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DGAP-News: Deutsche Pfandbriefbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-26 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Deutsche Pfandbriefbank AG München ISIN DE0008019001 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG am Freitag, den 7. Juni 2019, um 10.00 Uhr (MESZ) im Hotel Hilton Munich Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Pfandbriefbank AG und des gebilligten Konzernabschlusses für den Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG, jeweils zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts für das Geschäftsjahr 2018 Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. Die Erklärung zur Unternehmensführung und der Corporate Governance-Bericht sind ebenfalls auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* veröffentlicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 nach HGB ausgewiesenen Bilanzgewinn der Deutsche Pfandbriefbank AG von EUR 134.475.308,00 in Höhe von EUR 134.475.308,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und in Höhe des verbleibenden Betrags von EUR 0,00 in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns: i) Bilanzgewinn: EUR 134.475.308,00 ii) Verteilung an die EUR Aktionäre: 134.475.308,00 iii) Einstellung in andere EUR 0,00 Gewinnrücklagen: Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien hält und damit zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der Gesellschaft dividenden- und stimmberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie bei entsprechend angepasster Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen vorsehen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Donnerstag, den 13. Juni 2019, fällig. Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes geleistet wird, wird kein Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die Dividendenausschüttung unterliegt bei inländischen Aktionären grundsätzlich nicht der Besteuerung, sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Übersteigt die Ausschüttung die Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende Gewinn gegebenenfalls zu versteuern. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers beschränkt hätten. 6. *Satzungsänderung zur elektronischen Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG an die Aktionäre auf die elektronische Kommunikation zu beschränken und somit von der in §§ 125 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erhält hierzu folgende Fassung: 'Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an Aktionäre der Gesellschaft mit deren Zustimmung über elektronische Medien zu übermitteln. Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.' 7. *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde von den Aktionären in der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung gebilligt. Nachdem sich das Vergütungssystem zwischenzeitlich geändert hat, soll in dieser Hauptversammlung über das veränderte Vergütungssystem beschlossen werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird in der Hauptversammlung ausführlich über das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder berichten. Details zum geänderten, aktuell gültigen System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder finden sich zudem im Vergütungsbericht der Gesellschaft, der im Internet unter www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* veröffentlicht ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. Gemäß § 120 Abs. 4 AktG begründet der Beschluss weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtung des Aufsichtsrats gemäß § 87 AktG unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Der Beschluss ist auch nicht nach § 243 AktG anfechtbar. 8. *Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft moderat anzupassen und dazu die jährliche Grundvergütung um jeweils EUR 5.000,00, d.h. von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 für einfache Mitglieder des Aufsichtsrats, von EUR 75.000,00 auf EUR 80.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und von EUR 45.000,00 auf EUR 50.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erhöhen. Daneben soll die jährliche Vergütung für die Mitgliedschaft in den beiden besonders arbeitsintensiven Aufsichtsratsausschüssen, also dem Prüfungsausschuss und dem Risikomanagement- und Liquiditätsstrategieausschuss, für einfache Mitglieder von jeweils EUR 10.000,00 auf EUR 15.000,00 und für den jeweiligen Ausschussvorsitzenden von EUR 20.000,00 auf EUR 30.000,00 angehoben werden. Im Übrigen ändert sich die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie
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