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DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-25 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt
a.d.Saale ISIN DE0007042301
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 5. JUNI 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr, in der
Stadthalle Bad Neustadt a. d. Saale,
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale,
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
*TAGESORDNUNG*
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018 nebst den Lageberichten der
Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2018 (jeweils
einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr
2018) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
werden in der Hauptversammlung und vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der
Hauptversammlung werden die Unterlagen vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der vom Vorstand aufgestellte, vom
Aufsichtsrat gebilligte und damit
festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember
2018 der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn
von 189.110.739,48 EUR aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von
dem Bilanzgewinn
* einen Betrag von 19.412.156,30 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie
(DE0007042301) zu verwenden und
* den verbleibenden Betrag von
169.698.583,18 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 11. Juni 2019, fällig.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung von
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach
§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1
Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht
von der Hauptversammlung und acht von den
Arbeitnehmern gewählt werden. Die Bestellung
der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die
Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet
jedoch gemäß § 19 Ziff. 4 der Satzung
vorzeitig mit Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, vor deren Beginn das
Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr
vollendet hat. Dies ist bei Herrn Prof. Dr.
h.c. Ludwig Georg Braun, Melsungen, der Fall,
der das 75. Lebensjahr am 21. September 2018
vollendet hat.
In der am 5. Juni 2019 stattfindenden
Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum
Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach
§ 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der
ursprünglichen Amtszeit von Herrn Prof. Dr.
h.c. Ludwig Georg Braun, mithin bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019
beschließt.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat
gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 %
aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammen zu setzen, was - bezogen auf den
Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf
Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die
Seite der Anteilseigner noch die der
Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses der
Gesamterfüllung gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist unter
Berücksichtigung der nachfolgend nominierten
Person mit neun Männern und sieben Frauen
besetzt. Bezogen alleine auf die von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter
Berücksichtigung der nachfolgend nominierten
Person mit vier Männern und vier Frauen
besetzt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre zu wählen:
* *Jan Hacker*, Unternehmer und
Vorstandsvorsitzender der Oberender AG,
Bayreuth
Die Bestellung von Herrn Hacker erfolgt
für die Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2019
beschließt.
Der vorstehende Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung
des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats.
Folgt die Hauptversammlung diesem
Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat
gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin
über mindestens ein Mitglied mit
Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und
die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut.
Gemäß der letzten
Entsprechenserklärung vom 18. Januar 2019
hat der Aufsichtsrat von der Benennung
konkreter Ziele für seine Zusammensetzung
und von einem abstrakten Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium i.S.v. Ziff. 5.4.1
Abs. 2 Satz 1 DCGK1 sowie der Festlegung
einer Alters- und
Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v.
Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK abgesehen.
Folglich konnte auch den Empfehlungen
gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4, die an den
Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2
Satz 1 und 2 anknüpfen, nicht gefolgt
werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei
seinen Wahlvorschlägen für den
Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und
Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen.
Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat
seit Langem an einem grundlegenden
Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem
Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert
wird. Dies hat sich nach Überzeugung
der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten
keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen i.S.v. Ziffer
5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Herrn
Hacker einerseits und der
RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der
RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der
RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär
andererseits, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde.
*Weitere Angaben zur nominierten Person (§ 125
Abs. 1 Satz 5 AktG)*
Herr Hacker ist bei keiner Gesellschaft
Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
ist ein Lebenslauf der nominierten Person
abrufbar, der über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt.
1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf
die Fassung vom 7. Februar 2017.
6 *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer für den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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