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DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-29 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800
ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2019
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER
Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in
das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789
Berlin, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der
Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember
2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das
Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung
des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen
nicht vor.
Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind
nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre
und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß §
124a AktG' zu finden.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen
Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des
Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im
Geschäftsjahr 2019 gewählt.
Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der
Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags
die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene
Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien*
Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015
beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr
auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni
2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
6.1 Die von der außerordentlichen
Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und
zur Veräußerung eigener Aktien wird
mit Beginn der Wirksamkeit der neuen,
nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und
zur Veräußerung eigener Aktien
aufgehoben.
6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10.
Juni 2024 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
Aktiengesetz) eigene Aktien der
Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat oder noch besitzt
oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals,
ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch
durch von der Gesellschaft abhängige
Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur
erfolgen, soweit die Gesellschaft eine
Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den
Erwerb bilden könnte, ohne das
Grundkapital oder eine nach Gesetz oder
Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu
Zahlungen an die Aktionäre verwendet
werden darf, zu mindern.
6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
(a) über die Börse oder (b) mittels eines
an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
durch eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten durch die
Aktionäre.
(a) Erfolgt der Erwerb der eigenen
Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte
Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10
% überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten;
(b) Erfolgt der Erwerb der eigenen
Aktien im Wege eines öffentlichen
Kaufangebots an alle Aktionäre oder
eine an alle Aktionäre gerichtete
öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, so legt die
Gesellschaft einen Kaufpreis oder
eine Kaufpreisspanne je Aktie fest.
Im Falle der Festlegung einer
Kaufpreisspanne wird der endgültige
Preis aus den vorliegenden
Annahmeerklärungen bzw.
Verkaufsangeboten ermittelt. Das
Angebot kann eine Annahme- bzw.
Angebotsfrist, Bedingungen sowie die
Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis
oder die Kaufpreisspanne während der
Annahme- bzw. Angebotsfrist
anzupassen, wenn sich nach
Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
während der Annahme- bzw.
Angebotsfrist erhebliche
Kursschwankungen ergeben. Der von
der Gesellschaft bzw. den Aktionären
angebotene Kaufpreis bzw. die
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den
maßgeblichen Börsenkurs der
Aktie an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 20
% überschreiten und um nicht mehr
als 20 % unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt
hierbei der rechnerische
Durchschnitt des Börsenkurses der
Aktien der Gesellschaft in der
XETRA-Schlussauktion an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten
5 Handelstage vor dem Tag der
Veröffentlichung der Entscheidung
des Vorstands zur Abgabe des
Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten. Im Falle einer
Anpassung des Kaufpreises bzw. der
Kaufpreisspanne wird auf den Kurs
während der letzten 5 Handelstage
vor dem Tag der Veröffentlichung der
Entscheidung über die Anpassung des
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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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