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Dow Jones News
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DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ifa systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in Mercure 
Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ifa systems AG Frechen ISIN DE0007830788 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
*Freitag, dem 7. Juni 2019, um 11:00 Uhr,* 
*im Mercure Hotel Köln West, Horbeller Straße 1, 50858 Köln,* 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   ifa systems AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2018 
   beendete Geschäftsjahr, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die ifa systems AG und den Konzern 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treumerkur, Dr. 
   Schmidt und Partner KG, Wuppertal, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der 
   Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und 
   Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
   eigener Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
      Juni 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
      - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
      der Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt 
      die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen 
      des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      auch durch Konzerngesellschaften oder für 
      Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
      Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
   b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands über die Börse, mittels eines an 
      sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung an 
      die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten 
          Börsenkurs der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 
          10% über- oder unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Kaufangebot beziehungsweise eine an 
          alle Aktionäre gerichtete 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, dürfen der 
          gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          volumengewichteten Durchschnitt der 
          Schlusskurse der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots beziehungsweise der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 10% über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots beziehungsweise einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot beziehungsweise die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall wird auf den 
      volumengewichteten Durchschnitt der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung der Anpassung abgestellt. 
 
      Das Volumen des Angebots beziehungsweise der 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
      Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder 
      eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten überzeichnet ist, muss der 
      Erwerb beziehungsweise die Annahme nach 
      Quoten im Verhältnis der jeweils zu 
      berücksichtigenden angebotenen Aktien unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
      Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
      von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen Rechts der 
      Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien 
      vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot 
      beziehungsweise die öffentliche Aufforderung 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
      weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere die erworbenen 
      eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
      öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu 
      veräußern. Die Aktien dürfen in den 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch in anderer Weise und 
      damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre verwendet werden: 
 
      aa) Veräußerung der Aktien gegen 
          Barzahlung zu einem Preis, der den 
          Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§§ 71 
          Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG). Der auf die Anzahl der 
          unter dieser Ermächtigung 
          veräußerten Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10% des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals oder - 
          falls dieser Wert geringer ist - des 
          zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
          überschreiten. Auf die 10%-Grenze 
          ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals von neuen Aktien 
          anzurechnen, die seit 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden, ebenso der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals, der auf Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          mit einem Options- beziehungsweise 
          Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- 
          oder Umtauschpflicht oder einem 
          Andienungsrecht auf Aktien entfällt, 
          die aufgrund von etwaigen 
          Ermächtigungen gemäß §§ 221 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der -2-

Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung ausgegeben wurden; 
      bb) Angebot und Übertragung der 
          Aktien gegen Sachleistungen, 
          insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften; 
      cc) Angebot und Übertragung der 
          Aktien an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
          oder einem mit ihr verbundenen 
          Unternehmen stehen oder standen, 
          sowie an Organmitglieder von mit der 
          Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen, wobei das Arbeits- 
          beziehungsweise Organverhältnis zum 
          Zeitpunkt des Angebots, der Zusage 
          oder der Übertragung bestehen 
          muss; 
      dd) Verwendung der Aktien zur Bedienung 
          von Erwerbspflichten oder 
          Erwerbsrechten auf Aktien der ifa 
          systems AG aus oder im Zusammenhang 
          mit Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden oder werden. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, 
      im Fall der Veräußerung der Aktien über 
      ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. 
 
      Sofern während der Laufzeit der vorliegenden 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von 
      anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
      oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
      von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
      zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
      dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      darf die Summe der insgesamt unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
      oder veräußerten Aktien 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten 
      (20%-Grenze). 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder früher erteilter 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
      die mit Mitgliedern des Vorstands der ifa 
      systems AG im Rahmen der Regelungen zur 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
      beziehungsweise werden. Insbesondere können 
      sie den Mitgliedern des Vorstands der ifa 
      systems AG zum Erwerb angeboten, zugesagt 
      und übertragen werden, wobei das 
      Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, 
      der Zusage oder der Übertragung 
      bestehen muss. Die Einzelheiten der 
      Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden 
      vom Aufsichtsrat festgelegt. 
   e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien ganz oder 
      teilweise einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung kann auch ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien 
      am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. 
      Der Vorstand wird für diesen Fall zur 
      Anpassung der Angabe der Anzahl der 
      Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
   f) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      jeweils unabhängig voneinander, einmal oder 
      mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
      in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
II.  *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
     8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
     Der Vorstand erstattet den nachfolgenden schriftlichen Bericht an die 
     Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 
     Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 5 
     vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen 
     Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener 
     eigener Aktien. Der Bericht steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
     https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" zum Abruf zur Verfügung 
     und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
     Aktionäre ausliegen. 
 
     Der Bericht wird wie folgt vollständig bekannt gemacht: 
 
     *Allgemeines* 
 
     Die ifa systems AG soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf 
     Jahre ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
     Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb 
     der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines an alle 
     Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder 
     mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
     *Erwerb* 
 
     Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
     gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über 
     die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre der Gesellschaft 
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder mittels einer öffentlichen 
     Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten trägt 
     diesem Grundsatz Rechnung. 
 
     Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, also insgesamt der 
     Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von der 
     Gesellschaft gekauft werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
     Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von 
     einzelnen Aktionären angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht 
     maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf 
     anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. 
     Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des einzelnen 
     Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der 
     Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
     Ein bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme 
     geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
     eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. Diese 
     Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
     erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die 
     technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit wird daher ein 
     eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. 
 
     *Veräußerung und anderweitige Verwendung* 
 
     Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
     Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien - mit oder ohne Herabsetzung des 
     Grundkapitals - eingezogen oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
     Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden 
     letzten Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das 
     Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Daneben können die von 
     der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien für weitere Zwecke verwendet 
     werden; dabei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil 
     ausgeschlossen werden beziehungsweise ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
     notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
     a) Bei einer Veräußerung der eigenen 
        Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
        alle Aktionäre soll der Vorstand 
        berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
        auszuschließen. Der Ausschluss des 
        Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
        erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
        eigener Aktien im Wege eines 
        Veräußerungsangebots an die 
        Aktionäre technisch durchführbar zu 
        machen. Die als freie Spitzen vom 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
        durch Verkauf an der Börse oder in 
        sonstiger Weise bestmöglich für die 
        Gesellschaft verwertet. 
     b) Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei 
        Veräußerung der Aktien gegen 
        Barzahlung zu einem Preis, der den 
        Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der -3-

zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
        wesentlich unterschreitet, macht von der 
        in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
        mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
        Möglichkeit zum erleichterten 
        Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
 
        Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
        der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
        getragen, dass die Aktien nur zu einem 
        Preis veräußert werden dürfen, der 
        den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
        Festlegung des Veräußerungspreises 
        für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
        vor der Veräußerung. Der Vorstand 
        wird einen eventuellen Abschlag vom 
        Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies 
        nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
        vorherrschenden Marktbedingungen möglich 
        ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
        wird keinesfalls mehr als 5% des 
        aktuellen Börsenkurses betragen. Diese 
        Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
        dass die so veräußerten eigenen 
        Aktien 10% des Grundkapitals unter 
        Berücksichtigung der im 
        Beschlussvorschlag genannten Anrechnungen 
        nicht überschreiten dürfen, und zwar 
        weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        noch - sofern dieser Wert geringer ist - 
        zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Durch diese Anrechnungen 
        wird sichergestellt, dass erworbene 
        eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
        dies dazu führen würde, dass insgesamt 
        für mehr als 10% des Grundkapitals das 
        Bezugsrecht der Aktionäre in 
        unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
        von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgeschlossen wird. Mit dieser 
        Beschränkung und dem Umstand, dass sich 
        der Ausgabepreis am Börsenkurs zu 
        orientieren hat, werden die Vermögens- 
        und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
        angemessen gewahrt. Diese können eine zum 
        Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
        erforderliche Anzahl von Aktien zu 
        annähernd gleichen Konditionen über die 
        Börse erwerben. 
 
        Im Übrigen liegt die Ermächtigung im 
        Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr 
        zu größerer Flexibilität verhilft 
        und die Möglichkeit schafft, den 
        Aktionärskreis auch durch die gezielte 
        Ausgabe von Aktien an 
        Kooperationspartner, institutionelle 
        Investoren oder Finanzinvestoren zu 
        erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch 
        auch in die Lage versetzt werden, auf 
        günstige Börsensituationen schnell und 
        flexibel reagieren zu können. 
     c) Die Gesellschaft soll auch die 
        Möglichkeit haben, eigene Aktien mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
        Sachleistungen, insbesondere zum 
        unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen, 
        einschließlich Forderungen gegen die 
        Gesellschaft, oder von Ansprüchen auf den 
        Erwerb von Vermögensgegenständen oder im 
        Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, 
        anbieten zu können. Die aus diesem Grund 
        vorgeschlagene Ermächtigung soll die ifa 
        systems AG im Wettbewerb um interessante 
        Akquisitionsobjekte stärken und es ihr 
        ermöglichen, schnell, flexibel und 
        liquiditätsschonend auf die sich 
        bietenden Gelegenheiten zum Erwerb 
        solcher Vermögensgegenstände unter 
        Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Dem 
        trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
        Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung 
        der Bewertungsrelationen wird der 
        Vorstand sicherstellen, dass die 
        Interessen der Aktionäre angemessen 
        gewahrt werden. In der Regel wird der 
        Vorstand sich bei der Bemessung des 
        Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
        Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
        Gesellschaft orientieren. Eine 
        schematische Anknüpfung an einen 
        Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
        insbesondere um einmal erzielte 
        Verhandlungsergebnisse nicht durch 
        Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
        stellen. 
     d) Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts eigene 
        Aktien dazu nutzen zu können, um sie 
        Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
        zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
        verbundenen Unternehmen stehen oder 
        standen, sowie an Organmitglieder von mit 
        der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
        zum Erwerb anzubieten und auf diese zu 
        übertragen. Eine Beteiligung der 
        Mitarbeiter und Führungskräfte am 
        Unternehmen und seiner Entwicklung ist 
        vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher 
        in mehrfacher Weise erleichtert. Die 
        Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der ifa 
        systems AG oder mit der Gesellschaft 
        verbundener Unternehmen sowie an 
        Organmitglieder von mit der Gesellschaft 
        verbundenen Unternehmen soll die 
        Identifikation der genannten Personen mit 
        dem Unternehmen stärken. Sie sollen an 
        das Unternehmen gebunden und auch als 
        Aktionäre an dessen langfristiger 
        Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch 
        sollen im Interesse des Unternehmens und 
        seiner Aktionäre das Verständnis und die 
        Bereitschaft zur Übernahme 
        größerer, vor allem wirtschaftlicher 
        Mitverantwortung gestärkt werden. Die 
        Ausgabe von Aktien ermöglicht auch 
        Gestaltungen mit langfristiger 
        Anreizwirkung, bei denen nicht nur 
        positive, sondern auch negative 
        Entwicklungen Berücksichtigung finden 
        können. Sie soll damit einen Anreiz 
        geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung 
        für das Unternehmen zu achten. Die 
        dargestellten Ziele der Identifikation 
        mit dem Unternehmen, der Bindung an das 
        Unternehmen und der Übernahme 
        unternehmerischer Mitverantwortung liegen 
        im Interesse des Unternehmens. Die 
        Übertragung bereits vorhandener 
        beziehungsweise neu zurückerworbener 
        eigener Aktien anstelle der 
        Inanspruchnahme eventuell ebenfalls zur 
        Verfügung stehender Kapitalia kann eine 
        wirtschaftlich sinnvolle Alternative 
        sein, da sie den mit einer 
        Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer 
        Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
        sonst eintretenden Verwässerungseffekt 
        vermeidet. Der bei dieser Verwendung 
        erforderliche Bezugsrechtsausschluss 
        liegt damit grundsätzlich im Interesse 
        der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
     e) Ferner soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
        werden, eigene Aktien den Mitgliedern des 
        Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung 
        von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
        auf Aktien der Gesellschaft anzubieten. 
        So können variable Vergütungsbestandteile 
        gewährt werden, die einen Anreiz für eine 
        langfristige, auf Nachhaltigkeit 
        angelegte Unternehmensführung setzen, 
        indem zum Beispiel ein Teil der variablen 
        Vergütung statt in bar in für eine 
        bestimmte Zeit 
        veräußerungsgesperrten Aktien oder 
        in Zusagen auf Aktien mit einer 
        Sperrfrist gewährt werden. Durch die 
        Übertragung 
        veräußerungsgesperrter Aktien oder 
        die Zusage von Aktien mit Sperrfrist oder 
        die Gewährung sonstiger aktienbasierter 
        Vergütungsinstrumente an 
        Vorstandsmitglieder können ein Teil der 
        Vergütung aufgeschoben und somit die 
        Bindung an die Gesellschaft erhöht 
        werden, indem der Vorstand an einer 
        nachhaltigen Wertsteigerung des 
        Unternehmens partizipiert. Für neu zu 
        übertragende veräußerungsgesperrte 
        Aktien oder neu zu gewährende 
        Aktienzusagen soll die Mindestsperrfrist 
        rund vier Jahre betragen. Da eine 
        Veräußerung solcher Aktien erst nach 
        Ablauf der Sperrfrist erfolgen kann, 
        nimmt das Vorstandsmitglied während der 
        Sperrfrist nicht nur an positiven, 
        sondern auch an negativen Entwicklungen 
        des Börsenkurses teil. Es kann somit 
        zusätzlich zu dem Bonus- auch ein 
        Malus-Effekt für die Vorstandsmitglieder 
        eintreten. 
 
        Die Einzelheiten der Vergütung für die 
        Vorstandsmitglieder werden vom 
        Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören 
        auch Regelungen über weitere Bedingungen 
        wie zum Beispiel Sperrfristen, 
        Veräußerungssperren, die Erreichung 
        bestimmter Ziele, die Verfallbarkeit 
        beziehungsweise Unverfallbarkeit von 
        Aktienzusagen sowie Regelungen über die 
        Behandlung von Aktienzusagen und 
        veräußerungsgesperrten Aktien in 
        Sonderfällen. Angesichts der gesetzlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ifa systems AG: Bekanntmachung der -4-

Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat 
        jedoch nicht die Möglichkeit, selbst als 
        Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien 
        der Gesellschaft für Zwecke der 
        Vorstandsvergütung zu erwerben oder den 
        Vorstand zu einem solchen Erwerb 
        anzuhalten. 
     f) Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung 
        der erworbenen Aktien zur Bedienung von 
        Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
        Aktien der ifa systems AG aus oder im 
        Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
        oder ihren Konzerngesellschaften 
        ausgegebenen Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen ermöglicht 
        es, in diesen Fällen auf die Ausgabe 
        neuer Aktien der Gesellschaft, 
        insbesondere aus einem bedingten Kapital, 
        zu verzichten und stattdessen zuvor 
        erworbene eigene Aktien zu verwenden. 
     g) Schließlich sieht die Ermächtigung 
        vor, dass erworbene eigene Aktien auch 
        eingezogen werden können. Dabei soll die 
        Einziehung sowohl dergestalt möglich 
        sein, dass bei Einziehung das 
        Grundkapital der Gesellschaft 
        herabgesetzt wird, als auch ohne eine 
        solche Kapitalherabsetzung durch reine 
        Einziehung der Aktien unter 
        gleichzeitiger Erhöhung des auf die 
        verbleibenden Aktien entfallenden 
        anteiligen Betrags des Grundkapitals. Die 
        Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
        beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
     Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung 
     zum Erwerb eigener Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 Satz 
     1 AktG berichten. 
III. *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in 
     der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre 
     Berechtigung hierzu nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur 
     Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein 
     in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung 
     von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der 
     Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache 
     verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
     gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und 
     muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen. 
 
     Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich daher auf den Beginn des 21. 
     Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 17. Mai 2019, 0:00 Uhr, zu 
     beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
     spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen (die 
     Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
     ifa systems AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Fax: +49 / (0) 89 / 21027-289 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
     Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
     Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden 
     Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
     sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
     Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
IV.  *Stimmrechtsvertretung* 
 
     Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
     einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
     oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist 
     der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend 
     beschrieben - erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht und ihr etwaiger 
     Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
     Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
     so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen 
     zurückweisen. 
 
     Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
     andere der in § 135 Abs 8 und 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
     gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird, bedürfen 
     die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
     Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, 
     von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den 
     Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
     übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch auf der Internetseite 
     der Gesellschaft unter unter 
 
     https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" heruntergeladen werden. 
 
     Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
     Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch 
     die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder 
     E-Mail an folgende Adresse (die Nutzung einer der genannten 
     Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
     ifa systems AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Fax: +49 / (0) 89 / 21027-289 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
     Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die 
     Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll; ein 
     gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall 
     nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
     kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
     erklärt werden. 
 
     Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und 10 
     AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannte Personen und 
     Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende 
     Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen 
     Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution 
     über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
     Auch dieses Jahr bieten wir unseren Aktionären als Service an, von der 
     Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
     der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
     möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Soweit 
     von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
     müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
     erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
     Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
     Die Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den 
     Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugehen. 
V.   *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126, 127 AktG* 
 
     Anträge nach § 126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG richten Sie 
     bitte ausschließlich an (die Nutzung einer der genannten 
     Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
     ifa systems AG 
     Silke Vespermann 
     Augustinusstr. 11b 
     50226 Frechen 
     Fax: 02234-93367-30 
     E-Mail:silke.vespermann@ifasystems.de 
 
     Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns 
     bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis zum 
     Ablauf des 23. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen, werden im Internet unter 
 
     https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" veröffentlicht. 
     Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
     genannten Internetadresse veröffentlicht. 
VI.  *Unterlagen* 
 
     Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden nachfolgend genannte Unterlagen 
     auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" zugänglich gemacht: 
 
     - der festgestellte Jahresabschluss der ifa 
       systems AG mit dem zusammengefassten 
       Lagebericht für die ifa systems AG und den 
       Konzern für das Geschäftsjahr 2018, 
     - der gebilligte Konzernabschluss mit dem 
       zusammengefassten Lagebericht für die ifa 
       systems AG und den Konzern für das 
       Geschäftsjahr 2018, 
     - der Bericht des Aufsichtsrats über das 
       Geschäftsjahr 2018, 
     - der Bericht des Vorstands zu 
       Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
       186 Abs. 4 Satz 2 AktG. 
 
     Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur 
     Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
VII. *Datenschutzhinweis* 
 
     Im Rahmen der Hauptversammlung der ifa systems AG werden personenbezogene 
     Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren 
     Datenschutzinformationen unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

https://www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
     unter der Überschrift "Hauptversammlung 2019" entnommen werden. 
     Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen 
     über die Datenschutzinformationen zu informieren. 
 
Frechen, im April 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ifa systems AG 
             Augustinusstraße 11b 
             50226 Frechen-Königsdorf 
             Deutschland 
E-Mail:      info@ifasystems.de 
Internet:    https://www.ifasystems.de 
ISIN:        DE0007830788 
WKN:         783078 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Stuttgart, München, Hamburg, 
             Düsseldorf, Berlin 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
803537 2019-04-25 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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