DJ DGAP-HV: EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: EUWAX Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-24 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EUWAX Aktiengesellschaft Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010
ISIN: DE 000 566 0104 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2019 unserer Gesellschaft
am Donnerstag, dem 06.06.2019,
um 13.00 Uhr,
im Schiller-Saal des Kultur- & Kongresszentrums
Liederhalle
in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1-3, ein.
*Tagesordnung:*
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts der EUWAX
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §
289a Absatz 1 HGB_
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss am 12.04.2019
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem
Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung nicht erforderlich. Der
festgestellte Jahresabschluss, der
Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den
Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der
Bericht des Aufsichtsrats sind der
Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen.
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018_
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018_
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. _Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019_
Gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
*Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung*
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien
der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen
bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der
Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum 30.05.2019,
24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies muss bis spätestens
zum 30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) durch Vorlage einer in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden
Instituts über ihren Anteilsbesitz am 16.05.2019, 0:00
Uhr MESZ ('Nachweisstichtag') erfolgen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind -
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die
Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige
Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der
Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens bis zum
30.05.2019, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen:
EUWAX Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden
die Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung
möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut
eingehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
*3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt
werden.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten
Bestimmungen erforderlich.
Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform (§ 126b
BGB) ausreichend.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in
Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die Vollmacht
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten
Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen,
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen
anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten
Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich
deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis
für die Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, können das
Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der
Eintrittskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im
Internet unter
www.euwax-ag.de
- Investor Relations - Hauptversammlung abgerufen
werden. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Dieses
Verlangen sowie Vollmachten an den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder
E-Mail bis zum 05.06.2019, 24:00 Uhr (MESZ) an die
folgende Adresse zu richten:
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations
Börsenstr. 4
70174 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376
E-Mail:
euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen,
können dort ebenfalls die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das
Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der
Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann
dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht
an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
*4. Rechte der Aktionäre*
a) Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können
gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird mit 257.500 Aktien
an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben gemäß § 122 Absatz 1 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der
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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Gesellschaft spätestens am 06.05.2019, 24:00 Uhr MESZ schriftlich unter folgender Adresse zugehen: EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart b) Anträge und Wahlvorschläge Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und/oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart, Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376 E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de Bis spätestens zum Ablauf des 22.05.2019 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.euwax-ag.de - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne erforderliche Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz enthält. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung jeweils durchgängig zugänglich ist. *5. Veröffentlichungen auf der Internetseite* Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 erwähnten Unterlagen, ein Vollmachtsformular, ggf. Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.euwax-ag.de - Investor Relations - Hauptversammlung. *6. Hinweise zum Datenschutz* Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die EUWAX Aktiengesellschaft. Kontaktdaten: EUWAX Aktiengesellschaft Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Tel.: +49 711 222985 376 Website: www.euwax-ag.de E-Mail: investor-relations@boerse-stuttgart.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: Herr Fabian Berck c/o EUWAX AG Börsenstr. 4 70174 Stuttgart E-Mail: datenschutzbeauftragter@boerse-stuttgart.de Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung verarbeiten wir folgende personenbezogenen Daten unserer Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter der Aktionäre: Namen, Wohnort bzw. Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktienbesitzart, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir auch die personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und gegebenenfalls ihren Vertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist insoweit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Die Dienstleister, die im Rahmen der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden (bspw. für Druck und Versand der Einladung oder bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung), verarbeiten diese Daten in Deutschland. Sie erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EUWAX Aktiengesellschaft. Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem das gemäß § 129 Absatz 4 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machende Teilnehmerverzeichnis einsehen. Wir bzw. unsere beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von den depotführenden Instituten der Aktionäre. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte: * Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), * das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO), * das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO), * das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO). Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die oben genannten Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten geltend machen. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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