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DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Rostock mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Rostock 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir Sie zu der am 
*Dienstag, dem 4. Juni 2019, um 10 Uhr,* 
(Einlass ab 9 Uhr) 
*im Konferenzzentrum des Radisson Blu Hotels in* 
*18055 Rostock,* 
*Lange Straße 40* stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2018, des zu einem Bericht zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
   sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
   damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen, und zwar für 
 
   (i)  das Geschäftsjahr 2019; sowie 
   (ii) die prüferische Durchsicht von 
        Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 
        115 Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur 
        nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
        für den Fall, dass sich der Vorstand 
        für eine prüferische Durchsicht von 
        Zwischenfinanzberichten entscheidet. 
 
   Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem 
   Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick 
   auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft 
   auf bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränken. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien gem. Art. 52 Unterabs. 2 
   Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft gem. Art. 52 Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO 
   i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit gesetzlich nicht 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
   durch die Hauptversammlung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum *31. Mai 2024* 
      eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 
      9.698.244, d.h. Aktien mit einem Anteil von bis 
      zu 10% des bei der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft, zu erwerben. Auf 
      die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgeübt werden. 
   b) *Arten des Erwerbs* 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach 
      Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
      mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebots oder (iii) mittels 
      einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
      (i)  Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert für den Erwerb 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Durchschnitt der Schlusskurse 
           der Aktie der Gesellschaft an den 
           dem Erwerb vorausgehenden fünf 
           Börsenhandelstagen im 
           XETRA-Handelssystem oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- 
           oder unterschreiten.. 
      (ii) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot an alle 
           Aktionäre der Gesellschaft oder 
           eine an die Aktionäre der 
           Gesellschaft gerichtete öffentliche 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, dürfen der 
           Angebotspreis der Aktien oder die 
           Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
           Verkaufspreisspanne je Aktie 
           (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Durchschnitt der Schlusskurse 
           der Aktie der Gesellschaft an den 
           dem Tag vor der Veröffentlichung 
           des Angebots vorausgehenden fünf 
           Börsenhandelstagen im 
           XETRA-Handelssystem oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- 
           oder unterschreiten. Das 
           Kaufangebot kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
 
           Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines öffentlichen 
           Angebots oder einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen 
           Kauf- beziehungsweise Verkaufspreis 
           oder von den Grenzwerten einer 
           etwaigen Kauf- beziehungsweise 
           Verkaufspreisspanne, so können das 
           Angebot beziehungsweise die 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten bis zum 
           Zeitpunkt der Annahme angepasst 
           werden. In diesem Fall bestimmt 
           sich der maßgebliche Betrag 
           nach dem Durchschnitt der 
           Schlusskurse der Aktie der 
           Gesellschaft an den fünf 
           Börsenhandelstagen im 
           XETRA-Handelssystem oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           der Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung; die 10 Prozent-Grenze 
           für das Über- oder 
           Unterschreiten ist auf diesen 
           Betrag anzuwenden. 
 
           Sofern ein öffentliches Angebot 
           oder eine öffentliche Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           überzeichnet ist, muss die Annahme 
           nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen können 
           vorgesehen werden. Das Kaufangebot 
           oder die öffentliche Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) *Verwendung eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu 
      allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
      auch zu den folgenden zu verwenden: 
 
      (i)   Die Aktien können gegen Sachleistung 
            veräußert und insbesondere als 
            (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
            Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen 
            verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
            Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
      (ii)  Die Aktien können als Belegschaftsaktien 
            Führungskräften und Mitarbeitern der 
            Gesellschaft und der mit der 
            Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
            ('*Nordex-Gruppe*') im In- und Ausland 
            sowie Mitgliedern von Geschäftsführungen 
            von Unternehmen der Nordex-Gruppe 
            angeboten werden, die nicht Mitglieder 
            des Vorstands der Gesellschaft sind. Das 
            Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
            ausgeschlossen. 
      (iii) Die Aktien können auch zur Bedienung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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