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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800 
ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER 
Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in 
das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789 
Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 
   2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das 
   Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung 
   des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen 
   nicht vor. 
 
   Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind 
   nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre 
   und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 
   124a AktG' zu finden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019 gewählt. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr 
   auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni 
   2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   6.1 Die von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
       Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit der neuen, 
       nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien 
       aufgehoben. 
   6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. 
       Juni 2024 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       Aktiengesetz) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat oder noch besitzt 
       oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Gesellschaft abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
       werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur 
       erfolgen, soweit die Gesellschaft eine 
       Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
       Erwerb bilden könnte, ohne das 
       Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
       Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu 
       Zahlungen an die Aktionäre verwendet 
       werden darf, zu mindern. 
   6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
       an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
       durch eine öffentliche Aufforderung zur 
       Abgabe von Verkaufsangeboten durch die 
       Aktionäre. 
 
       (a) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten 
           Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 10 % unterschreiten; 
       (b) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien im Wege eines öffentlichen 
           Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
           eine an alle Aktionäre gerichtete 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten, so legt die 
           Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
           eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
           Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen bzw. 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot kann eine Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist, Bedingungen sowie die 
           Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis 
           oder die Kaufpreisspanne während der 
           Annahme- bzw. Angebotsfrist 
           anzupassen, wenn sich nach 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           während der Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist erhebliche 
           Kursschwankungen ergeben. Der von 
           der Gesellschaft bzw. den Aktionären 
           angebotene Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den 
           maßgeblichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs gilt 
           hierbei der rechnerische 
           Durchschnitt des Börsenkurses der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           XETRA-Schlussauktion an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten 
           5 Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Entscheidung 
           des Vorstands zur Abgabe des 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten. Im Falle einer 
           Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
           Kaufpreisspanne wird auf den Kurs 
           während der letzten 5 Handelstage 
           vor dem Tag der Veröffentlichung der 
           Entscheidung über die Anpassung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Kauf- bzw. Verkaufsangebots 
           abgestellt. 
 
           Sofern die Anzahl der angedienten 
           bzw. zum Kauf angebotenen Aktien die 
           von der Gesellschaft insgesamt zum 
           Erwerb vorgesehene Aktienzahl 
           übersteigt, hat die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils angedienten bzw. zum Kauf 
           angebotenen Aktien zu erfolgen. Es 
           kann jedoch eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           100 Stück zum Erwerb angedienter 
           bzw. zum Kauf angebotener Aktien je 
           Aktionär vorgesehen werden. 
   6.4 Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
       Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung oder vorherigen 
       Ermächtigungen erworben werden bzw. 
       wurden, unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a 
       Aktiengesetz) wieder über die Börse zu 
       veräußern oder den Aktionären 
       aufgrund eines an alle Aktionäre 
       gerichteten Angebots unter Wahrung ihres 
       Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
       Handel mit eigenen Aktien ist 
       ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       eigene Aktien der Gesellschaft stattdessen 
       auch 
 
       (a) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Dritten im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
           oder im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, von Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           anderen Vermögensgegenständen (wie 
           z.B. Immobilienportfolien) als 
           Gegenleistung anzubieten oder an 
           diese zu übertragen, 
       (b) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           anderer Weise als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre zu veräußern, wenn 
           diese Aktien gegen Barzahlung zu 
           einem Preis veräußert werden, 
           der den am jeweiligen Handelstag 
           durch die Eröffnungsauktion 
           ermittelten Börsenkurs der Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Gattung 
           und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; in diesem Fall darf 
           die Anzahl der zu veräußernden 
           Aktien insgesamt 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung der 
           Aktien eingetragenen Grundkapitals 
           der Gesellschaft nicht 
           überschreiten; auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf diejenigen 
           Aktien der Gesellschaft entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bzw. zur Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht ausgegeben werden, 
           sofern die Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden, 
       (c) zur Gewährung von Aktien an 
           Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführung 
           und sonstige Mitarbeiter von mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zu 
           verwenden, zu deren Bezug die 
           genannten Personen aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (d) zur Gewährung von Mitarbeiteraktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis mit der 
           Gesellschaft sowie mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen stehen, 
       (e) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           unter gleichzeitiger Herabsetzung 
           des Grundkapitals einzuziehen, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bestimmen, dass das Grundkapital 
           nicht herabgesetzt wird, sondern 
           sich der Anteil der übrigen Aktien 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
           3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist 
           in diesem Fall ermächtigt, die 
           Angabe der Zahl der Aktien in der 
           Satzung anzupassen. 
   6.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft 
 
       (a) Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft zu gewähren, zu deren 
           Bezug sie aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (b) den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft als aktienbasierte 
           Vergütung unter den gleichen 
           Konditionen, die den Mitarbeitern 
           gemäß Ziff. 6.4(d) eingeräumt 
           werden, zu gewähren. Die 
           Einzelheiten der aktienbasierten 
           Vergütung für den Vorstand werden 
           vom Aufsichtsrat festgelegt. 
   6.6 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft ist 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       in Ziff. 6.4 (a) bis (d) sowie in Ziff. 
       6.5 verwendet werden. Darüber hinaus kann 
       der Vorstand im Falle der Veräußerung 
       der eigenen Aktien im Rahmen eines 
       Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft 
       das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
       einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
       zusammen und bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht 
       werden. 
 
       Die Ermächtigungen in Ziff. 6.4 (a) und 
       (b) können auch durch von der Gesellschaft 
       abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
       oder deren Rechnung durch Dritte 
       ausgenutzt werden. 
 
       Sofern sich Änderungen bei der 
       Notierung von Schlusskursen im 
       XETRA-Handel einstellen, ist der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       berechtigt, auf ein an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenes funktional 
       vergleichbares Nachfolgesystem 
       abzustellen. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
   i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 
   186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   eigener Aktien und den Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu 
   ermächtigen, bis zum 10. Juni 2024 eigene Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben, wobei auf die aufgrund dieser 
   Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat oder noch besitzt, nicht mehr als 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bzw. der Ausübung entfallen dürfen. Die 
   bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien soll dementsprechend mit 
   Beginn der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben 
   werden. 
 
   Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines 
   öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durchgeführt 
   werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die 
   Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft 
   insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, 
   hat der Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
   Aktionäre nach dem Verhältnis der jeweils angedienten 
   Aktien zu erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu 
   vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die 
   Möglichkeit - ebenfalls unter Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre - eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
   angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt sein, die nach 
   Maßgabe der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch für Zwecke zu 
   verwenden, für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   1. Der Vorstand soll zum einen ermächtigt 
      werden, die erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
      beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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