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Dow Jones News
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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt 
a.d.Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 5. JUNI 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr, in der 
Stadthalle Bad Neustadt a. d. Saale, 
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, 
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
  und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
  Dezember 2018 nebst den Lageberichten der 
  Gesellschaft und des Konzerns für das 
  Geschäftsjahr 2018 (jeweils 
  einschließlich der jeweiligen 
  Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
  1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 
  2018) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats 
  für das Geschäftsjahr 2018 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  werden in der Hauptversammlung und vom Tage 
  der Einberufung der Hauptversammlung an über 
  die Internetseite der Gesellschaft unter der 
  Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem 
  Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
  Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der 
  Hauptversammlung werden die Unterlagen vom 
  Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
  Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
  Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
  Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
  vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
  Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt. 
  Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom 
  Aufsichtsrat gebilligte und damit 
  festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 
  2018 der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn 
  von 189.110.739,48 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von 
  dem Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 19.412.156,30 EUR zur 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR 
    je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 
    169.698.583,18 EUR auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
 
  Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
  der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
  den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
  Geschäftstag, d.h. am 11. Juni 2019, fällig. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung von 
  Mitgliedern des Vorstands für das 
  Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
  Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
  Entlastung zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum 
  Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
  §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 
  Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
  MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht 
  von der Hauptversammlung und acht von den 
  Arbeitnehmern gewählt werden. Die Bestellung 
  der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der 
  Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen 
  Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine 
  Amtszeit bis zur Beendigung der 
  Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
  das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die 
  Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet 
  jedoch gemäß § 19 Ziff. 4 der Satzung 
  vorzeitig mit Beendigung derjenigen 
  Hauptversammlung, vor deren Beginn das 
  Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr 
  vollendet hat. Dies ist bei Herrn Prof. Dr. 
  h.c. Ludwig Georg Braun, Melsungen, der Fall, 
  der das 75. Lebensjahr am 21. September 2018 
  vollendet hat. 
 
  In der am 5. Juni 2019 stattfindenden 
  Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum 
  Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach 
  § 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der 
  ursprünglichen Amtszeit von Herrn Prof. Dr. 
  h.c. Ludwig Georg Braun, mithin bis zur 
  Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
  Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
  beschließt. 
 
  Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat 
  gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % 
  aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
  zusammen zu setzen, was - bezogen auf den 
  Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf 
  Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom 
  Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
  Seite der Anteilseigner noch die der 
  Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
  Mehrheit gefassten Beschlusses der 
  Gesamterfüllung gegenüber dem 
  Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
  Aufsichtsrat der Gesellschaft ist unter 
  Berücksichtigung der nachfolgend nominierten 
  Person mit neun Männern und sieben Frauen 
  besetzt. Bezogen alleine auf die von der 
  Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des 
  Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter 
  Berücksichtigung der nachfolgend nominierten 
  Person mit vier Männern und vier Frauen 
  besetzt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
  genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der 
  Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der 
  Aktionäre zu wählen: 
 
  * *Jan Hacker*, Unternehmer und 
    Vorstandsvorsitzender der Oberender AG, 
    Bayreuth 
 
    Die Bestellung von Herrn Hacker erfolgt 
    für die Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt. 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung 
    des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Folgt die Hauptversammlung diesem 
    Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat 
    gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin 
    über mindestens ein Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und 
    die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit 
    mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Gemäß der letzten 
    Entsprechenserklärung vom 18. Januar 2019 
    hat der Aufsichtsrat von der Benennung 
    konkreter Ziele für seine Zusammensetzung 
    und von einem abstrakten Kompetenzprofil 
    für das Gesamtgremium i.S.v. Ziff. 5.4.1 
    Abs. 2 Satz 1 DCGK1 sowie der Festlegung 
    einer Alters- und 
    Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v. 
    Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK abgesehen. 
    Folglich konnte auch den Empfehlungen 
    gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4, die an den 
    Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2 
    Satz 1 und 2 anknüpfen, nicht gefolgt 
    werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
    seinen Wahlvorschlägen für den 
    Aufsichtsrat bisher ausschließlich 
    von der Eignung der Kandidatinnen und 
    Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. 
    Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat 
    seit Langem an einem grundlegenden 
    Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem 
    Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert 
    wird. Dies hat sich nach Überzeugung 
    der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
    bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten 
    keiner weiteren bürokratisierenden 
    Selbstregulierung. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    bestehen keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen i.S.v. Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Herrn 
    Hacker einerseits und der 
    RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
    RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt 
    oder indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
    andererseits, die ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. 
 
  *Weitere Angaben zur nominierten Person (§ 125 
  Abs. 1 Satz 5 AktG)* 
 
  Herr Hacker ist bei keiner Gesellschaft 
  Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen. 
 
  Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  ist ein Lebenslauf der nominierten Person 
  abrufbar, der über relevante Kenntnisse, 
  Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt. 
 
  1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf 
  die Fassung vom 7. Februar 2017. 
6 *Wahl des Abschlussprüfers für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer für den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und 
  den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 
  sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische 
  Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes 2019 
  zu wählen. 
 
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR 
HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung 
zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, 
für die Aktien der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt 
werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei 
Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben, 
werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank 
anzufordern. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
der 15. Mai 2019, 00:00 Uhr (*'Nachweisstichtag'*), 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2019 
(24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in 
einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot 
verwaltet werden bzw. sich nicht in 
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem 
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem 
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt 
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den 
Aktionären eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung 
übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der 
nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem 
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie 
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag 
weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen 
nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die 
sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem 
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Alsbald 
nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem 
ein Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren 
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht vorzugsweise den mit der Eintrittskarte 
übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn 
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten 
zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, 
jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich 
mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen 
abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
werden; die Bevollmächtigung und deren Nachweis können 
auch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per 
Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an 
folgende Adresse erfolgen: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein 
Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für 
die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der 
Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem 
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das 
Formular zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
der Gesellschaft wird zudem alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des 
von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur 
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch 
nicht. Sollen die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der 
Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen 
erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden 
soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, 
können die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
 
Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch 
machen möchten, den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht zu erteilen, 
werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer 
Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarte sicherzustellen. 
 
Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, 
die von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf 
dieser Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft, bedürfen der Textform. Bei 
der Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings 
darum, die Vollmachtserklärung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
unterschreiben, damit wir sie ohne weiteres nachprüfbar 
festhalten können. Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung 
sind auf dem Eintrittskartenformular abgedruckt. Die 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder elektronisch per E-Mail bis 4. Juni 2019, 
24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de 
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die 
Gesellschaft bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Berechtigungsnachweises berechtigt ist, 
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16 
Abs. 2 Unterabs. 2 der Satzung). 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
Auskunftsrecht* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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