DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 04.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-26 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 4. Juni 2019
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen
Hauptversammlung am 4. Juni 2019 um 10.30 Uhr in das Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5,
80333 München, ein.
I.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2018, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.
a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR
8.388.889,62
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR
2.332.545,12 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,04 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden und
b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von
EUR 6.056.344,50 sowie den aus der
Dividendenausschüttung gemäß lit. a)
auf eigene Aktien rechnerisch
entfallenden Betrag auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des
Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC),
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München,
Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer
für die etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019
enthaltenen verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC
Touristik GmbH*
Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat
mit der HC Touristik GmbH, München als
Organgesellschaft am 26. März 2019 einen
Gewinnabführungsvertrag
(Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
wird erst mit Eintragung im Handelsregister
der HC Touristik GmbH wirksam. Die
HolidayCheck Group AG ist alleinige
Gesellschafterin der HC Touristik GmbH. Der
Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung
einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der
HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der HC Touristik
GmbH. Die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der HC Touristik
GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019
erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC
Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
hat folgenden Wortlaut:
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag*
Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in
81673 München, Neumarkter Straße 61,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB Nr. 133680,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände
Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus
Scheuermann
- im Folgenden "Organträger" genannt -
und
der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673
München, Neumarkter Straße 61,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB Nr. 245261,
gesetzlich vertreten durch ihren
Geschäftsführer Vinzenz Greger
- im Folgenden "Organgesellschaft" genannt -
wird der nachfolgende Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vorbemerkung
Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft
befinden sich seit 25.10.2018 zu 100%
unmittelbar in den Händen des Organträgers.
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich
selbständig.
§ 2 Leitungsmacht
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die
Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger.
(2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der
Organgesellschaft in organisatorischer,
wirtschaftlicher, technischer, finanzieller
und personeller Hinsicht durch seine
Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu
beauftragten Personen alle erforderlich
erscheinenden Weisungen. Die Weisungen
erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und
bedürfen der Textform. Werden sie mündlich
erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu
bestätigen.
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet,
den Weisungen des Organträgers in jeder
Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder
Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung,
Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
(4) Der Organträger ist laufend über alle
wesentlichen Angelegenheiten der
Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung
zu informieren. Die Organgesellschaft ist den
Vertretungsorganen des Organträgers und deren
Beauftragten über die Gesellschafterrechte
hinaus zu umfassender Auskunft und zur
Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen
Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet,
den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz
mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Beträge jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen.
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns
entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie
werden jeweils mit Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur
Zahlung fällig.
(2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der
ohne die Gewinnabführung entstanden wäre,
vermindert um einen etwaigen
handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr und um den in gesetzliche oder
satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden
sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag. Die
Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der
jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag
nicht überschreiten.
(3) Der Organträger ist verpflichtet, einen
während der Vertragsdauer entstandenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-
Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung
von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen
Fassung auszugleichen. Der Anspruch auf
Ausgleich des Jahresfehlbetrags entsteht mit
Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der
Organgesellschaft und ist zu diesem Zeitpunkt
zur Zahlung fällig.
§ 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft
(1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung
bzw. Verlustübernahme hat die
Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor
er festgestellt wird, mit dem Organträger
gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über
Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so
durchzuführen, dass diese Abrechnung im
Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist.
Die Abrechnungen über Gewinn- oder
Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften
erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung
des Organträgers in den Grenzen der
gesetzlichen Bestimmungen andere
Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet sind. Wurden
derartige andere Gewinnrücklagen während der
Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der
Organträger verlangen, dass die Beträge den
Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt
werden.
(3) Die Abführung von Erträgen der
Organgesellschaft aus der Auflösung von
freien, vorvertraglichen Rücklagen und
vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird
ausgeschlossen.
§ 5 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der
Regelungen über die Gewinnabführung und
Verlustübernahme mit Wirkung vom 01.01.2019
an, im Übrigen ab Eintragung im
Handelsregister.
Er wird für die Dauer von mindestens fünf
Zeitjahren nach dem Beginn des
Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen
des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten,
fest abgeschlossen. Wird er nicht mit einer
Frist von drei Monaten vor Ablauf der
Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so
verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr.
(2) Im Falle der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch
einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für das
Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die
außerordentliche Kündigung ausgesprochen
wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur
Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der
Organgesellschaft in den Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder
der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung
von Organträger oder Organgesellschaft.
(3) Bei Beendigung dieses Vertrages ist der
Organträger nach Maßgabe des § 303 AktG
in der jeweiligen gültigen Fassung
verpflichtet den Gläubigern der
Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
(4) Da an der Organgesellschaft lediglich der
Organträger als Gesellschafter beteiligt ist,
sind Regelungen bzw. Vereinbarungen zur
Sicherung außenstehender Gesellschafter
im Sinne der §§ 304 ff AktG nicht
erforderlich.
§ 6 Wirksamkeit
Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der beiden
beteiligten Gesellschaften und Eintragung im
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit
nicht gesetzlich eine andere Form
vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen
nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem
derartigen Fall verpflichtet, anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine wirksame
Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der
betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck
möglichst nahekommt.
*München, den 26. März 2019*
*Für die HolidayCheck Group AG* *Für die
HC
Touristik
GmbH*
_Georg Hesse_ _Markus _Vinzenz
Scheuermann_ Greger_
Da die HolidayCheck Group AG alleinige
Gesellschafterin der HC Touristik GmbH ist,
besteht keine Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für
außenstehende Gesellschafter (§§ 304, 305
AktG); aus dem gleichen Grund bedarf der
Gewinnabführungsvertrag auch keiner Prüfung
durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Abs. 1
AktG).
Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit
Zustimmung der Hauptversammlung der
HolidayCheck Group AG und Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der HC Touristik
GmbH und erst, wenn sein Bestehen in das
Handelsregister der HC Touristik GmbH
eingetragen worden ist, wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2019
zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC
Touristik GmbH als gewinnabführender
Gesellschaft wird zugestimmt.
Die folgenden Unterlagen liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der HolidayCheck Group AG,
Neumarkter Straße 61, 81673 München, zur
Einsicht der Aktionäre aus:
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
HolidayCheck Group AG und der HC Touristik
GmbH vom 26. März 2019;
* die Jahres- und Konzernabschlüsse der
HolidayCheck Group AG für die
Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;
* Lageberichte für die HolidayCheck Group AG
und den Konzern für die Geschäftsjahre
2016, 2017 und 2018;
* der Jahresabschluss der HC Touristik GmbH
für das Geschäftsjahr 2018;
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der HolidayCheck
Group AG und der Geschäftsführung der HC
Touristik GmbH.
Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese
Unterlagen von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der
HolidayCheck Group AG unter
www.holidaycheckgroup.com
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 4. Juni 2019
ausliegen.
II.
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden
Unterlagen sowie Informationen nach § 124a AktG liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt.
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
III.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15
Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen
Instituts erforderlich und ausreichend; der
Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich
auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der
Hauptversammlung, d.h. auf den *Beginn des 14.
Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')*
zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von
der Gesellschaft eingerichteten zentralen
Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des
*28. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)* unter der
Adresse
HolidayCheck Group AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
http://www.holidaycheckgroup.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen
zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
HolidayCheck Group AG
Herrn Armin Blohmann
Leiter Konzernkommunikation & Investor
Relations
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999
E-Mail:
armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Wir bieten unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei
der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch
unter
http://www.holidaycheckgroup.com
in der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen
zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens eingehend bis zum Ablauf des 3. Juni
2019 an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zu übermitteln:
HolidayCheck Group AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 / 30903 - 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten
an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals,
das entspricht zurzeit 2.915.682 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen
muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 4. Mai 2019, 24.00 Uhr
(MESZ), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der
HolidayCheck Group AG unter folgender
Adresse zu richten:
Vorstand der HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sei seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des
Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der
Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit nicht
bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.holidaycheckgroup.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge
gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Sollen die Gegenanträge
von der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor
der Versammlung, d. h. spätestens bis zum
20. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), an
folgende Adresse zu richten:
HolidayCheck Group AG
Armin Blohmann
Leiter Konzernkommunikation & Investor
Relations
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefax: +49 (0) 89 357680 999
E-Mail:
armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich
gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
werden wir zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
http://www.holidaycheckgroup.com
in der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127
AktG für Wahlvorschläge sinngemäß.
Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden. Zusätzlich zu den in §
126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht
der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort und bei
Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen
Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden
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April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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