DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-25 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt
a.d.Saale ISIN DE0007042301
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 5. JUNI 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr, in der
Stadthalle Bad Neustadt a. d. Saale,
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale,
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
*TAGESORDNUNG*
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018 nebst den Lageberichten der
Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2018 (jeweils
einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr
2018) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
werden in der Hauptversammlung und vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der
Hauptversammlung werden die Unterlagen vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der vom Vorstand aufgestellte, vom
Aufsichtsrat gebilligte und damit
festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember
2018 der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn
von 189.110.739,48 EUR aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von
dem Bilanzgewinn
* einen Betrag von 19.412.156,30 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie
(DE0007042301) zu verwenden und
* den verbleibenden Betrag von
169.698.583,18 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 11. Juni 2019, fällig.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung von
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach
§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1
Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht
von der Hauptversammlung und acht von den
Arbeitnehmern gewählt werden. Die Bestellung
der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die
Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet
jedoch gemäß § 19 Ziff. 4 der Satzung
vorzeitig mit Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, vor deren Beginn das
Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr
vollendet hat. Dies ist bei Herrn Prof. Dr.
h.c. Ludwig Georg Braun, Melsungen, der Fall,
der das 75. Lebensjahr am 21. September 2018
vollendet hat.
In der am 5. Juni 2019 stattfindenden
Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum
Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach
§ 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der
ursprünglichen Amtszeit von Herrn Prof. Dr.
h.c. Ludwig Georg Braun, mithin bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019
beschließt.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat
gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 %
aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammen zu setzen, was - bezogen auf den
Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf
Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die
Seite der Anteilseigner noch die der
Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses der
Gesamterfüllung gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist unter
Berücksichtigung der nachfolgend nominierten
Person mit neun Männern und sieben Frauen
besetzt. Bezogen alleine auf die von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter
Berücksichtigung der nachfolgend nominierten
Person mit vier Männern und vier Frauen
besetzt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre zu wählen:
* *Jan Hacker*, Unternehmer und
Vorstandsvorsitzender der Oberender AG,
Bayreuth
Die Bestellung von Herrn Hacker erfolgt
für die Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2019
beschließt.
Der vorstehende Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung
des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats.
Folgt die Hauptversammlung diesem
Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat
gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin
über mindestens ein Mitglied mit
Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und
die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut.
Gemäß der letzten
Entsprechenserklärung vom 18. Januar 2019
hat der Aufsichtsrat von der Benennung
konkreter Ziele für seine Zusammensetzung
und von einem abstrakten Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium i.S.v. Ziff. 5.4.1
Abs. 2 Satz 1 DCGK1 sowie der Festlegung
einer Alters- und
Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v.
Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK abgesehen.
Folglich konnte auch den Empfehlungen
gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4, die an den
Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2
Satz 1 und 2 anknüpfen, nicht gefolgt
werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei
seinen Wahlvorschlägen für den
Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und
Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen.
Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat
seit Langem an einem grundlegenden
Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem
Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert
wird. Dies hat sich nach Überzeugung
der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten
keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen i.S.v. Ziffer
5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Herrn
Hacker einerseits und der
RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der
RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der
RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär
andererseits, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde.
*Weitere Angaben zur nominierten Person (§ 125
Abs. 1 Satz 5 AktG)*
Herr Hacker ist bei keiner Gesellschaft
Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
ist ein Lebenslauf der nominierten Person
abrufbar, der über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt.
1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf
die Fassung vom 7. Februar 2017.
6 *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer für den
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April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-
Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes 2019 zu wählen. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die Aktien der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben, werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 15. Mai 2019, 00:00 Uhr (*'Nachweisstichtag'*), beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2019 (24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. *Vertretung bei Stimmrechtsausübung* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise den mit der Eintrittskarte übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden; die Bevollmächtigung und deren Nachweis können auch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an folgende Adresse erfolgen: RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das Formular zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch nicht. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht zu erteilen, werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen. Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, die von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf dieser Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, bedürfen der Textform. Bei der Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings darum, die Vollmachtserklärung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu unterschreiben, damit wir sie ohne weiteres nachprüfbar festhalten können. Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sind auf dem Eintrittskartenformular abgedruckt. Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail bis 4. Juni 2019, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises berechtigt ist, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Satzung). *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
_a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag
am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht
200.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 5. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter folgender
Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Vorstand -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale
_b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126
Abs. 1 und 127 AktG)_
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen
von Vorstand und Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für
Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127
AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu
richten an:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder
per Fax: 09771 991736; oder
per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens zum 21. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter
dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft -
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den
anderen Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend
ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
_c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)_
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
_d) Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre_
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG befinden sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
*Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM AG eingeteilt
in insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft
sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
*Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere
Informationen*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
insbesondere die Unterlagen zu TOP 1, sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung,
insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch
während der Hauptversammlung am 5. Juni 2019 zugänglich
sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht.
Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit
Tagesordnung ist im Bundesanzeiger am 25. April 2019
veröffentlicht.
Bad Neustadt a. d. Saale, 25. April 2019
*RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
_INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ_
_In einer _ _Datenschutzinformation_ _werden die
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 5. Juni
2019 auf der Internetseite der Gesellschaft unter_
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
_veröffentlicht._
2019-04-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Deutschland
E-Mail: ir@rhoen-klinikum-ag.com
Internet: http://www.rhoen-klinikum-ag.com
ISIN: DE0007042301
WKN: 704230
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
803531 2019-04-25
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April 25, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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