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DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ifa systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure 
Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ifa systems AG Frechen ISIN DE0007830788 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
*Freitag, dem 7. Juni 2019, um 11:00 Uhr,* 
*im Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln,* 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   ifa systems AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2018 
   beendete Geschäftsjahr, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die ifa systems AG und den Konzern 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treumerkur, Dr. 
   Schmidt und Partner KG, Wuppertal, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der 
   Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und 
   Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
   eigener Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
      Juni 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
      - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
      der Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt 
      die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen 
      des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      auch durch Konzerngesellschaften oder für 
      Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
      Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
   b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands über die Börse, mittels eines an 
      sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung an 
      die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten 
          Börsenkurs der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 
          10% über- oder unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Kaufangebot beziehungsweise eine an 
          alle Aktionäre gerichtete 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, dürfen der 
          gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          volumengewichteten Durchschnitt der 
          Schlusskurse der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots beziehungsweise der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 10% über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots beziehungsweise einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot beziehungsweise die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall wird auf den 
      volumengewichteten Durchschnitt der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung der Anpassung abgestellt. 
 
      Das Volumen des Angebots beziehungsweise der 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
      Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder 
      eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten überzeichnet ist, muss der 
      Erwerb beziehungsweise die Annahme nach 
      Quoten im Verhältnis der jeweils zu 
      berücksichtigenden angebotenen Aktien unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
      Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
      von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen Rechts der 
      Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien 
      vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot 
      beziehungsweise die öffentliche Aufforderung 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere die erworbenen 
      eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
      öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu 
      veräußern. Die Aktien dürfen in den 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch in anderer Weise und 
      damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre verwendet werden: 
 
      aa) Veräußerung der Aktien gegen 
          Barzahlung zu einem Preis, der den 
          Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§§ 71 
          Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG). Der auf die Anzahl der 
          unter dieser Ermächtigung 
          veräußerten Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10% des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals oder - 
          falls dieser Wert geringer ist - des 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
          überschreiten. Auf die 10%-Grenze 
          ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals von neuen Aktien 
          anzurechnen, die seit 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden, ebenso der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals, der auf Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          mit einem Options- beziehungsweise 
          Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- 
          oder Umtauschpflicht oder einem 
          Andienungsrecht auf Aktien entfällt, 
          die aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen gemäß §§ 221 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung ausgegeben wurden; 
      bb) Angebot und Übertragung der 
          Aktien gegen Sachleistungen, 
          insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften; 
      cc) Angebot und Übertragung der 
          Aktien an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
          oder einem mit ihr verbundenen 
          Unternehmen stehen oder standen, 
          sowie an Organmitglieder von mit der 
          Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen, wobei das Arbeits- 
          beziehungsweise Organverhältnis zum 
          Zeitpunkt des Angebots, der Zusage 
          oder der Übertragung bestehen 
          muss; 
      dd) Verwendung der Aktien zur Bedienung 
          von Erwerbspflichten oder 
          Erwerbsrechten auf Aktien der ifa 
          systems AG aus oder im Zusammenhang 
          mit Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden oder werden. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, 
      im Fall der Veräußerung der Aktien über 
      ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. 
 
      Sofern während der Laufzeit der vorliegenden 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von 
      anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
      oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
      von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
      zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
      dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      darf die Summe der insgesamt unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
      oder veräußerten Aktien 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten 
      (20%-Grenze). 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder früher erteilter 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
      die mit Mitgliedern des Vorstands der ifa 
      systems AG im Rahmen der Regelungen zur 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
      beziehungsweise werden. Insbesondere können 
      sie den Mitgliedern des Vorstands der ifa 
      systems AG zum Erwerb angeboten, zugesagt 
      und übertragen werden, wobei das 
      Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, 
      der Zusage oder der Übertragung 
      bestehen muss. Die Einzelheiten der 
      Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden 
      vom Aufsichtsrat festgelegt. 
   e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien ganz oder 
      teilweise einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung kann auch ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien 
      am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. 
      Der Vorstand wird für diesen Fall zur 
      Anpassung der Angabe der Anzahl der 
      Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
   f) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      jeweils unabhängig voneinander, einmal oder 
      mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
      in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
II.  *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
     8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
     Der Vorstand erstattet den nachfolgenden schriftlichen Bericht an die 
     Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 
     Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 5 
     vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen 
     Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener 
     eigener Aktien. Der Bericht steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
     https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" zum Abruf zur Verfügung 
     und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
     Aktionäre ausliegen. 
 
     Der Bericht wird wie folgt vollständig bekannt gemacht: 
 
     *Allgemeines* 
 
     Die ifa systems AG soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf 
     Jahre ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
     Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb 
     der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines an alle 
     Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder 
     mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
     *Erwerb* 
 
     Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
     gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über 
     die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder mittels einer öffentlichen 
     Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten trägt 
     diesem Grundsatz Rechnung. 
 
     Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, also insgesamt der 
     Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von der 
     Gesellschaft gekauft werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
     Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von 
     einzelnen Aktionären angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht 
     maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf 
     anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. 
     Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des einzelnen 
     Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der 
     Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
     Ein bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme 
     geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
     eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. Diese 
     Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
     erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die 
     technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit wird daher ein 
     eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
     *Veräußerung und anderweitige Verwendung* 
 
     Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
     Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien - mit oder ohne Herabsetzung des 
     Grundkapitals - eingezogen oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
     Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden 
     letzten Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das 
     Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Daneben können die von 
     der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien für weitere Zwecke verwendet 
     werden; dabei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil 
     ausgeschlossen werden beziehungsweise ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
     notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
     a) Bei einer Veräußerung der eigenen 
        Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
        alle Aktionäre soll der Vorstand 
        berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
        auszuschließen. Der Ausschluss des 
        Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
        erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
        eigener Aktien im Wege eines 
        Veräußerungsangebots an die 
        Aktionäre technisch durchführbar zu 
        machen. Die als freie Spitzen vom 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
        durch Verkauf an der Börse oder in 
        sonstiger Weise bestmöglich für die 
        Gesellschaft verwertet. 
     b) Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei 
        Veräußerung der Aktien gegen 
        Barzahlung zu einem Preis, der den 
        Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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