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DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-24 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 WKN A2TSJV / ISIN DE000A2TSJV3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, am 05. Juni 2019 um 10.00 Uhr im Mercedes Tower 13. Stock Arnulfstr. 61 80636 München Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 1 gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der NFON AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, sowie im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 2 Vorstands* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 3 Aufsichtsrats* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 4 Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 5 2019, Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 4 Absatz 6* Das derzeit noch in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital I schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes Kapital nur teilweise aus. Um der Gesellschaft die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu geben, soll ein zusätzliches neues Genehmigtes Kapital 2019 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu beschließen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der Anteil am Grundkapital der aufgrund Buchstabe a) dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder bezogen auf den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen), Unternehmensteile oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen zu erwerben; c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die von der Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; e) um Aktien an Mitarbeiter der NFON AG und/oder ihrer verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu können, maximal jedoch für 500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien, darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20 % sowie auf die Grenze von 10 % des Grundkapitals gem. Buchstabe a) dieser Ermächtigung ist jeweils der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf diese Grenzen der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist auf die genannten Grenzen der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die ab dem 05. Juni 2019 aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden. 2. In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 6 hinzugefügt: '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht).
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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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