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DGAP-News: Mayr-Melnhof Karton AG: Aktienrückkauf (deutsch)

Mayr-Melnhof Karton AG: Aktienrückkauf

DGAP-News: Mayr-Melnhof Karton AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Mayr-Melnhof Karton AG:

24.04.2019 / 14:10
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. April 2019 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV In der 25. ordentlichen Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 24. April 2019 zum 7. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: a) Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 24. April 2019, sohin bis 24. Oktober 2021, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 200,-- je Aktie zu erwer-ben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Der Vorstand
24.04.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: Mayr-Melnhof Karton AG Brahmsplatz 6 1040 Wien Österreich Telefon: 0043 1 501 36 91180 Fax: 0043 1 501 36 91391 E-Mail: investor.relations@mm-karton.com Internet: www.mayr-melnhof.com ISIN: AT0000938204 WKN: 93820 Indizes: ATX Börsen: Freiverkehr in Berlin, Frankfurt (Basic Board), München, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel) EQS News ID: 802419 Ende der Mitteilung DGAP News-Service
802419 24.04.2019 ISIN AT0000938204 AXC0167 2019-04-24/14:10
© 2019 dpa-AFX
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