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DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-29 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800 ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789 Berlin, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG' zu finden. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019 gewählt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien* Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni 2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien wird mit Beginn der Wirksamkeit der neuen, nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien aufgehoben. 6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Juni 2024 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf, zu mindern. 6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (a) über die Börse oder (b) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten durch die Aktionäre. (a) Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten; (b) Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Das Angebot kann eine Annahme- bzw. Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten während der Annahme- bzw. Angebotsfrist erhebliche Kursschwankungen ergeben. Der von der Gesellschaft bzw. den Aktionären angebotene Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den maßgeblichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Im Falle einer Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne wird auf den Kurs während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anpassung des
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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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