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DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-26 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2019 Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2019 um 10.30 Uhr in das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein. I. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 8.388.889,62 a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.332.545,12 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von EUR 6.056.344,50 sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC Touristik GmbH* Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat mit der HC Touristik GmbH, München als Organgesellschaft am 26. März 2019 einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister der HC Touristik GmbH wirksam. Die HolidayCheck Group AG ist alleinige Gesellschafterin der HC Touristik GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HC Touristik GmbH. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HC Touristik GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in 81673 München, Neumarkter Straße 61, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nr. 133680, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus Scheuermann - im Folgenden "Organträger" genannt - und der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673 München, Neumarkter Straße 61, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nr. 245261, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Vinzenz Greger - im Folgenden "Organgesellschaft" genannt - wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: § 1 Vorbemerkung Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich seit 25.10.2018 zu 100% unmittelbar in den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. § 2 Leitungsmacht (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. (2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragten Personen alle erforderlich erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen. (3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. (4) Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. § 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie werden jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. (2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. (3) Der Organträger ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen
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April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)