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Dow Jones News
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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: 
DE0006046113 / WKN: 604611 - 
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - 
- ISIN DE000A2TSHY1 / WKN A2TSHY - Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Mittwoch, dem 15. Mai 2019, um 11:30 Uhr im Best 
Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum 'Lüttich / 
Ludwigshafen', Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
Die außerordentliche Hauptversammlung ist eine 
Hauptversammlung im Sinne des § 16 Absatz 3 des 
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
(WpÜG). 
 
Hinweis: 
 
Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß § 
122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) die Einberufung der 
Hauptversammlung mit dem nachfolgenden einzigen 
Tagesordnungspunkt 1 verlangt (Einberufungsverlangen). 
Dem Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera 
Aktiengesellschaft gem. ihren gesetzlichen 
Verpflichtungen nach. 
 
Aufgrund der im Rahmen des unter dem nachfolgenden 
Tagesordnungspunkt 1 genannten freiwilligen 
öffentlichen Erwerbsangebots der Maruho Deutschland 
GmbH geltenden - durch die Einberufung der 
Hauptversammlung verlängerten - Annahmefrist war es 
nicht möglich, den von der Deutsche Balaton AG 
benannten Tagesordnungspunkt 1 mit der geplanten 
ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera 
Aktiengesellschaft zu verbinden. 
 
Die Biofrontera Aktiengesellschaft stellt zudem klar, 
dass die Bekanntgabe der nachfolgenden von der Deutsche 
Balaton AG mitgeteilten Tagesordnung allein in 
Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der 
Biofrontera Aktiengesellschaft erfolgt. Die Biofrontera 
Aktiengesellschaft macht sich diese Inhalte durch diese 
Bekanntmachung nicht zu Eigen. 
 
*Tagesordnung* 
 
Die Deutsche Balaton AG hat die Einberufung der 
Hauptversammlung zu folgendem Tagesordnungspunkt 
verlangt: 
 
1. *Erörterung des freiwilligen öffentlichen 
   Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots 
   der Maruho Deutschland GmbH, Hemmelrather Weg 
   201, Haus 2, 51377 Leverkusen, Deutschland 
   (AG Düsseldorf, HRB 69727) an die Aktionäre 
   der Biofrontera AG zum Erwerb von bis zu 
   4.322.530 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld in 
   Höhe von EUR 6,60* 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Eine Hauptversammlung nach § 16 Absatz 3 WpÜG, wie 
die vorliegende, ist gem. § 16 Absatz 4 WpÜG 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. 
Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 
Absatz 7 AktG gilt entsprechend. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gem. § 20 Absatz 2 der Satzung nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich sechs Tage 
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden 
und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister 
eingetragen sind. Diese Regelungen der Satzung werden 
vorliegend von § 16 Absatz 4 WpÜG überlagert: Wird 
die Frist des § 123 Absatz 1 AktG unterschritten, was 
vorliegend der Fall ist, so müssen demnach zwischen 
Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen. 
§ 121 Absatz 7 AktG gilt entsprechend, darin ist 
bestimmt: Bei Fristen und Terminen, die von der 
Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der 
Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von 
einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf 
einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden 
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB 
sind nicht entsprechend anzuwenden. Ebenfalls 
entsprechend gilt § 123 Abs. 2 Satz 4 AktG. Der Tag des 
Zugangs ist demnach bei der Berechnung der Anmeldefrist 
nicht mitzurechnen. 
 
Demnach hat die Anmeldung vorliegend spätestens bis 
Freitag, den 10. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zu 
erfolgen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 15. 
Mai 2019 und zur Ausübung des Stimmrechts sind demnach 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
fristgerecht anmelden und am Tage der Hauptversammlung 
im Aktienregister eingetragen sind. 
 
Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der 
Vorstand gem. § 20 Absatz 2 der Satzung in der 
Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht 
der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, 
dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. Die Anmeldung muss 
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache 
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder 
E-Mail zugehen: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft 
c/o AAA HV Management GmbH 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Formulare, die für die Anmeldung verwendet werden 
können, sind den Einladungsunterlagen, die den 
Aktionären übersandt werden, beigefügt. 
 
Anmeldeformulare können aber auch unter der 
vorstehenden Adresse angefordert werden. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters 
am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit 
von 11. Mai 2019 bis 15. Mai 2019 (jeweils 
einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am Freitag, dem 10. Mai 2019. 
 
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien 
weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
(siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen 
auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben. 
 
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 Absatz 
8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die 
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser 
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten 
die relevanten Unterlagen von der Bank of New York 
Mellon (Depositary). 
 
*Verfahren für die Bevollmächtigung bzw. 
Stimmrechtsvertretung* 
 
Das Stimmrecht - sofern sich Abstimmungen ergeben - 
kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, 
ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist 
sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als 
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung 
erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht 
persönlich, sondern durch einen bestimmten 
Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach 
den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
*'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'* 
erforderlich. 
 
Vollmachten an Dritte, die nicht in den 
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen 
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht an 
Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 
135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG 
Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), 
sondern an Dritte erteilt werden, gilt gem. § 23 der 
Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder 
per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz 
geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren 
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung 
nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 
3 AktG auch in Textform erfolgen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite 
der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der 
Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht 
ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
Vollmacht bzw. deren Widerrufs steht die nachfolgend 
genannte Adresse zur Verfügung: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft, 
c/o AAA HV Management GmbH, 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 
51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle 
zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort 
ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen. 
 
Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 
oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 
oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass 
auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung 
erforderlich ist. 
 
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Wir bieten in dieser Hauptversammlung keine 
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
(Stimmrechtsvertreter) an, da das Einberufungsverlangen 
der Deutsche Balaton AG keine Beschlussvorschläge 
enthalten hat. 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das 
Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung 
sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera 
Aktiengesellschaft, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 
51377 Leverkusen. 
 
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen 
auf Ergänzung der Tagesordnung ist Sonntag, der 14. 
April 2019, 24:00 Uhr (MESZ). 
 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger 
bekanntgemacht und einem europäischen Medienbündel zur 
Veröffentlichung zugeleitet. Sie werden außerdem 
unverzüglich über die Internetadresse 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zugänglich 
gemacht. 
 
*Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und 
Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
ohne dass es vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung 
bedarf. Es können insbesondere Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten gestellt werden (Gegenanträge) 
bzw. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern gemacht werden 
(Wahlvorschläge), soweit die Tagesordnung entsprechende 
Wahlen vorsieht. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der 
Hauptversammlung gem. den §§ 126, 127 AktG über die 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden sollen, müssen bis Dienstag, den 30. April 2019, 
24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft, 
c/o AAA HV Management GmbH, 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 
51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig 
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie 
einer zugänglich zu machenden Begründung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' unverzüglich 
zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen 
Voraussetzungen gem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im 
Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten 
Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung zugänglich gemacht. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur 
Abstimmung gelangen werden, wenn sie während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung 
(§ 131 Absatz 1 AktG)* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
eingebundenen Unternehmen. In den in § 131 Absatz 3 
AktG genannten Fällen ist der Vorstand berechtigt, die 
Auskunft zu verweigern. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung ausgegebenen 44.632.674 Stückaktien 
der Gesellschaft sind 44.632.674 Stückaktien teilnahme- 
und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung 
kein Beschluss gefasst werden soll* 
 
Zu dem einzigen von ihr mitgeteilten Tagesordnungspunkt 
1 soll gem. dem Einberufungsverlangen der Deutsche 
Balaton AG kein Beschluss gefasst werden. 
 
*Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf 
der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende 
Informationen zu den Rechten der Aktionäre* 
 
Gegenstand des Tagesordnungspunktes 1 ist die 
Erörterung des freiwilligen öffentlichen 
Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots der Maruho 
Deutschland GmbH, Hemmelrather Weg 201, Haus 2, 51377 
Leverkusen, Deutschland (AG Düsseldorf, HRB 69727) an 
die Aktionäre der Biofrontera Aktiengesellschaft zum 
Erwerb von bis zu 4.322.530 auf den Namen lautenden 
Stückaktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld 
in Höhe von EUR 6,60 ('*Erwerbsangebot*'). 
 
Von der Maruho Deutschland GmbH veröffentlichte 
Unterlagen zum Erwerbsangebot - einschließlich der 
Angebotsunterlage - sind unter folgender 
Internetadresse abrufbar: 
 
http://www.pharma-offer.de 
 
Für die dortigen Inhalte sowie die darüber verfügbaren 
Informationen übernimmt die Biofrontera 
Aktiengesellschaft keine Verantwortung. Ein Bezug der 
Angebotsunterlage über die Biofrontera 
Aktiengesellschaft erfolgt nicht. 
 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WpÜG haben der Vorstand 
und der Aufsichtsrat der Biofrontera Aktiengesellschaft 
eine begründete Stellungnahme zu dem Erwerbsangebot und 
zu jeder Änderung des Erwerbsangebots abzugeben. 
Die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat kann 
als gemeinsame Stellungnahme erfolgen. Diese 
Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen bzw. 
Aktualisierungen werden nach ihrer Fertigstellung im 
Internet auf der Website der Gesellschaft unter 
 
http://www.biofrontera.com 
 
in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der 
Maruho Deutschland GmbH" veröffentlicht. 
 
Kopien der Stellungnahme werden nach ihrer 
Fertigstellung bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 
201, 51377 Leverkusen, Deutschland (Bestellung per 
Telefax an +49 (0)214 - 87632-90 oder per E-Mail an 
ir@biofrontera.com) zur kostenlosen Abgabe 
bereitgehalten. 
 
Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben 
gem. § 124a AktG über die Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zugänglich 
sein. Dort werden von der Einberufung der 
Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu 
den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Absatz 2, § 126 
Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich 
gemacht. 
 
Leverkusen, im April 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Biofrontera AG 
             Hemmelrather Weg 201 
             51377 Leverkusen 
             Deutschland 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

E-Mail:      info@biofrontera.com 
Internet:    https://www.biofrontera.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
804001 2019-04-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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