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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -4-

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Pfandbriefbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Pfandbriefbank AG München ISIN DE0008019001 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG am Freitag, 
den 7. Juni 2019, um 10.00 Uhr (MESZ) im Hotel Hilton Munich 
Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Deutsche Pfandbriefbank AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für den Konzern der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG, jeweils zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche 
   Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts 
   für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht. Sie werden zudem in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats 
   angeht - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher 
   erläutert. Die Erklärung zur Unternehmensführung und 
   der Corporate Governance-Bericht sind ebenfalls auf 
   der Internet-Seite der Gesellschaft unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
   AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 nach HGB 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG von EUR 134.475.308,00 in Höhe von 
   EUR 134.475.308,00 zur Ausschüttung einer Dividende 
   von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
   verwenden und in Höhe des verbleibenden Betrags von 
   EUR 0,00 in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Es 
   ergibt sich damit folgende Verwendung des 
   Bilanzgewinns: 
 
   i)   Bilanzgewinn:            EUR 
                                 134.475.308,00 
   ii)  Verteilung an die        EUR 
        Aktionäre:               134.475.308,00 
   iii) Einstellung in andere    EUR 0,00 
        Gewinnrücklagen: 
 
   Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien hält und damit zu diesem Zeitpunkt 
   alle Aktien der Gesellschaft dividenden- und 
   stimmberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. 
   Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von 
   EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie bei 
   entsprechend angepasster Einstellung in die anderen 
   Gewinnrücklagen vorsehen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   also am Donnerstag, den 13. Juni 2019, fällig. 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem 
   Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 
   des Körperschaftsteuergesetzes geleistet wird, wird 
   kein Abzug von Kapitalertragsteuer, 
   Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die 
   Dividendenausschüttung unterliegt bei inländischen 
   Aktionären grundsätzlich nicht der Besteuerung, 
   sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten 
   der Aktien. Übersteigt die Ausschüttung die 
   Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende 
   Gewinn gegebenenfalls zu versteuern. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer 
   (IFRS) für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
   verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, wenn und 
   soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den 
   Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats 
   sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
   durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
   die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
   beschränkt hätten. 
6. *Satzungsänderung zur elektronischen 
   Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 
   AktG an die Aktionäre auf die elektronische 
   Kommunikation zu beschränken und somit von der in §§ 
   125 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG eröffneten 
   Möglichkeit Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 2 der 
   Satzung der Gesellschaft erhält hierzu folgende 
   Fassung: 
 
    'Die Gesellschaft ist berechtigt, 
    Informationen an Aktionäre der Gesellschaft 
    mit deren Zustimmung über elektronische 
    Medien zu übermitteln. Die 
    Übermittlung von Mitteilungen nach § 
    125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie 
    nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg der 
    elektronischen Kommunikation beschränkt. 
    Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben 
    hiervon unberührt.' 
7. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   wurde von den Aktionären in der letztjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung gebilligt. Nachdem sich 
   das Vergütungssystem zwischenzeitlich geändert hat, 
   soll in dieser Hauptversammlung über das veränderte 
   Vergütungssystem beschlossen werden. Der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats wird in der Hauptversammlung 
   ausführlich über das geänderte System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder berichten. Details zum 
   geänderten, aktuell gültigen System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder finden sich zudem im 
   Vergütungsbericht der Gesellschaft, der im Internet 
   unter 
 
   www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung*/* 
 
   veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG begründet der Beschluss 
   weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er 
   die Verpflichtung des Aufsichtsrats gemäß § 87 
   AktG unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   eigenverantwortlich festzusetzen. Der Beschluss ist 
   auch nicht nach § 243 AktG anfechtbar. 
8. *Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   moderat anzupassen und dazu die jährliche 
   Grundvergütung um jeweils EUR 5.000,00, d.h. von EUR 
   30.000,00 auf EUR 35.000,00 für einfache Mitglieder 
   des Aufsichtsrats, von EUR 75.000,00 auf EUR 
   80.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 
   von EUR 45.000,00 auf EUR 50.000,00 für den 
   stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erhöhen. Daneben soll die jährliche Vergütung für die 
   Mitgliedschaft in den beiden besonders 
   arbeitsintensiven Aufsichtsratsausschüssen, also dem 
   Prüfungsausschuss und dem Risikomanagement- und 
   Liquiditätsstrategieausschuss, für einfache 
   Mitglieder von jeweils EUR 10.000,00 auf EUR 
   15.000,00 und für den jeweiligen 
   Ausschussvorsitzenden von EUR 20.000,00 auf EUR 
   30.000,00 angehoben werden. Im Übrigen ändert 
   sich die Vergütung für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats nicht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -2-

folgt zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    _'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    eine feste, nach Ablauf eines jeden 
    Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die 
    jährliche Vergütung beträgt für das 
    einzelne Mitglied EUR 35.000,00, für den 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 
    80.000,00 und für dessen Stellvertreter EUR 
    50.000,00._ 
    Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 
    und im Risikomanagement- und 
    Liquiditätsstrategieausschuss des 
    Aufsichtsrats erhält das einzelne Mitglied 
    eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 
    jährlich EUR 15.000,00 je 
    Ausschussmitgliedschaft und der jeweilige 
    Vorsitzende des Ausschusses eine 
    zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich 
    EUR 30.000,00 je Ausschussvorsitz. 
    _Für die Mitgliedschaft in anderen 
    Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält das 
    einzelne Mitglied eine zusätzliche 
    Vergütung in Höhe von jährlich EUR 
    10.000,00 je Ausschussmitgliedschaft und 
    der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses 
    eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 
    jährlich EUR 20.000,00 je 
    Ausschussvorsitz._ 
    _Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats nach Ablauf eines jeden 
    Geschäftsjahres ein Sitzungsgeld in Höhe 
    von jeweils EUR 500,00 für jede Sitzung des 
    Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des 
    Aufsichtsrats, an der die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats teilnehmen. Dies gilt nicht 
    für Telefon- oder Videokonferenzen._ 
    _Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    ihre Vergütung und ihre Sitzungsgelder 
    zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiter 
    erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    Ersatz für ihre angemessenen Auslagen._ 
    _Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
    Aufsichtsrat und/oder einem Ausschuss des 
    Aufsichtsrats nur während eines Teils des 
    Geschäftsjahres angehören, erhalten eine 
    zeitanteilige Vergütung. Die jährliche 
    Vergütung wird in diesem Fall taggenau, 
    einschließlich des Tages, an dem das 
    Mandat beginnt oder endet, berechnet._ 
    _Die Regelung nach diesem Absatz 1 gilt 
    erstmals für die für das Geschäftsjahr 2019 
    zu zahlende Vergütung.'_ 
 
   Mit Wirksamkeit der Änderung von § 11 Abs. 1 der 
   Satzung, d.h. mit Eintragung der Änderung im 
   Handelsregister der Gesellschaft, findet die 
   Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals 
   Anwendung für das am 1. Januar 2019 begonnene 
   Geschäftsjahr. 
9. *Zustimmung zum Gewinnabführungs- und 
   Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche 
   Pfandbriefbank AG und der CAPVERIANT GmbH* 
 
   Die Deutsche Pfandbriefbank AG (als herrschendes 
   Unternehmen) hat am 27. März 2019 mit der CAPVERIANT 
   GmbH mit Sitz in München, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
   237539, (als beherrschtes Unternehmen) einen 
   Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag 
   ('*Vertrag*') abgeschlossen. 
 
   Der Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
    _'Gewinnabführungs- und 
    Beherrschungsvertrag_ 
 
    _Zwischen der_ 
 
     _Deutsche Pfandbriefbank AG_ 
     _mit dem Sitz in München_ 
     _(Geschäftsanschrift: Freisinger 
     Straße 5, 85716 
     Unterschleißheim)_ 
     _eingetragen im Handelsregister des 
     Amtsgerichts München unter HRB 41054_ 
 
    _- im folgenden "_ _Organträger_ _" 
    genannt -_ 
 
    _und der_ 
 
     _CAPVERIANT GmbH_ 
     _mit dem Sitz in München_ 
     _(Geschäftsanschrift: Freisinger 
     Straße 5, 85716 
     Unterschleißheim)_ 
     _eingetragen im Handelsregister des 
     Amtsgerichts München unter HRB 237539_ 
 
    _wird der nachfolgende Gewinnabführungs- und 
    Beherrschungsvertrag geschlossen:_ 
 
    _§ 1_ 
    _Vorbemerkung_ 
 
    _Sämtliche Geschäftsanteile der 
    Organgesellschaft befinden sich seit deren 
    Gründung im Dezember 2017 zu 100% 
    unmittelbar in den Händen des Organträgers. 
    Die Organgesellschaft bleibt rechtlich 
    selbständig._ 
 
    _§ 2_ 
    _Leitungsmacht_ 
 
    1. _Die Organgesellschaft unterstellt 
       die Leitung ihrer Gesellschaft dem 
       Organträger._ 
    2. Der Organträger erteilt der 
       Geschäftsführung der 
       Organgesellschaft in 
       organisatorischer, wirtschaftlicher, 
       technischer, finanzieller und 
       personeller Hinsicht durch seine 
       Vertretungsorgane oder durch von 
       diesen hierzu beauftragten Personen 
       alle erforderlich erscheinenden 
       Weisungen. Die Weisungen erfolgen 
       allgemein oder einzelfallbezogen und 
       bedürfen der Textform. Werden sie 
       mündlich erteilt, sind sie 
       unverzüglich in Textform zu 
       bestätigen. Unbeschadet des 
       Weisungsrechts obliegen die 
       Geschäftsführung und die Vertretung 
       der Organgesellschaft weiterhin der 
       Geschäftsführung der 
       Organgesellschaft. 
    3. _Die Organgesellschaft ist 
       verpflichtet, den Weisungen des 
       Organträgers in jeder Hinsicht Folge 
       zu leisten, soweit dem nicht 
       zwingendes Aufsichts-, 
       Gesellschafts-, Handels- oder 
       Bilanzrecht entgegensteht. Die 
       Änderung, Aufrechterhaltung oder 
       Beendigung dieses Vertrages ist vom 
       Weisungsrecht nicht umfasst._ 
    4. Der Organträger ist laufend über alle 
       wesentlichen Angelegenheiten der 
       Organgesellschaft und die 
       Geschäftsentwicklung zu informieren. 
       Die Organgesellschaft ist den 
       Vertretungsorganen des Organträgers 
       und deren Beauftragten über die 
       Gesellschafterrechte hinaus zu 
       umfassender Auskunft und zur 
       Einsichtnahme in die Bücher und 
       sonstigen Unterlagen der 
       Organgesellschaft verpflichtet. 
 
    _§ 3_ 
    _Gewinnabführung_ 
 
    1. _Die Organgesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn 
       entsprechend den Vorschriften des § 
       301 AktG in seiner jeweils gültigen 
       Fassung an den Organträger 
       abzuführen._ 
    2. _Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge 
       aus dem Jahresüberschuss in die 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, soweit dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer 
       Beurteilung wirtschaftlich begründet 
       ist._ 
    3. Während der Dauer des Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach 
       § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
       des Organträgers, soweit rechtlich 
       zulässig, aufzulösen und als Gewinn 
       abzuführen. Sonstige Rücklagen oder 
       ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit 
       vor Beginn dieses Vertrags stammt, 
       dürfen nicht als Gewinn abgeführt 
       werden. 
    4. _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
       entsteht mit Ablauf des jeweiligen 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       und wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
 
    _§ 4_ 
    _Verlustübernahme_ 
 
    1. _Für die Verlustübernahme gelten die 
       Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung 
       entsprechend._ 
    2. _Der Anspruch auf Verlustübernahme 
       entsteht mit Ablauf des jeweiligen 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       und wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
 
    _§ 5_ 
    _Jahresabschluss der Organgesellschaft_ 
 
    _Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. 
    Verlustübernahme hat die Organgesellschaft 
    ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt 
    wird, mit dem Organträger gemeinsam zu 
    behandeln und die Abrechnung über Gewinne 
    oder Verluste mit dem Organträger so 
    durchzuführen, dass diese Abrechnung im 
    Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist._ 
 
    _§ 6_ 
    _Vertragsdauer_ 
 
    1. Mit Ausnahme von § 2 gilt dieser 
       Vertrag rückwirkend für die Zeit ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, in dem der Vertrag 
       in das Handelsregister der 
       Organgesellschaft eingetragen wird. Um 
       die zeitlichen Anforderungen des § 14 
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu 
       erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum 
       Ablauf von fünf Zeitjahren nach dem 
       Beginn des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, für das der Vertrag 
       nach vorstehendem Satz erstmals gilt, 
       unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
       von drei Monaten gekündigt werden, 
       sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr 
       der Organgesellschaft endet; 
       andernfalls ist eine Kündigung unter 
       Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist 
       erstmals zum Ende des an diesem Tag 
       laufenden Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft zulässig. Wird der 
       Vertrag nicht schriftlich gekündigt, so 
       verlängert er sich bei gleicher 
       Kündigungsfrist bis zum Ende des 
       jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahrs 
       der Organgesellschaft. 
    2. _Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
       Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
       der Wegfall der zur Anerkennung der 
       Organschaft steuerlich erforderlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -3-

finanziellen Eingliederung der 
       Organgesellschaft in den Organträger 
       durch:_ 
 
       a) _die Veräußerung von Anteilen 
          an der Organgesellschaft im Wege 
          des Verkaufs oder der 
          Einbringung;_ 
       b) _die Verschmelzung, Spaltung oder 
          Auflösung von Organträger oder 
          Organgesellschaft; oder_ 
       c) _den Formwechsel der 
          Organgesellschaft in eine 
          Personengesellschaft._ 
 
    _§ 7_ 
    _Wirksamkeit_ 
 
    _Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlungen des Organträgers 
    und der Organgesellschaft sowie der 
    Eintragung im Handelsregister der 
    Organgesellschaft wirksam._ 
 
    _§ 8_ 
    _Schlussbestimmungen_ 
 
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages unwirksam sein oder werden, 
       so wird dadurch seine Wirksamkeit im 
       Übrigen nicht berührt. Die 
       Parteien sind in einem derartigen 
       Fall verpflichtet, anstelle der 
       unwirksamen Bestimmung eine wirksame 
       Ersatzregelung zu treffen, die dem 
       mit der betroffenen Bestimmung 
       verfolgten Zweck möglichst nahe 
       kommt. Entsprechendes gilt im Falle 
       einer Lücke. 
    2. _Die Bestimmungen dieses Vertrags 
       sind so auszulegen, dass sie den 
       Anforderungen an die Anerkennung 
       einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 
       KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 
       entsprechen._ 
    3. _Die Kosten der Beurkundung des 
       Zustimmungsbeschlusses der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft zu diesem Vertrag 
       und die Kosten der Eintragung im 
       Handelsregister trägt die 
       Organgesellschaft._' 
 
   Die Deutsche Pfandbriefbank AG war zum Zeitpunkt des 
   Abschlusses des Vertrages alleinige Gesellschafterin 
   der CAPVERIANT GmbH und wird dies auch noch zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung am 7. Juni 2019 sein. 
   Aus diesem Grund sind von der Deutsche Pfandbriefbank 
   AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter der CAPVERIANT GmbH 
   zu gewähren. 
 
   Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG sowie 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   CAPVERIANT GmbH und erst dann, wenn sein Bestehen in 
   das Handelsregister des Sitzes der CAPVERIANT GmbH 
   eingetragen worden ist, wirksam. Die 
   Gesellschafterversammlung der CAPVERIANT GmbH hat dem 
   Vertrag noch nicht zugestimmt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 27. 
   März 2019 zwischen der Deutsche Pfandbriefbank AG und 
   der CAPVERIANT GmbH zuzustimmen. 
 
*Hinweis zu Tagesordnungspunkt 9:* 
 
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse der 
Gesellschaft 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus: 
 
- der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag 
  mit der CAPVERIANT GmbH vom 27. März 2019, 
- die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der 
  Deutsche Pfandbriefbank AG für die 
  Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie die 
  Lageberichte der Deutsche Pfandbriefbank AG 
  und die Konzernlageberichte für die 
  Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018, 
- die Jahresabschlüsse der CAPVERIANT GmbH für 
  die Geschäftsjahre 2017 und 20181, und 
- der nach § 293a AktG erstattete, gemeinsame 
  Bericht des Vorstands der Deutsche 
  Pfandbriefbank AG und der Geschäftsführung der 
  CAPVERIANT GmbH. 
 
1 Die CAPVERIANT GmbH nimmt als kleine Kapitalgesellschaft 
i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB die Erleichterung des § 264 Abs. 1 
Satz 4 HGB in Anspruch und erstellt daher keine 
Lageberichte. 
 
II. 
Weitere Angaben und Hinweise 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
380.376.059,67 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 134.475.308 Stückaktien, die 
jeweils eine Stimme gewähren. Sofern die Gesellschaft direkt 
oder indirekt i.S.d. § 71d AktG eigene Aktien hält, stehen 
der Gesellschaft aus diesen Aktien nach § 71b AktG keine 
Rechte zu. Eigene Aktien wären daher weder in der 
Hauptversammlung der Gesellschaft stimmberechtigt noch 
dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung weder direkt noch 
indirekt eigene Aktien und sie beabsichtigt auch nicht, bis 
zur Hauptversammlung eigene Aktien direkt oder indirekt zu 
erwerben. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*a) Anmeldung* 
 
Alle Aktionäre, die sich bis spätestens Freitag, den 31. Mai 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung unter Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben, sind gemäß § 14 
Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt. Der Anteilsbesitz muss durch 
eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen 
werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), 
also Freitag, den 17. Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ), zu 
beziehen. Der Nachweisstichtag ist der maßgebende 
Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im 
Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 
AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die Anmeldung und der 
Nachweis haben in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, c/o 
UniCredit Bank AG, CBS51 CA/GM, 80311 München, oder unter 
der Telefax-Nummer +49-89-5400-2519 oder unter der 
eMail-Adresse hauptversammlungen@unicredit.de zu erfolgen. 
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der 
Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir 
bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen 
oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte oder mittels 
Briefwahl ausüben wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten 
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrer Depotbank 
angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu 
veranlassen. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über 
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei 
verfügen. 
 
*b) Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, 
wie z.B. ein hierzu bereites Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben. Auch in diesen Fällen ist 
eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich. 
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen 
Sie bitte den Ziff. II. 3. a) bis c) und e) dieser 
Einladung. 
 
*c) Briefwahl* 
 
Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der 
Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall 
ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich. 
Einzelheiten zum Verfahren der Briefwahl entnehmen Sie bitte 
der Ziff. II. 3. a), d) und e) dieser Einladung. 
 
*3. Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
*a) Allgemeines* 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich 
zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst 
ausüben. Sie können Ihr Stimmrecht aber auch durch 
Bevollmächtigte, durch Stimmrechtsvertreter oder im Wege der 
Briefwahl ausüben. 
 
*b) Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht 
selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen 
diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht 
erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine andere ihm nach §§ 
135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person 
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder in Textform 
jeweils gegenüber der Gesellschaft unter einer der oben 
unter Ziff. II. 2. a) dieser Einladung für die Anmeldung 
angegebenen Adressen oder unmittelbar gegenüber dem 
Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) 
zu erteilen. Entsprechendes gilt für den Widerruf der 
Vollmacht. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs gilt 
automatisch als Widerruf der zuvor an Bevollmächtigte 
erteilten Vollmachten und Weisungen. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht bis 
Donnerstag, den 6. Juni 2019, 18:00 Uhr (MESZ), unter einer 

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April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

der oben unter Ziff. II. 2. a) dieser Einladung für die 
Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft 
übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser 
Nachweis noch bis zum Ende der Generaldebatte auch an der 
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht 
werden. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder sonstiger in §§ 135 Abs. 8, Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen oder 
Institutionen besteht das Textformerfordernis nicht. Nach 
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur 
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in 
§§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, über die 
Form der Vollmacht mit dieser ab. Ein Verstoß gegen 
diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger 
in §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter 
Personen oder Institutionen beeinträchtigt allerdings 
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe 
nicht. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
*c) Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft 
benannte Mitarbeiter der Gesellschaft (sog. 
Stimmrechtsvertreter) in der Hauptversammlung vertreten 
lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der 
Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den 
ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit den 
Stimmrechtsvertretern keine Weisung erteilt wird, üben sie 
das Stimmrecht nicht aus. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. 
von Anträgen entgegennehmen und dass sie nur für die 
Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur 
Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder 
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im 
Falle von § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemacht werden. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können 
in Textform bis Donnerstag, den 6. Juni 2019, 18:00 Uhr 
(MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, 
Hauptversammlung 2019, c/o Link Market Services GmbH, 
Landshuter Allee 10, 80637 München, oder unter der 
Telefax-Nummer +49-89-21027-289 oder unter der eMail-Adresse 
inhaberaktien@linkmarketservices.de erteilt, geändert oder 
widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung oder des 
Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der 
Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Generaldebatte 
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein 
entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte 
Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an 
der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. 
 
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten gilt automatisch als Widerruf der 
zuvor an Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und 
Weisungen. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu 
Tagesordnungspunkt 2 behalten ihre Gültigkeit auch im Falle 
der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an 
die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*d) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist 
Folgendes zu beachten: 
 
Briefwahlstimmen können in Textform bis Donnerstag, den 6. 
Juni 2019, 18:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche 
Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2019, c/o Link Market 
Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, oder 
unter der Telefax-Nummer +49-89-21027-289 oder unter der 
eMail-Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de abgegeben, 
geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist 
der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des 
Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine 
Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge 
möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später 
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im 
Falle des § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemacht werden. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter 
Kreditinstitute oder anderer ihnen nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen und 
Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen), können sich 
der Briefwahl bedienen. 
 
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen 
Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und 
Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet. Die Stimmabgabe per Briefwahl zu 
Tagesordnungspunkt 2 behält ihre Gültigkeit auch im Falle 
der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem 
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend 
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*e) Formulare für Bevollmächtigung und Briefwahl* 
 
Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem 
der Eintrittskarte beigefügten Formular, aber auch auf 
beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Ein universell 
verwendbares Vollmachts- und Briefwahlformular steht im 
Internet unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen 
auch kostenlos zugesandt. Wenn Sie ein Kreditinstitut oder 
eine andere ihm nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine 
Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie 
sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der 
Vollmachtserteilung ab. 
 
*4 Rechte der Aktionäre* 
 
Den Aktionären stehen vor und in der Hauptversammlung u.a. 
die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden 
Sie im Internet unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
*a) Erweiterung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen 
(dies entspricht 176.767 Aktien), können gemäß § 122 
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Deutsche 
Pfandbriefbank AG, Freisinger Str. 5, 85716 
Unterschleißheim, zu richten. Es muss der Gesellschaft 
bis spätestens Dienstag, den 7. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die 
Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. 
Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend 
anzuwenden. Hiernach ist der Tag des Zugangs des Verlangens 
nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend 
anzuwenden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 
Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*b) Gegenanträge; Wahlvorschläge* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu 

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