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DGAP-News: Aumann AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aumann AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019
in Beelen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-25 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aumann AG Beelen Wertpapierkennnummer: A2DAM0
ISIN: DE000A2DAM03 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 6. Juni 2019 in Beelen
Die Aumann AG mit Sitz in Beelen lädt hiermit ihre
Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Juni 2019 um
10:00 Uhr im Kabelwerk, Ostheide 1, 48361 Beelen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 ein.
I. *Tagesordnung*
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Aumann AG und den Konzern zum 31. Dezember
2018, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB*
Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt hat, ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vorgesehen.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 7.298.485,16 wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von
EUR 0,20 je dividendenberechtigter
Stückaktie, d.h. insgesamt
*EUR 3.050.000*
b) Vortrag auf neue Rechnung in Höhe von
*EUR 4.248.485,16*
Die Gesellschaft verfügt zum Zeitpunkt der
Einberufung über keine eigenen Aktien. Sollte
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien halten, so sind
diese in Übereinstimmung mit § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt. Die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien kann sich bis
zur Hauptversammlung verändern. In diesem Fall
wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR
0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.
Die Dividende wird am 11. Juni 2019
ausgezahlt.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474
Düsseldorf, zu wählen.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts auf der
Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 30. Mai 2019, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der nachstehenden Adresse:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft
unter dieser Adresse (oder per Telefax oder
per E-Mail) den von ihrem depotführenden
Institut erstellten Nachweis erbracht haben,
dass sie zu Beginn des 21. Tages
(Nachweisstichtag) vor der Versammlung (16.
Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ)) Aktionär der
Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des
Stimmrechts richten sich allein nach dem
Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag
führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem
Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang.
Der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser
Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen
und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär
der Gesellschaft werden, sind weder
teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an
diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die
Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zurückweisen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und des Nachweises über den Anteilsbesitz
bei der Gesellschaft werden den Aktionären
die Eintrittskarten zusammen mit dem
Vollmachts- und Weisungsformular für die
Hauptversammlung übersandt.
*2. Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind
eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen
erforderlich. Wenn die Vollmacht weder einem
Kreditinstitut oder einer Vereinigung von
Aktionären oder einem anderen, diesen nach §
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt
wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung
der Vollmacht das Formular benutzen, welches
die Gesellschaft hierfür zur Verfügung
stellt. Es befindet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
welche ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zugesandt wird. Dieses Formular
kann auch kostenfrei unter der oben
genannten Anschrift angefordert werden und
steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft
www.aumann.com
unter dem Link Investor Relations zum
Download bereit.
Für die Form einer Vollmacht, die einem
Kreditinstitut oder einer Vereinigung von
Aktionären oder einem anderen, diesen nach §
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt
wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen;
bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die
Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den
genannten Vollmachtnehmern.
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am
Tag der Hauptversammlung bei der
Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten
erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft an folgende Adresse:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft bis auf
einen Bevollmächtigten alle anderen
zurückweisen. Zusätzlich bieten wir unseren
Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die
Vollmacht ist in Textform zu erteilen und
muss Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts enthalten. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten können die
Stimmrechte nicht vertreten werden.
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach
den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Ziff.
II.1) ordnungsgemäß angemeldet haben.
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April 25, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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