Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
133 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in 
Mercedes Tower, 13. Stock, Arnulfstraße 61, 80636 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NFON AG München WKN A0N4N5 / ISIN DE000A0N4N52 
WKN A2TSJV / ISIN DE000A2TSJV3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, 
am 
 
05. Juni 2019 um 10.00 Uhr im Mercedes Tower 
13. Stock 
Arnulfstr. 61 
80636 München 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des 
1   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der NFON 
    AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, sowie im Internet unter 
 
    https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
2   Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
4   Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung 
    beschränkt hätten. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
5   2019, Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der 
    Satzung in § 4 Absatz 6* 
 
    Das derzeit noch in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Genehmigte 
    Kapital I schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes 
    Kapital nur teilweise aus. Um der Gesellschaft die 
    größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu 
    geben, soll ein zusätzliches neues Genehmigtes Kapital 2019 mit 
    der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 
       2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet, und zwar weder 
          bezogen auf den 05. Juni 2019 noch 
          auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch auf den Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten, 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente, die 
          von der Gesellschaft oder 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden oder wurden, ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung 
          der Wandlungspflicht zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       e) um Aktien an Mitarbeiter der NFON AG 
          und/oder ihrer verbundenen 
          Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgeben zu können, maximal 
          jedoch für 500.000 auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien, darf 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
       diese Grenze von 20 % sowie auf die Grenze 
       von 10 % des Grundkapitals gem. Buchstabe 
       a) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner ist auf diese Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
       noch ausgegeben werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 05. Juni 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden. 
    2. In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 6 
       hinzugefügt: 
 
       '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 04. Juni 
       2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
       bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
       Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet und zwar weder bezogen 
          auf den 05. Juni 2019 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
          ausgegeben werden, um Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen), 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände, 
          einschließlich von Rechten und 
          Forderungen zu erwerben; 
       c) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten, 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente, die 
          von der Gesellschaft oder 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden oder wurden, ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung 
          der Wandlungspflicht zustehen würde; 
       d) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       e) um Aktien an Mitarbeiter der NFON AG 
          und/oder ihrer verbundenen 
          Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgeben zu können, maximal 
          jedoch für 500.000 auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien, darf 20% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
       diese Grenze von 20% sowie auf die Grenze 
       von 10% des Grundkapitals gem. Buchstabe 
       a) dieser Ermächtigung ist jeweils der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner ist auf diese Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
       noch ausgegeben werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 05. Juni 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung 
       eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
       werden.' 
 
*Bericht des Vorstands:* 
 
Der folgende Bericht des Vorstands zu TOP 5 kann in den Geschäftsräumen 
der NFON AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München sowie im Internet unter 
 
https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Der Bericht liegt auch in der Hauptversammlung aus und 
wird den Aktionären auf Anforderung zugesandt. 
 
*Zu TOP 5* 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 
Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand der NFON AG erstattet der für den 05. Juni 2019 einberufenen 
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 
186 Abs. 4 S. 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
2019 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen unter Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts: 
 
Das gem. § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital I in Höhe 
von EUR 368.671,00 schöpft den gesetzlichen Rahmen für genehmigtes Kapital 
nicht annähernd aus. 
 
Die vorgeschlagene zusätzliche Ermächtigung dient der weitgehenden 
Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verbreiterung der 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Insbesondere vor dem Hintergrund 
des Zwecks der Gesellschaft und des Wunsches, weitere Finanzmittel für 
Investitionen in die Zukunftsfähigkeit unseres Unternehmens zu gewinnen, 
ist eine angemessene Kapitalausstattung wesentliche Grundlage der 
zukünftigen Geschäftstätigkeit. Deshalb soll durch das Genehmigte Kapital 
2019 weitestgehend der volle gesetzlich zulässige Rahmen für genehmigtes 
Kapital ausgeschöpft werden und auch die beschränkte Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses für Barkapitalerhöhungen wieder im vollen 
gesetzlich zulässigen Umfang geschaffen werden. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des der Hauptversammlung 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2019 bestehen derzeit nicht. Aus 
heutiger Sicht kommt eine Verwendung der Mittel aus dem der 
Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2019 insbesondere zur 
Verstärkung der Eigenkapitalbasis zur Vermeidung von stärkerer 
Fremdfinanzierung bei künftigen Investitionsvorhaben in Betracht. 
 
Weiter soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neues Eigenkapital zur 
Finanzierung von Akquisitionen einzusetzen. Da eine Kapitalerhöhung zur 
Durchführung einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist die 
Beschlussfassung darüber in der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung 
keine Alternative zur Nutzung eines genehmigten Kapitals. Durch die 
Schaffung von genehmigtem Kapital wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
schnell und unkompliziert sich bietende Gelegenheiten zu 
Unternehmenserwerben im Interesse der Aktionäre wahrzunehmen, um so der 
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu entsprechen sowie ihre 
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien aus einer 
Barkapitalerhöhung sollen hierbei entweder den Aktionären unmittelbar zum 
Bezug angeboten werden oder von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (Mittelbares 
Bezugsrecht). Der Vorstand soll aber für mehrere Fälle ermächtigt werden, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen: 
 
Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen 
Bareinlagen innerhalb der 10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird 
die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die 
Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, an den Kapitalmärkten flexibel und 
kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Diese Ermächtigung erleichtert es 
der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu 
decken und Marktchancen zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs 
ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität üblichen Abschläge bei 
Bezugsrechtsemissionen. Dadurch kann der Emissionserlös verbessert werden. 
Insbesondere bei kleineren Volumen von Kapitalerhöhungen entsteht auch ein 
erheblicher Kostenvorteil für die Gesellschaft, weil bei einem 
Bezugsrechtsausschluss auf die kostspielige Erstellung eines 
Wertpapierprospektes verzichtet werden kann. Daher liegt diese Form der 
Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Eine Verwässerung des 
Wertes der bestehenden Aktien ist entsprechend den gesetzlichen Grenzen 
dadurch minimiert, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreiten darf. Das Bezugsrecht der Aktionäre hätte deshalb 
wirtschaftlich kaum einen Wert. Die Aktionäre können ihre 
Beteiligungsquote durch entsprechende Zukäufe über die Börse 
aufrechterhalten. 
 
Die Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt 10 % 
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 05. 
Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Bei Sachkapitalerhöhungen soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht in voller Höhe ausgeschlossen werden können. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss soll es dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ermöglichen, in geeigneten Fällen Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der NFON AG 
zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. 
Die Gesellschaft soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, auf nationalen 
und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote 
oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die 
in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren, um im Interesse 
der Aktionäre die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Im Rahmen von 
Verhandlungen kann sich dabei die Notwendigkeit ergeben, nicht Geld, 
sondern Aktien als Gegenleistung anzubieten, um Verkäufererwartungen 
entgegenzukommen oder um die eigene Liquidität zu schonen. Dem trägt die 
vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Die durch 
den Bezugsrechtsausschluss bedingte Verwässerung wird dadurch aufgewogen, 
dass die Geschäftsausweitung im Wege der Eigenkapitalstärkung durch Dritte 
finanziert wird und die vorhandenen Aktionäre - zwar mit einer geringeren 
Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als zuvor - an einem 
Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung eines Bezugsrechts 
mit eigenen Mitteln finanzieren müssten. Durch die Börsennotierung hat 
aber jeder Aktionär die Möglichkeit, seine Beteiligung durch den Zuerwerb 
von Aktien aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen. 
 
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um 
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen, 
bzw. Kombinationen dieser Instrumente die von der Gesellschaft oder 
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden oder wurden, ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
Wandlungspflichten zustünde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden 
Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine 
Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von 
Optionsscheinen bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen bei einer 
Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als ob 
sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten 
bzw. ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da der 
Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine Reduzierung des 
Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden muss, lässt sich ein 
höherer Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung 
auszugebenden neuen Aktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur 
möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit 
ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten bei Gewährung 
eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der 
Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen 
Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
Das Bezugsrecht soll außerdem für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem 
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. 
Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus 
ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares 
Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist 
für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche 
Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen 
solchen Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was 
zusätzliche Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf 
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient insoweit daher der 
Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer 
Emission und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
 
Weiter soll das Bezugsrecht zur Ausgabe von Aktien für bis zu maximal 
500.000 Stückaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer 
verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG ausgeschlossen werden können. Der 
Vorstand soll durch diese Ermächtigung die Möglichkeit haben, Mitarbeitern 
des NFON Konzerns auch Aktien aus Genehmigten Kapital anbieten zu können 
und nicht zuvor Aktien auf dem Markt erwerben zu müssen. Durch die Ausgabe 
von Belegschaftsaktien sollen die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg 
beteiligt werden und die Mitarbeiter stärker an die Gesellschaft gebunden 
werden. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien in einem 
Gesamtumfang von 500.000 Stückaktien hält sich im Verhältnis zum 
Grundkapital der Gesellschaft sowie zum Gesamtumfang der Ermächtigung in 
angemessenen Grenzen. 
 
Der Anteil am Grundkapital der aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
gem. TOP 5 unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien 
darf 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
den 05. Juni 2019 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Sowohl auf diese Grenze von 20 % als auch auf die Grenze von 10 % des 
Grundkapitals für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
der auf Aktien entfällt, die ab dem 05. Juni 2019 bis zum Ende der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf diese Grenzen der 
anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur 
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die 
zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist auf die genannten 
Grenzen der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die 
ab dem 05. Juni 2019 aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener 
Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
Diese Begrenzungen der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
verhindern eine übermäßige Veränderung der Anteilsquote der 
Aktionäre. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss 
des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob dies jeweils im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Nur dann wird der Vorstand 
von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und in der nächsten 
Hauptversammlung über die Ausnutzung Bericht erstatten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nach § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der 
nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse anmelden und 
einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache an diese 
Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse übermitteln: 
 
NFON AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Fax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 15. Mai 2019 
(0.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und bedarf der Textform 
(§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen 
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2019 (24.00 Uhr 
MESZ) zugehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und 
den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.