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DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-29 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN
DE0007203705 -
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6.
Juni 2019, 10:00 Uhr, im Palatin Kongresshotel und
Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch
(Einlass ist ab 9:00 Uhr).
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs für die SNP
Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für
das Geschäftsjahr 2018, sowie des Berichts des
Verwaltungsrats*
Die vorgenannten Unterlagen können seit
Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter
http://www.snpgroup.com
im Bereich Investor-Relations /
Hauptversammlungen / Ordentliche
Hauptversammlung 2019 eingesehen und
heruntergeladen werden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Verwaltungsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresberichts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 und
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Halbjahresberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2019, sofern eine
solche Prüfung in Auftrag gegeben wird,
zu bestellen.
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
und Änderung der Satzung*
Aufgrund der am 21. Mai 2015 erteilten
Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015) und der
am 31. Mai 2017 erteilten Ermächtigung
(Genehmigtes Kapital 2017) hat die Gesellschaft
das Grundkapital von EUR 5.474.463,00 um EUR
1.127.984,00 auf EUR 6.602.447,00 durch Ausgabe
von 1.127.984 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde
am 18. Dezember 2018 im Handelsregister
eingetragen. Das bisherige genehmigte Kapital
ist damit vollständig ausgeschöpft.
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch
zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre
Eigenkapitalausstattung nach den sich
ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten
flexibel und nachhaltig anpassen zu können,
wird vorgeschlagen, dass der Gesellschaft
erneut ein genehmigtes Kapital zur Verfügung
gestellt werden soll.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5.
Juni 2024 einmalig oder mehrmals in
Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR
3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent
des bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlagen
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Bei
Bareinlagen können die neuen Aktien von
einem oder mehreren Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, um die neuen Aktien zu
einem Ausgabebetrag auszugeben, der
den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl
der ausgegebenen Aktien 10 Prozent
des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert niedriger ist - im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung nicht
überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze),
wobei die Ausnutzung anderer
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der
Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien
der Gesellschaft ermöglichen oder
zum Bezug verpflichten und dabei das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf
die Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen
ist und als maßgeblicher
Börsenpreis der volumengewichtete
durchschnittliche Kurs der
Stückaktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten fünf
Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt
der Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Verwaltungsrat gilt;
cc) bei Sachkapitalerhöhungen,
insbesondere zum Zweck des
unmittelbaren oder mittelbaren
Erwerb von Unternehmen, Betrieben
oder Beteiligungen an Unternehmen
oder gewerblichen Schutzrechten,
Lizenzen, Patenten oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
dd) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft
und ihren Tochtergesellschaften
ausgegebenen Optionsscheinen,
Wandelschuldverschreibungen und
Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts
zusteht bzw. zustehen würde.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2019 festzulegen und bei
Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung
der Satzung entsprechend anzupassen.
b) In die Satzung der Gesellschaft wird unter
§ 4 (Grundkapital) folgender Absatz 5 neu
eingefügt:
'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5.
Juni 2024 einmalig oder mehrmals in
Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR
3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent
des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung gegen Bar- oder
Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Bei
Bareinlagen können die neuen Aktien von
einem oder mehreren Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
_Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen_
a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen;_
b) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, um die neuen Aktien zu
einem Ausgabebetrag auszugeben, der
den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl
der ausgegebenen Aktien 10 Prozent
des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung nicht
überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze),
wobei die Ausnutzung anderer
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der
Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zum
Bezug verpflichten und dabei das
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