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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 4. Juni 2019 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 4. Juni 2019 um 10.30 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München, ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. 
   a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   8.388.889,62 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      2.332.545,12 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,04 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden und 
   b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 
      EUR 6.056.344,50 sowie den aus der 
      Dividendenausschüttung gemäß lit. a) 
      auf eigene Aktien rechnerisch 
      entfallenden Betrag auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH* 
 
   Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat 
   mit der HC Touristik GmbH, München als 
   Organgesellschaft am 26. März 2019 einen 
   Gewinnabführungsvertrag 
   (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wird erst mit Eintragung im Handelsregister 
   der HC Touristik GmbH wirksam. Die 
   HolidayCheck Group AG ist alleinige 
   Gesellschafterin der HC Touristik GmbH. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung 
   einer körperschaftsteuerlichen Organschaft 
   abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH. Die Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019 
   erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in 
   81673 München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 133680, 
   gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände 
   Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus 
   Scheuermann 
 
   - im Folgenden "Organträger" genannt - 
 
   und 
 
   der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673 
   München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 245261, 
   gesetzlich vertreten durch ihren 
   Geschäftsführer Vinzenz Greger 
 
   - im Folgenden "Organgesellschaft" genannt - 
 
   wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   § 1 Vorbemerkung 
 
   Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft 
   befinden sich seit 25.10.2018 zu 100% 
   unmittelbar in den Händen des Organträgers. 
   Die Organgesellschaft bleibt rechtlich 
   selbständig. 
 
   § 2 Leitungsmacht 
 
   (1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
   Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
   (2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der 
   Organgesellschaft in organisatorischer, 
   wirtschaftlicher, technischer, finanzieller 
   und personeller Hinsicht durch seine 
   Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu 
   beauftragten Personen alle erforderlich 
   erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
   erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und 
   bedürfen der Textform. Werden sie mündlich 
   erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu 
   bestätigen. 
 
   (3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den Weisungen des Organträgers in jeder 
   Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht 
   zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder 
   Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. 
 
   (4) Der Organträger ist laufend über alle 
   wesentlichen Angelegenheiten der 
   Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung 
   zu informieren. Die Organgesellschaft ist den 
   Vertretungsorganen des Organträgers und deren 
   Beauftragten über die Gesellschafterrechte 
   hinaus zu umfassender Auskunft und zur 
   Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen 
   Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. 
 
   § 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme 
 
   (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
   mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten 
   Beträge jeweils nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. 
   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns 
   entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden 
   Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie 
   werden jeweils mit Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur 
   Zahlung fällig. 
 
   (2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der 
   ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, 
   vermindert um einen etwaigen 
   handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem 
   Vorjahr und um den in gesetzliche oder 
   satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden 
   sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
   Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der 
   jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag 
   nicht überschreiten. 
 
   (3) Der Organträger ist verpflichtet, einen 
   während der Vertragsdauer entstandenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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