DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DWS Group GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-25 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. DWS Group GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main - ISIN DE000DWS1007 - - WKN DWS100 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 5. Juni 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) im Congress Center Frankfurt, Ludwig-Ehrhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. *Tagesordnung für die Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA* 1) *Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG geprüft und gebilligt. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 286 Abs. 1 AktG der Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass eine Beschlussfassung erforderlich ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 305.609.266,71 ausweist, festzustellen. 2) *Verwendung des Bilanzgewinns 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 305.609.266,71 einen Betrag in Höhe von EUR 274.000.000,00 als Dividende auszuschütten (entspricht EUR 1,37 je Aktie) und den verbleibenden Betrag von EUR 31.609.266,71 auf neue Rechnung vorzutragen. 3) *Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4) *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, vor zu beschließen: a) KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2019 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die mit Stichtagen vor dem 31. Dezember 2019 aufgestellt werden. b) Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2020 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) mit Stichtagen nach dem 31. Dezember 2019 bestellt, soweit diese jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2020 aufgestellt werden. Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung [EU] Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 6) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- beziehungsweise unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 20 % über- beziehungsweise unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird auch ermächtigt, aufgrund der Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und von Konzernunternehmen der Gesellschaft sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin begründet wurden. Ferner wird die persönlich haftende Gesellschafterin unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
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April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. c) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. d) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 7. März 2018 erteilte und bis zum 31. Januar 2023 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 7) *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* In Ergänzung zu der unter Punkt 6 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Unter der in Punkt 6 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 31. Mai 2024 erfolgt. Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 6 dieser Tagesordnung festgesetzten Regeln. Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden. 8) *Wahl zum Aufsichtsrat* Herr Richard I. Morris, Jr. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2018 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Seine Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2019. Ferner ist Herr Dr. Asoka Wöhrmann mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Daher sind insgesamt zwei Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und vier Mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des DrittelbG gewählt werden, zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss - vor, jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Richard I. Morris, Jr., nicht-geschäftsführender Direktor und Berater von Gesellschaften wie Merian Global Investors und Söderberg & Partners AB beziehungsweise TA Associates und Jupiter Fund Management plc, London, Vereinigtes Königreich, b) Frau Annabelle Bexiga, Gründungspartnerin, selbstständig, bei Bay Harbour Consulting, Wellesley, Massachusetts, USA. Herr Morris, Jr. ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: - Non-Executive Director von Merian Global Investors - Non-Executive Director von Söderberg & Partners AB Frau Bexiga ist weder Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch in einem vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr Morris, Jr. und Frau Bexiga nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur DWS Group GmbH & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der DWS Group GmbH & Co. KGaA sowie der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder wesentlich an der DWS Group GmbH & Co. KGaA beteiligten Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) offenzulegen wären. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 29. Januar 2024 mindestens 30 % betragen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt vier Frauen an, so dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin erreicht wäre. Die Wahlvorschläge berücksichtigen ferner die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben an, das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen. Keiner der Kandidaten wird die vom Aufsichtsrat definierte Regelaltersgrenze von 75 Jahren während der vorgeschlagenen Bestellungsperiode erreichen. Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit den Kandidaten - davon aus, dass beide Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese Tagesordnung enthalten. 9) *Heraufsetzung der Höchstgrenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft sowie für Mitarbeiter und Organmitglieder von Konzernunternehmen (§ 25 a Abs. 5 KWG)* Gemäß § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG (Kreditwesengesetz) in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung darf die variable Vergütung der Mitarbeiter von Instituten grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25 a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen Mitarbeiter nicht übersteigen darf. Mit Blick auf die bisherige Vergütungspraxis der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen (DWS Gruppe) und zur nachhaltigen Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der DWS Gruppe erscheint es sachgerecht, bestimmten, nachfolgend näher bezeichneten Mitarbeiten und Organmitgliedern von Konzernunternehmen der DWS
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April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Gruppe eine höhere, lokal marktgerechte Vergütung zahlen zu können. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die persönlich haftende Gesellschafterin wird gemäß § 25 a Abs. 5 S. 5 KWG dazu ermächtigt, ein Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung für die nachfolgend unter lit. b) näher bezeichneten Mitarbeitergruppen und Organmitglieder von Konzernunternehmen der DWS Gruppe, die den Anforderungen des KWG unterliegen, festzulegen, das die gesetzliche Obergrenze von jeweils 100 % der fixen Vergütung für jeden einzelnen der betroffenen Mitarbeiter und Organmitglieder gemäß § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG überschreiten kann, solange das Verhältnis eine Obergrenze von jeweils 200 % der fixen Vergütung nicht überschreitet. a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung Die DWS Gruppe ist durch eine Ausgliederung der Asset-Management-Sparte der Deutsche Bank AG entstanden und seit dem 23. März 2018 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Sie befindet sich im Mehrheitsbesitz der Deutsche Bank AG. Die Deutsche Bank AG hat mit Zustimmung der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 und gemäß § 25 a Abs. 5 KWG das Verhältnis von fixen zu variablen Vergütungskomponenten von 1 : 1 auf 1: 2 für Mitarbeiter mit Ausnahme von Mitarbeitern in Kontrollfunktionen erhöht und wendet seitdem diese Vorgaben für alle Tochtergesellschaften und Niederlassungen weltweit nach dem Ausmaß, wie dies nach § 27 Institutsvergütungsverordnung (InstVV) erforderlich ist, an. Infolge der Neuordnung der DWS Gruppe wurde im Jahr 2018 auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 InstVV von der Möglichkeit der sektoralen Nicht-Anwendung der InstVV Gebrauch gemacht. Die DWS Gruppe unterliegt mehrheitlich den vergütungsrechtlichen Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) und/oder der EU-Richtlinie 2014/91/EU über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) sowie deren nationalen Umsetzung (für Deutschland das Kapitalanlagegesetzbuch [KAGB]), die keine absolute Obergrenze der variablen Vergütung vorschreiben. Um die Wettbewerbsfähigkeit der DWS Gruppe nachhaltig zu gewährleisten, halten die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat es für sachgerecht, Mitarbeitern und Organmitgliedern von Konzernunternehmen der DWS Gruppe, die gemäß § 27 InstVV derzeit nicht der sektoralen Ausnahme von den Anforderungen der InstVV unterliegen, weiterhin eine marktgerechte Vergütung zu bezahlen. Die DWS Gruppe steht global im Wettbewerb mit anderen Asset-Management-Firmen, die - wenn überhaupt - nur eingeschränkt den Vorgaben des Bankaufsichtsrechts unterliegen. Es ist daher erforderlich, dass die DWS Gruppe eine variable Vergütung zahlen kann, welche die Höhe der fixen Vergütung übersteigt. Denn eine leistungsorientierte Vergütung beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit, Leitungsfunktionen mit hochqualifizierten Mitarbeitern zu besetzen und auf diese Weise den nachhaltigen Geschäftserfolg zu sichern. Die Möglichkeit, einen höheren Anteil variabler Vergütung zu gewähren, ist auch mit Blick auf die gruppenweite Vergütungsstrategie innerhalb der DWS Gruppe sehr wesentlich. Für die Mehrheit der Mitarbeiter der DWS Gruppe gelten keine verbindlichen Obergrenzen der variablen Vergütung, vielmehr ist die Geschäftsführung daran gehalten mit Blick auf sektorale Regulierungen, lokale Märkte und Führungsebenen, eine angemessene Vergütungsgewichtung zu berücksichtigen. Dies umfasst, dass die fixe Vergütung hoch genug sein muss, um eine völlig flexible Politik hinsichtlich der Gewährung der variablen Vergütung zu ermöglichen - einschließlich der 'Nicht-Gewährung' einer variablen Vergütung. Neben der Geschäftsführung der DWS International GmbH soll diese Regelung für den unter lit. b) näher definierten Mitarbeiterkreis gelten. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat gehen dabei davon aus, dass vor dem beschriebenen Hintergrund eine angemessene Gesamtvergütung gezahlt werden muss, die sich aus fixen und variablen Komponenten mit Anreizcharakter zusammensetzt. Wollte die DWS Gruppe eine marktgerechte Vergütung unter Festhalten an der regulatorischen Grundregel der InstVV einer variablen Vergütung von jeweils höchstens 100 % der fixen Vergütung für die relevanten Mitarbeiter erreichen, führte dies zwangsläufig zu einer Erhöhung der fixen Vergütung. Da die damit einhergehende dauerhafte Erhöhung des Aufwands für Personalkosten sachlich nicht veranlasst ist, entspricht es dem Interesse der Gesellschaft, von der regulatorischen Option nach § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG Gebrauch zu machen. b) Umfang der Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung i) Mitarbeiter und Organmitglieder DWS International GmbH Eine höhere variable Vergütung als 100 % der fixen Vergütung soll für folgende Organmitglieder und Mitarbeitergruppen ermöglicht werden: - Geschäftsführung der DWS International GmbH - Erste und zweite Führungsebene der DWS International GmbH (mit Corporate Title 'Director' oder 'Managing Director') - Mitarbeiter in besonders herausgehobenen Expertenpositionen der DWS International GmbH (mit Corporate Title 'Vice President') Diese Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung umfasst bis zu 15 % der Mitarbeiter sowie alle Organmitglieder der DWS International GmbH. Zum 1. Januar 2019 entspricht dies 89 Mitarbeitern und 3 Organmitgliedern am Standort Frankfurt sowie an den weiteren Standorten der nationalen und internationalen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der DWS International GmbH. ii) InstVV Risikoträger in der DWS Gruppe Des Weiteren soll eine höhere variable Vergütung als 100 % der fixen Vergütung für Mitarbeiter der DWS Gruppe und Organmitglieder von Konzernunternehmen ermöglicht werden, die aufgrund ihrer Funktion und/oder ihrer Vergütung, als Risikoträger gemäß den Vorgaben der InstVV (InstVV-Risikoträger) für die Deutsche Bank Gruppe ermittelt werden (in der Regel Mitarbeiter der ersten und zweiten Führungsebene) und die nicht von der Billigung unter i) umfasst sind. Diese Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung umfasst daher InstVV-Risikoträger in der DWS Gruppe, die weder in der DWS International GmbH einschließlich ihrer nationalen und internationalen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten noch in den unten aufgeführten Kontrolleinheiten beschäftigt sind. Zum 1. Januar 2019 entspricht dies einem Mitarbeiter und einem Organmitglied an dem Standort London. Für die unter i) und ii) genannten Mitarbeitergruppen und Organmitglieder soll eine variable Vergütung von maximal 200 % der fixen Vergütung gelten. Die tatsächliche Festlegung der variablen Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinien zur Festlegung der variablen Vergütung unter Berücksichtigung finanzieller und nicht finanzieller individueller Ergebnisbeträge sowie unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der DWS Gruppe und des DB-Konzerns. Von diesem Beschluss sind InstVV-Risikoträger in den Kontrolleinheiten Risk, Compliance, Anti-Financial Crime, Group Audit und Human Resources, soweit als Kontrollfunktion eingeordnet, sowie Mitarbeiter der DWS International GmbH in diesen Kontrolleinheiten nicht umfasst, da deren Vergütungsschwerpunkt weiterhin auf der fixen Vergütung liegt. c) Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten Wegen der bereits überwiegend bestehenden Verknüpfung der wesentlichen Teile der variablen Vergütung mit der Geschäftsentwicklung der DWS Gruppe, ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung nicht zu erwarten. Überdies wirkt sich die Erhöhung der variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung nicht insgesamt budgeterhöhend aus. Sie ist aus dem jeweils nach Maßgabe von § 7 InstVV zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der variablen Vergütung zu finanzieren, so dass ihr Einfluss in Bezug auf die Anforderung, eine
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