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DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -3-

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN 
DE0007203705 - 
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. 
Juni 2019, 10:00 Uhr, im Palatin Kongresshotel und 
Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch 
(Einlass ist ab 9:00 Uhr). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs für die SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2018, sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit 
   Einberufung der Hauptversammlung im Internet 
   unter 
 
   http://www.snpgroup.com 
 
   im Bereich Investor-Relations / 
   Hauptversammlungen / Ordentliche 
   Hauptversammlung 2019 eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 und 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Halbjahresberichts für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2019, sofern eine 
      solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   und Änderung der Satzung* 
 
   Aufgrund der am 21. Mai 2015 erteilten 
   Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015) und der 
   am 31. Mai 2017 erteilten Ermächtigung 
   (Genehmigtes Kapital 2017) hat die Gesellschaft 
   das Grundkapital von EUR 5.474.463,00 um EUR 
   1.127.984,00 auf EUR 6.602.447,00 durch Ausgabe 
   von 1.127.984 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde 
   am 18. Dezember 2018 im Handelsregister 
   eingetragen. Das bisherige genehmigte Kapital 
   ist damit vollständig ausgeschöpft. 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch 
   zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
   flexibel und nachhaltig anpassen zu können, 
   wird vorgeschlagen, dass der Gesellschaft 
   erneut ein genehmigtes Kapital zur Verfügung 
   gestellt werden soll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
      Juni 2024 einmalig oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 
      3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent 
      des bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Bei 
      Bareinlagen können die neuen Aktien von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1 
      AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen; 
      bb) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, um die neuen Aktien zu 
          einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
          den Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
          186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl 
          der ausgegebenen Aktien 10 Prozent 
          des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens oder - falls dieser 
          Wert niedriger ist - im Zeitpunkt 
          der Ausübung der Ermächtigung nicht 
          überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze), 
          wobei die Ausnutzung anderer 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder 
          zum Bezug verpflichten und dabei das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf 
          die Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen 
          ist und als maßgeblicher 
          Börsenpreis der volumengewichtete 
          durchschnittliche Kurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          während der letzten fünf 
          Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt 
          der Festlegung des Ausgabebetrags 
          durch den Verwaltungsrat gilt; 
      cc) bei Sachkapitalerhöhungen, 
          insbesondere zum Zweck des 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, Betrieben 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder gewerblichen Schutzrechten, 
          Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
          Produktrechten oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
      dd) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          und ihren Tochtergesellschaften 
          ausgegebenen Optionsscheinen, 
          Wandelschuldverschreibungen und 
          Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht 
          auf neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          zusteht bzw. zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen und bei 
      Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung 
      der Satzung entsprechend anzupassen. 
   b) In die Satzung der Gesellschaft wird unter 
      § 4 (Grundkapital) folgender Absatz 5 neu 
      eingefügt: 
 
      'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
      Juni 2024 einmalig oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 
      3.301.223,00, das entspricht 50 Prozent 
      des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Bei 
      Bareinlagen können die neuen Aktien von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1 
      AktG mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen_ 
 
      a) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         der Aktionäre auszunehmen;_ 
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, um die neuen Aktien zu 
         einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
         den Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
         186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl 
         der ausgegebenen Aktien 10 Prozent 
         des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der Ermächtigung nicht 
         überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze), 
         wobei die Ausnutzung anderer 
         Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
         Veräußerung von Aktien der 
         Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
         Rechten, die den Bezug von Aktien der 
         Gesellschaft ermöglichen oder zum 
         Bezug verpflichten und dabei das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -2-

Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf 
         die Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen 
         ist und als maßgeblicher 
         Börsenpreis der volumengewichtete 
         durchschnittliche Kurs der 
         Stückaktien der Gesellschaft im 
         XETRA-Handel der Frankfurter 
         Wertpapierbörse (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         während der letzten fünf 
         Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt 
         der Festlegung des Ausgabebetrags 
         durch den Verwaltungsrat gilt; 
      c) _bei Sachkapitalerhöhungen, 
         insbesondere zum Zweck des 
         unmittelbaren oder mittelbaren 
         Erwerbs von Unternehmen, Betrieben 
         oder Beteiligungen an Unternehmen 
         oder gewerblichen Schutzrechten, 
         Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
         Produktrechten oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen;_ 
      d) _soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft und 
         ihren Tochtergesellschaften 
         ausgegebenen Optionsscheinen, 
         Wandelschuldverschreibungen und 
         Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         zusteht bzw. zustehen würde._ 
 
      _Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen und bei 
      Ausnutzung Ermächtigung die Fassung der 
      Satzung entsprechend anzupassen._' 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Ermächtigung 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts (§ 186 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 203 
   Abs. 1, 2 AktG)* 
 
   Das bisherige bestehende genehmigte Kapital ist 
   vollständig aufgebraucht worden. Um zukünftig 
   wieder finanziell flexibel zu sein, wird der 
   Hauptversammlung ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von 50 Prozent des aktuellen 
   Grundkapitals, also von insgesamt bis zu EUR 
   3.301.223,00 vorgeschlagen. Das neue genehmigte 
   Kapital soll für Bar- und Sachkapitalerhöhungen 
   zur Verfügung stehen und einmalig oder mehrmals 
   in Teilbeträgen ausgenutzt werden können. 
 
   *1. Erfolgte Ausnutzung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
   unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene und 
   seit dem Formwechsel in § 4 Abs. 4 der Satzung 
   geregelte Genehmigte Kapital 2015 bestand 
   zuletzt nach vorangegangener teilweiser 
   Ausnutzung zuletzt in Höhe von EUR 630.304,00. 
 
   Die Hauptversammlung am 31. Mai 2017 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 7 ein Genehmigtes Kapital 
   2017 in Höhe von EUR 995.357 beschlossen. Im 
   Juli 2017 wurde das Grundkapital im Rahmen 
   einer Barkapitalerhöhung von EUR 4.976.786,00 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 um EUR 497.677,00 durch Ausgabe 
   von 497.677 neuen Aktien auf insgesamt EUR 
   5.474.463,00 erhöht. Der erzielte 
   Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 18,7 Mio. 
   diente im Rahmen der anorganischen 
   Wachstumsstrategie mehrheitlich zur 
   Finanzierung der Akquisition der 
   südamerikanischen Adepcon-Gruppe. Die neuen 
   Aktien wurden ausschließlich 
   institutionellen Investoren im Rahmen einer 
   Privatplatzierung mittels eines beschleunigten 
   Platzierungsverfahrens angeboten, was mit einem 
   Ausschluss des Bezugsrechts einherging. 
 
   Das seit dem Formwechsel in § 4 Abs. 6 der 
   Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2017 
   bestand zuletzt in Höhe von EUR 497.680,00. 
 
   Am 21. November 2018 kündigte die Gesellschaft 
   eine Barkapitalerhöhung an, in deren Folge das 
   Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
   5.474.463,00 unter Ausnutzung des verbleibenden 
   genehmigten Kapitals um EUR 1.127.984,00 durch 
   Ausgabe von 1.127.984 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien auf insgesamt EUR 
   6.602.447,00 eingeteilt in 6.602.447 Aktien 
   erhöht wurde. Die neuen Aktien wurden zu einem 
   Preis von EUR 16,60 je Aktie emittiert. Durch 
   die erfolgreiche Barkapitalerhöhung erzielte 
   die Gesellschaft einen Bruttoemissionserlös in 
   Höhe von EUR 18,7 Mio. 
 
   Die Barkapitalerhöhung erfolgte grundsätzlich 
   unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts. 
   Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 5:1 
   konnten alle Aktionäre für fünf alte Aktien 
   eine neue Aktie zum Bezugspreis beziehen. 
   Soweit dieses Bezugsverhältnis dazu führte, 
   dass rechnerische Ansprüche der Aktionäre auf 
   Bruchteile von Aktien entstehen, war das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   allerdings ausgeschlossen und hatten die 
   Aktionäre hinsichtlich der entstehenden 
   Spitzenbeträge keinen Anspruch auf Bezug von 
   neuen Aktien oder Barausgleich. 
 
   Mit dem erzielten Emissionserlös wurde 
   mehrheitlich die finanzielle Flexibilität der 
   SNP-Gruppe erhöht. Daneben dienen die Erlöse 
   zur Finanzierung der internationalen 
   Expansionsstrategie sowie zur anorganischen 
   Weiterentwicklung der SNP-Gruppe. 
 
   Die bisher bestehenden Genehmigten Kapitalien 
   2015 und 2017 sind damit vollständig 
   ausgeschöpft. 
 
   *2. Neues genehmigtes Kapital* 
 
   Mit dem neuen genehmigten Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2019) soll die Gesellschaft erneut in 
   die Lage versetzt werden, sich bei Bedarf 
   schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital 
   zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter 
   Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   durchzuführen. 
 
   Die Ermächtigung soll für den gesetzlich 
   zulässigen Zeitraum von fünf Jahren erteilt 
   werden. 
 
   Die Ermächtigung ist auf die maximal nach dem 
   Gesetz zulässige Höhe von 50 Prozent des 
   derzeitigen Grundkapitals und damit ein Volumen 
   von bis zu insgesamt EUR 3.301.223,00 
   beschränkt. Mit der Ermächtigung kann das 
   Grundkapital damit um diesen Betrag gegen Bar- 
   oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stamm-Stückaktien erhöht werden. 
 
   Grundsätzlich sind dabei die neuen Aktien den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
   Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
   Bezugsrecht in bestimmten Fällen 
   auszuschließen. 
 
   Der beantragte Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist auf Grund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ferner gemäß § 186 
   Abs. 3 S. 4 AktG ermächtigt sein, hinsichtlich 
   eines Erhöhungsbetrages, der 10 Prozent des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn die 
   neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
   werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens 
   der Zehn-Prozent-Grenze ist der Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
   nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG mit zu 
   berücksichtigen. 
 
   Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußerten Aktien insgesamt 10 Prozent 
   des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
   und zwar weder im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Sofern während der 
   Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner 
   Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
   Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
   der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
   gemacht und dabei das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
   vorstehend genannte Zehn-Prozent-Grenze 
   anzurechnen. 
 
   Als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei 
   der volumengewichtete durchschnittliche Kurs 
   der Stückaktien der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   während der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
   dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags 
   durch den Verwaltungsrat. 
 
   Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
   die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen 
   Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen 
   und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
   dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres 
   Agieren, sondern auch eine Platzierung der 
   Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also 
   ohne den bei Bezugsrechtsemissionen 
   erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren 
   Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft. 
   Zusätzlich kann mit einer derartigen 
   Platzierung die Gewinnung neuer 
   Aktionärsgruppen verbunden werden. Durch die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann 
   daher eine bestmögliche Stärkung der 
   Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

aller Aktionäre erreicht werden. 
 
   Der bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   eingeräumte Bezugsrechtsausschluss zum Zweck 
   des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von 
   Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, 
   Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
   Produktrechten oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen soll der Gesellschaft 
   ermöglichen, entsprechende Akquisitionen gegen 
   Gewährung von Aktien zu tätigen. Die 
   Gesellschaft steht im weltweiten Wettbewerb mit 
   anderen Unternehmen aus der IT-Branche. Die 
   Gesellschaft muss daher jederzeit in der Lage 
   sein, den sich ändernden Gegebenheiten des 
   Wettbewerbs Rechnung zu tragen und im Interesse 
   ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu 
   handeln. Um auf diese Veränderungen reagieren 
   und damit die Wettbewerbsposition der 
   Gesellschaft erhalten oder sogar verbessern zu 
   können, ist die Option sinnvoll, um Unternehmen 
   oder Beteiligungen erwerben zu können. Um die 
   Liquidität der Gesellschaft zu schonen, kann es 
   sich im Einzelfall anbieten, solche Erwerbe mit 
   Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner 
   SE zu bezahlen. Die Praxis zeigt auch, dass die 
   Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung häufig die Verschaffung von 
   stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts an die Aktionäre wäre daher 
   möglicherweise eine Akquisition gegen Gewährung 
   von Aktien im Einzelfall nicht möglich und die 
   damit für die Gesellschaft und die Aktionäre 
   verbundenen Vorteile könnten nicht erreicht 
   werden. Daher kann ein Bezugsrechtsausschluss 
   im Einzelfall im Interesse der Aktionäre 
   sachlich gerechtfertigt sein, obwohl er zu 
   einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen 
   Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre führt. 
 
   Wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit 
   konkretisiert, wird der Verwaltungsrat 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit 
   des Erwerbs und/oder der Verwendung neuer 
   Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts zur Finanzierung der Transaktion 
   Gebrauch macht. Dabei wird der Verwaltungsrat 
   sich allein von den Interessen der Aktionäre 
   und der Gesellschaft leiten lassen. 
 
   Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich 
   ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft 
   und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen 
   und Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf 
   neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
   ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts zusteht bzw. zustehen würde. 
 
   Der Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung 
   über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   berichten. 
6. *Nachwahlen zum Verwaltungsrat und 
   Satzungsergänzung* 
 
   Mit Wirksamwerden der Umwandlung besteht der 
   Verwaltungsrat der Gesellschaft aus vier 
   Mitgliedern. Die Anzahl der 
   Verwaltungsratsmitglieder soll zukünftig auf 
   sechs erhöht werden. 
 
   Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
   bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2 bis 4 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23 und 24 
   des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) 
   sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft. Die Zahl seiner Mitglieder wird 
   durch die Hauptversammlung bestimmt. Dies soll 
   anlässlich der anstehenden Nachwahl in der 
   Satzung klargestellt werden. 
 
   a) *Satzungsergänzung und Bestimmung der 
      Zahl der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
      beschließen: 
 
      aa) § 6 Abs. 1 der Satzung wird um 
          folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
          'Die Hauptversammlung bestimmt die 
          Zahl der Verwaltungsratsmitglieder.' 
      bb) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs 
          Mitgliedern. 
   b) *Nachwahlen zum Verwaltungsrat* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt vor, 
 
      1. Dr. Klaus Christian Kleinfeld, New 
         York, Dr. rer. pol., 
         Diplom-Betriebswirt (MBA) 
      2. Dr. Karl Benedikt Biesinger, 
         Heidelberg, Rechtsanwalt 
 
      für die Zeit bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das fünfte 
      Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
      beschließt, in den Verwaltungsrat zu 
      wählen. Das Geschäftsjahr, in welchem die 
      Amtszeit beginnt, wird nicht 
      mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann 
      bei der Wahl für einzelne der von ihr zu 
      wählenden Mitglieder einen kürzeren 
      Zeitraum beschließen. 
 
      Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
      im Wege der Einzelabstimmung über die 
      Neuwahlen zum Verwaltungsrat 
      beschließen zu lassen. 
 
      *Angaben gemäß Artikel 9 SE-VO i. V. 
      m. § 125 Absatz 1 Aktiengesetz und Ziffer 
      5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex und weitere 
      Informationen über die unter Punkt 6 der 
      Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen 
      Verwaltungsratskandidaten* 
 
      *Dr. Klaus Christian Kleinfeld* 
 
      _Persönliche Daten_ 
 
      Wohnort: New York, USA 
      Geboren am 6. November 1957 in Bremen 
      Nationalität: Deutsch/USA 
 
      Dr. Klaus Christian Kleinfeld kandidiert 
      erstmals für den Verwaltungsrat der SNP 
      Schneider-Neureither & Partner SE 
 
      _Ausbildung_ 
 
      1992: Promotion an der 
      Julius-Maximilians-Universität, Würzburg 
      1982: Abschluss Diplom-Kaufmann an der 
      Georg-August-Universität, Göttingen 
 
      _Beruflicher Werdegang_ 
 
      seit 2018: Berater des Kronprinzen von 
      Saudi-Arabien 
      2017 bis 2018: NEOM, Riad, Saudi-Arabien; 
      CEO 
      2016 bis 2017: Arconic Inc., New York, 
      USA; Chairman und CEO 
      2007 bis 2016: Alcoa Inc., Pittsburgh, 
      USA; Chairman und CEO von 2010 bis 2016 
      1987 bis 2007: Siemens AG, München; 
      verschiedene leitende Tätigkeiten im In- 
      und Ausland, 
      CEO von 2005 bis 2007 
      1985 bis 1986: Ciba Geigy AG (Pharma 
      Division), Basel, Schweiz 
      1982 bis 1985: Unternehmensberatung 
 
      _Mandate_ 
 
      a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
      keine 
 
      b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: Ma'aden Saudi 
      Arabian Mining Co., Riad, Saudi-Arabien 
      (börsennotiert); Fero Labs, New York, USA 
      (nicht börsennotiert); NEOM, Riad, 
      Saudi-Arabien (nicht börsennotiert) 
 
      _Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
      Erfahrungen_ 
 
      Dr. Klaus Christian Kleinfeld ist 
      Investor, Aufsichtsrat und international 
      tätiger Berater für eine Reihe 
      hochrangiger Unternehmen und Staaten. In 
      seiner langjährigen Laufbahn bekleidete 
      er zahlreiche Vorstands- und 
      Aufsichtsratsmandate. Daneben war er 
      Berater von mehreren US-Präsidenten sowie 
      des Premier Ministers der Volksrepublik 
      China und des Russischen Premier 
      Ministers. Er ist zudem Ehrensenator des 
      Lindau Nobel Laureates Meeting, Honorary 
      Trustee des Brookings Institute sowie 
      Mitglied auf Lebenszeit des Council on 
      Foreign Relations. Mit seinem 
      hervorragenden Netzwerk und den 
      umfassenden Kenntnissen in strategischer 
      und operativer Führung von weltweit 
      tätigen Unternehmen wird er das 
      Kompetenzprofil des Verwaltungsrats 
      entscheidend schärfen. 
 
      _Unabhängigkeit_ 
 
      Dr. Klaus Christian Kleinfeld ist 
      Mitglied der Investorengruppe AkrosA 
      Private Equity GmbH & Co. KG, die im Zuge 
      der jüngsten Kapitalerhöhung eine 
      substanzielle Beteiligung an der SNP SE 
      aufgebaut hat. 
 
      Der Verwaltungsrat hat sich versichert, 
      dass Herr Klaus Christian Kleinfeld den 
      für die Verwaltungsratsmitgliedschaft zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      *Dr. Karl Benedikt Biesinger* 
 
      _Persönliche Daten_ 
 
      Wohnort: Heidelberg, Deutschland 
      Geboren am 8. Januar 1961 in Wangen im 
      Allgäu 
      Nationalität: Deutsch 
 
      Dr. Karl Benedikt Biesinger kandidiert 
      erstmals für den Verwaltungsrat der SNP 
      Schneider-Neureither & Partner SE 
 
      _Ausbildung_ 
 
      1997: Promotion an der Eberhard-Karls 
      Universität, Tübingen 
      Seit 1993: Zugelassener Rechtsanwalt 
      1983 bis 1988: Studium der 
      Rechtswissenschaften an der 
      Eberhard-Karls-Universität, Tübingen und 
      der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 
 
      _Beruflicher Werdegang_ 
 
      2005: Gründung der Kanzlei RB Reiserer 
      Biesinger Rechtsanwälte; 2007: 
      Überführung der Kanzlei in die 
      heutige RB Reiserer Biesinger 
      Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
      1993 bis 2005 tätig als Rechtsanwalt 
      1989 bis 1991: Rechtsreferendariat in 
      Tübingen 
      1989 bis 1992: Wissenschaftlicher 
      Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches 
      Recht und Wirtschaftsrecht an der 
      Eberhard-Karls-Universität, Tübingen 
      1986 bis 1987: Wissenschaftlicher 
      Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für 

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April 29, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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