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DGAP-News: EUWAX Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-24 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EUWAX Aktiengesellschaft Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010
ISIN: DE 000 566 0104 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2019 unserer Gesellschaft
am Donnerstag, dem 06.06.2019,
um 13.00 Uhr,
im Schiller-Saal des Kultur- & Kongresszentrums
Liederhalle
in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1-3, ein.
*Tagesordnung:*
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts der EUWAX
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §
289a Absatz 1 HGB_
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss am 12.04.2019
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem
Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung nicht erforderlich. Der
festgestellte Jahresabschluss, der
Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den
Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der
Bericht des Aufsichtsrats sind der
Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen.
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018_
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018_
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. _Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019_
Gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
*Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung*
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien
der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen
bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der
Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum 30.05.2019,
24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies muss bis spätestens
zum 30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) durch Vorlage einer in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden
Instituts über ihren Anteilsbesitz am 16.05.2019, 0:00
Uhr MESZ ('Nachweisstichtag') erfolgen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind -
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die
Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige
Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der
Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens bis zum
30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen:
EUWAX Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden
die Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung
möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut
eingehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
*3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt
werden.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten
Bestimmungen erforderlich.
Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform (§ 126b
BGB) ausreichend.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in
Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die Vollmacht
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten
Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen,
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen
anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten
Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich
deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis
für die Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, können das
Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der
Eintrittskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im
Internet unter
www.euwax-ag.de
- Investor Relations - Hauptversammlung abgerufen
werden. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Dieses
Verlangen sowie Vollmachten an den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder
E-Mail bis zum 05.06.2019, 24:00 Uhr (MESZ) an die
folgende Adresse zu richten:
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations
Börsenstr. 4
70174 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376
E-Mail:
euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen,
können dort ebenfalls die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das
Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der
Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann
dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht
an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
*4. Rechte der Aktionäre*
a) Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können
gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird mit 257.500 Aktien
an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben gemäß § 122 Absatz 1 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der
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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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