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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 5. Juni 2019, 
10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D - 26123 
Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße / Ecke Maastrichter 
Straße stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. 
   § 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2018 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 36.054.345,99 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 128.120,40 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      35.926.225,59 Euro 
   Geschäftsjahres 2018 
   Bilanzgewinn des          36.054.345,99 Euro 
   Geschäftsjahres 2018 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2018 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,95 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie auf insgesamt 
   7.304.876 
   dividendenberechtigte 
   Aktien 
   Ausschüttung              14.244.508,20 Euro 
   Einstellung in die        21.700.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 109.837,79 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      95.144 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.304.876 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 11. Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags entsprechend den Bestimmungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex die in 
   Artikel 6 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt und erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Artikel. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zur 
   Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
   Mitglieder des Vorstands der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin oder Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmens sowie an Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen 
   Unternehmens, die Schaffung eines Bedingten 
   Kapitals 2019 zur Bedienung des 
   Aktienoptionsplans der Gesellschaft und 
   Satzungsänderung 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   6.1 Ermächtigung zur Gewährung von 
   Aktienoptionen 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, bis zum 30.06.2024 einmalig oder 
   mehrmals bis zu insgesamt 50.000 Bezugsrechte 
   für auf den Inhaber lautende nennwertlose 
   Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin oder Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines ihrer verbundenen 
   Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft oder eines ihr verbundenen 
   Unternehmens auszugeben. Auf den Betrag werden 
   diejenigen Aktien angerechnet, die die 
   Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 zum Erwerb 
   eigener Aktien erworben hat oder noch besitzt. 
   Zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ist allein der Aufsichtsrat 
   ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der 
   Gesellschaft besteht nicht. Die Ausgabe soll 
   dazu dienen, die Berechtigten am 
   Unternehmenserfolg angemessen zu beteiligen und 
   die Aktienbesitz zu erhöhen. 
 
   Die Eckpunkte für die Ausübung der Optionen 
   lauten wie folgt: 
 
   a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
   Die Optionen werden nur an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin (Gruppe 1), an Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines mit ihr verbundenen 
   Unternehmens (Gruppe 2), an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft (Gruppe 3) oder an Arbeitnehmer 
   eines mit ihr verbundenen Unternehmens (Gruppe 
   4) vergeben. Der genaue Kreis der Berechtigten 
   sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
   gewährenden Optionsrechte werden durch die 
   persönlich haftende Gesellschafterin mit 
   Zustimmung des Kuratoriums der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin festgelegt. Soweit 
   Mitglieder des Vorstands der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin Aktienoptionen 
   erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
   ausschließlich dem Kuratorium der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin. Das 
   Gesamtvolumen der Bezugsrechte auf neue Aktien 
   aus der bedingten Kapitalerhöhung wird 
   folgendermaßen auf die oben benannten 
   Gruppen verteilt: 
 
   Gruppe 1: 18% 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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