Stimme. 
 
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch 
gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt 
wird, bei denen Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, 
sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden 
Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der 
Gesamtzahl der Stammaktien und beträgt zum Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger 30.367.112. 
 
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG 
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der 
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der 
Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. 
 
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder 
Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur 
Ausübung des Stimmrechts, soweit die Aktien 
stimmberechtigt sind) ist ein in Textform erstellter 
Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende 
Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis 
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. 
auf Dienstag, den 14. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), zu 
beziehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Für die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien 
ist hinsichtlich dieser Aktien - neben der auch hier 
notwendigen Anmeldung zur Hauptversammlung - ein 
gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch nur, wer 
als solcher im Aktienregister eingetragen ist (Art. 5 
SE-VO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Inhaber der 
auf den Namen lautenden Stammaktien sind daher 
hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei 
ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im 
Aktienregister eingetragen sind. 
 
Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber 
lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der 
zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme müssen der Sixt SE bis spätestens Dienstag, 
den 28. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
Sixt SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Erfüllung der vorstehenden 
Teilnahmevoraussetzungen werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind 
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern 
lediglich organisatorische Hilfsmittel. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der 
auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im 
vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) 
richten sich bei Inhaberaktien somit 
ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort 
genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine 
Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. 
Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und 
nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche 
Verfügungen haben bei den auf den Inhaber lautenden 
Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber 
lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der am oder nach 
dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am 
oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende 
Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, 
sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, einen 
Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine 
Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie 
an der Hauptversammlung teilzunehmen und - soweit 
stimmberechtigt - das Stimmrecht auszuüben. Auch in 
diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand 
die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen 
erfüllt werden. 
 
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer 
abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen 
Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, 
wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung 
von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut 
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellte Person oder Personenvereinigung 
bevollmächtigt wird. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem 
Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung 
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 
135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht 
nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine 
gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen 
Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender 
Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden 
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen 
eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. 
bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch 
noch während der Hauptversammlung erfolgen. 
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor 
bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet 
werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
übersandt. Vollmachtsformulare, die zur 
Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst 
verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte 
Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre 
bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur 
persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung 
berechtigt. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den 
Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises 
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten 
Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend 
genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere 
auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
erfolgen kann: 
 
Sixt SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, 
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der 
Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Falle von 
Stammaktien - mit der Ausübung des Stimmrechts auf der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Im letzten Fall 
müssen den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern in der Vollmacht verbindliche 
Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; 
sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten 
Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen 
bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; 
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der 
darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen. 
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ist auf die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien - 
zusätzlich auf die weisungsgebundene Ausübung des 
Stimmrechts bei der Abstimmung über die 
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen 
Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur 
Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge 
oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der 
Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die 
Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte 
aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und 
gegebenenfalls Weisungserteilung an von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet 
werden. Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 31. Mai 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten 
Adresse zugehen: 
 
Sixt SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 
Beginn der Abstimmung auch noch auf der 
Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes 
Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. 
ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. 
 
Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von 
einer Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. Im Falle der 
persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der 
zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an 
sie erteilten Vollmacht nicht tätig. 
 
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung und 
Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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