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Dow Jones News
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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 4. Juni 2019 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 4. Juni 2019 um 10.30 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München, ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. 
   a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   8.388.889,62 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      2.332.545,12 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,04 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden und 
   b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 
      EUR 6.056.344,50 sowie den aus der 
      Dividendenausschüttung gemäß lit. a) 
      auf eigene Aktien rechnerisch 
      entfallenden Betrag auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH* 
 
   Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat 
   mit der HC Touristik GmbH, München als 
   Organgesellschaft am 26. März 2019 einen 
   Gewinnabführungsvertrag 
   (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wird erst mit Eintragung im Handelsregister 
   der HC Touristik GmbH wirksam. Die 
   HolidayCheck Group AG ist alleinige 
   Gesellschafterin der HC Touristik GmbH. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung 
   einer körperschaftsteuerlichen Organschaft 
   abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH. Die Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019 
   erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in 
   81673 München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 133680, 
   gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände 
   Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus 
   Scheuermann 
 
   - im Folgenden "Organträger" genannt - 
 
   und 
 
   der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673 
   München, Neumarkter Straße 61, 
   eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB Nr. 245261, 
   gesetzlich vertreten durch ihren 
   Geschäftsführer Vinzenz Greger 
 
   - im Folgenden "Organgesellschaft" genannt - 
 
   wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   § 1 Vorbemerkung 
 
   Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft 
   befinden sich seit 25.10.2018 zu 100% 
   unmittelbar in den Händen des Organträgers. 
   Die Organgesellschaft bleibt rechtlich 
   selbständig. 
 
   § 2 Leitungsmacht 
 
   (1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
   Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
   (2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der 
   Organgesellschaft in organisatorischer, 
   wirtschaftlicher, technischer, finanzieller 
   und personeller Hinsicht durch seine 
   Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu 
   beauftragten Personen alle erforderlich 
   erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
   erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und 
   bedürfen der Textform. Werden sie mündlich 
   erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu 
   bestätigen. 
 
   (3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den Weisungen des Organträgers in jeder 
   Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht 
   zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder 
   Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. 
 
   (4) Der Organträger ist laufend über alle 
   wesentlichen Angelegenheiten der 
   Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung 
   zu informieren. Die Organgesellschaft ist den 
   Vertretungsorganen des Organträgers und deren 
   Beauftragten über die Gesellschafterrechte 
   hinaus zu umfassender Auskunft und zur 
   Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen 
   Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. 
 
   § 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme 
 
   (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
   mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten 
   Beträge jeweils nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. 
   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns 
   entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden 
   Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie 
   werden jeweils mit Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur 
   Zahlung fällig. 
 
   (2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der 
   ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, 
   vermindert um einen etwaigen 
   handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem 
   Vorjahr und um den in gesetzliche oder 
   satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden 
   sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
   Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der 
   jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag 
   nicht überschreiten. 
 
   (3) Der Organträger ist verpflichtet, einen 
   während der Vertragsdauer entstandenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung 
   von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen 
   Fassung auszugleichen. Der Anspruch auf 
   Ausgleich des Jahresfehlbetrags entsteht mit 
   Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der 
   Organgesellschaft und ist zu diesem Zeitpunkt 
   zur Zahlung fällig. 
 
   § 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft 
 
   (1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung 
   bzw. Verlustübernahme hat die 
   Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor 
   er festgestellt wird, mit dem Organträger 
   gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über 
   Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so 
   durchzuführen, dass diese Abrechnung im 
   Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. 
   Die Abrechnungen über Gewinn- oder 
   Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften 
   erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag. 
 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
   des Organträgers in den Grenzen der 
   gesetzlichen Bestimmungen andere 
   Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet sind. Wurden 
   derartige andere Gewinnrücklagen während der 
   Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der 
   Organträger verlangen, dass die Beträge den 
   Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt 
   werden. 
 
   (3) Die Abführung von Erträgen der 
   Organgesellschaft aus der Auflösung von 
   freien, vorvertraglichen Rücklagen und 
   vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird 
   ausgeschlossen. 
 
   § 5 Vertragsdauer 
 
   (1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der 
   Regelungen über die Gewinnabführung und 
   Verlustübernahme mit Wirkung vom 01.01.2019 
   an, im Übrigen ab Eintragung im 
   Handelsregister. 
 
   Er wird für die Dauer von mindestens fünf 
   Zeitjahren nach dem Beginn des 
   Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen 
   des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, 
   fest abgeschlossen. Wird er nicht mit einer 
   Frist von drei Monaten vor Ablauf der 
   Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so 
   verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
   Jahr. 
 
   (2) Im Falle der außerordentlichen, 
   fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch 
   einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für das 
   Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die 
   außerordentliche Kündigung ausgesprochen 
   wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich 
   zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger 
   Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur 
   Anerkennung der Organschaft steuerlich 
   erforderlichen finanziellen Eingliederung der 
   Organgesellschaft in den Organträger durch 
 
   a) die Veräußerung von Anteilen an der 
   Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder 
   der Einbringung oder 
 
   b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung 
   von Organträger oder Organgesellschaft. 
 
   (3) Bei Beendigung dieses Vertrages ist der 
   Organträger nach Maßgabe des § 303 AktG 
   in der jeweiligen gültigen Fassung 
   verpflichtet den Gläubigern der 
   Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. 
 
   (4) Da an der Organgesellschaft lediglich der 
   Organträger als Gesellschafter beteiligt ist, 
   sind Regelungen bzw. Vereinbarungen zur 
   Sicherung außenstehender Gesellschafter 
   im Sinne der §§ 304 ff AktG nicht 
   erforderlich. 
 
   § 6 Wirksamkeit 
 
   Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlungen der beiden 
   beteiligten Gesellschaften und Eintragung im 
   Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
   § 7 Schlussbestimmungen 
 
   (1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit 
   nicht gesetzlich eine andere Form 
   vorgeschrieben ist. 
 
   (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
   Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird 
   dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen 
   nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem 
   derartigen Fall verpflichtet, anstelle der 
   unwirksamen Bestimmung eine wirksame 
   Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der 
   betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck 
   möglichst nahekommt. 
 
   *München, den 26. März 2019* 
 
   *Für die HolidayCheck Group AG*    *Für die 
                                      HC 
                                      Touristik 
                                      GmbH* 
   _Georg Hesse_    _Markus           _Vinzenz 
                    Scheuermann_      Greger_ 
 
   Da die HolidayCheck Group AG alleinige 
   Gesellschafterin der HC Touristik GmbH ist, 
   besteht keine Verpflichtung zu 
   Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter (§§ 304, 305 
   AktG); aus dem gleichen Grund bedarf der 
   Gewinnabführungsvertrag auch keiner Prüfung 
   durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Abs. 1 
   AktG). 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der 
   HolidayCheck Group AG und Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der HC Touristik 
   GmbH und erst, wenn sein Bestehen in das 
   Handelsregister der HC Touristik GmbH 
   eingetragen worden ist, wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2019 
   zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC 
   Touristik GmbH als gewinnabführender 
   Gesellschaft wird zugestimmt. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der HolidayCheck Group AG, 
   Neumarkter Straße 61, 81673 München, zur 
   Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     HolidayCheck Group AG und der HC Touristik 
     GmbH vom 26. März 2019; 
   * die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
     HolidayCheck Group AG für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; 
   * Lageberichte für die HolidayCheck Group AG 
     und den Konzern für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * der Jahresabschluss der HC Touristik GmbH 
     für das Geschäftsjahr 2018; 
   * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der HolidayCheck 
     Group AG und der Geschäftsführung der HC 
     Touristik GmbH. 
 
   Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese 
   Unterlagen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   HolidayCheck Group AG unter 
 
   www.holidaycheckgroup.com 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 4. Juni 2019 
   ausliegen. 
II. 
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie Informationen nach § 124a AktG liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901 
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
 
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden 
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält 
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt. 
 
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die 
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
III. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
   Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen 
   Instituts erforderlich und ausreichend; der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer 
   Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich 
   auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
   Hauptversammlung, d.h. auf den *Beginn des 14. 
   Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')* 
   zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von 
   der Gesellschaft eingerichteten zentralen 
   Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des 
   *28. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)* unter der 
   Adresse 
 
   HolidayCheck Group AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035 H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264 
   E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
   zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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