DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Rostock mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Rostock mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-24 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir Sie zu der am *Dienstag, dem 4. Juni 2019, um 10 Uhr,* (Einlass ab 9 Uhr) *im Konferenzzentrum des Radisson Blu Hotels in* *18055 Rostock,* *Lange Straße 40* stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen, und zwar für (i) das Geschäftsjahr 2019; sowie (ii) die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet. Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken. 5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. Art. 52 Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung* Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gem. Art. 52 Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum *31. Mai 2024* eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 9.698.244, d.h. Aktien mit einem Anteil von bis zu 10% des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden. b) *Arten des Erwerbs* Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder (iii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (i) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert für den Erwerb je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.. (ii) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der Angebotspreis der Aktien oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den dem Tag vor der Veröffentlichung des Angebots vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können das Angebot beziehungsweise die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bis zum Zeitpunkt der Annahme angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung; die 10 Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das Kaufangebot oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. c) *Verwendung eigener Aktien* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: (i) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert und insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. (ii) Die Aktien können als Belegschaftsaktien Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ('*Nordex-Gruppe*') im In- und Ausland sowie Mitgliedern von Geschäftsführungen von Unternehmen der Nordex-Gruppe angeboten werden, die nicht Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. (iii) Die Aktien können auch zur Bedienung von
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Umtauschrechten und Umtauschpflichten aus von der Gesellschaft zukünftig begebenen Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. (iv) Die Aktien können zur Bedienung von Arbeitnehmeroptionsrechten von Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane, von Führungskräften und von Mitarbeitern der Gesellschaft und der Nordex-Gruppe verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. (v) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den der Veräußerung vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht wesentlich (d.h. um nicht mehr als 10 Prozent) unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, * die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; * die aus genehmigtem Kapital aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. (vi) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. d) *Ausübbarkeit der Ermächtigung* Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsplan 2019), die Schaffung eines Bedingten Kapitals II sowie über die damit verbundene Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien* Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des *31. Mai 2024*, nicht jedoch vor Eintragung des Bedingten Kapitals II im Handelsregister, in einmal oder mehrmals jährlich auszugebenden Tranchen bis zu *2.900.000* Bezugsrechte auf insgesamt bis zu *2.900.000* auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Gesellschaft ('*Gesamtvolumen*') nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen ('*Aktienoptionsplan 2019*') zu gewähren. Die Bezugsrechte (auch '*Aktienoptionen*') sind ausschließlich zum Bezug durch die nachfolgend festgesetzten Bezugsberechtigten bestimmt. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der Gesellschaft an Bezugsberechtigte zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2019 gilt: 1) *Bezugsberechtigte und Aufteilung* Im Rahmen des Aktienoptionsplanes 2019 werden Bezugsrechte an Führungskräfte der Gesellschaft und Führungskräfte verbundener Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG stehen ('*Nordex-Gruppe*') sowie an Mitglieder von Geschäftsführungen von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben. Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ist nicht vorgesehen. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: (i) für bei der Gesellschaft angestellte Führungskräfte der 1. und 2. Führungsebene unterhalb des Vorstands: bis zu 870.000 Bezugsrechte, (ii) für Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland, die nicht auch dem Vorstand angehören und soweit sie nicht unter (i) erfasst sind: bis zu 870.000 Bezugsrechte, und (iii) für bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft angestellte Führungskräfte der 1. und 2. Führungsebene unterhalb des Vorstands im In- und Ausland, soweit nicht unter (i) oder (ii) erfasst: bis zu 1.160.000 Bezugsrechte. Der genaue Kreis der Berechtigten innerhalb der vorstehend bezeichneten Gruppen und der genaue Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt, der sich hierbei auch an der individuellen Leistung der Berechtigten und deren Leistungsvermögen orientieren soll. Aktienoptionen, welche nach Maßgabe der Optionsbedingungen (z.B. aufgrund Austritts des Berechtigten aus dem Unternehmen) verfallen oder infolge Kündigung zurückgegeben werden, können an andere Bezugsberechtigte wieder ausgegeben werden. Dabei darf die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktienoptionen zu keinem Zeitpunkt Stück 2.900.000 Aktienoptionen überschreiten. 2) *Bezugsrecht* Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Gesellschaft. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises wie nachfolgend unter Ziffer 6) definiert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals II auch eigene Aktien oder Aktien aus einem zukünftig zu diesem Zweck geschaffenen genehmigten Kapital oder aus einem zukünftig zu diesem Zweck geschaffenen weiteren bedingten Kapital gewähren kann. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus auch ein Recht der Gesellschaft
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