Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 07.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Diese Aktie hebt ab: +130,67% Kursgewinn in 1 Monat – das sind die Gründe
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
480 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 EINLADUNG Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *12. Juni 2019* 
um *10:30 Uhr MESZ* in der Messehalle A4, Eingang 
Mitte, Messeplatz 1, 20357 Hamburg stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der VTG Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, der Lageberichte für die VTG 
   Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich der erläuternden Berichte 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 33.638.129,97 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 27.318.408,05 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,95 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 6.319.721,92 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Anzahl der im Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der 
   Hauptversammlungseinladung ausgegebenen 
   Aktien. Sollte sich die Zahl der für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag unterbreitet, der 
   unverändert eine Dividende von 0,95 EUR je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Montag, den 17. Juni 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen, die Aufhebung 
   des bestehenden bedingten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
   sowie entsprechende Änderung des § 4 
   Absatz 4 der Satzung der VTG 
   Aktiengesellschaft 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelanleihen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen läuft am 28. Mai 
   2020 aus. Von dieser Ermächtigung wurde 
   bislang kein Gebrauch gemacht. Um 
   sicherzustellen, dass der Vorstand 
   fortlaufend und unabhängig von der 
   Terminierung der ordentlichen 
   Hauptversammlung in 2020 zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelanleihen mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
   ermächtigt ist, soll bereits in dieser 
   Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
   Zugleich soll das auf die bestehende 
   Ermächtigung bezogene bedingte Kapital 
   aufgehoben und durch ein neues bedingtes 
   Kapital ersetzt werden, das der Bedienung von 
   Rechten aus Options- und Wandelanleihen 
   dient, die auf der Grundlage der neuen 
   Ermächtigung ausgegeben werden. Die Satzung 
   soll entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   und des hierauf bezogenen bedingten Kapitals* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
   gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelanleihen wird in dem Zeitpunkt 
   aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist 
   gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen 
   ist, ohne dass eine Klage gegen die 
   Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 erhoben wurde, oder 
   (ii), im Falle der fristgerechten Erhebung 
   einer solchen Klage, zu dem die Klage 
   rechtskräftig abgewiesen wurde oder das 
   Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch 
   rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, 
   dass die Erhebung der Klage der Eintragung 
   des Beschlusses über die bedingte 
   Kapitalerhöhung - nachstehend 3. und 4. - 
   nicht entgegensteht und/oder Mängel des 
   Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der 
   Eintragung unberührt lassen. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss 
   über die bedingte Kapitalerhöhung - 
   nachstehend 3. - sowie den Beschluss über die 
   Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur unter 
   den im vorstehenden Absatz genannten 
   Voraussetzungen zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung in 
   das Handelsregister wird das bestehende, 
   durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. 
   Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene 
   bedingte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der 
   Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
   *2. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelanleihen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
   auf den Namen lautende Options- und/oder 
   Wandelanleihen (zusammen 
   "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 800.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen 
   Optionsrechte oder -pflichten bzw. den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
   Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
   EUR 14.378.109,00 nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen 
   zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können außer 
   in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden. Sie können auch durch ein 
   nachgeordnetes Konzernunternehmen der VTG 
   Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für 
   diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die VTG 
   Aktiengesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
   Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
   Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
   wird, wird den Aktionären das gesetzliche 
   Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die 
   Schuldverschreibungen von einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Werden die 
   Schuldverschreibungen von einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, 
   hat die VTG Aktiengesellschaft die Gewährung 
   des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
   Aktionäre der VTG Aktiengesellschaft nach 
   Maßgabe des vorstehenden Satzes 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
   ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
   Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
   oder bei Erfüllung der Options- oder 
   Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
   Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden 
   jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
   Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
   zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 
   berechtigen oder verpflichten. Für auf Euro 
   lautende, durch die VTG Aktiengesellschaft 
   begebene Optionsanleihen können die 
   Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls 
   eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
   Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
   kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
   nach Maßgabe der Options- bzw. 
   Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, 
   das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
   gemäß den vom Vorstand festgelegten 
   Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu wandeln. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrages oder des unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
   Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
   Inhaber lautende Stückaktie der VTG 
   Aktiengesellschaft und kann auf eine volle 
   Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
   können eine in bar zu leistende Zuzahlung und 
   die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
   nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
   werden. Die Anleihebedingungen können ein 
   variables Wandlungsverhältnis und eine 
   Bestimmung des Wandlungspreises 
   (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
   Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen 
   Bandbreite in Abhängigkeit von dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie der Gesellschaft, vorsehen. 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der VTG 
   Aktiengesellschaft muss - mit oder ohne 
   Einräumung eines Bezugsrechts - mit Ausnahme 
   der Fälle, in denen eine Options- oder 
   Wandlungspflicht oder ein 
   Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
   mindestens 80 % des aus dem letzten 
   Konzernabschluss der Gesellschaft nach IFRS 
   zu errechnenden Nettobuchwerts betragen. § 9 
   Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen 
   kann der Options- bzw. Wandlungspreis 
   unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund 
   einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Bestimmung der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen dann ermäßigt 
   werden, wenn die VTG Aktiengesellschaft 
   während der Options- oder Wandlungsfrist 
   durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, 
   oder (ii) unter Einräumung eines 
   ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene 
   Aktien veräußert, oder (iii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht begibt oder 
   garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) 
   den Inhabern schon bestehender Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein 
   Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
   Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
   würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann auch durch eine 
   Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
   Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
   werden. Die Bedingungen der 
   Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
   sind, können darüber hinaus für den Fall der 
   Kapitalherabsetzung oder anderer 
   Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
   verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch 
   Dritte, Dividendenzahlungen) eine Anpassung 
   der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. § 
   9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
   unberührt. 
 
   Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   VTG Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der 
   Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue 
   Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
   Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
   anderenfalls zu liefernden Aktien dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie entspricht. Die Anleihebedingungen 
   können auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
   ist, nach Wahl der VTG Aktiengesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der VTG 
   Aktiengesellschaft oder einer anderen 
   Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das 
   Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
   erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung 
   solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   Die Anleihebedingungen können auch eine 
   Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende 
   der Laufzeit (oder zu einem anderen 
   Zeitpunkt) oder das Recht der VTG 
   Aktiengesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
   mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch 
   eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
   Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen 
   Geldbetrages Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft zu gewähren 
   (Aktienlieferungsrecht). In diesen Fällen 
   kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach 
   näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
   entweder mindestens den oben genannten 
   Mindestpreis betragen oder dem aus dem 
   letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwert je 
   Aktie vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem 
   anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
   auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
   des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
   liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
   auszugebenden Stückaktien der VTG 
   Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der 
   Wandelschuldverschreibungen nicht 
   übersteigen. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 
   199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
   bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten 
   Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu 
   bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
   Organen des die Options- bzw. Wandelanleihe 
   begebenden Konzernunternehmens der VTG 
   Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
   *3. Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
   14.378.109,00 durch Ausgabe von bis zu 
   14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
   Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
   der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung 
   entsprechender Options-/Wandlungspflichten) 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der VTG 
   Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu 
   gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
   Optionsanleihen, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juni 2024 von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

der VTG Aktiengesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
   werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt 
   zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
   bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
   zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
   mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 12. Juni 2019 und nur insoweit 
   durchzuführen, wie von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. 
   zur Wandlung bzw. Optionsausübung 
   verpflichtete Inhaber von 
   Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
   Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit 
   die VTG Aktiengesellschaft ein Wahlrecht 
   ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
   der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren und 
   soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
   eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
   zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
   Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 
   Absatz 2 AktG, auch für ein bereits 
   abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   *4. Satzungsänderung* 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   "Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
   14.378.109,00, eingeteilt in bis zu Stück 
   14.378.109 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
   Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
   nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
   bzw. Gläubiger von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. die zur 
   Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus 
   Options- oder Wandelanleihen, die von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
   der Ermächtigung des Vorstands durch 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 12. Juni 2019 
   bis zum 11. Juni 2024 ausgegeben bzw. 
   garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
   sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet 
   sind, ihre Verpflichtung zur 
   Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit 
   die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
   oder teilweise anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
   zu gewähren, soweit jeweils nicht ein 
   Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
   Aktien einer anderen Gesellschaft zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
   des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
   Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
   und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, 
   auch für ein bereits abgelaufenes 
   Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
   der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen." 
 
   *5. Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Absätze 1, 2 und 4 des § 4 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
   Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
   damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
   der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
   betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
   Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
   Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach 
   Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
   Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
6 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 
186 Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und 
unabhängig von der Terminierung der ordentlichen 
Hauptversammlung in 2020 zur Ausgabe von Options- und 
Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
Bezugsrechts ermächtigt ist, soll bereits in dieser 
Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
("Schuldverschreibungen") durch eine neue Ermächtigung 
ersetzt werden. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
EUR 800.000.000,00 sowie zur Schaffung des bedingten 
Kapitals von bis zu EUR 14.378.109,00 soll die 
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der 
VTG Aktiengesellschaft zur Finanzierung ihrer 
Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse 
der VTG Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit 
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
verbunden sind (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 
Absatz 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der 
unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch 
machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 
Absatz 5 AktG). 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die 
Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat 
den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht 
und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
ermöglicht wird. Beide Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
VTG Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
für eine Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft und 
damit der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss - mit 
oder ohne Einräumung eines Bezugsrechts - mit Ausnahme 
der Fälle einer Options- oder Wandlungspflicht oder 
eines Aktienlieferungsrechts jeweils mindestens 80 % 
des aus dem letzten Konzernabschluss der Gesellschaft 
nach IFRS zu errechnenden Nettobuchwerts je Aktie 
entsprechen. In den Fällen der Options- oder 
Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann 
der Options- oder Wandlungspreis nach näherer 
Maßgabe der Anleihebedingungen entweder mindestens 
den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem aus 
dem letzten Konzernabschluss der Gesellschaft nach IFRS 
zu errechnenden Nettobuchwert je Aktie vor dem Tag der 
Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
liegt. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich 
nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe 
erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, 
dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen 
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt 
ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
*Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Der gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu 
erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend 
vollständig abgedruckt ist, ist im Internet unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Der Bericht wird während der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der 
Bericht liegt außerdem vom Tag der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf 
Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie entsprechende Änderung des § 4 
   Absatz 5 der Satzung der VTG 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Die Hauptversammlung vom 29. Mai 2015 hat den 
   Vorstand unter Aufhebung des bisherigen 
   genehmigten Kapitals ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig 
   um bis zu insgesamt EUR 14.378.109,00 zu 
   erhöhen, und eine entsprechende 
   Satzungsänderung beschlossen. Dieses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

genehmigte Kapital erlischt mit Ablauf des 28. 
   Mai 2020. 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft 
   fortlaufend und unabhängig von der 
   Terminierung der ordentlichen Hauptversammlung 
   in 2020 über ein genehmigtes Kapital verfügt, 
   soll bereits in dieser Hauptversammlung unter 
   Aufhebung des genehmigten Kapitals soweit es 
   im Zeitpunkt der Hauptversammlung noch besteht 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   in Höhe von EUR 14.378.109,00 mit 
   entsprechender Änderung des § 4 Absatz 5 
   der Satzung der Gesellschaft beschlossen 
   werden, damit der Vorstand weiterhin 
   langfristig über Planungssicherheit verfügt 
   und auch künftig die Eigenkapitalausstattung 
   der Gesellschaft den finanziellen 
   Erfordernissen schnell und flexibel anpassen 
   kann. Bei Ausnutzung dieses neuen genehmigten 
   Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte 
   Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   1. Der bisherige § 4 Absatz 5 der Satzung 
   betreffend die Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2020 durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird mit 
   Wirksamwerden der nachfolgend unter Nr. 2 und 
   3 vorgesehenen neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 um bis 
   zu insgesamt EUR 14.378.109,00 durch einmalige 
   oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
   14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital). Dabei ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
   Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
   werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 
   1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
   des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
     zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen; 
   * soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
     der von der Gesellschaft oder ihren 
     Tochtergesellschaften ausgegebenen 
     Optionsscheine und 
     Wandelschuldverschreibungen ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
     Erfüllung von Wandlungs- oder 
     Optionspflichten zustehen würde; 
   * um etwaige Spitzenbeträge von dem 
     Bezugsrecht auszunehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   einschließlich des Inhalts der 
   Aktienrechte und der Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   3. § 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 um bis zu 
   insgesamt EUR 14.378.109,00 durch einmalige 
   oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
   14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital). Dabei ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
   Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
   werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 
   1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
   des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
      zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen; 
   b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
      der von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften ausgegebenen 
      Optionsscheine und 
      Wandelschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
      des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
      Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zustehen würde; 
   c) um etwaige Spitzenbeträge von dem 
      Bezugsrecht auszunehmen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   einschließlich des Inhalts der 
   Aktienrechte und der Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen." 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Absatz 
   1, 2 und 5 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
   anzupassen. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
   des bestehenden genehmigten Kapitals zusammen 
   mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
   genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
   14.378.109,00 mit der entsprechenden 
   Satzungsänderung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden mit der 
   Maßgabe, dass die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals gem. § 4 
   Absatz 5 der Satzung nur in das 
   Handelsregister eingetragen werden soll, wenn 
   sichergestellt ist, dass zeitgleich das neue 
   genehmigte Kapital in das Handelsregister 
   eingetragen wird. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit 
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
Der Vorstand ist gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung 
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2015 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf 
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
insgesamt EUR 14.378.109,00 zu erhöhen. Dieses 
genehmigte Kapital, soweit es im Zeitpunkt der 
Hauptversammlung noch besteht, erlischt mit Ablauf des 
28. Mai 2020. Durch den Beschluss unter 
Tagesordnungspunkt 7 wird daher eine neue Ermächtigung 
geschaffen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
anzupassen. Es ist vorgesehen, bei der Ausnutzung der 
Ermächtigung den Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien 
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
einem gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 
Absatz 5 AktG). Durch die Zwischenschaltung von 
Kreditinstituten oder gleichgestellten Instituten wird 
die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch 
erleichtert. Der Vorstand soll allerdings ermächtigt 
werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
Fällen auszuschließen: 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlagen auszuschließen, die 
Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
einschließlich Rechten und Forderungen dienen. Bei 
dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um 
Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit 
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in 
geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als 
Gegenleistung einzusetzen. Die Gesellschaft soll die 
Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf 
vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
für Unternehmenszusammenschlüsse oder zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
einschließlich Rechten und Forderungen zu 
reagieren. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der 
Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft 
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
Unternehmen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder führen 
Unternehmenszusammenschlüsse oder der Erwerb sonstiger 
Vermögensgegenstände im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen 
oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an 
dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer 
Geldzahlung interessiert, stärkt die Möglichkeit, 
Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die 
Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall 
kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage 
der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue 
Aktien als Gegenleistung für eine 
Unternehmensbeteiligung anzubieten. 
 
Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
Forderungen oder im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen kann sich zudem gegenüber 
der Hingabe von Geld als die günstigere - weil 
liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die 
Gesellschaft erweisen und damit auch im Interesse der 
Aktionäre liegen. Der vorgeschlagene 
Ermächtigungsrahmen ermöglicht es der Gesellschaft, in 
geeigneten Einzelfällen auch größere Unternehmen 
zu erwerben, soweit es im Interesse der Aktionäre und 
der Gesellschaft liegt. Vorstand und Aufsichtsrat 
werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der 
Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck notwendig 
ist und ob der Wert des zu erwerbenden Unternehmens 
oder der zu erwerbenden Unternehmensteile oder 
Unternehmensbeteiligung oder sonstige 
Vermögensgegenstände in angemessenem Verhältnis zum 
Wert der neuen Aktien der Gesellschaft steht. 
 
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht im Fall 
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu Gunsten der 
Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- 
oder Wandelanleihen, die von der VTG Aktiengesellschaft 
begeben wurden, auszuschließen. Auf diese Weise 
sollen die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten 
so berücksichtigt werden können, als sei das Recht 
bereits ausgeübt worden. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber bereits 
ausgegebener Wandlungs- und Optionsrechten hat den 
Vorteil, dass eine sonst nach den Options- oder 
Anleihebedingungen etwa erforderliche Ermäßigung 
des Wandlungs- oder Optionspreises für die bereits 
ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechte nicht 
erforderlich wird und dadurch ggf. insgesamt ein 
höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von 
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das 
dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von 
Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall 
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
vorgeschlagenen Ermächtigung und ein eventueller 
Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der 
Interessen der bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft liegen. Der Vorstand wird 
der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals berichten. 
 
*Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
Der gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 
Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt 
ist, ist im Internet 
 
unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Der Bericht wird während der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der 
Bericht liegt außerdem vom Tag der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf 
Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
8.  *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft 
    setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 
    Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in 
    Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Das amtierende Aufsichtsratsmitglied Karl 
    Gernandt hat sein Amt als 
    Aufsichtsratsmitglied der VTG 
    Aktiengesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2019 
    niedergelegt. Deshalb ist die Neuwahl eines 
    Mitglieds des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
    Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die 
    nachfolgend aufgeführte Person mit Wirkung ab 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    2019 für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Mitglieds zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu 
    wählen, d.h. bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2021 beschließt: 
 
     Marc van't Noordende, Amsterdam, 
     Niederlande, Asset Management Angestellter 
     für Infrastrukturinvestitionen bei Morgan 
     Stanley Infrastructure, der globalen 
     Plattform von Morgan Stanley für primär 
     private Infrastrukturinvestitionen. 
9.  *Vergrößerung des Aufsichtsrats und 
    entsprechende Änderung von § 8 Absatz 1 
    der Satzung der VTG Aktiengesellschaft* 
 
    Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 
    8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
    sechs Mitgliedern. Die Anzahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig acht 
    Mitglieder erhöht werden. Vorstand und 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
    wie folgt neu gefasst: 
 
    "Der Aufsichtsrat besteht aus acht 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden." 
10. *Wahl weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit 
    Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung 
    zur Vergrößerung des Aufsichtsrats 
    gemäß Tagesordnungspunkt 9* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden 
    Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat 
    der VTG Aktiengesellschaft gemäß §§ 95 
    Satz 1 und 2, 96 Absatz 1 letzte Variante, 101 
    Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 
    der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die 
    von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
    Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die 
    nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung 
    ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 
    9 zu beschließenden Satzungsänderung im 
    Handelsregister für den Rest der Amtszeit der 
    amtierenden Mitglieder zu Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu 
    wählen, d.h. bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2021 beschließt: 
 
    a) Christoph Oppenauer, Frankfurt am Main, 
       Asset Management Angestellter für 
       Infrastrukturinvestitionen bei Morgan 
       Stanley Infrastructure, der globalen 
       Plattform von Morgan Stanley für primär 
       private Infrastrukturinvestitionen; und 
    b) Eric Philippe Machiels, London, 
       Großbritannien, Asset Manager, 
       Managing Director bei OMERS 
       Infrastructure. 
 
    Die Wahlen zum Aufsichtsrat sollen im Wege der 
    Einzelabstimmung erfolgen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 
28.756.219,00 und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 
Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt 
jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2019 beläuft sich 
somit auf 28.756.219. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2019 
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung 
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 22. 
Mai 2019 (00:00 Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) 
beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 
2019 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf 
der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung 
des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind 
an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax: 069-12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden 
den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter 
Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben 
lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind 
eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr 
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre 
bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax:+49 - (0)89 - 88 96 906 55 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per 
E-Mail an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse 
 
vtg@better-orange.de 
 
zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege 
stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten 
Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen 
Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, 
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird 
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in 
diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, per Fax 
oder per E-Mail angefordert werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service 
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter 
der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, 
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen 
ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 11. Juni 
2019 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die in 
diesem Abschnitt genannte Adresse zu übermitteln. 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*4.1 Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 
AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der 
nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 18. Mai 2019 
(24:00 Uhr MESZ) schriftlich zugehen: 
 
 Vorstand der VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 
*4.2 Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung zu stellen. 
 
Bis zum Ablauf des 28. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene 
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt 
der Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG 
werden den Aktionären im Internet unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 E-Mail: hv@vtg.com 
 Fax: 040-2354-1360 
 
*4.3 Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder 
Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. 
 
Bis zum Ablauf des 28. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter der in Ziffer 4.2 genannten Adresse 
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
AktG werden den Aktionären im Internet unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
*4.4 Auskunftsrecht der Aktionäre* 
 
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
*4.5 Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend 
genannten Rechten der Aktionäre* 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 
und 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*6. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die VTG Aktiengesellschaft verarbeitet als 
Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre 
(Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls 
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) 
DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Soweit die Aktionäre 
ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung 
stellen, erhält die VTG Aktiengesellschaft diese in der 
Regel von der Depotbank des Aktionärs. 
 
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
ausschließlich nach Weisung der VTG 
Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die 
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff 
auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder 
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten 
vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind 
personenbezogene Daten von Aktionären bzw. 
Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung 
teilnehmen, insbesondere über das gesetzlich 
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) für 
andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. 
 
Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, 
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die 
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung 
nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im 
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder 
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die 
Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten 
personenbezogenen Daten zu erhalten und die 
Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen 
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu 
beantragen. Zudem steht den Aktionären ein 
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den 
Datenschutzbeauftragten der VTG Aktiengesellschaft 
unter: 
 
 Thomas Mombrei 
 Thomas.mombrei@vtg.com 
 
Hamburg, im April 2019 
 
*VTG Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VTG Aktiengesellschaft 
             Nagelsweg 34 
             20097 Hamburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 40 23540 
E-Mail:      info@vtg.com 
Internet:    https://www.vtg.de/ 
ISIN:        DE000VTG9999 
WKN:         VTG999 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
802893 2019-04-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 24, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Lithium vs. Palladium - Zwei Rohstoff-Chancen traden
In diesem kostenfreien PDF-Report zeigt Experte Carsten Stork interessante Hintergründe zu den beiden Rohstoffen inkl. . Zudem gibt er Ihnen konkrete Produkte zum Nachhandeln an die Hand, inkl. WKNs.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.