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DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: -2-

DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DWS Group GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DWS Group GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main - ISIN 
DE000DWS1007 - 
- WKN DWS100 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Mittwoch, den 5. Juni 2019, um 
10:00 Uhr (MESZ) im Congress Center Frankfurt, 
Ludwig-Ehrhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung für die Hauptversammlung der DWS Group 
GmbH & Co. KGaA* 
 
1)  *Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Jahresabschlusses und 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, 
    des zusammengefassten Lageberichts und des 
    Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Berichts des Aufsichtsrats; 
    Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    entsprechend § 171 AktG geprüft und gebilligt. 
    Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt 
    gemäß § 286 Abs. 1 AktG der 
    Hauptversammlung. Im Übrigen sind die 
    vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
    zugänglich zu machen, ohne dass eine 
    Beschlussfassung erforderlich ist. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten 
    Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
    305.609.266,71 ausweist, festzustellen. 
2)  *Verwendung des Bilanzgewinns 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
    von EUR 305.609.266,71 einen Betrag in Höhe von 
    EUR 274.000.000,00 als Dividende auszuschütten 
    (entspricht EUR 1,37 je Aktie) und den 
    verbleibenden Betrag von EUR 31.609.266,71 auf 
    neue Rechnung vorzutragen. 
3)  *Entlastung der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4)  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5)  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, 
    vor zu beschließen: 
 
    a) KPMG Aktiengesellschaft 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       wird zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
 
       KPMG Aktiengesellschaft 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       wird zudem zum Prüfer für die prüferische 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 
       117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2019 und 
       gegebenenfalls erstellter sonstiger 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Absatz 7 WpHG) bestellt, die mit 
       Stichtagen vor dem 31. Dezember 2019 
       aufgestellt werden. 
    b) Ernst & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt am Main, wird zum 
       Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
       verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 
       117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2020 und 
       gegebenenfalls erstellter sonstiger 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Absatz 7 WpHG) mit Stichtagen nach dem 
       31. Dezember 2019 bestellt, soweit diese 
       jeweils vor der ordentlichen 
       Hauptversammlung des Jahres 2020 
       aufgestellt werden. 
 
    Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, 
    dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
    im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung [EU] 
    Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6)  *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu 
    deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 5 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
       erwerben. Zusammen mit den aus anderen 
       Gründen erworbenen eigenen Aktien, die 
       sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
       befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
       keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Der Erwerb darf über die 
       Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
       den Erwerb der Aktien (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
       die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der DWS 
       Group-Aktie im Xetra-Handel 
       beziehungsweise in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb nicht um mehr als 10 % über- 
       beziehungsweise unterschreiten. Bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot darf er den 
       Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der DWS 
       Group-Aktie im Xetra-Handel 
       beziehungsweise in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots nicht um 
       mehr als 20 % über- beziehungsweise 
       unterschreiten. Sollte bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
       Annahme im Verhältnis der jeweils 
       angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
       bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. 
    b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, eine Veräußerung 
       der erworbenen Aktien über die Börse 
       beziehungsweise durch Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen. Die persönlich 
       haftende Gesellschafterin wird auch 
       ermächtigt, aufgrund der Ermächtigung 
       gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
       erworbene Aktien als Belegschaftsaktien 
       an Mitarbeiter und Pensionäre der 
       Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
       sowie der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin auszugeben oder zur 
       Bedienung von Optionsrechten 
       beziehungsweise Erwerbsrechten oder 
       Erwerbspflichten auf Aktien der 
       Gesellschaft zu verwenden, die für 
       Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
       Gesellschaft und von Konzernunternehmen 
       der Gesellschaft sowie der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin begründet 
       wurden. 
 
       Ferner wird die persönlich haftende 
       Gesellschafterin unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, 
       solche eigenen Aktien an Dritte gegen 
       Barzahlung zu veräußern, wenn der 
       Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Von dieser 
       Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
       werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
       Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
       veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       10 % des vorhandenen Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Options- und/oder 
       Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       -genussrechten auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
    c) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbene Aktien 
       einzuziehen, ohne dass die Durchführung 
       der Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
    d) Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 7. März 2018 erteilte 
       und bis zum 31. Januar 2023 befristete 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser 
       neuen Ermächtigung aufgehoben. 
7)  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
    Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
    In Ergänzung zu der unter Punkt 6 dieser 
    Tagesordnung zu beschließenden 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
    Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Unter der in Punkt 6 dieser Tagesordnung zu 
    beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer 
    auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
    Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder 
    Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die 
    Gesellschaft kann auf physische Belieferung 
    gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und 
    Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch 
    die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass 
    diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, 
    die ihrerseits unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. 
    Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder 
    Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang 
    von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
    beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so 
    gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
    Ausübung der Optionen spätestens am 31. Mai 
    2024 erfolgt. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Optionen 
    beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs 
    zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
    Mittelwert der Aktienkurse 
    (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im 
    Xetra-Handel beziehungsweise in einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Abschluss des 
    betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % 
    überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der 
    Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu 
    zahlende Kaufpreis den Mittelwert der 
    Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS 
    Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in 
    einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht 
    um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses 
    Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die 
    Veräußerung und Einziehung von Aktien, die 
    unter Einsatz von Derivaten erworben werden, 
    gelten die zu Punkt 6 dieser Tagesordnung 
    festgesetzten Regeln. 
 
    Auch aus bestehenden Derivaten, die während des 
    Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf 
    deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen 
    weiterhin eigene Aktien erworben werden. 
8)  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Herr Richard I. Morris, Jr. wurde durch 
    Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
    vom 18. Oktober 2018 zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Seine 
    Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2019. Ferner ist 
    Herr Dr. Asoka Wöhrmann mit seiner Bestellung 
    zum Geschäftsführer der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin aus dem Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ausgeschieden. Daher sind 
    insgesamt zwei Vertreter der Anteilseigner neu 
    zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 
    Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des 
    Aktiengesetzes (AktG), § 4 Abs. 1 des Gesetzes 
    über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
    Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern 
    der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden, und vier Mitgliedern der 
    Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des 
    DrittelbG gewählt werden, zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlungen der Anteilseignervertreter in 
    seinem Nominierungsausschuss - vor, jeweils bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Richard I. Morris, Jr., 
       nicht-geschäftsführender Direktor und 
       Berater von Gesellschaften wie Merian 
       Global Investors und Söderberg & Partners 
       AB beziehungsweise TA Associates und 
       Jupiter Fund Management plc, London, 
       Vereinigtes Königreich, 
    b) Frau Annabelle Bexiga, 
       Gründungspartnerin, selbstständig, bei 
       Bay Harbour Consulting, Wellesley, 
       Massachusetts, USA. 
 
       Herr Morris, Jr. ist neben seiner 
       Tätigkeit im Aufsichtsrat der DWS Group 
       GmbH & Co. KGaA nicht Mitglied in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
       Er ist derzeit Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren ausländischen 
       Kontrollgremien: 
 
       - Non-Executive Director von Merian 
         Global Investors 
       - Non-Executive Director von Söderberg & 
         Partners AB 
 
       Frau Bexiga ist weder Mitglied in einem 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch 
       in einem vergleichbaren ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr 
    Morris, Jr. und Frau Bexiga nicht in 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur DWS Group GmbH & Co. KGaA oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der DWS Group 
    GmbH & Co. KGaA sowie der Geschäftsführung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin oder 
    wesentlich an der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    beteiligten Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex (in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017) offenzulegen 
    wären. 
 
    Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der 
    vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG 
    festgelegten Zielgröße für den 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 29. Januar 
    2024 mindestens 30 % betragen. Dem Aufsichtsrat 
    gehören derzeit insgesamt vier Frauen an, so 
    dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht 
    ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen 
    Kandidaten weiterhin erreicht wäre. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen ferner die 
    vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex (in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017) für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    an, das vom Aufsichtsrat beschlossene 
    Kompetenzprofil möglichst umfassend 
    auszufüllen. Keiner der Kandidaten wird die vom 
    Aufsichtsrat definierte Regelaltersgrenze von 
    75 Jahren während der vorgeschlagenen 
    Bestellungsperiode erreichen. 
 
    Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache 
    mit den Kandidaten - davon aus, dass beide 
    Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für 
    die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
    Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt 
    'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese 
    Tagesordnung enthalten. 
9)  *Heraufsetzung der Höchstgrenze für die 
    variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter 
    der Gesellschaft sowie für Mitarbeiter und 
    Organmitglieder von Konzernunternehmen (§ 25 a 
    Abs. 5 KWG)* 
 
    Gemäß § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG 
    (Kreditwesengesetz) in der seit dem 1. Januar 
    2014 geltenden Fassung darf die variable 
    Vergütung der Mitarbeiter von Instituten 
    grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht 
    übersteigen. § 25 a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt 
    es aber zu, dass die Hauptversammlung eine 
    höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 
    200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen 
    Mitarbeiter nicht übersteigen darf. 
 
    Mit Blick auf die bisherige Vergütungspraxis 
    der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
    (DWS Gruppe) und zur nachhaltigen 
    Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der DWS 
    Gruppe erscheint es sachgerecht, bestimmten, 
    nachfolgend näher bezeichneten Mitarbeiten und 
    Organmitgliedern von Konzernunternehmen der DWS 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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