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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2019 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-26 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 5. Juni 2019, 
10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D - 26123 
Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße / Ecke Maastrichter 
Straße stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. 
   § 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2018 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 36.054.345,99 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 128.120,40 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      35.926.225,59 Euro 
   Geschäftsjahres 2018 
   Bilanzgewinn des          36.054.345,99 Euro 
   Geschäftsjahres 2018 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2018 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,95 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie auf insgesamt 
   7.304.876 
   dividendenberechtigte 
   Aktien 
   Ausschüttung              14.244.508,20 Euro 
   Einstellung in die        21.700.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 109.837,79 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      95.144 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.304.876 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 11. Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags entsprechend den Bestimmungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex die in 
   Artikel 6 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt und erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Artikel. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zur 
   Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
   Mitglieder des Vorstands der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin oder Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmens sowie an Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen 
   Unternehmens, die Schaffung eines Bedingten 
   Kapitals 2019 zur Bedienung des 
   Aktienoptionsplans der Gesellschaft und 
   Satzungsänderung 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   6.1 Ermächtigung zur Gewährung von 
   Aktienoptionen 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, bis zum 30.06.2024 einmalig oder 
   mehrmals bis zu insgesamt 50.000 Bezugsrechte 
   für auf den Inhaber lautende nennwertlose 
   Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin oder Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines ihrer verbundenen 
   Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft oder eines ihr verbundenen 
   Unternehmens auszugeben. Auf den Betrag werden 
   diejenigen Aktien angerechnet, die die 
   Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 zum Erwerb 
   eigener Aktien erworben hat oder noch besitzt. 
   Zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ist allein der Aufsichtsrat 
   ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der 
   Gesellschaft besteht nicht. Die Ausgabe soll 
   dazu dienen, die Berechtigten am 
   Unternehmenserfolg angemessen zu beteiligen und 
   die Aktienbesitz zu erhöhen. 
 
   Die Eckpunkte für die Ausübung der Optionen 
   lauten wie folgt: 
 
   a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
   Die Optionen werden nur an Mitglieder des 
   Vorstands der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin (Gruppe 1), an Mitglieder der 
   Geschäftsleitung eines mit ihr verbundenen 
   Unternehmens (Gruppe 2), an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft (Gruppe 3) oder an Arbeitnehmer 
   eines mit ihr verbundenen Unternehmens (Gruppe 
   4) vergeben. Der genaue Kreis der Berechtigten 
   sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
   gewährenden Optionsrechte werden durch die 
   persönlich haftende Gesellschafterin mit 
   Zustimmung des Kuratoriums der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin festgelegt. Soweit 
   Mitglieder des Vorstands der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin Aktienoptionen 
   erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
   ausschließlich dem Kuratorium der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin. Das 
   Gesamtvolumen der Bezugsrechte auf neue Aktien 
   aus der bedingten Kapitalerhöhung wird 
   folgendermaßen auf die oben benannten 
   Gruppen verteilt: 
 
   Gruppe 1: 18% 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Gruppe 2: 10% 
   Gruppe 3: 38% 
   Gruppe 4: 34% 
 
   b) Einräumung der Optionen, Erwerbszeitraum, 
   Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts 
 
   Die Bezugsrechte dürfen innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen 
   ausgegeben werden, erstmalig ab dem Tag der 
   Eintragung der gemäß 6.2 zu 
   beschließenden bedingten Kapitalerhöhung 
   im Handelsregister der Gesellschaft. Das 
   Angebot kann von den Bezugsberechtigten 
   innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach 
   Zugang des Angebots angenommen werden 
   ('Erwerbszeitraum'). Den individuellen 
   Verteilungsplan bestimmt die persönlich 
   haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Kuratoriums der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. 
 
   Als Ausgabetag der Optionen gilt der Tag, an 
   dem die vom Vorstand der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin beschlossene Ausgabe der 
   Optionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten 
   mitgeteilt wird ('Ausgabetag'). 
 
   Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den 
   Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktie der 
   Gesellschaft gegen Zahlung des 
   Ausübungspreises. 
 
   Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
   die Gesellschaft nach ihrer Wahl den 
   Bezugsberechtigten zur Bedienung der Optionen 
   statt neuer Aktien aus dem bedingten Kapital 
   eigene Aktien gewähren kann. 
 
   Die Aktienoptionen können nach Wahl der 
   Gesellschaft auch im Wege eines Barausgleichs 
   erfüllt oder gegen Barausgleich gekündigt 
   werden. Zudem kann auch der Betrag eines 
   Barausgleichs ganz oder teilweise mit Aktien 
   der Gesellschaft erfüllt werden. Einzelheiten 
   regeln die Optionsbedingungen. Soweit ein 
   Barausgleich an Mitglieder des Vorstands der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin geleistet 
   werden soll, obliegt die Entscheidung hierüber 
   allein dem Kuratorium der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. 
 
   c) Ausübungspreis 
 
   Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu 
   entrichtende Preis ('Ausübungspreis') je Aktie 
   entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs 
   der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
   (oder eines anstelle von Xetra tretenden 
   Handelssystems) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse in den letzten 10 Börsentagen 
   vor dem Angebotstag, mindestens aber dem auf 
   die Aktie entfallenden Betrag des Grundkapitals 
   der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). Angebotstag 
   ist der Tag, auf den das jeweilige 
   Optionsangebot durch die Gesellschaft datiert. 
 
   d) Erfolgsziel 
 
   Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist 
   das Erreichen von folgendem Erfolgsziel: 
 
   Die Aktienoptionen können erst ausgeübt werden, 
   wenn nach Ausgabe, aber vor Ausübung der 
   Aktienoptionen der durchschnittliche 
   Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder eines anstelle von Xetra 
   tretenden Handelssystems) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an 10 aufeinanderfolgenden 
   Börsentagen mindestens 25 % über dem für die 
   Aktienoption geltenden Ausübungspreis gelegen 
   hat. 
 
   Wenn das Erfolgsziel nicht erreicht ist, 
   verfallen beziehungsweise verwirken die 
   Optionen. 
 
   e) Wartezeit, Ausübungszeiträume und Laufzeit 
 
   Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer 
   Tranche von Bezugsrechten läuft jeweils ab dem 
   festgelegten Ausgabetag und endet mit Ablauf 
   des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Im 
   Angebot kann ein anderer Zeitpunkt des 
   Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als 
   Ausgabetag bestimmt werden. 
 
   Eine Aktienoption darf nach Ablauf der 
   Wartezeit und Erfüllung des Erfolgszieles nur 
   innerhalb eines Zeitraums von jeweils vier 
   Wochen, beginnend am dritten Bankarbeitstag 
 
   i. nach der Bilanzpressekonferenz, oder 
 
   ii. nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft, oder 
 
   iii. nach der Veröffentlichung des 
   Halbjahresfinanzberichts oder einer 
   Zwischenmitteilung oder Veröffentlichung des 
   vorläufigen Jahresergebnisses 
 
   ausgeübt werden ('Ausübungszeiträume'). 
 
   Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in 
   dem die Gesellschaft ihren Aktionären neue 
   Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- 
   oder Optionsrechten zum Bezug anbietet, beginnt 
   der Ausübungszeitraum an dem Tag, an dem die 
   bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals "ex Bezugsrecht" notiert werden. 
 
   Die Optionsbedingungen können Einschränkungen 
   hinsichtlich der Veräußerung der 
   Bezugsaktien nach Ausübung der Aktienoptionen 
   vorsehen, sofern diese dem Schutz berechtigter 
   Interessen der Gesellschaft an einer 
   angemessenen Kurspflege dienen. 
 
   Die Laufzeit der Bezugsrechte ist 5 Jahre, vom 
   Ausgabetag an gerechnet. Bezugsrechte, die bis 
   zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden 
   oder ausgeübt werden konnten, verfallen 
   beziehungsweise verwirken ersatz- und 
   entschädigungslos. 
 
   f) Anpassung bei 
   Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
   Ändert sich nach Ausgabe der 
   Aktienoptionen die Anzahl der von der 
   Gesellschaft ausgegebenen Aktien infolge einer 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer 
   Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung 
   des Grundkapitals, werden die Zahl der dem 
   Optionsberechtigten gewährten Bezugsrechte auf 
   Aktien, der Ausübungspreis und das Erfolgsziel 
   entsprechend dem Verhältnis der Erhöhung bzw. 
   Verringerung der Anzahl der ausgegebenen Aktien 
   angepasst; etwa entstehende Spitzen werden 
   nicht ausgeglichen. 
 
   Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der 
   Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren 
   oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
   ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien 
   erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder 
   Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist 
   die persönlich haftende Gesellschafterin 
   ermächtigt, den Optionsberechtigten einen 
   vollständigen oder teilweise Ausgleich für ein 
   entgangenes Bezugsrecht zu gewähren. Dieser 
   Ausgleich kann durch Herabsetzung des 
   Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der 
   Anzahl von Optionen erfolgen. Ein Anspruch der 
   Optionsberechtigten auf wirtschaftliche 
   Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch 
   nicht. 
 
   Für den Fall einer Verschmelzung der 
   Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder 
   deren Umwandlung oder vergleichbaren 
   Maßnahmen, die die Rechte der 
   Optionsberechtigten durch Untergang oder 
   Veränderung der den Aktienoptionen 
   unterliegenden Aktien wesentlich 
   beeinträchtigen, tritt anstelle der 
   Aktienoption (unabhängig davon, ob die 
   Wartezeit für die Aktienoption bereits 
   abgelaufen ist oder nicht) das Recht, zum - 
   aufgrund der Maßnahme angepassten - 
   Ausübungspreis und Erfolgsziel jeweils 
   diejenige Anzahl von Aktien, Geschäftsanteilen 
   oder sonst an die Stelle der Aktien der 
   Gesellschaft tretenden Beteiligungsrechte an 
   der Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin 
   zu erwerben, deren Wert dem Kurswert der Aktie 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen 
   Maßnahme entspricht. 
 
   Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall 
   der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 
   Abs. 1 AktG. 
 
   g) Nichtübertragbarkeit und Verfall von 
   Optionen 
 
   Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls 
   weder übertragbar noch verpfändbar oder 
   belastbar. Sind sie bis zum Ende ihrer Laufzeit 
   nicht ausgeübt, verfallen sie ersatzlos. Die 
   Optionsbedingungen können vorsehen, dass die 
   Aktienoptionen verfallen, soweit das 
   Anstellungsverhältnis des Optionsberechtigten 
   mit der Gesellschaft oder mit einem verbundenen 
   Unternehmen vor Ablauf der für die jeweiligen 
   Optionsrechte geltenden Wartezeit endet, wenn 
   nicht die Gesellschaft im Einzelfall mit dem 
   Berechtigten etwas anderes vereinbart. Die 
   Aktienoptionen, für die die jeweilige 
   Wartefrist abgelaufen ist, sind grundsätzlich 
   unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen 
   ausdrücklich etwas anderes bestimmen. 
   Insbesondere für den Todesfall, den Fall der 
   Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der 
   Pensionierung oder der Beendigung des 
   Anstellungsverhältnisses können in den 
   Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen 
   werden, insbesondere die Pflicht zur Ausübung 
   der Optionen innerhalb eines bestimmten 
   Zeitraumes. 
 
   h) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur 
   Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital 
   und die weiteren Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms, insbesondere die 
   Optionsbedingungen für die Begünstigten, 
   festzulegen. Soweit Mitglieder des Vorstands 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese 
   Festlegung ausschließlich dem Kuratorium 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zu 
   den weiteren Einzelheiten gehören auch 
   Bestimmungen über Steuern und Kosten, das 
   Verfahren über die Ausübung der Optionen sowie 
   weitere Verfahrensregelungen. 
 
   6.2 Bedingtes Kapital 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 130.000,00 Euro 
   bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 
   neuen auf den Inhaber lautende nennwertlose 
   Stückaktien (Bedingtes Kapital 2019). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

ausschließlich der Erfüllung von Optionen, 
   die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 05.06.2019 gemäß 
   vorstehenden 6.1 bis zum 30.06. 2024 gewährt 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
   insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
   ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug 
   von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
   die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen 
   keine eigenen Aktien gewährt. Die Ausgabe der 
   Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem 
   gemäß 6.1 c) bestimmten Ausübungspreis als 
   Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
   Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn 
   teil. 
 
   6.3 Satzungsänderung 
 
   § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 
   4 ergänzt: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
   zu 130.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 50.000 
   neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
   ausschließlich der Erfüllung von Optionen, 
   die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 05.06. 2019 bis zum 30.06. 
   2024 gewährt werden. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
   wie die Inhaber der ausgeführten Optionen von 
   Ihrem Recht zum Bezug von Aktien der 
   Gesellschaft Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine 
   eigenen Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen 
   vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   durch Ausübung von Optionen entstehen, am 
   Gewinn teil.' 
 
*Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien 
und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 
19.240.052 Euro. Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
in 7.400.020 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 95.144 eigene 
Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen 
Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigenden 
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt somit 7.304.876. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung am 5. Juni 2019 und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 5. Juni 2019 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis 
ihrer Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden 
Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den 
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. auf *Mittwoch, den 15. Mai 
2019, 00.00 Uhr *("*Record Date*"), bezogener 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis muss in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für 
den Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden 
Instituts genügt die Textform (§ 126 b BGB). 
 
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, 
Faxnummer oder E-Mail 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
oder Telefax: +49 621 718592-40 
oder E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das 
heißt bis spätestens *Mittwoch, den 29. Mai 2019, 
24.00 Uhr*, zugegangen sein. Nach frist- und 
ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Kommanditaktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Bei der Eintrittskarte 
handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; 
sie dient lediglich der Vereinfachung der 
organisatorischen Abläufe. 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis 
des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung 
des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des 
bisherigen Kommanditaktionärs. Personen, die zum Record 
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Kommanditaktionär werden, sind daher weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht keine 
Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes 
einher. Das Record Date hat keine Bedeutung für eine 
etwaige Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Kommanditaktionäre, die nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen möchten und entsprechend 
den vorherigen Ausführungen form- und fristgerecht den 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht 
und sich angemeldet haben, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
 
Ein Vollmachtsformular erhalten Kommanditaktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte. Dieses 
Vollmachtsformular kann von Kommanditaktionären auch 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
heruntergeladen werden. Für die Vollmachtserteilung 
muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet 
werden. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder gemäß § 135 Abs. 8 und § 
135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt 
werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr 
Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die 
nachstehend genannte Adresse übersandt werden. 
Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
Ausgangskontrolle erbracht werden. Bitte beachten Sie, 
dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung 
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder 
Unternehmen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar 
festhalten; sie können für die Form der 
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, 
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher 
bitten wir unsere Kommanditaktionäre, sich bezüglich 
der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen zu wenden und mit diesen 
abzustimmen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren 
Kommanditaktionären an, dass sie sich durch einen 
Vertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
vertreten lassen können (weisungsgebundener 
Stimmrechtsvertreter). Dieser übt das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der vom 
Kommanditaktionär erteilten Weisungen aus. Bitte 
beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder 
von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und 
Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von 
Kommanditaktionären nicht unterstützt werden. Ein 
Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den 
Kommanditaktionären mit der Eintrittskarte übermittelt 
und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum *4. 
Juni 2019, 18.00 Uhr*, unter der nachfolgend genannten 
Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr 
berücksichtigt werden können: 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
oder Telefax: +49 621 718592-40 
oder E-Mail: vollmacht@hv-management.de 
 
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der 
Vollmachtserklärung nebst Weisungen an einen 
Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe an 
einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
möglich. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen 
ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
Kommanditaktionären mit den Eintrittskarten übersandt 
werden, und sind auch im Internet unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
verfügbar. 
 
*Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital 
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich oder in elektronischer Form mit 
qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126, 126a 

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April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der 
Gesellschaft zu richten und muss dort spätestens bis 
*Sonntag, den 5. Mai 2019, 24.00 Uhr*, zugegangen sein. 
Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin 
Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
Herrn Axel Weber 
Meerweg 30-32 
26133 Oldenburg 
 
Ein Ergänzungsverlangen kann auch per E-Mail unter 
Hinzufügung des Namens des Antragsstellers mit 
qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse 
 
HV@cewe.de 
 
verschickt werden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Jeder Kommanditaktionär hat das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Kommanditaktionärs, 
der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen von § 126 
AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Dabei werden die bis 
zum *Dienstag, den 21. Mai 2019, 24.00 Uhr* unter 
nachstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und 
Wahlvorschläge berücksichtigt. Anträge von 
Kommanditaktionären gegen einen Vorschlag von 
persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat 
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. 
Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 
127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
Investor Relations 
Herrn Axel Weber 
Meerweg 30-32 
26133 Oldenburg 
Fax: +49 (0)441/404-421 
E-Mail: HV@cewe.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, 
wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. 
Kommanditaktionäre werden gebeten, ihre 
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung 
des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung 
einzelner Fragen kann die persönlich haftende 
Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von 
Geschäftsgeheimnissen). 
 
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
Kommanditaktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich 
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA 
Investor Relations 
Herrn Axel Weber 
Meerweg 30-32 
26133 Oldenburg 
Fax: +49 (0)441/404-421 
E-Mail: HV@cewe.de 
 
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine 
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das 
Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 
1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
*Datenschutzhinweise* 
 
*1. Allgemeine Informationen* 
 
a) Einleitung 
 
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA legt großen Wert auf 
Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den 
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere 
Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den 
anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der 
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - 
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, 
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung 
informieren. 
 
b) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Meerweg 30-32, 26131 
Oldenburg 
 
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Datenschutzbeauftragter, 
Meerweg 30-32, 26131 Oldenburg 
 
E-Mail: datenschutz@cewe.de 
 
*2. Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
a) Datenkategorien 
 
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien 
personenbezogener Daten: 
 
* Vor- und Nachname, 
 
* Anschrift, 
 
* Aktienanzahl, 
 
* Besitzart der Aktien und 
 
* Nummer der Eintrittskarte. 
 
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen 
Daten eines von einem Aktionär benannten 
Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie 
dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre 
Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir 
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die 
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen 
Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer). 
 
Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu 
Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von 
Aktionären in der Hauptversammlung. 
 
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung 
 
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die 
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung 
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße 
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der 
Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme 
der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. 
AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG 
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. 
 
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten 
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben 
sowie aktien-, wertpapier-, handels- und 
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die 
jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. 
 
Sämtliche Aktien der CEWE Stiftung & Co. KGaA sind 
Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die 
CEWE Stiftung & Co. KGaA kein Aktienregister im Sinne 
von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse 
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien 
einzutragen sind. 
 
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen 
Daten 
 
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer 
Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der 
Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung 
zur Hauptversammlung und der Durchführung). 
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, 
Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung 
beauftragt werden, erhalten von uns nur solche 
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung 
der CEWE Stiftung & Co. KGaA. Jeder unserer Mitarbeiter 
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die 
Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese 
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich 
zu behandeln. 
 
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im 
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der 
Hauptversammlung erfassten Daten einsehen. 
 
d) Datenquellen 
 
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister 
erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in 
der Regel über unsere Anmeldestelle von den 
Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der 
Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. 
Depotbanken). 
 
e) Speicherdauer 
 
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich 
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, 
soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und 
Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung 
verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen 
von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. 
Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von 
Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden 
grundsätzlich nach einem Monat anonymisiert, soweit 
eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten 
Gründen erforderlich ist. 
 
*3. Rechte von Betroffenen* 
 
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit 
einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) 
genannten Kontaktdaten an unseren 
Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, 
gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen 
insbesondere: 
 
* das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie 
eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten 
(Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), 
 
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder 
die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht 
auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO), 
 
* das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu 
verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten 
veröffentlicht wurden, die Information an andere 
Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf 
Löschung, Art. 17 DSGVO), 
 
* das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu 
verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, 
Art. 18 DSGVO). 
 
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine 
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich 
zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende 
Anträge von Kommanditaktionären sowie weitere 
Informationen liegen vom Tag der Einberufung an in den 
Geschäftsräumen der CEWE Stiftung & Co. KGaA aus und 
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://ir.cewe.de/hv 
 
zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die folgenden 
Unterlagen: 
 
* Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 
  (einschließlich Konzernabschluss, 
  zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
  Aufsichtsrats), 
* Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
  (Einzelabschluss) der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
  zum 31. Dezember 2018, 
* Vorschlag der persönlich haftenden 
  Gesellschafterin zur Verwendung des 
  Bilanzgewinns, 
* Erläuternder Bericht der persönlich haftenden 
  Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289a 
  Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
* Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA. 
 
Oldenburg, im April 2019 
 
* 
CEWE Stiftung & Co. KGaA* 
 
_Die persönlich haftende Gesellschafterin: Neumüller 
CEWE COLOR Stiftung_ 
 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns 
beauftragte HV-Management GmbH, 
Pirnaer Straße 8, 68309 Mannheim, Fax 49 (0) 621 / 
71 85 92 40, 
E-Mail: versand@hv-management.de 
 
2019-04-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             Meerweg 30-32 
             26133 Oldenburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@cewe.de 
Internet:    http://www.cewe.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
804007 2019-04-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 26, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.