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DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) 
DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
der Gerresheimer AG ein, die am Donnerstag, den 6. Juni 2019, 
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, in der 
Rheinterrasse, Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479 Düsseldorf, 
Radschlägersaal, stattfindet. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 30. November 2018, des Lageberichts der 
   Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   (1. Dezember 2017 - 30. November 2018)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
   werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
   Darüber hinaus sind sie im Internet unter 
 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Der festgestellte Jahresabschluss der 
   Gerresheimer AG, der gebilligte Konzernabschluss, der 
   Lagebericht der Gerresheimer AG und der 
   Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018 können in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG, 
   Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage 
   unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst 
   werden, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den 
   festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
   Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht 
   vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   der Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der Gerresheimer 
   AG 
 
   in Höhe von EUR 185.886.668,78 
 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung an die Aktionäre EUR 
      durch Zahlung einer Dividende 36.110.000 
      von EUR 1,15 je               ,00 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
   b) Vortrag auf neue Rechnung     EUR 
                                    149.776.66 
                                    8,78 
 
   Die Dividende ist am 12. Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2019 (1. Dezember 2018 - 30. 
   November 2019) und zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2019 zu wählen. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Art. 16 
   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
   der Kommission die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die 
   PricewaterhouseCoopers AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, empfohlen 
   und dabei eine Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   Dritter ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Neufassung der Aufsichtsratsvergütung und 
   Satzungsänderung* 
 
   Die jährliche Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Gerresheimer AG wurde letztmals im 
   Jahr 2014 angepasst. Sie setzt sich zusammen aus einer 
   Festvergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied, einer 
   differenzierten Ausschussvergütung sowie einem 
   Sitzungsgeld. Darüber hinaus sieht die Satzung bisher 
   eine variable Vergütung in Abhängigkeit vom 
   durchschnittlichen bereinigten Konzernergebnis vor. Die 
   Corporate Governance Diskussion der letzten Jahre geht 
   dahin, variable Vergütungen dieser Art wegen ihrer 
   potentiellen Fehlanreizwirkung als kritisch 
   einzustufen. Dementsprechend ist eine Tendenz bei den 
   Unternehmen zu beobachten, variable 
   Vergütungsbestandteile bei der Aufsichtsratsvergütung 
   aufzugeben und stattdessen ausschließlich feste 
   Vergütungsbestandteile für den Aufsichtsrat vorzusehen. 
   Die Vergütungssystematik für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Gerresheimer AG soll ebenfalls auf 
   eine reine Festvergütung umgestellt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Neufassung der 
   Aufsichtsratsvergütung sieht eine Anhebung der 
   Festvergütung für die Aufsichtsratstätigkeit für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied von derzeit EUR 30.000 auf 
   zukünftig EUR 70.000 vor. Dafür entfällt zukünftig die 
   variable Vergütung von maximal EUR 30.000. Die 
   Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
   Stellvertreters beträgt zukünftig unverändert das 
   Zweieinhalbfache bzw. das Eineinhalbfache der festen 
   Vergütung. Die Vergütung für die Mitgliedschaft im 
   Präsidialausschuss (derzeit EUR 5.000) und im 
   Prüfungsausschuss (derzeit EUR 10.000) wird zukünftig 
   einheitlich auf EUR 20.000 erhöht. Für die 
   Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss erfolgt 
   zukünftig eine Vergütung von EUR 10.000, sofern dieser 
   Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat 
   (bisher EUR 5.000 ohne Beschränkung auf eine 
   durchgeführte Sitzung). Auch die Mitglieder des 
   Vermittlungsausschusses erhalten zukünftig eine 
   Vergütung von EUR 10.000, sofern dieser Ausschuss 
   mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat (bisher 
   keine Vergütung). Die Vergütung jedes 
   Ausschussvorsitzenden soll unverändert auf das 
   Zweifache der Jahresvergütung der Ausschussmitglieder 
   erhöht werden. Das Sitzungsgeld wird von derzeit EUR 
   1.500 auf zukünftig EUR 2.000 angehoben, jedoch auf 
   höchstens EUR 2.000 je Kalendertag. Diese 
   Änderungen werden in Anbetracht des erhöhten 
   Tätigkeitsumfangs der Aufsichtsratsmitglieder sowie der 
   gestiegenen Anforderungen an ihre Verantwortung 
   vorgeschlagen. Sie kompensieren zugleich die 
   wegfallende variable Vergütung und stellen gebotene 
   Anpassungen an das Marktumfeld dar. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '§ 14 
   Vergütung des Aufsichtsrats 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
   feste Jahresvergütung in Höhe von EUR 70.000. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Zweieinhalbfache, der Stellvertreter das 
   Eineinhalbfache der Vergütung nach Satz 1. 
 
   (2) Die Mitglieder des Präsidial- und des 
   Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche feste 
   Vergütung in Höhe von EUR 20.000. Die Mitglieder des 
   Vermittlungs- sowie des Nominierungsausschusses 
   erhalten eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 
   EUR 10.000. Vorsitzende von Ausschüssen erhalten das 
   Zweifache der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2. Die 
   Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft im 
   Vermittlungs- sowie im Nominierungsausschuss fällt nur 
   an, sofern die Ausschüsse in dem betreffenden 
   Geschäftsjahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens 
   einmal tagen, gleich ob in Form einer Zusammenkunft 
   oder durch Telefon- oder Videokonferenz. 
 
   (3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist fällig, 
   sobald die Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats für das entsprechende 
   Geschäftsjahr beschließt, beendet ist. 
   Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während 
   eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
   einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine 
   zeitanteilige Vergütung. 
 
   (4) Zusätzlich zu der Vergütung nach den Absätzen 1 und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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