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DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Pfandbriefbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Pfandbriefbank AG München ISIN DE0008019001 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG am Freitag, 
den 7. Juni 2019, um 10.00 Uhr (MESZ) im Hotel Hilton Munich 
Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Deutsche Pfandbriefbank AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für den Konzern der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG, jeweils zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche 
   Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts 
   für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht. Sie werden zudem in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats 
   angeht - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher 
   erläutert. Die Erklärung zur Unternehmensführung und 
   der Corporate Governance-Bericht sind ebenfalls auf 
   der Internet-Seite der Gesellschaft unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
   AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 nach HGB 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG von EUR 134.475.308,00 in Höhe von 
   EUR 134.475.308,00 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
   verwenden und in Höhe des verbleibenden Betrags von 
   EUR 0,00 in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Es 
   ergibt sich damit folgende Verwendung des 
   Bilanzgewinns: 
 
   i)   Bilanzgewinn:            EUR 
                                 134.475.308,00 
   ii)  Verteilung an die        EUR 
        Aktionäre:               134.475.308,00 
   iii) Einstellung in andere    EUR 0,00 
        Gewinnrücklagen: 
 
   Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien hält und damit zu diesem Zeitpunkt 
   alle Aktien der Gesellschaft dividenden- und 
   stimmberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. 
   Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von 
   EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie bei 
   entsprechend angepasster Einstellung in die anderen 
   Gewinnrücklagen vorsehen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   also am Donnerstag, den 13. Juni 2019, fällig. 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem 
   Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 
   des Körperschaftsteuergesetzes geleistet wird, wird 
   kein Abzug von Kapitalertragsteuer, 
   Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die 
   Dividendenausschüttung unterliegt bei inländischen 
   Aktionären grundsätzlich nicht der Besteuerung, 
   sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten 
   der Aktien. Übersteigt die Ausschüttung die 
   Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende 
   Gewinn gegebenenfalls zu versteuern. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer 
   (IFRS) für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
   verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, wenn und 
   soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
   Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
   sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
   durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
   die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
   beschränkt hätten. 
6. *Satzungsänderung zur elektronischen 
   Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 
   AktG an die Aktionäre auf die elektronische 
   Kommunikation zu beschränken und somit von der in §§ 
   125 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG eröffneten 
   Möglichkeit Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 2 der 
   Satzung der Gesellschaft erhält hierzu folgende 
   Fassung: 
 
    'Die Gesellschaft ist berechtigt, 
    Informationen an Aktionäre der Gesellschaft 
    mit deren Zustimmung über elektronische 
    Medien zu übermitteln. Die 
    Übermittlung von Mitteilungen nach § 
    125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie 
    nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg der 
    elektronischen Kommunikation beschränkt. 
    Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben 
    hiervon unberührt.' 
7. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   wurde von den Aktionären in der letztjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung gebilligt. Nachdem sich 
   das Vergütungssystem zwischenzeitlich geändert hat, 
   soll in dieser Hauptversammlung über das veränderte 
   Vergütungssystem beschlossen werden. Der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats wird in der Hauptversammlung 
   ausführlich über das geänderte System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder berichten. Details zum 
   geänderten, aktuell gültigen System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder finden sich zudem im 
   Vergütungsbericht der Gesellschaft, der im Internet 
   unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG begründet der Beschluss 
   weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er 
   die Verpflichtung des Aufsichtsrats gemäß § 87 
   AktG unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   eigenverantwortlich festzusetzen. Der Beschluss ist 
   auch nicht nach § 243 AktG anfechtbar. 
8. *Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   moderat anzupassen und dazu die jährliche 
   Grundvergütung um jeweils EUR 5.000,00, d.h. von EUR 
   30.000,00 auf EUR 35.000,00 für einfache Mitglieder 
   des Aufsichtsrats, von EUR 75.000,00 auf EUR 
   80.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 
   von EUR 45.000,00 auf EUR 50.000,00 für den 
   stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erhöhen. Daneben soll die jährliche Vergütung für die 
   Mitgliedschaft in den beiden besonders 
   arbeitsintensiven Aufsichtsratsausschüssen, also dem 
   Prüfungsausschuss und dem Risikomanagement- und 
   Liquiditätsstrategieausschuss, für einfache 
   Mitglieder von jeweils EUR 10.000,00 auf EUR 
   15.000,00 und für den jeweiligen 
   Ausschussvorsitzenden von EUR 20.000,00 auf EUR 
   30.000,00 angehoben werden. Im Übrigen ändert 
   sich die Vergütung für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats nicht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 

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April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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