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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800 
ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER 
Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in 
das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789 
Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 
   2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das 
   Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung 
   des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen 
   nicht vor. 
 
   Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind 
   nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre 
   und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 
   124a AktG' zu finden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019 gewählt. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr 
   auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni 
   2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   6.1 Die von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
       Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit der neuen, 
       nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien 
       aufgehoben. 
   6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. 
       Juni 2024 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       Aktiengesetz) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat oder noch besitzt 
       oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Gesellschaft abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
       werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur 
       erfolgen, soweit die Gesellschaft eine 
       Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
       Erwerb bilden könnte, ohne das 
       Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
       Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu 
       Zahlungen an die Aktionäre verwendet 
       werden darf, zu mindern. 
   6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
       an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
       durch eine öffentliche Aufforderung zur 
       Abgabe von Verkaufsangeboten durch die 
       Aktionäre. 
 
       (a) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten 
           Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 10 % unterschreiten; 
       (b) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien im Wege eines öffentlichen 
           Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
           eine an alle Aktionäre gerichtete 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten, so legt die 
           Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
           eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
           Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen bzw. 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot kann eine Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist, Bedingungen sowie die 
           Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis 
           oder die Kaufpreisspanne während der 
           Annahme- bzw. Angebotsfrist 
           anzupassen, wenn sich nach 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           während der Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist erhebliche 
           Kursschwankungen ergeben. Der von 
           der Gesellschaft bzw. den Aktionären 
           angebotene Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den 
           maßgeblichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs gilt 
           hierbei der rechnerische 
           Durchschnitt des Börsenkurses der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           XETRA-Schlussauktion an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten 
           5 Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Entscheidung 
           des Vorstands zur Abgabe des 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten. Im Falle einer 
           Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
           Kaufpreisspanne wird auf den Kurs 
           während der letzten 5 Handelstage 
           vor dem Tag der Veröffentlichung der 
           Entscheidung über die Anpassung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

Kauf- bzw. Verkaufsangebots 
           abgestellt. 
 
           Sofern die Anzahl der angedienten 
           bzw. zum Kauf angebotenen Aktien die 
           von der Gesellschaft insgesamt zum 
           Erwerb vorgesehene Aktienzahl 
           übersteigt, hat die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils angedienten bzw. zum Kauf 
           angebotenen Aktien zu erfolgen. Es 
           kann jedoch eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           100 Stück zum Erwerb angedienter 
           bzw. zum Kauf angebotener Aktien je 
           Aktionär vorgesehen werden. 
   6.4 Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
       Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung oder vorherigen 
       Ermächtigungen erworben werden bzw. 
       wurden, unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a 
       Aktiengesetz) wieder über die Börse zu 
       veräußern oder den Aktionären 
       aufgrund eines an alle Aktionäre 
       gerichteten Angebots unter Wahrung ihres 
       Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
       Handel mit eigenen Aktien ist 
       ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       eigene Aktien der Gesellschaft stattdessen 
       auch 
 
       (a) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Dritten im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
           oder im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, von Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           anderen Vermögensgegenständen (wie 
           z.B. Immobilienportfolien) als 
           Gegenleistung anzubieten oder an 
           diese zu übertragen, 
       (b) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           anderer Weise als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre zu veräußern, wenn 
           diese Aktien gegen Barzahlung zu 
           einem Preis veräußert werden, 
           der den am jeweiligen Handelstag 
           durch die Eröffnungsauktion 
           ermittelten Börsenkurs der Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Gattung 
           und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; in diesem Fall darf 
           die Anzahl der zu veräußernden 
           Aktien insgesamt 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung der 
           Aktien eingetragenen Grundkapitals 
           der Gesellschaft nicht 
           überschreiten; auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf diejenigen 
           Aktien der Gesellschaft entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bzw. zur Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht ausgegeben werden, 
           sofern die Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden, 
       (c) zur Gewährung von Aktien an 
           Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführung 
           und sonstige Mitarbeiter von mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zu 
           verwenden, zu deren Bezug die 
           genannten Personen aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (d) zur Gewährung von Mitarbeiteraktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis mit der 
           Gesellschaft sowie mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen stehen, 
       (e) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           unter gleichzeitiger Herabsetzung 
           des Grundkapitals einzuziehen, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bestimmen, dass das Grundkapital 
           nicht herabgesetzt wird, sondern 
           sich der Anteil der übrigen Aktien 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
           3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist 
           in diesem Fall ermächtigt, die 
           Angabe der Zahl der Aktien in der 
           Satzung anzupassen. 
   6.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft 
 
       (a) Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft zu gewähren, zu deren 
           Bezug sie aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (b) den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft als aktienbasierte 
           Vergütung unter den gleichen 
           Konditionen, die den Mitarbeitern 
           gemäß Ziff. 6.4(d) eingeräumt 
           werden, zu gewähren. Die 
           Einzelheiten der aktienbasierten 
           Vergütung für den Vorstand werden 
           vom Aufsichtsrat festgelegt. 
   6.6 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft ist 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       in Ziff. 6.4 (a) bis (d) sowie in Ziff. 
       6.5 verwendet werden. Darüber hinaus kann 
       der Vorstand im Falle der Veräußerung 
       der eigenen Aktien im Rahmen eines 
       Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft 
       das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
       einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
       zusammen und bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht 
       werden. 
 
       Die Ermächtigungen in Ziff. 6.4 (a) und 
       (b) können auch durch von der Gesellschaft 
       abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
       oder deren Rechnung durch Dritte 
       ausgenutzt werden. 
 
       Sofern sich Änderungen bei der 
       Notierung von Schlusskursen im 
       XETRA-Handel einstellen, ist der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       berechtigt, auf ein an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenes funktional 
       vergleichbares Nachfolgesystem 
       abzustellen. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
   i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 
   186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   eigener Aktien und den Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu 
   ermächtigen, bis zum 10. Juni 2024 eigene Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben, wobei auf die aufgrund dieser 
   Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat oder noch besitzt, nicht mehr als 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bzw. der Ausübung entfallen dürfen. Die 
   bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien soll dementsprechend mit 
   Beginn der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben 
   werden. 
 
   Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines 
   öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durchgeführt 
   werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die 
   Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft 
   insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, 
   hat der Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
   Aktionäre nach dem Verhältnis der jeweils angedienten 
   Aktien zu erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu 
   vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die 
   Möglichkeit - ebenfalls unter Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre - eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
   angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt sein, die nach 
   Maßgabe der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch für Zwecke zu 
   verwenden, für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   1. Der Vorstand soll zum einen ermächtigt 
      werden, die erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
      beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -3-

Vermögensgegenständen (wie z.B. 
      Immobilienportfolien) Dritten als 
      Gegenleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gewähren zu 
      können. Die Praxis zeigt, dass bei 
      Zusammenschlüssen mit Unternehmen sowie 
      beim Erwerb von Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien 
      der Gesellschaft als Gegenleistung 
      verlangt werden. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
      notwendige Flexibilität geben, sich ihr 
      bietende Gelegenheiten zum 
      Zusammenschluss mit Unternehmen und zum 
      Erwerb von Unternehmensbeteiligungen 
      sowie sonstigen Sachleistungen unter 
      Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
      schnell und flexibel ausnutzen zu können, 
      statt auf langwierige 
      Kapitalmaßnahmen angewiesen zu sein. 
      Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
      Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
      Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
      Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
      Sachleistungen konkretisieren, wird der 
      Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zur Verwendung eigener 
      Aktien unter Bezugsrechtsausschluss 
      Gebrauch machen soll. Er wird dies tun, 
      wenn die Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
      wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, 
      wird auch der Aufsichtsrat seine 
      Zustimmung erteilen. 
   2. Der Vorstand soll darüber hinaus 
      ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
      Aktien in anderen Fällen als im Rahmen 
      von Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
      oder im Rahmen des Erwerbs von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
      Sachleistungen außerhalb der Börse 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußern zu können. Voraussetzung 
      hierfür ist, dass die Veräußerung 
      der Aktien gegen Barzahlung zu einem 
      Preis erfolgt, der den Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Rechtsgrundlage für 
      diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 Satz 5 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich 
      nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal 
      bei 5 % des Börsenkurses liegen. Darüber 
      hinaus darf die Anzahl der zu 
      veräußernden Aktien 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien 
      eingetragenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf 
      diejenigen Aktien der Gesellschaft 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung im Rahmen einer 
      Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. zur Bedienung 
      von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft 
      ebenfalls größere Flexibilität 
      verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft 
      etwa ermöglichen, Aktien an 
      Finanzinvestoren oder strategische 
      Investoren abzugeben und dabei durch eine 
      marktnahe Preisfestsetzung einen 
      möglichst hohen Veräußerungserlös 
      und damit eine größtmögliche 
      Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
      Aufgrund der schnelleren 
      Handlungsmöglichkeit kann ein höherer 
      Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
      erreicht werden als bei einem unter 
      Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
      erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt 
      deshalb im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der 
      Veräußerungspreis am Börsenkurs zu 
      orientieren hat, sind die Interessen der 
      Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre 
      relative Beteiligung über einen Zukauf 
      von Aktien über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. 
   3. Außerdem soll der Vorstand bzw., im 
      Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der 
      Aufsichtsrat ermächtigt werden, die 
      erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      zur Bedienung von Aktienoptionen, die 
      Mitgliedern des Vorstands und 
      Mitarbeitern der Gesellschaft bzw. 
      Mitgliedern der Geschäftsführung und 
      sonstigen Mitarbeitern von mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Rahmen von 
      zukünftigen Aktienoptionsprogrammen 
      gewährt wurden, auszugeben. Bisher 
      besteht zwar noch kein 
      Aktienoptionsprogramm bei der 
      Gesellschaft, aber die vorgeschlagene 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      soll sicherstellen, dass die Gesellschaft 
      für den Fall einer späteren Auflegung 
      eines solchen Programms auf eine dann 
      bereits bestehende Rückkaufermächtigung 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      alternativ zurückgreifen kann, ohne diese 
      neu fassen zu müssen. Der wirtschaftliche 
      Erfolg der Gesellschaft hängt sehr stark 
      von ihren Mitarbeitern ab. Die Ausgabe 
      von Aktien im Rahmen von 
      Aktienoptionsprogrammen stärkt die 
      Loyalität der Mitarbeiter gegenüber der 
      Gesellschaft und damit auch langfristig 
      den Erfolg des Unternehmens. Auch 
      empfiehlt der Deutsche Corporate 
      Governance Kodex Vergütungsbestandteile 
      mit langfristiger Anreizwirkung als 
      drittes Element innerhalb der 
      Vorstandsvergütung. Dieser Empfehlung 
      kann mit Hilfe von 
      Aktienoptionsprogrammen Rechnung getragen 
      werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
      soll es der Gesellschaft ermöglichen, die 
      Schaffung neuer Aktien aus einem im Zuge 
      der Auflegung eines zukünftigen 
      Aktienoptionsprogramms zu 
      beschließenden bedingten Kapital zur 
      Sicherung der Bezugsrechte der 
      Mitarbeiter zu vermeiden, wenn die 
      Gesellschaft bereits über eigene Aktien 
      verfügt. Dies ist insbesondere auch im 
      Interesse der Aktionäre, da hierdurch 
      eine Verwässerung der Aktionäre, wie sie 
      bei der Ausgabe neuer Aktien entsteht, 
      vermieden wird. Sofern der Vorstand bzw. 
      der Aufsichtsrat von dieser Ermächtigung 
      Gebrauch macht, werden die Aktien zu dem 
      im jeweiligen zukünftigen 
      Aktienoptionsprogramm bzw. den 
      Optionsbedingungen vorgesehenen 
      Ausgabebetrag an die berechtigten 
      Personen ausgegeben. Die Entscheidung 
      über die Ausgabe von Aktienoptionen an 
      Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
      obliegt allein dem Aufsichtsrat als für 
      die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      zuständigem Organ. 
   4. Weiterhin soll der Vorstand bzw., im 
      Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der 
      Aufsichtsrat ermächtigt werden, die 
      erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      zur Gewährung von Mitarbeiteraktien zu 
      verwenden. Im Rahmen der Ausgabe von 
      Mitarbeiteraktien werden die Aktien den 
      Mitarbeitern üblicherweise mit einem 
      angemessenen Abschlag gegenüber dem dann 
      aktuellen Börsenkurs zum Erwerb 
      angeboten. Genauso wie Aktienoptionen 
      sind auch Mitarbeiteraktien ein seit 
      Jahrzehnten bewährtes Anreizsystem zur 
      Steigerung der Loyalität der Mitarbeiter 
      gegenüber ihrem Unternehmen, was 
      langfristig den Erfolg des Unternehmens 
      steigert. Insoweit ist auch diese 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre. Auch die Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft sollen die 
      Möglichkeit haben, vom Aufsichtsrat 
      Mitarbeiteraktien als aktienbasierte 
      Vergütung zu den gleichen Konditionen zu 
      erwerben wie die Mitarbeiter. Die 
      Entscheidung über die Gewährung von 
      Mitarbeiteraktien an Vorstandsmitglieder 
      trifft ebenfalls der Aufsichtsrat als für 
      die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      zuständiges Organ. 
   5. Der Vorstand soll schließlich 
      berechtigt sein, bei Veräußerung der 
      eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots 
      an alle Aktionäre der Gesellschaft das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
      ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis 
      und ist erforderlich, um eine Abgabe 
      erworbener eigener Aktien im Wege eines 
      Erwerbsangebots an die Aktionäre 
      technisch durchführbar zu machen. Die vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -4-

ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
      entweder durch Verkauf, über die Börse 
      oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
      die Gesellschaft verwertet. 
 
      Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
      Ermächtigungen bestehen nicht. Der 
      Vorstand wird der Hauptversammlung ggf. 
      Bericht über eine Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung erstatten. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten 
   Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das von der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. 
   Oktober 2015 geschaffene genehmigte Kapital gemäß § 4 
   Abs. 3 der Satzung, das nächstes Jahr auslaufen wird, soll 
   durch ein neues, nunmehr bis zum 10. Juni 2024 befristetes 
   genehmigtes Kapital ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   7.1 Der von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die 
       Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit des neuen, 
       nachstehenden genehmigten Kapitals aufgehoben. 
   7.2 Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
       einschließlich zum 10. Juni 2024 einmalig 
       oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
       gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
       der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
       diesen gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) 
       gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 
       AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (a) für Spitzenbeträge; 
       (b) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage erfolgt und der auf die 
           neuen Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigt, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung, und 
           der Ausgabepreis der neuen Aktien 
           den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet; auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals sind 
           Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
           auf die Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden. 
       (c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie 
           sonstigen Vermögensgegenständen, 
           insbesondere Immobilienportfolien; 
       (d) soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder nach der 
           Erfüllung der Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 3 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle 
       sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
       Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den 
       Fall der Nichtausnutzung der vorstehenden 
       Ermächtigung nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums. 
   7.3 Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
       folgt ersetzt: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
            einschließlich zum 10. Juni 2024 
            einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
            zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder 
            Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
            23.000.000 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den 
            Aktionären ist grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche 
            Bezugsrecht kann auch in der Weise 
            gewährt werden, dass die neuen Aktien von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
            diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
            gleichgestellten Unternehmen mit der 
            Verpflichtung übernommen werden, sie den 
            Aktionären der Gesellschaft mittelbar im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
            anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
            folgenden Fällen auszuschließen: 
 
            (a) für Spitzenbeträge; 
            (b) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                Bareinlage erfolgt und der auf 
                die neuen Aktien, für die das 
                Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                insgesamt entfallende anteilige 
                Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                Grundkapitals nicht übersteigt, 
                und zwar weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
                der Ausübung dieser Ermächtigung, 
                und der Ausgabepreis der neuen 
                Aktien den Börsenpreis der 
                bereits börsennotierten Aktien 
                gleicher Gattung und Ausstattung 
                zum Zeitpunkt der endgültigen 
                Festlegung des Ausgabepreises 
                nicht wesentlich im Sinne der §§ 
                203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
                4 AktG unterschreitet; auf die 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die zur Bedienung 
                von Options- oder 
                Wandelschuldverschreibungen 
                ausgegeben wurden oder auszugeben 
                sind, sofern diese 
                Schuldverschreibungen in 
                entsprechender Anwendung des § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                ausgegeben wurden; auf die 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals sind ferner 
                diejenigen eigenen Aktien der 
                Gesellschaft anzurechnen, die 
                während der Laufzeit des 
                genehmigten Kapitals unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts der 
                Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
                Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG veräußert werden; 
            (c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
                Sacheinlagen zur Gewährung von 
                Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                Unternehmen, Unternehmensteilen 
                oder Beteiligungen an Unternehmen 
                sowie sonstigen 
                Vermögensgegenständen, 
                insbesondere 
                Immobilienportfolien; 
            (d) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
                ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                ihnen nach Ausübung des Options- 
                bzw. Wandlungsrechts oder nach 
                der Erfüllung der 
                Wandlungspflicht als Aktionär 
                zustehen würde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -5-

Einzelheiten der Durchführung der 
            Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Abs. 1 
            und 3 der Satzung entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
            Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen 
            damit im Zusammenhang stehenden 
            Änderungen der Satzung vorzunehmen, 
            die nur die Fassung betreffen. 
            Entsprechendes gilt für den Fall der 
            Nichtausnutzung der vorstehenden 
            Ermächtigung nach Ablauf des 
            Ermächtigungszeitraums.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 
   203 Abs. 1, 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die 
   Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 
   Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
   EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist hierbei 
   ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Die Ermächtigung soll für die Dauer 
   von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, erteilt werden. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   dem genehmigten Kapital soll die Flexibilität der 
   Gesellschaft erhöhen und den Vorstand in die Lage 
   versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
   ihrer Aktionäre kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
   Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu 
   können. Außerdem soll hierdurch die Attraktivität der 
   Gesellschaft am Kapitalmarkt insgesamt verbessert werden. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG abgewickelt 
   werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
   Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
   (a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien 
       gegen bar zur Vermeidung von 
       Spitzenbeträgen auszuschließen. 
       Spitzenbeträge können sich aus dem 
       Umfang des jeweiligen Volumens der 
       Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
       praktikablen Bezugsverhältnisses 
       ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des 
       Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
       erforderlich, um ein glattes 
       Bezugsverhältnis zu erhalten und die 
       Abwicklung der Emission technisch zu 
       ermöglichen. Die vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen freien 
       Spitzen werden entweder durch Verkauf 
       über die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich für die Gesellschaft 
       verwertet. Der mögliche 
       Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
       Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
       Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus diesem 
       Grund für sachlich gerechtfertigt und 
       gegenüber den Aktionären für angemessen. 
   (b) Ferner kann das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen im 
       Umfang von bis zu 10 % des im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft ausgeschlossen werden, 
       wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien 
       den Börsenkurs der bereits an der Börse 
       gehandelten Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG, erleichterter 
       Bezugsrechtsausschluss). 
 
       Diese Ermächtigung soll es der 
       Gesellschaft ermöglichen, flexibel auf 
       sich bietende günstige 
       Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
       die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne 
       das Erfordernis eines mindestens 14 Tage 
       dauernden Bezugsangebots, bei 
       institutionellen oder strategischen 
       Investoren platzieren zu können und 
       dabei durch eine marktnahe 
       Preisfestsetzung und ohne einen bei 
       Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen 
       Abschlag einen möglichst hohen 
       Veräußerungsbetrag und damit eine 
       größtmögliche Stärkung der 
       Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, 
       wegen der schnelleren 
       Handlungsmöglichkeit, häufig ein höherer 
       Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
       erreicht werden als bei einem unter 
       Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
       erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. 
       Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt 
       deshalb im Interesse der Gesellschaft 
       und ihrer Aktionäre. 
 
       Bei dem erleichterten 
       Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
       zudem um einen gesetzlich vorgesehenen 
       Regelfall, in dem das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
       Durch die Beschränkung auf 10 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
       Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
       Grundkapitals wird dem Schutzbedürfnis 
       der Aktionäre im Hinblick auf eine 
       quotenmäßige Verwässerung ihrer 
       Beteiligung Rechnung getragen. 
       Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote 
       beibehalten wollen, können durch Zukäufe 
       über die Börse die Reduzierung ihrer 
       Beteiligungsquote verhindern. Zusätzlich 
       sind auf diese Höchstgrenze andere Fälle 
       des erleichterten 
       Bezugsrechtsausschlusses - Aktien, die 
       zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht ausgegeben wurden oder 
       auszugeben sind, sofern diese 
       Schuldverschreibungen in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien 
       der Gesellschaft, die während der 
       Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       veräußert werden - anzurechnen. 
 
       Im Falle des erleichterten 
       Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
       dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
       den Börsenkurs nicht wesentlich 
       unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag 
       vom aktuellen Börsenkurs wird 
       voraussichtlich nicht über 3 %, 
       jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
       Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem 
       Schutzbedürfnis der Aktionäre 
       hinsichtlich einer wertmäßigen 
       Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
       getragen. Durch diese Festlegung des 
       Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
       sichergestellt, dass der Wert des 
       Bezugsrechts für die neuen Aktien 
       praktisch auf null sinkt. 
   (c) Weiterhin soll der Vorstand im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals ermächtigt 
       werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
       gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
       Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
       z.B. Immobilienportfolien) 
       auszuschließen. 
 
       Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts dient dem Zweck, den Erwerb 
       von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen 
       (insbesondere Immobilienportfolien) 
       gegen Gewährung von Aktien der 
       Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
       Gesellschaft steht im Wettbewerb mit 
       anderen Unternehmen. Sie muss jederzeit 
       in der Lage sein, an den relevanten 
       Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
       schnell und flexibel handeln zu können. 
       Dazu gehört auch die Option, 
       Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
       Beteiligungen hieran oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen (insbesondere 
       Immobilienportfolien) zur Verbesserung 
       der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
       im Interesse der Aktionäre und der 
       Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
       Option besteht im Einzelfall darin, den 
       Erwerb eines Unternehmens, eines Teils 
       eines Unternehmens oder einer 
       Beteiligung hieran oder eines sonstigen 
       Vermögensgegenstands (insbesondere eines 
       Immobilienportfolios) über die Gewährung 
       von Aktien an der erwerbenden 
       Gesellschaft durchzuführen. Im Rahmen 
       von Unternehmens- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Beteiligungserwerben bestehen 
       vielfältige Gründe, Verkäufern statt 
       eines Kaufpreises ausschließlich in 
       Geld auch Aktien oder nur Aktien zu 
       gewähren. Insbesondere kann auf diese 
       Weise die Liquidität der Gesellschaft 
       geschont, die Aufnahme von Fremdkapital 
       vermieden und der/die Verkäufer an 
       zukünftigen Kurschancen des kombinierten 
       Unternehmens beteiligt werden. Die 
       Praxis zeigt, dass die Inhaber 
       attraktiver Akquisitionsobjekte als 
       Gegenleistung für eine Veräußerung 
       häufig die Verschaffung 
       stimmberechtigter Aktien der erwerbenden 
       Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
       Unternehmen, Unternehmensteile, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstige Vermögensgegenstände erwerben 
       zu können, muss die Gesellschaft die 
       Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
       Gegenleistung zu gewähren. Die 
       vorgeschlagene Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss erhöht somit die 
       Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
       Akquisitionen und bietet ihr die 
       notwendige Flexibilität, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen schnell 
       und flexibel ausnutzen zu können. 
 
       Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
 
       Es kommt bei einem 
       Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
       Verringerung der relativen 
       Beteiligungsquote und des relativen 
       Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
       Aktionäre, bei Einräumung eines 
       Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen gegen 
       Gewährung von Aktien nicht oder nicht zu 
       gleichen wirtschaftlichen Konditionen 
       möglich und die damit für die 
       Gesellschaft und die Aktionäre 
       verbundenen Vorteile wären nicht 
       erreichbar. Unter Abwägung aller 
       genannten Umstände halten Vorstand und 
       Aufsichtsrat den Ausschluss des 
       Bezugsrechts in den genannten Fällen aus 
       den aufgezeigten Gründen auch unter 
       Berücksichtigung des zu Lasten der 
       Aktionäre eintretenden 
       Verwässerungseffektes für sachlich 
       gerechtfertigt und für angemessen. 
 
       Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von 
       der Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
       gemacht werden soll, bestehen zurzeit 
       nicht. Wenn sich - wie mehrfach in der 
       jüngeren Vergangenheit - Möglichkeiten 
       zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       oder sonstigen Vermögensgegenständen 
       konkretisieren, wird der Vorstand 
       sorgfältig prüfen, ob er von dem 
       genehmigten Kapital zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen gegen Ausgabe 
       neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
       machen soll. Er wird dies nur dann tun, 
       wenn der Unternehmens- oder 
       Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 
       Aktien der Gesellschaft im 
       wohlverstandenen Interesse der 
       Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
       Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
       Aufsichtsrat seine erforderliche 
       Zustimmung erteilen. Basis für die 
       Bewertung der Aktien der Gesellschaft 
       einerseits und der zu erwerbenden 
       Unternehmen, Unternehmensteile, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenstände 
       andererseits werden Wertgutachten von 
       unabhängigen 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
       und/oder internationalen 
       Investmentbanken sein. 
   (d) Schließlich sieht der 
       Beschlussvorschlag vor, dass das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
       werden kann, soweit es erforderlich ist, 
       um den Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung 
       der Wandlungspflicht als Aktionär 
       zustehen würde. 
 
       Entsprechende Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen haben zur 
       erleichterten Platzierung am 
       Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, 
       der vorsieht, dass den Inhabern oder 
       Gläubigern bei nachfolgenden 
       Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien eingeräumt werden kann, wie 
       es Aktionären zusteht. Sie werden damit 
       so gestellt, als seien sie bereits 
       Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
       mit einem solchen Verwässerungsschutz 
       ausstatten zu können, muss das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
       der erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen und damit den 
       Interessen der Aktionäre an einer 
       optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Soweit der Vorstand während eines 
       Geschäftsjahrs die Ermächtigung 
       ausnutzt, wird er in der folgenden 
       Hauptversammlung hierüber berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung 
   der bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 4 und 6 der 
   Satzung, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten aus der am 17. 
   Dezember 2013 begebenen Wandelschuldverschreibung 
   2013/2018 (ISIN DE000A1YCMH2) und der Ausübung von 
   Wandlungsrechten aus der am 15. Oktober 2015 begebenen 
   Wandelschuldverschreibung 2015/2018 (ISIN DE000A161ZA7) 
   werden die bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 4 und 6 
   der Satzung nicht mehr benötigt. Sie sollen daher 
   aufgehoben werden. Für die Zwecke der 
   Unternehmensfinanzierung soll der Vorstand außerdem 
   bis zum 10. Juni 2024 ermächtigt werden, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit einem 
   entsprechenden neuen bedingten Kapital unterlegt werden 
   sollen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   8.1 Ermächtigung des Vorstands 
 
       a) Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          10. Juni 2024 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          700.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
          längstens zehn Jahren zu begeben und 
          den Inhabern von Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen Options- 
          oder Wandlungsrechte auf bis zu 
          insgesamt 22.000.000 neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft nach näherer Maßgabe 
          der Options- oder 
          Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
       b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen zu. Die 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen können auch 
          von einem oder mehreren 
          Kreditinstituten bzw. diesen gemäß 
          § 186 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auf die Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          auszuschließen 
 
          (i)  für Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, 
          (ii) soweit der Ausgabepreis der 
               Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen den 
               nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden zu 
               ermittelnden theoretischen 
               Marktwert der Options- bzw. 
               Wandelschuldverschreibungen 
               nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für gegen Barzahlung 
               ausgegebene Options- bzw. 
               Wandelschuldverschreibungen mit 
               Options- bzw. Wandlungsrechten 
               und/oder Options- bzw. 
               Wandlungspflichten auf Aktien 
               mit einem anteiligen Betrag am 
               Grundkapital, der insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals weder zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung noch zum 
               Zeitpunkt der Ausgabe der 
               Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen 
               übersteigt. Bei Ausnutzung der 
               10 %-Grenze ist der Ausschluss 
               des Bezugsrechts aufgrund 
               anderer Ermächtigungen 
               gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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