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DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 12.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-24 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999
ISIN: DE000VTG9999 EINLADUNG Die Aktionäre unserer
Gesellschaft werden hiermit zu der am *12. Juni 2019*
um *10:30 Uhr MESZ* in der Messehalle A4, Eingang
Mitte, Messeplatz 1, 20357 Hamburg stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der VTG Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, der Lageberichte für die VTG
Aktiengesellschaft und den Konzern
einschließlich der erläuternden Berichte
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a
Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
Diese Unterlagen können vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.vtg.de/hauptversammlung
eingesehen werden. Sie werden auch während
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe
von EUR 33.638.129,97 wie folgt zu verwenden:
(1) Ausschüttung einer EUR 27.318.408,05
Dividende von
an die Aktionäre
(durch Zahlung einer
Dividende von EUR 0,95
je
dividendenberechtigter
Stückaktie)
(2) Gewinnvortrag EUR 6.319.721,92
Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
der Anzahl der im Zeitpunkt der
Veröffentlichung der
Hauptversammlungseinladung ausgegebenen
Aktien. Sollte sich die Zahl der für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag unterbreitet, der
unverändert eine Dividende von 0,95 EUR je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am
Montag, den 17. Juni 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für
das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie - sofern eine solche erfolgt - für
die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung einer
bestehenden und Erteilung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelanleihen mit der Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese
Options- oder Wandelanleihen, die Aufhebung
des bestehenden bedingten Kapitals und die
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
sowie entsprechende Änderung des § 4
Absatz 4 der Satzung der VTG
Aktiengesellschaft
Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015
beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und Wandelanleihen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese
Options- oder Wandelanleihen läuft am 28. Mai
2020 aus. Von dieser Ermächtigung wurde
bislang kein Gebrauch gemacht. Um
sicherzustellen, dass der Vorstand
fortlaufend und unabhängig von der
Terminierung der ordentlichen
Hauptversammlung in 2020 zur Ausgabe von
Options- und Wandelanleihen mit der
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
ermächtigt ist, soll bereits in dieser
Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung
durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Zugleich soll das auf die bestehende
Ermächtigung bezogene bedingte Kapital
aufgehoben und durch ein neues bedingtes
Kapital ersetzt werden, das der Bedienung von
Rechten aus Options- und Wandelanleihen
dient, die auf der Grundlage der neuen
Ermächtigung ausgegeben werden. Die Satzung
soll entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
*1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
und des hierauf bezogenen bedingten Kapitals*
Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015
gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelanleihen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese Options- oder
Wandelanleihen wird in dem Zeitpunkt
aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist
gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen
ist, ohne dass eine Klage gegen die
Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem
Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde, oder
(ii), im Falle der fristgerechten Erhebung
einer solchen Klage, zu dem die Klage
rechtskräftig abgewiesen wurde oder das
Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch
rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat,
dass die Erhebung der Klage der Eintragung
des Beschlusses über die bedingte
Kapitalerhöhung - nachstehend 3. und 4. -
nicht entgegensteht und/oder Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der
Eintragung unberührt lassen.
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss
über die bedingte Kapitalerhöhung -
nachstehend 3. - sowie den Beschluss über die
Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur unter
den im vorstehenden Absatz genannten
Voraussetzungen zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung in
das Handelsregister wird das bestehende,
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29.
Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene
bedingte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der
Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben.
*2. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelanleihen mit der Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese
Options- oder Wandelanleihen*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder
auf den Namen lautende Options- und/oder
Wandelanleihen (zusammen
"Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 800.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung auszugeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen
Optionsrechte oder -pflichten bzw. den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen
Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den
Inhaber lautende Stückaktien der VTG
Aktiengesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 14.378.109,00 nach näherer Maßgabe
der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen
zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können außer
in Euro auch - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
begeben werden. Sie können auch durch ein
nachgeordnetes Konzernunternehmen der VTG
Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die VTG
Aktiengesellschaft die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den
Inhabern bzw. Gläubigern Options- oder
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stückaktien der VTG
Aktiengesellschaft zu gewähren.
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht
wird, wird den Aktionären das gesetzliche
Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die
Schuldverschreibungen von einem
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April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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