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Dow Jones News
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DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ifa systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure 
Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ifa systems AG Frechen ISIN DE0007830788 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
*Freitag, dem 7. Juni 2019, um 11:00 Uhr,* 
*im Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln,* 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   ifa systems AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2018 
   beendete Geschäftsjahr, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die ifa systems AG und den Konzern 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treumerkur, Dr. 
   Schmidt und Partner KG, Wuppertal, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der 
   Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und 
   Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
   eigener Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
      Juni 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
      - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
      der Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt 
      die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen 
      des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      auch durch Konzerngesellschaften oder für 
      Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
      Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
   b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands über die Börse, mittels eines an 
      sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung an 
      die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten 
          Börsenkurs der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 
          10% über- oder unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Kaufangebot beziehungsweise eine an 
          alle Aktionäre gerichtete 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, dürfen der 
          gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          volumengewichteten Durchschnitt der 
          Schlusskurse der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots beziehungsweise der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 10% über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots beziehungsweise einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot beziehungsweise die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall wird auf den 
      volumengewichteten Durchschnitt der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung der Anpassung abgestellt. 
 
      Das Volumen des Angebots beziehungsweise der 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
      Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder 
      eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten überzeichnet ist, muss der 
      Erwerb beziehungsweise die Annahme nach 
      Quoten im Verhältnis der jeweils zu 
      berücksichtigenden angebotenen Aktien unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
      Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
      von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen Rechts der 
      Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien 
      vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot 
      beziehungsweise die öffentliche Aufforderung 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere die erworbenen 
      eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
      öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu 
      veräußern. Die Aktien dürfen in den 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch in anderer Weise und 
      damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre verwendet werden: 
 
      aa) Veräußerung der Aktien gegen 
          Barzahlung zu einem Preis, der den 
          Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§§ 71 
          Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG). Der auf die Anzahl der 
          unter dieser Ermächtigung 
          veräußerten Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10% des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals oder - 
          falls dieser Wert geringer ist - des 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
          überschreiten. Auf die 10%-Grenze 
          ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals von neuen Aktien 
          anzurechnen, die seit 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden, ebenso der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals, der auf Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          mit einem Options- beziehungsweise 
          Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- 
          oder Umtauschpflicht oder einem 
          Andienungsrecht auf Aktien entfällt, 
          die aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen gemäß §§ 221 

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April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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