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Dow Jones News
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DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in 
Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 
WKN A2TSJV / ISIN DE000A2TSJV3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, 
am 
 
05. Juni 2019 um 10.00 Uhr im Mercedes Tower 
13. Stock 
Arnulfstr. 61 
80636 München 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 
1   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der NFON 
    AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, sowie im Internet unter 
 
    https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
2   Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
4   Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung 
    beschränkt hätten. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
5   2019, Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der 
    Satzung in § 4 Absatz 6* 
 
    Das derzeit noch in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Genehmigte 
    Kapital I schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes 
    Kapital nur teilweise aus. Um der Gesellschaft die 
    größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu 
    geben, soll ein zusätzliches neues Genehmigtes Kapital 2019 mit 
    der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 
       2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet, und zwar weder 
          bezogen auf den 05. Juni 2019 noch 
          auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch auf den Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten, 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente, die 
          von der Gesellschaft oder 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden oder wurden, ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung 
          der Wandlungspflicht zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       e) um Aktien an Mitarbeiter der NFON AG 
          und/oder ihrer verbundenen 
          Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgeben zu können, maximal 
          jedoch für 500.000 auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien, darf 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
       diese Grenze von 20 % sowie auf die Grenze 
       von 10 % des Grundkapitals gem. Buchstabe 
       a) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner ist auf diese Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
       noch ausgegeben werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 05. Juni 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. 
    2. In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 6 
       hinzugefügt: 
 
       '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 
       2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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