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DGAP-HV: EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EUWAX Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EUWAX Aktiengesellschaft Stuttgart 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 
ISIN: DE 000 566 0104 Einladung zur Hauptversammlung 
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen 
HAUPTVERSAMMLUNG 2019 unserer Gesellschaft 
am Donnerstag, dem 06.06.2019, 
um 13.00 Uhr, 
im Schiller-Saal des Kultur- & Kongresszentrums 
Liederhalle 
in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1-3, ein. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der EUWAX 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1 HGB_ 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss am 12.04.2019 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung nicht erforderlich. Der 
   festgestellte Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der 
   Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen. 
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. _Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien 
der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen 
bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der 
Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum 30.05.2019, 
24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies muss bis spätestens 
zum 30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) durch Vorlage einer in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über ihren Anteilsbesitz am 16.05.2019, 0:00 
Uhr MESZ ('Nachweisstichtag') erfolgen. 
 
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises 
des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. 
 
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige 
Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der 
Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens bis zum 
30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen: 
 
 EUWAX Aktiengesellschaft 
 c/o Landesbank Baden-Württemberg 
 4035 H Hauptversammlungen 
 Am Hauptbahnhof 2 
 70173 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0) 711 127 79264 
 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden 
die Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut 
eingehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
*3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch 
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt 
werden. 
 
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform (§ 126b 
BGB) ausreichend. 
 
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter 
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in 
Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die Vollmacht 
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch 
darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten 
Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten 
Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich 
deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis 
für die Vollmacht abstimmen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen möchten, können das 
Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der 
Eintrittskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im 
Internet unter 
 
www.euwax-ag.de 
 
- Investor Relations - Hauptversammlung abgerufen 
werden. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem 
Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Dieses 
Verlangen sowie Vollmachten an den weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder 
E-Mail bis zum 05.06.2019, 24:00 Uhr (MESZ) an die 
folgende Adresse zu richten: 
 
 EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations 
 Börsenstr. 4 
 70174 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376 
 E-Mail: 
 euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, 
können dort ebenfalls die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das 
Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen 
auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der 
Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht 
an der Ausgangskontrolle abgibt. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
a) Erweiterung der Tagesordnung 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können 
gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Diese Schwelle wird mit 257.500 Aktien 
an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
haben gemäß § 122 Absatz 1 AktG nachzuweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der 

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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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