Zürich (ots) - Gewisse Staatsbetriebe und staatliche
Verwaltungseinheiten zahlen keine Gewinnsteuern, obwohl sie mit
Privaten in direkter Konkurrenz stehen. Dies zeigen Recherchen der
«Handelszeitung». Auf Anfrage bestätigen die Energiewerke der Städte
Solothurn, Grenchen, Olten und Schaffhausen, dass sie im privaten
Markt von Installationen oder im Kanalbau tätig sind. In diesen
Sparten erzielen sie Erlöse, aber zahlen keine Gewinnsteuern. Im Fall
der Schaffhauser Verwaltungseinheit SH Power und bei den Solothurner
Amtsnotaren werden diese Erlöse nicht einmal separat ausgewiesen,
obwohl das Steuerrecht dies so verlangt.
Im Leitfaden der Schweizerischen Steuerkonferenz der Kantone (SSK)
von 2008 steht klipp und klar: «Allfällige Gewinne
privatwirtschaftlichen Teils müssen dargestellt und rückerstattet
werden. Quersubventionen sind verboten. Dividenden sind zu
limitieren.» Die Grundsätze leiten sich von der Verfassung ab. Eine
Ausnahme gilt nur für öffentliche Zwecke.
Daran ändert auch nichts, wenn Kantone oder Gemeinden diese
Betriebe per Dekret von Steuern befreien. Theoretisch könnte ein
Privater die steuerliche Ungleichbehandlung vor Bundesgericht
einklagen. Der Leitfaden gibt Kritikern recht: «Die
Wettbewerbsneutralität muss in jedem Fall gewahrt sein.» Der
Geschäftszweck des staatlichen Akteurs müsse sich «auf die
Kernbereiche der Grundversorgung beschränken», so die SSK.
Der Zürcher Steuerrechtsprofessor René Matteotti äussert sich
nicht zu Einzelfällen, sagt aber, die Grundsätze der SSK würden auch
heute gelten: «Steuerbefreit sein dürfen Betriebe, die Leistungen im
öffentlichen Interesse erbringen. Wo Firmen mit privater Konkurrenz
tätig sind, dürfen sie nicht steuerbefreit agieren.» In den Kantonen
und Gemeinden dürfte dieser Grundsatz nicht immer beachtet werden, so
der Steuerexperte.
Originaltext: Handelszeitung
Digitale Medienmappe: http://www.presseportal.ch/de/nr/100009535
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Nähere Auskunft erhalten Sie unter Tel: 058 269 22 90
Verwaltungseinheiten zahlen keine Gewinnsteuern, obwohl sie mit
Privaten in direkter Konkurrenz stehen. Dies zeigen Recherchen der
«Handelszeitung». Auf Anfrage bestätigen die Energiewerke der Städte
Solothurn, Grenchen, Olten und Schaffhausen, dass sie im privaten
Markt von Installationen oder im Kanalbau tätig sind. In diesen
Sparten erzielen sie Erlöse, aber zahlen keine Gewinnsteuern. Im Fall
der Schaffhauser Verwaltungseinheit SH Power und bei den Solothurner
Amtsnotaren werden diese Erlöse nicht einmal separat ausgewiesen,
obwohl das Steuerrecht dies so verlangt.
Im Leitfaden der Schweizerischen Steuerkonferenz der Kantone (SSK)
von 2008 steht klipp und klar: «Allfällige Gewinne
privatwirtschaftlichen Teils müssen dargestellt und rückerstattet
werden. Quersubventionen sind verboten. Dividenden sind zu
limitieren.» Die Grundsätze leiten sich von der Verfassung ab. Eine
Ausnahme gilt nur für öffentliche Zwecke.
Daran ändert auch nichts, wenn Kantone oder Gemeinden diese
Betriebe per Dekret von Steuern befreien. Theoretisch könnte ein
Privater die steuerliche Ungleichbehandlung vor Bundesgericht
einklagen. Der Leitfaden gibt Kritikern recht: «Die
Wettbewerbsneutralität muss in jedem Fall gewahrt sein.» Der
Geschäftszweck des staatlichen Akteurs müsse sich «auf die
Kernbereiche der Grundversorgung beschränken», so die SSK.
Der Zürcher Steuerrechtsprofessor René Matteotti äussert sich
nicht zu Einzelfällen, sagt aber, die Grundsätze der SSK würden auch
heute gelten: «Steuerbefreit sein dürfen Betriebe, die Leistungen im
öffentlichen Interesse erbringen. Wo Firmen mit privater Konkurrenz
tätig sind, dürfen sie nicht steuerbefreit agieren.» In den Kantonen
und Gemeinden dürfte dieser Grundsatz nicht immer beachtet werden, so
der Steuerexperte.
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