Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
352 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-25 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zur 
39. ordentlichen Hauptversammlung ein, 
die am Mittwoch, den 5. Juni 2019, 14.00 Uhr, 
in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit 
   den Lageberichten der KRONES 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs.?4, 315 Abs.?4 sowie 
   §§ 289a Abs.?1, 315a Abs.?1 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung 2019« eingesehen 
   werden und liegen auch während der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den 
   Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
   und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die 
   Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information 
   der Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von Euro 351.071.419,13 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          53.708.222,40 
   Dividende von Euro 1,70 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  297.363.196,73 
   *Bilanzgewinn:*             *351.071.419,13* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am 11. Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat 
   auf der Grundlage eines gemäß Art. 16 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (»EU-Abschlussprüfungsverordnung«) 
   durchgeführten Auswahlverfahrens gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung die 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, und die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei 
   seine Präferenz für die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung auferlegt 
   wurde. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
   31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
   Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet 
   und ihren Anteilsbesitz rechtzeitig 
   nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut in deutscher oder 
   englischer Sprache. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   15. Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ) 
   (*»Nachweisstichtag«*) zu beziehen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Ablauf des 29. Mai 2019 (24.00 Uhr 
   MESZ) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
   oder 
   Telefax: +49 9628 92 99-871 
   oder 
   E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Den zur Teilnahme berechtigten Personen werden 
   nach erfolgreicher Anmeldung Eintrittskarten 
   übersandt. 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Der Nachweisstichtag (auch Record Date 
   genannt) ist das entscheidende Datum für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum 
   Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war 
   und den Nachweis hierüber fristgerecht 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
   nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine 
   Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
   nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
   können somit an der Hauptversammlung nur 
   teilnehmen und in dieser das Stimmrecht nur 
   ausüben, soweit sie sich hierzu durch den 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
   sind auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder 
   möchten, können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.?B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB). Kreditinstitute, ein nach § 135 Abs. 10 
   AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.