Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
230 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SÜSS MicroTec SE Garching Wertpapier-Kenn-Nr. 
A1K023 
ISIN: DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
am 6. Juni 2019 um 10.00 Uhr 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SÜSS MicroTec SE, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   SÜSS MicroTec SE und den Konzern 
   einschließlich der Angaben gemäß § 
   289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   www.suss.com 
 
   im Bereich Investor Relations / 
   Hauptversammlung zugänglich und liegen in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der 
   SÜSS MicroTec SE, Schleißheimer 
   Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht 
   der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären 
   auf Verlangen auch unentgeltlich und 
   unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 2.811.242,82 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2018 wird Entlastung für diesen 
   Zeitraum erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018 wird Entlastung für diesen 
   Zeitraum erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung 
   München, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 95 Satz 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft einen 
   Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens 
   drei Personen zusammensetzt, aber nicht 
   zwingend durch drei teilbar sein muss. 
   Derzeit legt § 12 Abs. (1) Satz 1 der Satzung 
   der SÜSS MicroTec SE fest, dass der 
   Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht. 
   Dies soll geändert und die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf fünf erhöht 
   werden. Die Gesellschaft soll hierdurch von 
   der zusätzlichen Sachkunde eines weiteren 
   Mitglieds des Aufsichtsrats profitieren. 
 
   Ferner soll die Regelung zur 
   Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats in § 16 
   Abs. (2) Satz 1 der Satzung an die 
   Erweiterung des Aufsichtsrats dahingehend 
   angepasst werden, dass der Aufsichtsrat 
   beschlussfähig ist, wenn mindestens drei 
   Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) § 12 Abs. (1) Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat besteht aus fünf 
      Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
      bestellt werden." 
   b) § 16 Abs. (2) Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
      wenn mindestens drei Mitglieder an der 
      Beschlussfassung teilnehmen.' 
7. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 ist die 
   Erweiterung des Aufsichtsrats auf fünf 
   Mitglieder vorgesehen. Diese Erweiterung wird 
   mit Eintragung der entsprechenden 
   Satzungsänderung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft wirksam. Mit Eintragung der 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Änderung von § 12 Abs. (1) Satz 1 der 
   Satzung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft erhöht sich die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder der SÜSS 
   MicroTec SE von vier auf fünf Mitglieder. Ab 
   dem Zeitpunkt der Eintragung der 
   Änderung von § 12 Abs. (1) Satz 1 der 
   Satzung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der 
   SÜSS MicroTec SE demnach gemäß Art. 
   40 Abs. 2 und 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 
   SEBG in Verbindung mit § 12 Abs. (1) Satz 1 
   der Satzung der SÜSS MicroTec SE und 
   Ziff. 10 der Vereinbarung über das Verfahren 
   der Information und Konsultation sowie der 
   Mitbestimmung in der SÜSS MicroTec SE 
   vom 10. März 2017 aus fünf Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung 
   bestellt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Dr. Dietmar Meister, selbständiger 
   Unternehmensberater, wohnhaft in Hilden, 
 
   mit Wirksamwerden der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Erweiterung des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagenen Änderung 
   von § 12 Abs. (1) Satz 1 der Satzung durch 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
   zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft zu wählen. 
 
   Herr Dr. Dietmar Meister bekleidet keine 
   weiteren Ämter in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 
   Satz 5 AktG. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   dieser den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die 
   gesetzlichen Vorgaben sowie die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung 
   und strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
   für das Gesamtgremium an. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der 
   vorgeschlagenen Kandidat in keiner 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung 
   zur SÜSS MicroTec SE oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der SÜSS 
   MicroTec SE oder einem wesentlich an der S 
   SÜSS MicroTec SE beteiligten Aktionär, 
   deren Offenlegung gemäß der Empfehlung 
   in Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der Fassung 
   vom 7. Februar 2017) empfohlen wird. 
 
   Der Lebenslauf des zur Bestellung 
   vorgeschlagenen Kandidaten steht im Internet 
   unter 
 
   www.suss.com 
 
   im Bereich Investor Relations / 
   Hauptversammlung bereit. 
 
*Unterlagen* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen sämtliche 
der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende 
Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am 
Sitz der SÜSS MicroTec SE, Schleißheimer 
Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der 
Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen 
unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen. 
Diese Unterlagen können außerdem im Internet unter 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 
eingesehen werden, auf der sich zudem die Informationen 
gemäß § 124a AktG befinden. Sie werden auch in der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
*Grundkapital und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
19.115.538 auf den Namen lautende Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 23 der Satzung der 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig 
angemeldet sind. Die Anmeldung muss mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 30. 
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
 SÜSS MicroTec SE 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de 
 Telefax: +49 89 889690633 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann 
auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Zur 
Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären 
zusammen mit den Mitteilungen gemäß § 125 AktG 
sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. 
 
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 23 Abs. 1 Satz 
2 der Satzung der SÜSS MicroTec AG am Tag der 
Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem 
Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 31. Mai 2019, 0:00 
Uhr (MESZ), bis einschließlich 06. Juni 2019, 
Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht 
erfolgen. 
 
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre 
für die Veräußerung der angemeldeten Aktien 
verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch 
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des 
Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des 
letzten Tages der Anmeldefrist (30. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ)); sogenannter Technical Record Date) 
entsprechen, da in der Zeit vom 31. Mai 2019, 0:00 Uhr 
(MESZ), bis einschließlich 6. Juni 2019 keine 
Löschungen und Eintragungen im Aktienregister 
durchgeführt werden. Erwerber von Aktien, die 
hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der 
Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen 
sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- 
und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen 
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur 
Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die 
betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen 
Aktionär. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die 
ordnungsgemäß angemeldet sind, Eintrittskarten 
übermittelt werden. Die Eintrittskarten sind keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich 
organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister 
eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor 
der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne 
Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
genannten gleichgestellten Institutionen oder Person 
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, 
weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher 
die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft 
auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse 
übermittelt werden: 
 
suss@better-orange.de 
 
Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen 
wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung der 
Stimmrechtsvollmacht übersandt. Dieses Formular steht 
auch zum Download unter 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 
bereit. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser 
Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten, an 
die Weisungen der Aktionäre gebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten hierzu ergeben 
sich aus den Unterlagen, die den Aktionären gemäß 
§ 125 AktG zugesandt werden. Darüber hinaus stehen den 
Aktionären auch unter der Internetadresse 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 
weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
sowie ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung 
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die 
Eintragung im Aktienregister und die fristgerechte 
Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 
Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen 
zurückzuweisen. 
 
*Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses 
Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in 
Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen 
der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) 
erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein 
solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
SÜSS MicroTec SE zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 6. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
folgender Adresse zugehen. 
 
 SÜSS MicroTec SE 
 Vorstand 
 Schleißheimer Straße 90 
 85748 Garching 
 Telefax: + 49 89 3007451 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
werden außerdem unter der Internetadresse 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG ist jeder Aktionär der 
Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. 
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) sind 
nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG 
zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter 
der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 22. 
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer 
Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur 
Wahl des Abschlussprüfers machen. Zusätzlich zu den in 
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der 
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann 
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten 
enthält. 
 
Wahlvorschläge sind nach näherer Maßgabe von §§ 
127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn 
diese der Gesellschaft unter der nachfolgend 
bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung, also spätestens am 22. Mai 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind 
ausschließlich an folgende Anschrift zu richten: 
 
 SÜSS MicroTec SE 
 Investor Relations 
 Schleißheimer Straße 90 
 85748 Garching 
 Telefax: +49 89 32007-451 oder an folgende 
 E-Mail-Adresse: ir@suss.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich 
zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen 
Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung hierzu unter der 
Internetadresse 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 
veröffentlicht. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den 
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit 
diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 
Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf 
der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Nähere Informationen zu den Rechten nach Art. 56 Satz 2 
und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären 
unter 
 
www.suss.com 
 
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.