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Dow Jones News
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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 EINLADUNG Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *12. Juni 2019* 
um *10:30 Uhr MESZ* in der Messehalle A4, Eingang 
Mitte, Messeplatz 1, 20357 Hamburg stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der VTG Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, der Lageberichte für die VTG 
   Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich der erläuternden Berichte 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 33.638.129,97 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 27.318.408,05 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,95 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 6.319.721,92 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Anzahl der im Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der 
   Hauptversammlungseinladung ausgegebenen 
   Aktien. Sollte sich die Zahl der für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag unterbreitet, der 
   unverändert eine Dividende von 0,95 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Montag, den 17. Juni 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen, die Aufhebung 
   des bestehenden bedingten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
   sowie entsprechende Änderung des § 4 
   Absatz 4 der Satzung der VTG 
   Aktiengesellschaft 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelanleihen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen läuft am 28. Mai 
   2020 aus. Von dieser Ermächtigung wurde 
   bislang kein Gebrauch gemacht. Um 
   sicherzustellen, dass der Vorstand 
   fortlaufend und unabhängig von der 
   Terminierung der ordentlichen 
   Hauptversammlung in 2020 zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelanleihen mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
   ermächtigt ist, soll bereits in dieser 
   Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
   Zugleich soll das auf die bestehende 
   Ermächtigung bezogene bedingte Kapital 
   aufgehoben und durch ein neues bedingtes 
   Kapital ersetzt werden, das der Bedienung von 
   Rechten aus Options- und Wandelanleihen 
   dient, die auf der Grundlage der neuen 
   Ermächtigung ausgegeben werden. Die Satzung 
   soll entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   und des hierauf bezogenen bedingten Kapitals* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
   gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelanleihen wird in dem Zeitpunkt 
   aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist 
   gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen 
   ist, ohne dass eine Klage gegen die 
   Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde, oder 
   (ii), im Falle der fristgerechten Erhebung 
   einer solchen Klage, zu dem die Klage 
   rechtskräftig abgewiesen wurde oder das 
   Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch 
   rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, 
   dass die Erhebung der Klage der Eintragung 
   des Beschlusses über die bedingte 
   Kapitalerhöhung - nachstehend 3. und 4. - 
   nicht entgegensteht und/oder Mängel des 
   Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der 
   Eintragung unberührt lassen. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss 
   über die bedingte Kapitalerhöhung - 
   nachstehend 3. - sowie den Beschluss über die 
   Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur unter 
   den im vorstehenden Absatz genannten 
   Voraussetzungen zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung in 
   das Handelsregister wird das bestehende, 
   durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. 
   Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene 
   bedingte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der 
   Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
   *2. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
   auf den Namen lautende Options- und/oder 
   Wandelanleihen (zusammen 
   "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 800.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen 
   Optionsrechte oder -pflichten bzw. den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
   Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
   EUR 14.378.109,00 nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen 
   zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können außer 
   in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden. Sie können auch durch ein 
   nachgeordnetes Konzernunternehmen der VTG 
   Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für 
   diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die VTG 
   Aktiengesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
   Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
   Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
   wird, wird den Aktionären das gesetzliche 
   Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die 
   Schuldverschreibungen von einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Werden die 
   Schuldverschreibungen von einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, 
   hat die VTG Aktiengesellschaft die Gewährung 
   des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
   Aktionäre der VTG Aktiengesellschaft nach 
   Maßgabe des vorstehenden Satzes 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
   ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
   Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
   oder bei Erfüllung der Options- oder 
   Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
   Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden 
   jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
   Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
   zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 
   berechtigen oder verpflichten. Für auf Euro 
   lautende, durch die VTG Aktiengesellschaft 
   begebene Optionsanleihen können die 
   Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls 
   eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
   Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
   kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
   nach Maßgabe der Options- bzw. 
   Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, 
   das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
   gemäß den vom Vorstand festgelegten 
   Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu wandeln. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrages oder des unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
   Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
   Inhaber lautende Stückaktie der VTG 
   Aktiengesellschaft und kann auf eine volle 
   Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
   können eine in bar zu leistende Zuzahlung und 
   die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
   nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
   werden. Die Anleihebedingungen können ein 
   variables Wandlungsverhältnis und eine 
   Bestimmung des Wandlungspreises 
   (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
   Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen 
   Bandbreite in Abhängigkeit von dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie der Gesellschaft, vorsehen. 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der VTG 
   Aktiengesellschaft muss - mit oder ohne 
   Einräumung eines Bezugsrechts - mit Ausnahme 
   der Fälle, in denen eine Options- oder 
   Wandlungspflicht oder ein 
   Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
   mindestens 80 % des aus dem letzten 
   Konzernabschluss der Gesellschaft nach IFRS 
   zu errechnenden Nettobuchwerts betragen. § 9 
   Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen 
   kann der Options- bzw. Wandlungspreis 
   unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund 
   einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Bestimmung der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen dann ermäßigt 
   werden, wenn die VTG Aktiengesellschaft 
   während der Options- oder Wandlungsfrist 
   durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, 
   oder (ii) unter Einräumung eines 
   ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene 
   Aktien veräußert, oder (iii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht begibt oder 
   garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) 
   den Inhabern schon bestehender Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein 
   Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
   Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
   würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann auch durch eine 
   Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
   Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
   werden. Die Bedingungen der 
   Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
   sind, können darüber hinaus für den Fall der 
   Kapitalherabsetzung oder anderer 
   Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
   verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch 
   Dritte, Dividendenzahlungen) eine Anpassung 
   der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. § 
   9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   VTG Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der 
   Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue 
   Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
   Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
   anderenfalls zu liefernden Aktien dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie entspricht. Die Anleihebedingungen 
   können auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
   ist, nach Wahl der VTG Aktiengesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der VTG 
   Aktiengesellschaft oder einer anderen 
   Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das 
   Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
   erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung 
   solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   Die Anleihebedingungen können auch eine 
   Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende 
   der Laufzeit (oder zu einem anderen 
   Zeitpunkt) oder das Recht der VTG 
   Aktiengesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
   mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch 
   eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
   Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen 
   Geldbetrages Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu gewähren 
   (Aktienlieferungsrecht). In diesen Fällen 
   kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach 
   näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
   entweder mindestens den oben genannten 
   Mindestpreis betragen oder dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem 
   anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
   auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
   des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
   liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
   auszugebenden Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der 
   Wandelschuldverschreibungen nicht 
   übersteigen. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 
   199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
   bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten 
   Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu 
   bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
   Organen des die Options- bzw. Wandelanleihe 
   begebenden Konzernunternehmens der VTG 
   Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
   *3. Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
   14.378.109,00 durch Ausgabe von bis zu 
   14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
   Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
   der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung 
   entsprechender Options-/Wandlungspflichten) 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der VTG 
   Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu 
   gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
   Optionsanleihen, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juni 2024 von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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