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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt 
a.d.Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 5. JUNI 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr, in der 
Stadthalle Bad Neustadt a. d. Saale, 
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, 
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
  und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
  Dezember 2018 nebst den Lageberichten der 
  Gesellschaft und des Konzerns für das 
  Geschäftsjahr 2018 (jeweils 
  einschließlich der jeweiligen 
  Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
  1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 
  2018) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats 
  für das Geschäftsjahr 2018 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  werden in der Hauptversammlung und vom Tage 
  der Einberufung der Hauptversammlung an über 
  die Internetseite der Gesellschaft unter der 
  Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem 
  Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
  Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der 
  Hauptversammlung werden die Unterlagen vom 
  Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
  Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
  Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
  Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
  vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
  Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt. 
  Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom 
  Aufsichtsrat gebilligte und damit 
  festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 
  2018 der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn 
  von 189.110.739,48 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von 
  dem Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 19.412.156,30 EUR zur 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR 
    je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 
    169.698.583,18 EUR auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
 
  Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
  der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
  den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
  Geschäftstag, d.h. am 11. Juni 2019, fällig. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung von 
  Mitgliedern des Vorstands für das 
  Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
  Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
  Entlastung zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum 
  Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
  §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 
  Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
  MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht 
  von der Hauptversammlung und acht von den 
  Arbeitnehmern gewählt werden. Die Bestellung 
  der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der 
  Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen 
  Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine 
  Amtszeit bis zur Beendigung der 
  Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
  das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die 
  Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet 
  jedoch gemäß § 19 Ziff. 4 der Satzung 
  vorzeitig mit Beendigung derjenigen 
  Hauptversammlung, vor deren Beginn das 
  Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr 
  vollendet hat. Dies ist bei Herrn Prof. Dr. 
  h.c. Ludwig Georg Braun, Melsungen, der Fall, 
  der das 75. Lebensjahr am 21. September 2018 
  vollendet hat. 
 
  In der am 5. Juni 2019 stattfindenden 
  Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum 
  Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach 
  § 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der 
  ursprünglichen Amtszeit von Herrn Prof. Dr. 
  h.c. Ludwig Georg Braun, mithin bis zur 
  Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
  Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
  beschließt. 
 
  Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat 
  gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % 
  aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
  zusammen zu setzen, was - bezogen auf den 
  Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf 
  Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom 
  Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
  Seite der Anteilseigner noch die der 
  Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
  Mehrheit gefassten Beschlusses der 
  Gesamterfüllung gegenüber dem 
  Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
  Aufsichtsrat der Gesellschaft ist unter 
  Berücksichtigung der nachfolgend nominierten 
  Person mit neun Männern und sieben Frauen 
  besetzt. Bezogen alleine auf die von der 
  Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des 
  Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter 
  Berücksichtigung der nachfolgend nominierten 
  Person mit vier Männern und vier Frauen 
  besetzt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
  genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der 
  Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der 
  Aktionäre zu wählen: 
 
  * *Jan Hacker*, Unternehmer und 
    Vorstandsvorsitzender der Oberender AG, 
    Bayreuth 
 
    Die Bestellung von Herrn Hacker erfolgt 
    für die Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt. 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung 
    des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Folgt die Hauptversammlung diesem 
    Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat 
    gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin 
    über mindestens ein Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und 
    die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit 
    mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Gemäß der letzten 
    Entsprechenserklärung vom 18. Januar 2019 
    hat der Aufsichtsrat von der Benennung 
    konkreter Ziele für seine Zusammensetzung 
    und von einem abstrakten Kompetenzprofil 
    für das Gesamtgremium i.S.v. Ziff. 5.4.1 
    Abs. 2 Satz 1 DCGK1 sowie der Festlegung 
    einer Alters- und 
    Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v. 
    Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK abgesehen. 
    Folglich konnte auch den Empfehlungen 
    gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4, die an den 
    Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2 
    Satz 1 und 2 anknüpfen, nicht gefolgt 
    werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
    seinen Wahlvorschlägen für den 
    Aufsichtsrat bisher ausschließlich 
    von der Eignung der Kandidatinnen und 
    Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. 
    Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat 
    seit Langem an einem grundlegenden 
    Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem 
    Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert 
    wird. Dies hat sich nach Überzeugung 
    der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
    bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten 
    keiner weiteren bürokratisierenden 
    Selbstregulierung. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    bestehen keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen i.S.v. Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Herrn 
    Hacker einerseits und der 
    RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
    RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt 
    oder indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
    andererseits, die ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. 
 
  *Weitere Angaben zur nominierten Person (§ 125 
  Abs. 1 Satz 5 AktG)* 
 
  Herr Hacker ist bei keiner Gesellschaft 
  Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen. 
 
  Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  ist ein Lebenslauf der nominierten Person 
  abrufbar, der über relevante Kenntnisse, 
  Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt. 
 
  1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf 
  die Fassung vom 7. Februar 2017. 
6 *Wahl des Abschlussprüfers für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer für den 

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April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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