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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800 
ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER 
Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in 
das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789 
Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 
   2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das 
   Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung 
   des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen 
   nicht vor. 
 
   Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind 
   nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre 
   und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 
   124a AktG' zu finden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019 gewählt. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr 
   auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni 
   2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   6.1 Die von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
       Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit der neuen, 
       nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien 
       aufgehoben. 
   6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. 
       Juni 2024 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       Aktiengesetz) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat oder noch besitzt 
       oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Gesellschaft abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
       werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur 
       erfolgen, soweit die Gesellschaft eine 
       Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
       Erwerb bilden könnte, ohne das 
       Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
       Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu 
       Zahlungen an die Aktionäre verwendet 
       werden darf, zu mindern. 
   6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
       an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
       durch eine öffentliche Aufforderung zur 
       Abgabe von Verkaufsangeboten durch die 
       Aktionäre. 
 
       (a) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten 
           Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 10 % unterschreiten; 
       (b) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien im Wege eines öffentlichen 
           Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
           eine an alle Aktionäre gerichtete 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten, so legt die 
           Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
           eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
           Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen bzw. 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot kann eine Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist, Bedingungen sowie die 
           Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis 
           oder die Kaufpreisspanne während der 
           Annahme- bzw. Angebotsfrist 
           anzupassen, wenn sich nach 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           während der Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist erhebliche 
           Kursschwankungen ergeben. Der von 
           der Gesellschaft bzw. den Aktionären 
           angebotene Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den 
           maßgeblichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs gilt 
           hierbei der rechnerische 
           Durchschnitt des Börsenkurses der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           XETRA-Schlussauktion an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten 
           5 Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Entscheidung 
           des Vorstands zur Abgabe des 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten. Im Falle einer 
           Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
           Kaufpreisspanne wird auf den Kurs 
           während der letzten 5 Handelstage 
           vor dem Tag der Veröffentlichung der 
           Entscheidung über die Anpassung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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