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DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: -5-

DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DWS Group GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DWS Group GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main - ISIN 
DE000DWS1007 - 
- WKN DWS100 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Mittwoch, den 5. Juni 2019, um 
10:00 Uhr (MESZ) im Congress Center Frankfurt, 
Ludwig-Ehrhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung für die Hauptversammlung der DWS Group 
GmbH & Co. KGaA* 
 
1)  *Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Jahresabschlusses und 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, 
    des zusammengefassten Lageberichts und des 
    Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Berichts des Aufsichtsrats; 
    Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    entsprechend § 171 AktG geprüft und gebilligt. 
    Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt 
    gemäß § 286 Abs. 1 AktG der 
    Hauptversammlung. Im Übrigen sind die 
    vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
    zugänglich zu machen, ohne dass eine 
    Beschlussfassung erforderlich ist. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten 
    Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
    305.609.266,71 ausweist, festzustellen. 
2)  *Verwendung des Bilanzgewinns 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
    von EUR 305.609.266,71 einen Betrag in Höhe von 
    EUR 274.000.000,00 als Dividende auszuschütten 
    (entspricht EUR 1,37 je Aktie) und den 
    verbleibenden Betrag von EUR 31.609.266,71 auf 
    neue Rechnung vorzutragen. 
3)  *Entlastung der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4)  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5)  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, 
    vor zu beschließen: 
 
    a) KPMG Aktiengesellschaft 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       wird zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
 
       KPMG Aktiengesellschaft 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       wird zudem zum Prüfer für die prüferische 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 
       117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2019 und 
       gegebenenfalls erstellter sonstiger 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Absatz 7 WpHG) bestellt, die mit 
       Stichtagen vor dem 31. Dezember 2019 
       aufgestellt werden. 
    b) Ernst & Young GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt am Main, wird zum 
       Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
       verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 
       117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2020 und 
       gegebenenfalls erstellter sonstiger 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Absatz 7 WpHG) mit Stichtagen nach dem 
       31. Dezember 2019 bestellt, soweit diese 
       jeweils vor der ordentlichen 
       Hauptversammlung des Jahres 2020 
       aufgestellt werden. 
 
    Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, 
    dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
    im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung [EU] 
    Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6)  *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu 
    deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 5 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
       erwerben. Zusammen mit den aus anderen 
       Gründen erworbenen eigenen Aktien, die 
       sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
       befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
       keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Der Erwerb darf über die 
       Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
       den Erwerb der Aktien (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
       die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der DWS 
       Group-Aktie im Xetra-Handel 
       beziehungsweise in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb nicht um mehr als 10 % über- 
       beziehungsweise unterschreiten. Bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot darf er den 
       Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der DWS 
       Group-Aktie im Xetra-Handel 
       beziehungsweise in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots nicht um 
       mehr als 20 % über- beziehungsweise 
       unterschreiten. Sollte bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
       Annahme im Verhältnis der jeweils 
       angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
       bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. 
    b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, eine Veräußerung 
       der erworbenen Aktien über die Börse 
       beziehungsweise durch Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen. Die persönlich 
       haftende Gesellschafterin wird auch 
       ermächtigt, aufgrund der Ermächtigung 
       gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
       erworbene Aktien als Belegschaftsaktien 
       an Mitarbeiter und Pensionäre der 
       Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
       sowie der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin auszugeben oder zur 
       Bedienung von Optionsrechten 
       beziehungsweise Erwerbsrechten oder 
       Erwerbspflichten auf Aktien der 
       Gesellschaft zu verwenden, die für 
       Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
       Gesellschaft und von Konzernunternehmen 
       der Gesellschaft sowie der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin begründet 
       wurden. 
 
       Ferner wird die persönlich haftende 
       Gesellschafterin unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, 
       solche eigenen Aktien an Dritte gegen 
       Barzahlung zu veräußern, wenn der 
       Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Von dieser 
       Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
       werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
       Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
       veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       10 % des vorhandenen Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: -2-

Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Options- und/oder 
       Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       -genussrechten auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
    c) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbene Aktien 
       einzuziehen, ohne dass die Durchführung 
       der Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
    d) Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 7. März 2018 erteilte 
       und bis zum 31. Januar 2023 befristete 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser 
       neuen Ermächtigung aufgehoben. 
7)  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
    Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
    In Ergänzung zu der unter Punkt 6 dieser 
    Tagesordnung zu beschließenden 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
    Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Unter der in Punkt 6 dieser Tagesordnung zu 
    beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer 
    auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
    Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder 
    Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die 
    Gesellschaft kann auf physische Belieferung 
    gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und 
    Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch 
    die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass 
    diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, 
    die ihrerseits unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. 
    Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder 
    Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang 
    von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
    beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so 
    gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
    Ausübung der Optionen spätestens am 31. Mai 
    2024 erfolgt. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Optionen 
    beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs 
    zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
    Mittelwert der Aktienkurse 
    (Schlussauktionspreise der DWS Group-Aktie im 
    Xetra-Handel beziehungsweise in einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Abschluss des 
    betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % 
    überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der 
    Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu 
    zahlende Kaufpreis den Mittelwert der 
    Aktienkurse (Schlussauktionspreise der DWS 
    Group-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in 
    einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht 
    um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses 
    Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die 
    Veräußerung und Einziehung von Aktien, die 
    unter Einsatz von Derivaten erworben werden, 
    gelten die zu Punkt 6 dieser Tagesordnung 
    festgesetzten Regeln. 
 
    Auch aus bestehenden Derivaten, die während des 
    Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf 
    deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen 
    weiterhin eigene Aktien erworben werden. 
8)  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Herr Richard I. Morris, Jr. wurde durch 
    Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
    vom 18. Oktober 2018 zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Seine 
    Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2019. Ferner ist 
    Herr Dr. Asoka Wöhrmann mit seiner Bestellung 
    zum Geschäftsführer der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin aus dem Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ausgeschieden. Daher sind 
    insgesamt zwei Vertreter der Anteilseigner neu 
    zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 
    Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des 
    Aktiengesetzes (AktG), § 4 Abs. 1 des Gesetzes 
    über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
    Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern 
    der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden, und vier Mitgliedern der 
    Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des 
    DrittelbG gewählt werden, zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlungen der Anteilseignervertreter in 
    seinem Nominierungsausschuss - vor, jeweils bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    beschließt, als Anteilseignervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Richard I. Morris, Jr., 
       nicht-geschäftsführender Direktor und 
       Berater von Gesellschaften wie Merian 
       Global Investors und Söderberg & Partners 
       AB beziehungsweise TA Associates und 
       Jupiter Fund Management plc, London, 
       Vereinigtes Königreich, 
    b) Frau Annabelle Bexiga, 
       Gründungspartnerin, selbstständig, bei 
       Bay Harbour Consulting, Wellesley, 
       Massachusetts, USA. 
 
       Herr Morris, Jr. ist neben seiner 
       Tätigkeit im Aufsichtsrat der DWS Group 
       GmbH & Co. KGaA nicht Mitglied in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
       Er ist derzeit Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren ausländischen 
       Kontrollgremien: 
 
       - Non-Executive Director von Merian 
         Global Investors 
       - Non-Executive Director von Söderberg & 
         Partners AB 
 
       Frau Bexiga ist weder Mitglied in einem 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch 
       in einem vergleichbaren ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr 
    Morris, Jr. und Frau Bexiga nicht in 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur DWS Group GmbH & Co. KGaA oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der DWS Group 
    GmbH & Co. KGaA sowie der Geschäftsführung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin oder 
    wesentlich an der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
    beteiligten Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex (in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017) offenzulegen 
    wären. 
 
    Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der 
    vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG 
    festgelegten Zielgröße für den 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der 
    Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 29. Januar 
    2024 mindestens 30 % betragen. Dem Aufsichtsrat 
    gehören derzeit insgesamt vier Frauen an, so 
    dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht 
    ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen 
    Kandidaten weiterhin erreicht wäre. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen ferner die 
    vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex (in der 
    Fassung vom 7. Februar 2017) für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    an, das vom Aufsichtsrat beschlossene 
    Kompetenzprofil möglichst umfassend 
    auszufüllen. Keiner der Kandidaten wird die vom 
    Aufsichtsrat definierte Regelaltersgrenze von 
    75 Jahren während der vorgeschlagenen 
    Bestellungsperiode erreichen. 
 
    Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache 
    mit den Kandidaten - davon aus, dass beide 
    Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für 
    die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
    Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt 
    'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese 
    Tagesordnung enthalten. 
9)  *Heraufsetzung der Höchstgrenze für die 
    variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter 
    der Gesellschaft sowie für Mitarbeiter und 
    Organmitglieder von Konzernunternehmen (§ 25 a 
    Abs. 5 KWG)* 
 
    Gemäß § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG 
    (Kreditwesengesetz) in der seit dem 1. Januar 
    2014 geltenden Fassung darf die variable 
    Vergütung der Mitarbeiter von Instituten 
    grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht 
    übersteigen. § 25 a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt 
    es aber zu, dass die Hauptversammlung eine 
    höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 
    200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen 
    Mitarbeiter nicht übersteigen darf. 
 
    Mit Blick auf die bisherige Vergütungspraxis 
    der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
    (DWS Gruppe) und zur nachhaltigen 
    Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der DWS 
    Gruppe erscheint es sachgerecht, bestimmten, 
    nachfolgend näher bezeichneten Mitarbeiten und 
    Organmitgliedern von Konzernunternehmen der DWS 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: -3-

Gruppe eine höhere, lokal marktgerechte 
    Vergütung zahlen zu können. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
    gemäß § 25 a Abs. 5 S. 5 KWG dazu 
    ermächtigt, ein Verhältnis zwischen der 
    variablen und der fixen jährlichen Vergütung 
    für die nachfolgend unter lit. b) näher 
    bezeichneten Mitarbeitergruppen und 
    Organmitglieder von Konzernunternehmen der DWS 
    Gruppe, die den Anforderungen des KWG 
    unterliegen, festzulegen, das die gesetzliche 
    Obergrenze von jeweils 100 % der fixen 
    Vergütung für jeden einzelnen der betroffenen 
    Mitarbeiter und Organmitglieder gemäß § 25 
    a Abs. 5 S. 2 KWG überschreiten kann, solange 
    das Verhältnis eine Obergrenze von jeweils 200 
    % der fixen Vergütung nicht überschreitet. 
 
    a) Gründe für die erbetene Billigung einer 
       höheren variablen Vergütung als 100 % der 
       fixen Vergütung 
 
    Die DWS Gruppe ist durch eine Ausgliederung der 
    Asset-Management-Sparte der Deutsche Bank AG 
    entstanden und seit dem 23. März 2018 an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Sie 
    befindet sich im Mehrheitsbesitz der Deutsche 
    Bank AG. Die Deutsche Bank AG hat mit 
    Zustimmung der Aktionäre im Rahmen der 
    Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 und 
    gemäß § 25 a Abs. 5 KWG das Verhältnis von 
    fixen zu variablen Vergütungskomponenten von 1 
  : 1 auf 1: 2 für Mitarbeiter mit Ausnahme von 
    Mitarbeitern in Kontrollfunktionen erhöht und 
    wendet seitdem diese Vorgaben für alle 
    Tochtergesellschaften und Niederlassungen 
    weltweit nach dem Ausmaß, wie dies nach § 
    27 Institutsvergütungsverordnung (InstVV) 
    erforderlich ist, an. 
 
    Infolge der Neuordnung der DWS Gruppe wurde im 
    Jahr 2018 auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 
    InstVV von der Möglichkeit der sektoralen 
    Nicht-Anwendung der InstVV Gebrauch gemacht. 
    Die DWS Gruppe unterliegt mehrheitlich den 
    vergütungsrechtlichen Anforderungen der 
    EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter 
    alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) 
    und/oder der EU-Richtlinie 2014/91/EU über die 
    Organismen für gemeinsame Anlagen in 
    Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) sowie deren 
    nationalen Umsetzung (für Deutschland das 
    Kapitalanlagegesetzbuch [KAGB]), die keine 
    absolute Obergrenze der variablen Vergütung 
    vorschreiben. 
 
    Um die Wettbewerbsfähigkeit der DWS Gruppe 
    nachhaltig zu gewährleisten, halten die 
    persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat es für sachgerecht, Mitarbeitern 
    und Organmitgliedern von Konzernunternehmen der 
    DWS Gruppe, die gemäß § 27 InstVV derzeit 
    nicht der sektoralen Ausnahme von den 
    Anforderungen der InstVV unterliegen, weiterhin 
    eine marktgerechte Vergütung zu bezahlen. 
 
    Die DWS Gruppe steht global im Wettbewerb mit 
    anderen Asset-Management-Firmen, die - wenn 
    überhaupt - nur eingeschränkt den Vorgaben des 
    Bankaufsichtsrechts unterliegen. Es ist daher 
    erforderlich, dass die DWS Gruppe eine variable 
    Vergütung zahlen kann, welche die Höhe der 
    fixen Vergütung übersteigt. Denn eine 
    leistungsorientierte Vergütung beeinflusst 
    maßgeblich die Möglichkeit, 
    Leitungsfunktionen mit hochqualifizierten 
    Mitarbeitern zu besetzen und auf diese Weise 
    den nachhaltigen Geschäftserfolg zu sichern. 
    Die Möglichkeit, einen höheren Anteil variabler 
    Vergütung zu gewähren, ist auch mit Blick auf 
    die gruppenweite Vergütungsstrategie innerhalb 
    der DWS Gruppe sehr wesentlich. Für die 
    Mehrheit der Mitarbeiter der DWS Gruppe gelten 
    keine verbindlichen Obergrenzen der variablen 
    Vergütung, vielmehr ist die Geschäftsführung 
    daran gehalten mit Blick auf sektorale 
    Regulierungen, lokale Märkte und 
    Führungsebenen, eine angemessene 
    Vergütungsgewichtung zu berücksichtigen. Dies 
    umfasst, dass die fixe Vergütung hoch genug 
    sein muss, um eine völlig flexible Politik 
    hinsichtlich der Gewährung der variablen 
    Vergütung zu ermöglichen - einschließlich 
    der 'Nicht-Gewährung' einer variablen 
    Vergütung. 
 
    Neben der Geschäftsführung der DWS 
    International GmbH soll diese Regelung für den 
    unter lit. b) näher definierten 
    Mitarbeiterkreis gelten. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat gehen dabei davon aus, dass 
    vor dem beschriebenen Hintergrund eine 
    angemessene Gesamtvergütung gezahlt werden 
    muss, die sich aus fixen und variablen 
    Komponenten mit Anreizcharakter zusammensetzt. 
    Wollte die DWS Gruppe eine marktgerechte 
    Vergütung unter Festhalten an der 
    regulatorischen Grundregel der InstVV einer 
    variablen Vergütung von jeweils höchstens 100 % 
    der fixen Vergütung für die relevanten 
    Mitarbeiter erreichen, führte dies zwangsläufig 
    zu einer Erhöhung der fixen Vergütung. Da die 
    damit einhergehende dauerhafte Erhöhung des 
    Aufwands für Personalkosten sachlich nicht 
    veranlasst ist, entspricht es dem Interesse der 
    Gesellschaft, von der regulatorischen Option 
    nach § 25 a Abs. 5 S. 2 KWG Gebrauch zu machen. 
 
    b) Umfang der Billigung einer höheren 
       variablen Vergütung als 100 % der fixen 
       Vergütung 
 
    i) Mitarbeiter und Organmitglieder DWS 
       International GmbH 
 
    Eine höhere variable Vergütung als 100 % der 
    fixen Vergütung soll für folgende 
    Organmitglieder und Mitarbeitergruppen 
    ermöglicht werden: 
 
    - Geschäftsführung der DWS International 
      GmbH 
    - Erste und zweite Führungsebene der DWS 
      International GmbH (mit Corporate Title 
      'Director' oder 'Managing Director') 
    - Mitarbeiter in besonders herausgehobenen 
      Expertenpositionen der DWS International 
      GmbH (mit Corporate Title 'Vice 
      President') 
 
    Diese Billigung einer höheren variablen 
    Vergütung als 100 % der fixen Vergütung umfasst 
    bis zu 15 % der Mitarbeiter sowie alle 
    Organmitglieder der DWS International GmbH. Zum 
    1. Januar 2019 entspricht dies 89 Mitarbeitern 
    und 3 Organmitgliedern am Standort Frankfurt 
    sowie an den weiteren Standorten der nationalen 
    und internationalen Zweigniederlassungen und 
    Betriebsstätten der DWS International GmbH. 
 
    ii) InstVV Risikoträger in der DWS Gruppe 
 
    Des Weiteren soll eine höhere variable 
    Vergütung als 100 % der fixen Vergütung für 
    Mitarbeiter der DWS Gruppe und Organmitglieder 
    von Konzernunternehmen ermöglicht werden, die 
    aufgrund ihrer Funktion und/oder ihrer 
    Vergütung, als Risikoträger gemäß den 
    Vorgaben der InstVV (InstVV-Risikoträger) für 
    die Deutsche Bank Gruppe ermittelt werden (in 
    der Regel Mitarbeiter der ersten und zweiten 
    Führungsebene) und die nicht von der Billigung 
    unter i) umfasst sind. 
 
    Diese Billigung einer höheren variablen 
    Vergütung als 100 % der fixen Vergütung umfasst 
    daher InstVV-Risikoträger in der DWS Gruppe, 
    die weder in der DWS International GmbH 
    einschließlich ihrer nationalen und 
    internationalen Zweigniederlassungen und 
    Betriebsstätten noch in den unten aufgeführten 
    Kontrolleinheiten beschäftigt sind. Zum 1. 
    Januar 2019 entspricht dies einem Mitarbeiter 
    und einem Organmitglied an dem Standort London. 
 
    Für die unter i) und ii) genannten 
    Mitarbeitergruppen und Organmitglieder soll 
    eine variable Vergütung von maximal 200 % der 
    fixen Vergütung gelten. Die tatsächliche 
    Festlegung der variablen Vergütung erfolgt 
    unter Berücksichtigung der jeweils geltenden 
    Richtlinien zur Festlegung der variablen 
    Vergütung unter Berücksichtigung finanzieller 
    und nicht finanzieller individueller 
    Ergebnisbeträge sowie unter Berücksichtigung 
    der Tragfähigkeit der DWS Gruppe und des 
    DB-Konzerns. 
 
    Von diesem Beschluss sind InstVV-Risikoträger 
    in den Kontrolleinheiten Risk, Compliance, 
    Anti-Financial Crime, Group Audit und Human 
    Resources, soweit als Kontrollfunktion 
    eingeordnet, sowie Mitarbeiter der DWS 
    International GmbH in diesen Kontrolleinheiten 
    nicht umfasst, da deren Vergütungsschwerpunkt 
    weiterhin auf der fixen Vergütung liegt. 
 
    c) Erwarteter Einfluss einer höheren 
       variablen Vergütung als 100 % der fixen 
       Vergütung auf die Anforderung, eine 
       angemessene Eigenmittelausstattung 
       vorzuhalten 
 
    Wegen der bereits überwiegend bestehenden 
    Verknüpfung der wesentlichen Teile der 
    variablen Vergütung mit der 
    Geschäftsentwicklung der DWS Gruppe, ist eine 
    wesentliche Beeinträchtigung der Angemessenheit 
    der Eigenmittelausstattung nicht zu erwarten. 
    Überdies wirkt sich die Erhöhung der 
    variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen 
    Vergütung nicht insgesamt budgeterhöhend aus. 
    Sie ist aus dem jeweils nach Maßgabe von § 
    7 InstVV zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag 
    der variablen Vergütung zu finanzieren, so dass 
    ihr Einfluss in Bezug auf die Anforderung, eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: -4-

angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, 
    jeweils der Gesamtschauprüfung der Kriterien 
    des § 7 Abs. 1 Satz 3 InstVV unterliegt. Dabei 
    werden nicht nur gegenwärtige 
    Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 sowie 
    bereits umgesetzte Kapitalpufferanforderungen 
    beachtet, sondern auch die mittel- und 
    langfristige Kapitalplanung auf Basis sich 
    abzeichnender Veränderungen der 
    Kapitalanforderungen. 
10) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen 
    (mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses), Schaffung eines 
    bedingten Kapitals und Satzungsänderung* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
    der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2024 
       einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
       oder Namen lautende Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen mit einer 
       festen Laufzeit von längstens 20 Jahren 
       oder mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben 
       und den Inhabern von 
       Optionsschuldverschreibungen 
       Optionsrechte sowie den Inhabern von 
       Wandelschuldverschreibungen 
       Wandlungsrechte (gegebenenfalls mit 
       Wandlungspflicht) auf neue Aktien der 
       Gesellschaft nach näherer Maßgabe 
       der Options- beziehungsweise 
       Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
       nach diesem Absatz begebenen Instrumente 
       müssen nicht den gesetzlichen 
       Anforderungen an die Anerkennung von 
       zusätzlichem Kernkapital entsprechen. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen darf insgesamt EUR 
    600.000.000 nicht übersteigen. Options- 
    beziehungsweise Wandlungsrechte dürfen nur auf 
    Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
    Betrag am Grundkapital von bis zu nominal EUR 
    20.000.000 ausgegeben werden. 
 
    Die Options- und Wandelschuldverschreibungen 
    (im Folgenden auch zusammenfassend 'Teilrechte' 
    genannt) können außer in Euro auch - unter 
    Begrenzung auf den entsprechenden 
    Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung 
    eines OECD-Landes begeben werden. Sie können 
    auch durch verbundene Unternehmen der 
    Gesellschaft begeben werden. In diesem Fall 
    wird die persönlich haftende Gesellschafterin 
    ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie 
    für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen 
    zu übernehmen und die Gewährung von Options- 
    beziehungsweise Wandlungsrechten 
    sicherzustellen. 
 
    Im Fall der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Schuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach 
    näherer Maßgabe der von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin festzulegenden 
    Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
    der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige 
    Betrag am Grundkapital der je 
    Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
    Aktien darf den Nennbetrag der 
    Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
    Die feste Laufzeit des Optionsrechts darf 
    höchstens 20 Jahre betragen. 
 
    Im Fall der Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
    Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht 
    oder unterliegen der Pflicht, ihre 
    Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
    der Anleihebedingungen in neue Aktien der 
    Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag 
    am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden 
    Aktien darf den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
    Die Gesellschaft kann auf die Gewährung eines 
    Wandlungsrechts an die Gläubiger verzichten, 
    wenn das Aktiengesetz dies zum Zeitpunkt der 
    Ausnutzung der Ermächtigung gestattet. Die 
    Umtauschbedingungen können auch eine unbedingte 
    oder bedingte Wandlungspflicht zum Ende der 
    Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt, der 
    auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
    Begebung der Wandelschuldverschreibung noch 
    ungewisses Ereignis bestimmt werden kann, 
    begründen und den Wandlungspreis bei Eintritt 
    der Wandlungspflicht abweichend von dem 
    Wandlungspreis bei Ausübung des Wandlungsrechts 
    festlegen. 
 
    Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
    können auch regeln, ob und wie auf ein volles 
    Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in 
    bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
    Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und 
    ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden 
    kann, bis zu dem die Wandlungs-/Optionsrechte 
    ausgeübt werden können oder müssen. 
 
    Der Options- beziehungsweise Wandlungspreis 
    darf 80 % des Kurses der DWS-Aktie im 
    Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse nicht unterschreiten. 
    Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche 
    Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor 
    der endgültigen Entscheidung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin über die 
    Veröffentlichung eines Angebots zur Zeichnung 
    von Schuldverschreibungen beziehungsweise über 
    die Erklärung der Annahme durch die 
    Gesellschaft nach einer öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von 
    Zeichnungsangeboten. Bei einem 
    Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
    Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
    letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
    maßgeblich, falls die persönlich haftende 
    Gesellschafterin nicht schon vor Beginn des 
    Bezugsrechtshandels den Options- 
    beziehungsweise Wandlungspreis endgültig 
    betraglich festlegt. 
 
    §§ 9 Absatz 1 und 199 Absatz 2 AktG bleiben 
    unberührt. 
 
    Die Options- beziehungsweise Anleihebedingungen 
    können unbeschadet der §§ 9 Absatz 1 und 199 
    Absatz 2 AktG in einer 
    Verwässerungsschutzklausel die Ermäßigung 
    des Options- beziehungsweise Wandlungspreises 
    durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in 
    bar bei Ausübung des Wandlungsrechts 
    beziehungsweise durch Herabsetzung der 
    Zuzahlung für den Fall vorsehen, dass die 
    Gesellschaft unter Einräumung eines 
    Bezugsrechts an ihre Aktionäre während der 
    Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital 
    erhöht, Genussscheine, weitere Options- oder 
    Wandelanleihen begibt oder sonstige 
    Optionsrechte gewährt und den Inhabern von 
    Options- und/oder Wandlungsrechten kein 
    Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie 
    es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder 
    Wandlungsrechts zustehen würde. Die Bedingungen 
    können darüber hinaus für den Fall der 
    Kapitalherabsetzung eine Anpassung des Options- 
    und/oder Wandlungsrechts vorsehen. 
 
    Die Options- beziehungsweise Anleihebedingungen 
    können jeweils festlegen, dass im Fall der 
    Ausübung des Options- beziehungsweise 
    Wandlungsrechts auch eigene Aktien der 
    Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann 
    die Möglichkeit eröffnet werden, dass die 
    Gesellschaft bei Ausübung des Options- 
    beziehungsweise Wandlungsrechts den Gegenwert 
    (auch teilweise) in Geld zahlt, der nach 
    näherer Maßgabe der Options- 
    beziehungsweise Anleihebedingungen dem 
    Durchschnittspreis der DWS-Aktie in der 
    Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einer 
    entsprechenden Preisfestsetzung in einem an die 
    Stelle des Xetra-Handels tretenden 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an mindestens zwei 
    aufeinanderfolgenden Börsentagen während eines 
    Zeitraums von bis zu zehn Börsentagen nach der 
    Erklärung der Wandlung beziehungsweise Ausübung 
    der Option entspricht. 
 
    Bei der Ausgabe der vorgenannten Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen steht den 
    Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
    Bezugsrecht zu. Die persönlich haftende 
    Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
    persönlich haftende Gesellschafterin nach 
    pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
    gelangt, dass der Ausgabepreis den nach 
    anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
    Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
    der Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die 
    Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen 
    nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 
    Absatz 3 Satz 4 AktG (unter 
    Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) 
    auszugebenden Aktien zusammen mit anderen 
    gemäß oder entsprechend dieser 
    gesetzlichen Bestimmung während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung bereits ausgegebenen oder 
    veräußerten Aktien 10 % des Grundkapitals 
    zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
    Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer 
    ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung nicht übersteigen. 
 
    Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin 
    von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, 
    ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
    des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das 
    Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

als es erforderlich ist, um den Inhabern von 
    Options- und/oder Wandlungsrechten 
    beziehungsweise den Inhabern von mit 
    Wandlungspflicht ausgestatteten 
    Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
    dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
    Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
    beziehungsweise nach Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
    jeweils sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- 
    und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. 
    Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
    Zustimmung nur erteilen, wenn diese 
    Voraussetzungen seiner Ansicht nachgegeben 
    sind. Im Falle der Ausnutzung der vorstehenden 
    Ermächtigung wird die persönlich haftende 
    Gesellschafterin in der nächsten 
    Hauptversammlung darüber berichten. 
 
    Die Teilrechte können auch von durch die 
    persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten 
    Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
    Ausstattung der Emission, insbesondere Volumen, 
    Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit, 
    festzulegen beziehungsweise im Einvernehmen mit 
    den Organen der die Emission begebenden 
    Beteiligungsgesellschaft zu bestimmen. 
 
    b) Bedingtes Kapital 
 
    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 20.000.000 
    bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
    20.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
    der Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
    Options- und Wandelschuldverschreibungen, die 
    gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) 
    bis zum 31. Mai 2024 von der Gesellschaft oder 
    durch ein verbundenes Unternehmen der 
    Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der 
    neuen Aktien erfolgt zu den gemäß a) 
    jeweils zu berechnenden Options- 
    beziehungsweise Wandlungspreisen. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt 
    werden, als von diesen Rechten Gebrauch gemacht 
    wird oder die zur Wandlung verpflichteten 
    Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die 
    neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
    von Options- beziehungsweise Wandlungsrechten 
    oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
    entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich 
    haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    c) Satzungsänderung 
 
    In § 4 der Satzung wird folgender neuer Absatz 
    6 ergänzt: 
 
    '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
    20.000.000 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis 
    zu 20.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung kann 
    nur insoweit durchgeführt werden, als 
 
    a) die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
       Optionsrechten, die mit den von der 
       Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen 
       Unternehmen aufgrund der Ermächtigung der 
       Gesellschaft durch Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2019 bis zum 
       31. Mai 2024 auszugebenden Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen verbunden 
       sind, von ihren Wandlungs- 
       beziehungsweise Optionsrechten Gebrauch 
       machen oder 
    b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber 
       der von der Gesellschaft oder von mit ihr 
       verbundenen Unternehmen aufgrund der 
       vorstehend genannten Ermächtigung bis zum 
       31. Mai 2024 auszugebenden 
       Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht 
       zur Wandlung erfüllen. 
 
    Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
    von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten 
    oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
    entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich 
    haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
    d) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Satzungsanpassung 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Ausnutzung des vorstehenden bedingten Kapitals 
    zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der 
    vollständigen oder teilweisen Nichtausübung der 
    vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel- beziehungsweise 
    Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der 
    Nicht- oder nicht vollständigen Ausnutzung des 
    bedingten Kapitals nach Ablauf sämtlicher 
    Wandlungs- beziehungsweise Optionsfristen. 
 
*Berichte und Hinweise* 
 
*Zu TOP 6 und 7* 
 
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an 
die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG und 283 Nr. 6 AktG* 
 
In Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft 
ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 7 
der Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter 
Einsatz von Derivaten geregelt. Der Einsatz von Put- 
oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt der 
Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu 
optimieren. Er soll das Instrumentarium des 
Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine 
Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für 
die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben 
für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen 
sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz 
der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen 
wird. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 
Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit 
aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die über einen 
mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden und 
verfallbar ausgestattet sein müssen, soll aber der 
Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten 
möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen. Solche 
länger laufenden Optionen wird die DWS Group GmbH & Co. 
KGaA unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im 
Volumen von nicht mehr als 2 % des Grundkapitals 
erwerben. 
 
In Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft 
darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu 
veräußern. Durch die Möglichkeit des 
Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten 
Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben 
der - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach 
der gesetzlichen Definition sicherstellenden - 
Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an 
alle Aktionäre schafft die Ermächtigung die 
Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle 
Aktionäre zugunsten der Inhaber von der Gesellschaft 
und ihren verbundenen Unternehmen ausgegebener 
Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und 
Wandelgenussrechte teilweise auszuschließen. 
Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und 
Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines 
Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf 
neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach 
Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu 
ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- 
oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in 
dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise 
Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustehen 
würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss gibt der persönlich haftenden 
Gesellschafterin in solchen Situationen die Wahl 
zwischen diesen beiden Gestaltungsvarianten. 
 
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit 
geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für 
Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr 
verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von 
Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder 
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu 
verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen 
begründet wurden. Zum Teil wird auch bei Einräumung der 
Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs 
vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
statt einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren 
Freiraum vergrößern. 
 
Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen 
Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft 
beziehungsweise verbundener Unternehmen als 
Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder -pflichten auf 
Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann 
außerdem durch die Verwendung erworbener eigener 
Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko 
wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung 
erworbener Aktien bedarf es eines entsprechenden 
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. 
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im 
Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die 
aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, gegen 
Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu 

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April 25, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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