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DGAP-News: ifa systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure
Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-25 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ifa systems AG Frechen ISIN DE0007830788 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
*Freitag, dem 7. Juni 2019, um 11:00 Uhr,*
*im Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln,*
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.*
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ifa systems AG und des gebilligten
Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2018
beendete Geschäftsjahr, des zusammengefassten
Lageberichts für die ifa systems AG und den Konzern
sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2018*
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treumerkur, Dr.
Schmidt und Partner KG, Wuppertal, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu
bestellen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der
Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und
Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener
eigener Aktien*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6.
Juni 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 10%
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder
- falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei
dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt
die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen
des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
auch durch Konzerngesellschaften oder für
Rechnung der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften handelnde Dritte
ausgenutzt werden. Die einschränkenden
Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des
Vorstands über die Börse, mittels eines an
sämtliche Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder
mittels einer öffentlichen Aufforderung an
die Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten.
aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenkurs der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als
10% über- oder unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot beziehungsweise eine an
alle Aktionäre gerichtete
öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je
Aktie (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten) den
volumengewichteten Durchschnitt der
Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Angebots beziehungsweise der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten um nicht mehr
als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
öffentlichen Angebots beziehungsweise einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das
Angebot beziehungsweise die Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den
volumengewichteten Durchschnitt der
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des Angebots beziehungsweise der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann begrenzt werden.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten überzeichnet ist, muss der
Erwerb beziehungsweise die Annahme nach
Quoten im Verhältnis der jeweils zu
berücksichtigenden angebotenen Aktien unter
insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Rechts der Aktionäre zur
Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein
bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen können unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen Rechts der
Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien
vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot
beziehungsweise die öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann
weitere Bedingungen vorsehen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser oder einer früher erteilten
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken zu
verwenden, insbesondere die erworbenen
eigenen Aktien über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern. Die Aktien dürfen in den
folgenden Fällen mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch in anderer Weise und
damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre verwendet werden:
aa) Veräußerung der Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis, der den
Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum
Veräußerungszeitpunkt nicht
wesentlich unterschreitet (§§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG). Der auf die Anzahl der
unter dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
darf 10% des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals oder -
falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der jeweiligen
Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten. Auf die 10%-Grenze
ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals von neuen Aktien
anzurechnen, die seit
Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese
Ermächtigung aufgrund von etwaigen
Ermächtigungen zur Ausgabe von
Aktien aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden, ebenso der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
mit einem Options- beziehungsweise
Wandlungsrecht oder einer Wandlungs-
oder Umtauschpflicht oder einem
Andienungsrecht auf Aktien entfällt,
die aufgrund von etwaigen
Ermächtigungen gemäß §§ 221
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April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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