DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-18 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Pullach i. Isartal Inhaber-Stammaktien
WKN 723 132
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien
WKN 723 133
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien
ISIN DE000A1K0656 Amtsgericht München, HRB 206738
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Sixt SE, Pullach Wir laden unsere Aktionäre zu der
am
*4. Juni 2019, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im
Hotel The Westin Grand München
Eingang Ballsaal Foyer
Arabellastraße 6, 81925 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und
der Sixt SE einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten
Unterlagen der Hauptversammlung nach der
gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1
AktG) lediglich zugänglich zu machen.
Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss
ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2018 in Höhe von EUR 247.657.635,04 wird wie
folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR 65.289.290,80
Dividende von EUR 2,15
je dividendenberechtigter
Stammaktie
Ausschüttung einer EUR 35.970.453,82
Dividende von EUR 2,17
je dividendenberechtigter
Vorzugsaktie
Vortrag auf neue Rechnung EUR 146.397.890,42
EUR 247.657.635,04
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende
ist am Freitag, den 7. Juni 2019, zur Zahlung
fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Der
vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine
eigenen Aktien hält. Sollte sich die Zahl der
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stamm-
und Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
bei unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie
entsprechend angepasste Beträge für die
zugehörigen Ausschüttungssummen und den Vortrag
auf neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2018 jeweils Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2018 jeweils Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2019 und im Geschäftsjahr 2020 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
- zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019
sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019
und
- zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2020
zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss
gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat
der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag
für die Wahl des Abschlussprüfers frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
auferlegt wurde.
*Unterlagen zur Tagesordnung*
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
_http://ir.sixt.com_
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' insbesondere
folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
- die Hauptversammlungseinladung;
- der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über
die Lage des Konzerns und der Sixt SE
einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der
Sixt SE jeweils für das Geschäftsjahr 2018;
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
(als Bestandteil der
Hauptversammlungseinladung).
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach)
während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen
Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt.
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten
an:
Sixt SE
- Investor Relations -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104
E-Mail: hv@sixt.com
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt
in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus
30.367.112 Stammaktien (davon zwei auf den Namen
lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende
Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren
außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein
Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht, gewährt jede
Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine
Stimme.
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch
gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt
wird, bei denen Vorzugsaktien stimmberechtigt sind,
sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden
Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der
Gesamtzahl der Stammaktien und beträgt zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger 30.367.112.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen
Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der
Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder
Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur
Ausübung des Stimmrechts, soweit die Aktien
stimmberechtigt sind) ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h.
auf Dienstag, den 14. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), zu
beziehen.
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DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Für die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich dieser Aktien - neben der auch hier notwendigen Anmeldung zur Hauptversammlung - ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien sind daher hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt SE bis spätestens Dienstag, den 28. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Sixt SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) richten sich bei Inhaberaktien somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei den auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und - soweit stimmberechtigt - das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: Sixt SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien - mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Im letzten Fall müssen den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien - zusätzlich auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 31. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: Sixt SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von einer Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach
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Erfüllung der weiter oben genannten
Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt.
*Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung
nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2
und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Sixt
SE von EUR 500.000,00 (dies entspricht 195.313
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der
elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit
qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand
der Sixt SE zu richten und muss der Gesellschaft bis
spätestens Samstag, den 4. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen
an folgende Anschrift zu richten:
Sixt SE
- Vorstand -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
hv@sixt.com
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung
bekannt gemacht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu
stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der
Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an
folgende Adresse übermittelt werden:
Sixt SE
- Investor Relations -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104
E-Mail: hv@sixt.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
bis spätestens Montag, den 20. Mai 2019, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer
etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
_http://ir.sixt.com_
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in
den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten
Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder
teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
und deren Begründungen zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie
dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das
Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw.
zu unterbreiten, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter
nach näherer Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre und Internetseite, über welche die
Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art.
56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs.
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie die Einberufung der
Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach §
124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
_http://ir.sixt.com_
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Unter dieser Internetadresse werden nach der
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im April 2019
*Sixt SE*
_Der Vorstand_
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und
Aktionärsvertreter*
Die Sixt SE verarbeitet personenbezogene Daten auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen
rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt.
Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') ist die
Sixt SE
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Die Sixt SE wird durch den Vorstand, bestehend aus den
Herren Erich Sixt (Vorsitzender), Jörg Bremer, Detlev
Pätsch, Alexander Sixt und Konstantin Sixt, vertreten.
Den Datenschutzbeauftragten der Sixt SE erreichen Sie
per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder
per E-Mail unter:
datenschutz@sixt.com
Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname,
Wohnort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Weisungen an Stimmrechtsvertreter,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte
sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des
vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt auch die
depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die
Sixt SE bzw. an von der Sixt SE beauftragte externe
Dienstleister.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für
die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Sixt
SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der
Sixt SE erforderlich ist, und anschließend
gelöscht. Für die im Zusammenhang mit
Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die
Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei
denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im
Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen,
Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen
Gründen erforderlich.
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der
Hauptversammlung beauftragt die Sixt SE externe
Dienstleister (insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese
Dienstleister erhalten von der Sixt SE nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der Sixt SE. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Dritten,
insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§
129 AktG) und im Rahmen der Bekanntmachung von
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (§
122 Abs. 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG).
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der
Sixt SE bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO,
Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung
gemäß Art. 17 DS-GVO sowie Einschränkung der
Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO verlangen;
ferner besteht unter den entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit
gemäß Art. 20 DS-GVO und ein Recht auf Widerspruch
gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten
gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können die
Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Sixt SE
unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten
Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DS-GVO zu.
2019-04-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sixt SE
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Deutschland
E-Mail: investorrelations@sixt.com
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