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DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WESTGRUND Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WESTGRUND Aktiengesellschaft Berlin ISIN DE000A0HN4T3 
WKN A0HN4T Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 
der *WESTGRUND Aktiengesellschaft* am 4. Juni 2019, um 
10:00 Uhr (MESZ), in das Hotel Palace Berlin, 
Budapester Str. 45, 10787 Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, der Lageberichte für die 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. 
   Dezember 2018 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   (§§ 172 und 173 AktG) ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hätte, 
   liegen nicht vor. 
 
   Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente 
   sind nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen 
   für die Aktionäre und Veröffentlichungen auf 
   der Internetseite gemäß § 124a AktG' zu 
   finden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitglied des Vorstands wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   ehemaligen Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitglied des Vorstands, Herrn Arndt Krienen, 
   wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 
   2019 sowie weiterer unterjähriger 
   Finanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte im Geschäftsjahr 2019 
   bestellt. Zudem wird die Ebner Stolz GmbH & 
   Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im 
   Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
   Hauptversammlung bestellt. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung 
   der Beschlussvorschlag gestützt werden 
   könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Anmeldung_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum 28. 
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden 
Adresse 
 
WESTGRUND Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum 28. 
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse den 
von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis 
erbracht haben, dass sie am Dienstag, den 14. Mai 2019, 
0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag / Record Date), 
Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist 
der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft 
entscheidend. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am 
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können 
Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem 
Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei 
verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
vollständig oder teilweise veräußern, sind daher - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises 
des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können 
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch 
nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich 
insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für eine etwaige 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Stimmrechtsvertretung_ 
 
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
eine andere Person oder durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Entsprechende 
Vordrucke und weitere Informationen finden sich unter 
der Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.westgrund.de 
 
im Bereich Investor Relations unter dem Link 
'Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte 
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder 
Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten 
über die Form der Vollmacht ab. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch 
persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der 
Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die 
Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der 
Anmeldung erhalten, verwenden. Bevollmächtigungen 
können aber auch auf beliebige andere formgerechte 
Weise erfolgen. Ein universell verwendbares 
Vollmachtsformular steht auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 

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April 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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