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DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in
Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-24 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52
WKN A2TSJV / ISIN DE000A2TSJV3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München,
am
05. Juni 2019 um 10.00 Uhr im Mercedes Tower
13. Stock
Arnulfstr. 61
80636 München
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des
1 gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des
zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der NFON
AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, sowie im Internet unter
https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
2 Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
3 Aufsichtsrats*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
4 Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
beschränkt hätten.
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
5 2019, Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der
Satzung in § 4 Absatz 6*
Das derzeit noch in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Genehmigte
Kapital I schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes
Kapital nur teilweise aus. Um der Gesellschaft die
größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu
geben, soll ein zusätzliches neues Genehmigtes Kapital 2019 mit
der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu
beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt
bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den
Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten, übernommen werden
(Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden sowie Einzelheiten der
Durchführung der Kapitalerhöhung
festzulegen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
a) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet und der Anteil am
Grundkapital der aufgrund Buchstabe
a) dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlagen ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder
bezogen auf den 05. Juni 2019 noch
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch auf den Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen
ausgegeben werden, um Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen (auch im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen),
Unternehmensteile oder sonstige
Vermögensgegenstände,
einschließlich von Rechten und
Forderungen zu erwerben;
c) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten,
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Kombinationen dieser Instrumente, die
von der Gesellschaft oder
nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben werden oder wurden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde;
d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
e) um Aktien an Mitarbeiter der NFON AG
und/oder ihrer verbundenen
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgeben zu können, maximal
jedoch für 500.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien.
Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen
Aktien, darf 20 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder bezogen auf
den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Grenze von 20 % sowie auf die Grenze
von 10 % des Grundkapitals gem. Buchstabe
a) dieser Ermächtigung ist jeweils der
anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden.
Ferner ist auf diese Grenzen der anteilige
Betrag des Grundkapitals der Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten oder
Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder
noch ausgegeben werden können, sofern die
zugrundeliegenden Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden. Schließlich ist
auf die genannten Grenzen der anteilige
Betrag des Grundkapitals der Aktien
anzurechnen, die ab dem 05. Juni 2019
aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung
eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben
werden.
2. In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 6
hinzugefügt:
'6. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt
bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den
Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten, übernommen werden
(Mittelbares Bezugsrecht).
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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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