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DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN 
DE0007203705 - 
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. 
Juni 2019, 10:00 Uhr, im Palatin Kongresshotel und 
Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch 
(Einlass ist ab 9:00 Uhr). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs für die SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2018, sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet 
   unter 
 
   http://www.snpgroup.com 
 
   im Bereich Investor-Relations / 
   Hauptversammlungen / Ordentliche 
   Hauptversammlung 2019 eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 und 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Halbjahresberichts für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2019, sofern eine 
      solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   und Änderung der Satzung* 
 
   Aufgrund der am 21. Mai 2015 erteilten 
   Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015) und der 
   am 31. Mai 2017 erteilten Ermächtigung 
   (Genehmigtes Kapital 2017) hat die Gesellschaft 
   das Grundkapital von EUR 5.474.463,00 um EUR 
   1.127.984,00 auf EUR 6.602.447,00 durch Ausgabe 
   von 1.127.984 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde 
   am 18. Dezember 2018 im Handelsregister 
   eingetragen. Das bisherige genehmigte Kapital 
   ist damit vollständig ausgeschöpft. 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch 
   zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
   flexibel und nachhaltig anpassen zu können, 
   wird vorgeschlagen, dass der Gesellschaft 
   erneut ein genehmigtes Kapital zur Verfügung 
   gestellt werden soll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
      Juni 2024 einmalig oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 
      3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent 
      des bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Bei 
      Bareinlagen können die neuen Aktien von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1 
      AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen; 
      bb) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, um die neuen Aktien zu 
          einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
          den Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
          186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl 
          der ausgegebenen Aktien 10 Prozent 
          des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens oder - falls dieser 
          Wert niedriger ist - im Zeitpunkt 
          der Ausübung der Ermächtigung nicht 
          überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze), 
          wobei die Ausnutzung anderer 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder 
          zum Bezug verpflichten und dabei das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf 
          die Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen 
          ist und als maßgeblicher 
          Börsenpreis der volumengewichtete 
          durchschnittliche Kurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          während der letzten fünf 
          Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt 
          der Festlegung des Ausgabebetrags 
          durch den Verwaltungsrat gilt; 
      cc) bei Sachkapitalerhöhungen, 
          insbesondere zum Zweck des 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, Betrieben 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder gewerblichen Schutzrechten, 
          Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
          Produktrechten oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
      dd) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          und ihren Tochtergesellschaften 
          ausgegebenen Optionsscheinen, 
          Wandelschuldverschreibungen und 
          Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht 
          auf neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          zusteht bzw. zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen und bei 
      Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung 
      der Satzung entsprechend anzupassen. 
   b) In die Satzung der Gesellschaft wird unter 
      § 4 (Grundkapital) folgender Absatz 5 neu 
      eingefügt: 
 
      'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
      Juni 2024 einmalig oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 
      3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent 
      des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Bei 
      Bareinlagen können die neuen Aktien von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1 
      AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen_ 
 
      a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         der Aktionäre auszunehmen;_ 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, um die neuen Aktien zu 
         einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
         den Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
         186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl 
         der ausgegebenen Aktien 10 Prozent 
         des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der Ermächtigung nicht 
         überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze), 
         wobei die Ausnutzung anderer 
         Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
         Veräußerung von Aktien der 
         Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zum 
         Bezug verpflichten und dabei das 

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April 29, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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