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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 500 800 
ISIN DE0005008007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ADLER 
Real Estate Aktiengesellschaft am 11. Juni 2019, um 10:00 Uhr, in 
das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 41, 10789 
Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 
   2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB jeweils für das 
   Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung 
   des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen 
   nicht vor. 
 
   Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind 
   nachfolgend unter der Rubrik 'Unterlagen für die Aktionäre 
   und Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 
   124a AktG' zu finden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedes Arndt Krienen für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands, Herrn Arndt Krienen, wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
   Geschäftsjahr 2019 gewählt. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien, die nächstes Jahr 
   auslaufen wird, soll durch eine neue, bis zum 10. Juni 
   2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   6.1 Die von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
       Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit der neuen, 
       nachstehenden Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Veräußerung eigener Aktien 
       aufgehoben. 
   6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. 
       Juni 2024 unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
       Aktiengesetz) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat oder noch besitzt 
       oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
       als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Gesellschaft abhängige 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
       werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur 
       erfolgen, soweit die Gesellschaft eine 
       Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
       Erwerb bilden könnte, ohne das 
       Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
       Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu 
       Zahlungen an die Aktionäre verwendet 
       werden darf, zu mindern. 
   6.3 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
       (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
       an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
       durch eine öffentliche Aufforderung zur 
       Abgabe von Verkaufsangeboten durch die 
       Aktionäre. 
 
       (a) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte 
           Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten 
           Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 10 % unterschreiten; 
       (b) Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien im Wege eines öffentlichen 
           Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
           eine an alle Aktionäre gerichtete 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten, so legt die 
           Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
           eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
           Im Falle der Festlegung einer 
           Kaufpreisspanne wird der endgültige 
           Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen bzw. 
           Verkaufsangeboten ermittelt. Das 
           Angebot kann eine Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist, Bedingungen sowie die 
           Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis 
           oder die Kaufpreisspanne während der 
           Annahme- bzw. Angebotsfrist 
           anzupassen, wenn sich nach 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           während der Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist erhebliche 
           Kursschwankungen ergeben. Der von 
           der Gesellschaft bzw. den Aktionären 
           angebotene Kaufpreis bzw. die 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den 
           maßgeblichen Börsenkurs der 
           Aktie an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 
           % überschreiten und um nicht mehr 
           als 20 % unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs gilt 
           hierbei der rechnerische 
           Durchschnitt des Börsenkurses der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           XETRA-Schlussauktion an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
           einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten 
           5 Handelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung der Entscheidung 
           des Vorstands zur Abgabe des 
           Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten. Im Falle einer 
           Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
           Kaufpreisspanne wird auf den Kurs 
           während der letzten 5 Handelstage 
           vor dem Tag der Veröffentlichung der 
           Entscheidung über die Anpassung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

Kauf- bzw. Verkaufsangebots 
           abgestellt. 
 
           Sofern die Anzahl der angedienten 
           bzw. zum Kauf angebotenen Aktien die 
           von der Gesellschaft insgesamt zum 
           Erwerb vorgesehene Aktienzahl 
           übersteigt, hat die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der 
           jeweils angedienten bzw. zum Kauf 
           angebotenen Aktien zu erfolgen. Es 
           kann jedoch eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
           100 Stück zum Erwerb angedienter 
           bzw. zum Kauf angebotener Aktien je 
           Aktionär vorgesehen werden. 
   6.4 Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
       Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung oder vorherigen 
       Ermächtigungen erworben werden bzw. 
       wurden, unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a 
       Aktiengesetz) wieder über die Börse zu 
       veräußern oder den Aktionären 
       aufgrund eines an alle Aktionäre 
       gerichteten Angebots unter Wahrung ihres 
       Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
       Handel mit eigenen Aktien ist 
       ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       eigene Aktien der Gesellschaft stattdessen 
       auch 
 
       (a) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Dritten im Rahmen von 
           Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
           oder im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, von Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           anderen Vermögensgegenständen (wie 
           z.B. Immobilienportfolien) als 
           Gegenleistung anzubieten oder an 
           diese zu übertragen, 
       (b) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           anderer Weise als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre zu veräußern, wenn 
           diese Aktien gegen Barzahlung zu 
           einem Preis veräußert werden, 
           der den am jeweiligen Handelstag 
           durch die Eröffnungsauktion 
           ermittelten Börsenkurs der Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Gattung 
           und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; in diesem Fall darf 
           die Anzahl der zu veräußernden 
           Aktien insgesamt 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung der 
           Aktien eingetragenen Grundkapitals 
           der Gesellschaft nicht 
           überschreiten; auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf diejenigen 
           Aktien der Gesellschaft entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bzw. zur Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht ausgegeben werden, 
           sofern die Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden, 
       (c) zur Gewährung von Aktien an 
           Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführung 
           und sonstige Mitarbeiter von mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zu 
           verwenden, zu deren Bezug die 
           genannten Personen aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (d) zur Gewährung von Mitarbeiteraktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis mit der 
           Gesellschaft sowie mit der 
           Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen stehen, 
       (e) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           unter gleichzeitiger Herabsetzung 
           des Grundkapitals einzuziehen, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bestimmen, dass das Grundkapital 
           nicht herabgesetzt wird, sondern 
           sich der Anteil der übrigen Aktien 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
           3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist 
           in diesem Fall ermächtigt, die 
           Angabe der Zahl der Aktien in der 
           Satzung anzupassen. 
   6.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft 
 
       (a) Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft zu gewähren, zu deren 
           Bezug sie aufgrund von 
           Aktienoptionen berechtigt sind, die 
           ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger 
           Aktienoptionsprogramme gewährt 
           werden, 
       (b) den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft als aktienbasierte 
           Vergütung unter den gleichen 
           Konditionen, die den Mitarbeitern 
           gemäß Ziff. 6.4(d) eingeräumt 
           werden, zu gewähren. Die 
           Einzelheiten der aktienbasierten 
           Vergütung für den Vorstand werden 
           vom Aufsichtsrat festgelegt. 
   6.6 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft ist 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       in Ziff. 6.4 (a) bis (d) sowie in Ziff. 
       6.5 verwendet werden. Darüber hinaus kann 
       der Vorstand im Falle der Veräußerung 
       der eigenen Aktien im Rahmen eines 
       Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft 
       das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
       einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
       zusammen und bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht 
       werden. 
 
       Die Ermächtigungen in Ziff. 6.4 (a) und 
       (b) können auch durch von der Gesellschaft 
       abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
       oder deren Rechnung durch Dritte 
       ausgenutzt werden. 
 
       Sofern sich Änderungen bei der 
       Notierung von Schlusskursen im 
       XETRA-Handel einstellen, ist der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       berechtigt, auf ein an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenes funktional 
       vergleichbares Nachfolgesystem 
       abzustellen. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
   i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 
   186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   eigener Aktien und den Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu 
   ermächtigen, bis zum 10. Juni 2024 eigene Aktien der 
   Gesellschaft zu erwerben, wobei auf die aufgrund dieser 
   Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat oder noch besitzt, nicht mehr als 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bzw. der Ausübung entfallen dürfen. Die 
   bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien soll dementsprechend mit 
   Beginn der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben 
   werden. 
 
   Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines 
   öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durchgeführt 
   werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die 
   Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft 
   insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, 
   hat der Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
   Aktionäre nach dem Verhältnis der jeweils angedienten 
   Aktien zu erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu 
   vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die 
   Möglichkeit - ebenfalls unter Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre - eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
   angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt sein, die nach 
   Maßgabe der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch für Zwecke zu 
   verwenden, für die das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   1. Der Vorstand soll zum einen ermächtigt 
      werden, die erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
      beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -3-

Vermögensgegenständen (wie z.B. 
      Immobilienportfolien) Dritten als 
      Gegenleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gewähren zu 
      können. Die Praxis zeigt, dass bei 
      Zusammenschlüssen mit Unternehmen sowie 
      beim Erwerb von Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien 
      der Gesellschaft als Gegenleistung 
      verlangt werden. Die vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
      notwendige Flexibilität geben, sich ihr 
      bietende Gelegenheiten zum 
      Zusammenschluss mit Unternehmen und zum 
      Erwerb von Unternehmensbeteiligungen 
      sowie sonstigen Sachleistungen unter 
      Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
      schnell und flexibel ausnutzen zu können, 
      statt auf langwierige 
      Kapitalmaßnahmen angewiesen zu sein. 
      Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
      Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
      Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
      Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
      Sachleistungen konkretisieren, wird der 
      Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zur Verwendung eigener 
      Aktien unter Bezugsrechtsausschluss 
      Gebrauch machen soll. Er wird dies tun, 
      wenn die Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
      wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, 
      wird auch der Aufsichtsrat seine 
      Zustimmung erteilen. 
   2. Der Vorstand soll darüber hinaus 
      ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
      Aktien in anderen Fällen als im Rahmen 
      von Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
      oder im Rahmen des Erwerbs von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
      Sachleistungen außerhalb der Börse 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußern zu können. Voraussetzung 
      hierfür ist, dass die Veräußerung 
      der Aktien gegen Barzahlung zu einem 
      Preis erfolgt, der den Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
      und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Rechtsgrundlage für 
      diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 Satz 5 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich 
      nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal 
      bei 5 % des Börsenkurses liegen. Darüber 
      hinaus darf die Anzahl der zu 
      veräußernden Aktien 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien 
      eingetragenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf 
      diejenigen Aktien der Gesellschaft 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung im Rahmen einer 
      Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. zur Bedienung 
      von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft 
      ebenfalls größere Flexibilität 
      verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft 
      etwa ermöglichen, Aktien an 
      Finanzinvestoren oder strategische 
      Investoren abzugeben und dabei durch eine 
      marktnahe Preisfestsetzung einen 
      möglichst hohen Veräußerungserlös 
      und damit eine größtmögliche 
      Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
      Aufgrund der schnelleren 
      Handlungsmöglichkeit kann ein höherer 
      Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
      erreicht werden als bei einem unter 
      Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
      erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt 
      deshalb im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der 
      Veräußerungspreis am Börsenkurs zu 
      orientieren hat, sind die Interessen der 
      Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre 
      relative Beteiligung über einen Zukauf 
      von Aktien über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. 
   3. Außerdem soll der Vorstand bzw., im 
      Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der 
      Aufsichtsrat ermächtigt werden, die 
      erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      zur Bedienung von Aktienoptionen, die 
      Mitgliedern des Vorstands und 
      Mitarbeitern der Gesellschaft bzw. 
      Mitgliedern der Geschäftsführung und 
      sonstigen Mitarbeitern von mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Rahmen von 
      zukünftigen Aktienoptionsprogrammen 
      gewährt wurden, auszugeben. Bisher 
      besteht zwar noch kein 
      Aktienoptionsprogramm bei der 
      Gesellschaft, aber die vorgeschlagene 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      soll sicherstellen, dass die Gesellschaft 
      für den Fall einer späteren Auflegung 
      eines solchen Programms auf eine dann 
      bereits bestehende Rückkaufermächtigung 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      alternativ zurückgreifen kann, ohne diese 
      neu fassen zu müssen. Der wirtschaftliche 
      Erfolg der Gesellschaft hängt sehr stark 
      von ihren Mitarbeitern ab. Die Ausgabe 
      von Aktien im Rahmen von 
      Aktienoptionsprogrammen stärkt die 
      Loyalität der Mitarbeiter gegenüber der 
      Gesellschaft und damit auch langfristig 
      den Erfolg des Unternehmens. Auch 
      empfiehlt der Deutsche Corporate 
      Governance Kodex Vergütungsbestandteile 
      mit langfristiger Anreizwirkung als 
      drittes Element innerhalb der 
      Vorstandsvergütung. Dieser Empfehlung 
      kann mit Hilfe von 
      Aktienoptionsprogrammen Rechnung getragen 
      werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
      soll es der Gesellschaft ermöglichen, die 
      Schaffung neuer Aktien aus einem im Zuge 
      der Auflegung eines zukünftigen 
      Aktienoptionsprogramms zu 
      beschließenden bedingten Kapital zur 
      Sicherung der Bezugsrechte der 
      Mitarbeiter zu vermeiden, wenn die 
      Gesellschaft bereits über eigene Aktien 
      verfügt. Dies ist insbesondere auch im 
      Interesse der Aktionäre, da hierdurch 
      eine Verwässerung der Aktionäre, wie sie 
      bei der Ausgabe neuer Aktien entsteht, 
      vermieden wird. Sofern der Vorstand bzw. 
      der Aufsichtsrat von dieser Ermächtigung 
      Gebrauch macht, werden die Aktien zu dem 
      im jeweiligen zukünftigen 
      Aktienoptionsprogramm bzw. den 
      Optionsbedingungen vorgesehenen 
      Ausgabebetrag an die berechtigten 
      Personen ausgegeben. Die Entscheidung 
      über die Ausgabe von Aktienoptionen an 
      Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
      obliegt allein dem Aufsichtsrat als für 
      die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      zuständigem Organ. 
   4. Weiterhin soll der Vorstand bzw., im 
      Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der 
      Aufsichtsrat ermächtigt werden, die 
      erworbenen eigenen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      zur Gewährung von Mitarbeiteraktien zu 
      verwenden. Im Rahmen der Ausgabe von 
      Mitarbeiteraktien werden die Aktien den 
      Mitarbeitern üblicherweise mit einem 
      angemessenen Abschlag gegenüber dem dann 
      aktuellen Börsenkurs zum Erwerb 
      angeboten. Genauso wie Aktienoptionen 
      sind auch Mitarbeiteraktien ein seit 
      Jahrzehnten bewährtes Anreizsystem zur 
      Steigerung der Loyalität der Mitarbeiter 
      gegenüber ihrem Unternehmen, was 
      langfristig den Erfolg des Unternehmens 
      steigert. Insoweit ist auch diese 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre. Auch die Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft sollen die 
      Möglichkeit haben, vom Aufsichtsrat 
      Mitarbeiteraktien als aktienbasierte 
      Vergütung zu den gleichen Konditionen zu 
      erwerben wie die Mitarbeiter. Die 
      Entscheidung über die Gewährung von 
      Mitarbeiteraktien an Vorstandsmitglieder 
      trifft ebenfalls der Aufsichtsrat als für 
      die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      zuständiges Organ. 
   5. Der Vorstand soll schließlich 
      berechtigt sein, bei Veräußerung der 
      eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots 
      an alle Aktionäre der Gesellschaft das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
      ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis 
      und ist erforderlich, um eine Abgabe 
      erworbener eigener Aktien im Wege eines 
      Erwerbsangebots an die Aktionäre 
      technisch durchführbar zu machen. Die vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -4-

ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
      entweder durch Verkauf, über die Börse 
      oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
      die Gesellschaft verwertet. 
 
      Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
      Ermächtigungen bestehen nicht. Der 
      Vorstand wird der Hauptversammlung ggf. 
      Bericht über eine Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung erstatten. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten 
   Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das von der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. 
   Oktober 2015 geschaffene genehmigte Kapital gemäß § 4 
   Abs. 3 der Satzung, das nächstes Jahr auslaufen wird, soll 
   durch ein neues, nunmehr bis zum 10. Juni 2024 befristetes 
   genehmigtes Kapital ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   7.1 Der von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 15. Oktober 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die 
       Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals wird 
       mit Beginn der Wirksamkeit des neuen, 
       nachstehenden genehmigten Kapitals aufgehoben. 
   7.2 Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
       einschließlich zum 10. Juni 2024 einmalig 
       oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
       gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
       der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
       diesen gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) 
       gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 
       AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (a) für Spitzenbeträge; 
       (b) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage erfolgt und der auf die 
           neuen Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigt, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung, und 
           der Ausgabepreis der neuen Aktien 
           den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet; auf die Höchstgrenze 
           von 10 % des Grundkapitals sind 
           Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
           auf die Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden. 
       (c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie 
           sonstigen Vermögensgegenständen, 
           insbesondere Immobilienportfolien; 
       (d) soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder nach der 
           Erfüllung der Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 3 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle 
       sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
       Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den 
       Fall der Nichtausnutzung der vorstehenden 
       Ermächtigung nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums. 
   7.3 Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
       folgt ersetzt: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
            einschließlich zum 10. Juni 2024 
            einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
            zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder 
            Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
            23.000.000 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den 
            Aktionären ist grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche 
            Bezugsrecht kann auch in der Weise 
            gewährt werden, dass die neuen Aktien von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
            diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
            gleichgestellten Unternehmen mit der 
            Verpflichtung übernommen werden, sie den 
            Aktionären der Gesellschaft mittelbar im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
            anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
            folgenden Fällen auszuschließen: 
 
            (a) für Spitzenbeträge; 
            (b) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                Bareinlage erfolgt und der auf 
                die neuen Aktien, für die das 
                Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                insgesamt entfallende anteilige 
                Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                Grundkapitals nicht übersteigt, 
                und zwar weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
                der Ausübung dieser Ermächtigung, 
                und der Ausgabepreis der neuen 
                Aktien den Börsenpreis der 
                bereits börsennotierten Aktien 
                gleicher Gattung und Ausstattung 
                zum Zeitpunkt der endgültigen 
                Festlegung des Ausgabepreises 
                nicht wesentlich im Sinne der §§ 
                203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
                4 AktG unterschreitet; auf die 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die zur Bedienung 
                von Options- oder 
                Wandelschuldverschreibungen 
                ausgegeben wurden oder auszugeben 
                sind, sofern diese 
                Schuldverschreibungen in 
                entsprechender Anwendung des § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                ausgegeben wurden; auf die 
                Höchstgrenze von 10 % des 
                Grundkapitals sind ferner 
                diejenigen eigenen Aktien der 
                Gesellschaft anzurechnen, die 
                während der Laufzeit des 
                genehmigten Kapitals unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts der 
                Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
                Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG veräußert werden; 
            (c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
                Sacheinlagen zur Gewährung von 
                Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                Unternehmen, Unternehmensteilen 
                oder Beteiligungen an Unternehmen 
                sowie sonstigen 
                Vermögensgegenständen, 
                insbesondere 
                Immobilienportfolien; 
            (d) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
                ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                ihnen nach Ausübung des Options- 
                bzw. Wandlungsrechts oder nach 
                der Erfüllung der 
                Wandlungspflicht als Aktionär 
                zustehen würde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -5-

Einzelheiten der Durchführung der 
            Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Abs. 1 
            und 3 der Satzung entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
            Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen 
            damit im Zusammenhang stehenden 
            Änderungen der Satzung vorzunehmen, 
            die nur die Fassung betreffen. 
            Entsprechendes gilt für den Fall der 
            Nichtausnutzung der vorstehenden 
            Ermächtigung nach Ablauf des 
            Ermächtigungszeitraums.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 
   203 Abs. 1, 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die 
   Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 
   Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
   EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist hierbei 
   ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Die Ermächtigung soll für die Dauer 
   von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, erteilt werden. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   dem genehmigten Kapital soll die Flexibilität der 
   Gesellschaft erhöhen und den Vorstand in die Lage 
   versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse 
   ihrer Aktionäre kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
   Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu 
   können. Außerdem soll hierdurch die Attraktivität der 
   Gesellschaft am Kapitalmarkt insgesamt verbessert werden. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG abgewickelt 
   werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
   Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
   (a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien 
       gegen bar zur Vermeidung von 
       Spitzenbeträgen auszuschließen. 
       Spitzenbeträge können sich aus dem 
       Umfang des jeweiligen Volumens der 
       Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
       praktikablen Bezugsverhältnisses 
       ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des 
       Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
       erforderlich, um ein glattes 
       Bezugsverhältnis zu erhalten und die 
       Abwicklung der Emission technisch zu 
       ermöglichen. Die vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen freien 
       Spitzen werden entweder durch Verkauf 
       über die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich für die Gesellschaft 
       verwertet. Der mögliche 
       Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
       Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
       Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus diesem 
       Grund für sachlich gerechtfertigt und 
       gegenüber den Aktionären für angemessen. 
   (b) Ferner kann das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen im 
       Umfang von bis zu 10 % des im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       der Gesellschaft ausgeschlossen werden, 
       wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien 
       den Börsenkurs der bereits an der Börse 
       gehandelten Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
       wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG, erleichterter 
       Bezugsrechtsausschluss). 
 
       Diese Ermächtigung soll es der 
       Gesellschaft ermöglichen, flexibel auf 
       sich bietende günstige 
       Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
       die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne 
       das Erfordernis eines mindestens 14 Tage 
       dauernden Bezugsangebots, bei 
       institutionellen oder strategischen 
       Investoren platzieren zu können und 
       dabei durch eine marktnahe 
       Preisfestsetzung und ohne einen bei 
       Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen 
       Abschlag einen möglichst hohen 
       Veräußerungsbetrag und damit eine 
       größtmögliche Stärkung der 
       Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, 
       wegen der schnelleren 
       Handlungsmöglichkeit, häufig ein höherer 
       Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
       erreicht werden als bei einem unter 
       Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
       erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. 
       Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt 
       deshalb im Interesse der Gesellschaft 
       und ihrer Aktionäre. 
 
       Bei dem erleichterten 
       Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
       zudem um einen gesetzlich vorgesehenen 
       Regelfall, in dem das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
       Durch die Beschränkung auf 10 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
       Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
       Grundkapitals wird dem Schutzbedürfnis 
       der Aktionäre im Hinblick auf eine 
       quotenmäßige Verwässerung ihrer 
       Beteiligung Rechnung getragen. 
       Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote 
       beibehalten wollen, können durch Zukäufe 
       über die Börse die Reduzierung ihrer 
       Beteiligungsquote verhindern. Zusätzlich 
       sind auf diese Höchstgrenze andere Fälle 
       des erleichterten 
       Bezugsrechtsausschlusses - Aktien, die 
       zur Bedienung von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht ausgegeben wurden oder 
       auszugeben sind, sofern diese 
       Schuldverschreibungen in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien 
       der Gesellschaft, die während der 
       Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
       Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       veräußert werden - anzurechnen. 
 
       Im Falle des erleichterten 
       Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
       dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
       den Börsenkurs nicht wesentlich 
       unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag 
       vom aktuellen Börsenkurs wird 
       voraussichtlich nicht über 3 %, 
       jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
       Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem 
       Schutzbedürfnis der Aktionäre 
       hinsichtlich einer wertmäßigen 
       Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
       getragen. Durch diese Festlegung des 
       Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
       sichergestellt, dass der Wert des 
       Bezugsrechts für die neuen Aktien 
       praktisch auf null sinkt. 
   (c) Weiterhin soll der Vorstand im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals ermächtigt 
       werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
       gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
       Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
       z.B. Immobilienportfolien) 
       auszuschließen. 
 
       Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts dient dem Zweck, den Erwerb 
       von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen 
       (insbesondere Immobilienportfolien) 
       gegen Gewährung von Aktien der 
       Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
       Gesellschaft steht im Wettbewerb mit 
       anderen Unternehmen. Sie muss jederzeit 
       in der Lage sein, an den relevanten 
       Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
       schnell und flexibel handeln zu können. 
       Dazu gehört auch die Option, 
       Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
       Beteiligungen hieran oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen (insbesondere 
       Immobilienportfolien) zur Verbesserung 
       der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
       im Interesse der Aktionäre und der 
       Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
       Option besteht im Einzelfall darin, den 
       Erwerb eines Unternehmens, eines Teils 
       eines Unternehmens oder einer 
       Beteiligung hieran oder eines sonstigen 
       Vermögensgegenstands (insbesondere eines 
       Immobilienportfolios) über die Gewährung 
       von Aktien an der erwerbenden 
       Gesellschaft durchzuführen. Im Rahmen 
       von Unternehmens- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -6-

Beteiligungserwerben bestehen 
       vielfältige Gründe, Verkäufern statt 
       eines Kaufpreises ausschließlich in 
       Geld auch Aktien oder nur Aktien zu 
       gewähren. Insbesondere kann auf diese 
       Weise die Liquidität der Gesellschaft 
       geschont, die Aufnahme von Fremdkapital 
       vermieden und der/die Verkäufer an 
       zukünftigen Kurschancen des kombinierten 
       Unternehmens beteiligt werden. Die 
       Praxis zeigt, dass die Inhaber 
       attraktiver Akquisitionsobjekte als 
       Gegenleistung für eine Veräußerung 
       häufig die Verschaffung 
       stimmberechtigter Aktien der erwerbenden 
       Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
       Unternehmen, Unternehmensteile, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstige Vermögensgegenstände erwerben 
       zu können, muss die Gesellschaft die 
       Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
       Gegenleistung zu gewähren. Die 
       vorgeschlagene Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss erhöht somit die 
       Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
       Akquisitionen und bietet ihr die 
       notwendige Flexibilität, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen schnell 
       und flexibel ausnutzen zu können. 
 
       Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
 
       Es kommt bei einem 
       Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
       Verringerung der relativen 
       Beteiligungsquote und des relativen 
       Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
       Aktionäre, bei Einräumung eines 
       Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenständen gegen 
       Gewährung von Aktien nicht oder nicht zu 
       gleichen wirtschaftlichen Konditionen 
       möglich und die damit für die 
       Gesellschaft und die Aktionäre 
       verbundenen Vorteile wären nicht 
       erreichbar. Unter Abwägung aller 
       genannten Umstände halten Vorstand und 
       Aufsichtsrat den Ausschluss des 
       Bezugsrechts in den genannten Fällen aus 
       den aufgezeigten Gründen auch unter 
       Berücksichtigung des zu Lasten der 
       Aktionäre eintretenden 
       Verwässerungseffektes für sachlich 
       gerechtfertigt und für angemessen. 
 
       Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von 
       der Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
       gemacht werden soll, bestehen zurzeit 
       nicht. Wenn sich - wie mehrfach in der 
       jüngeren Vergangenheit - Möglichkeiten 
       zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       oder sonstigen Vermögensgegenständen 
       konkretisieren, wird der Vorstand 
       sorgfältig prüfen, ob er von dem 
       genehmigten Kapital zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen gegen Ausgabe 
       neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
       machen soll. Er wird dies nur dann tun, 
       wenn der Unternehmens- oder 
       Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 
       Aktien der Gesellschaft im 
       wohlverstandenen Interesse der 
       Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
       Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
       Aufsichtsrat seine erforderliche 
       Zustimmung erteilen. Basis für die 
       Bewertung der Aktien der Gesellschaft 
       einerseits und der zu erwerbenden 
       Unternehmen, Unternehmensteile, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstigen Vermögensgegenstände 
       andererseits werden Wertgutachten von 
       unabhängigen 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
       und/oder internationalen 
       Investmentbanken sein. 
   (d) Schließlich sieht der 
       Beschlussvorschlag vor, dass das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
       werden kann, soweit es erforderlich ist, 
       um den Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung 
       der Wandlungspflicht als Aktionär 
       zustehen würde. 
 
       Entsprechende Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen haben zur 
       erleichterten Platzierung am 
       Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, 
       der vorsieht, dass den Inhabern oder 
       Gläubigern bei nachfolgenden 
       Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien eingeräumt werden kann, wie 
       es Aktionären zusteht. Sie werden damit 
       so gestellt, als seien sie bereits 
       Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
       mit einem solchen Verwässerungsschutz 
       ausstatten zu können, muss das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
       Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
       der erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen und damit den 
       Interessen der Aktionäre an einer 
       optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Soweit der Vorstand während eines 
       Geschäftsjahrs die Ermächtigung 
       ausnutzt, wird er in der folgenden 
       Hauptversammlung hierüber berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung 
   der bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 4 und 6 der 
   Satzung, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten aus der am 17. 
   Dezember 2013 begebenen Wandelschuldverschreibung 
   2013/2018 (ISIN DE000A1YCMH2) und der Ausübung von 
   Wandlungsrechten aus der am 15. Oktober 2015 begebenen 
   Wandelschuldverschreibung 2015/2018 (ISIN DE000A161ZA7) 
   werden die bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 4 und 6 
   der Satzung nicht mehr benötigt. Sie sollen daher 
   aufgehoben werden. Für die Zwecke der 
   Unternehmensfinanzierung soll der Vorstand außerdem 
   bis zum 10. Juni 2024 ermächtigt werden, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit einem 
   entsprechenden neuen bedingten Kapital unterlegt werden 
   sollen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   8.1 Ermächtigung des Vorstands 
 
       a) Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          10. Juni 2024 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          700.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
          längstens zehn Jahren zu begeben und 
          den Inhabern von Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen Options- 
          oder Wandlungsrechte auf bis zu 
          insgesamt 22.000.000 neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft nach näherer Maßgabe 
          der Options- oder 
          Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
       b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen zu. Die 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen können auch 
          von einem oder mehreren 
          Kreditinstituten bzw. diesen gemäß 
          § 186 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auf die Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          auszuschließen 
 
          (i)  für Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, 
          (ii) soweit der Ausgabepreis der 
               Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen den 
               nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden zu 
               ermittelnden theoretischen 
               Marktwert der Options- bzw. 
               Wandelschuldverschreibungen 
               nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für gegen Barzahlung 
               ausgegebene Options- bzw. 
               Wandelschuldverschreibungen mit 
               Options- bzw. Wandlungsrechten 
               und/oder Options- bzw. 
               Wandlungspflichten auf Aktien 
               mit einem anteiligen Betrag am 
               Grundkapital, der insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals weder zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung noch zum 
               Zeitpunkt der Ausgabe der 
               Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen 
               übersteigt. Bei Ausnutzung der 
               10 %-Grenze ist der Ausschluss 
               des Bezugsrechts aufgrund 
               anderer Ermächtigungen 
               gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -7-

AktG einzubeziehen. 
       c) Umtauschverhältnis, Options- bzw. 
          Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
          Die Inhaber der Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          das Recht oder sind, soweit die 
          Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
          dies vorsehen, verpflichtet, ihre 
          Teilschuldverschreibungen nach 
          Maßgabe der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen in Aktien der 
          Gesellschaft umzutauschen. Das 
          Umtauschverhältnis für Wandelanleihen 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags einer 
          Teilschuldverschreibung oder des unter 
          dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
          einer Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft. Es kann auf ein 
          Umtauschverhältnis mit voller Zahl auf- 
          oder abgerundet sowie gegebenenfalls 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Ferner kann 
          vorgesehen werden, dass Spitzen 
          zusammengelegt und/oder in Geld 
          ausgeglichen werden. Die Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen können 
          vorsehen, dass das Umtauschverhältnis 
          bzw. der Options- bzw. Wandlungspreis 
          innerhalb einer festzulegenden 
          Bandbreite in Abhängigkeit von der 
          Entwicklung des Aktienkurses während 
          der Laufzeit festgesetzt wird. Die 
          Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
          können auch eine Options- bzw. 
          Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
          oder zu einem anderen Zeitpunkt 
          begründen. 
 
          Der anteilige Betrag am Grundkapital 
          der bei Optionsausübung bzw. Wandlung 
          auszugebenden Aktien darf den 
          Nennbetrag der Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. Die auszugebenden Aktien 
          haben eine Dividendenberechtigung für 
          alle Geschäftsjahre, für die die 
          Hauptversammlung noch keinen 
          Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. 
 
          Der Options- bzw. Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft wird in 
          Euro festgesetzt. Er muss bei einem 
          variablen Umtauschverhältnis bzw. 
          Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 
          80 % des mit dem Umsatz gewichteten, 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          (oder eines vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den fünf Börsentagen 
          vor dem Tag der Beschlussfassung des 
          Vorstands über die Ausgabe der Options- 
          bzw. Wandelschuldverschreibungen 
          betragen. § 9 Absatz 1 AktG bleibt 
          unberührt. 
 
          Der Options- bzw. Wandlungspreis kann 
          unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach den 
          näheren Bestimmungen der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen angepasst 
          werden, wenn die Gesellschaft während 
          der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
          Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
          Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
          weitere Options- bzw. Wandelanleihen 
          begibt oder garantiert und den Inhabern 
          der Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen kein 
          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Wandlungsrechts zustehen würde. Die 
          Bedingungen können darüber hinaus für 
          den Fall anderer Kapitalmaßnahmen 
          oder anderer vergleichbarer 
          Maßnahmen, die zu einer 
          Verwässerung des Werts der ausgegebenen 
          Aktien der Gesellschaft führen können, 
          eine Anpassung der Options- bzw. 
          Wandlungsrechte vorsehen. Eine 
          Ermäßigung des Options- bzw. 
          Wandlungspreises kann auch durch eine 
          Barzahlung bei Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechts bewirkt werden. 
       d) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, alle 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          der Ausstattung der Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen und deren 
          Bedingungen festzulegen. 
   8.2 Bedingtes Kapital, Satzungsänderung 
 
       a) Aufhebung der bedingten Kapitalia 
          gemäß § 4 Abs. 4 und 6 der 
          Satzung 
 
          § 4 Absätze 4 und 6 der Satzung 
          werden aufgehoben. 
       b) In der Satzung wird ein neuer § 4 
          Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 
          eingefügt: 
 
          'Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 22.000.000,00 durch 
          Ausgabe von bis zu 22.000.000 neuen 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
          2019). Die bedingte Kapitalerhöhung 
          dient ausschließlich der 
          Gewährung von Aktien an Inhaber von 
          Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen, die 
          gemäß der Ermächtigung der 
          Hauptversammlung vom 11. Juni 2019 
          bis zum 10. Juni 2024 begeben werden. 
          Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
          nach Maßgabe der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen auch der 
          Ausgabe von Aktien an Inhaber von 
          Options- bzw. 
          Wandelschuldverschreibungen, die mit 
          Options- bzw. Wandlungspflichten 
          ausgestattet sind. Die bedingte 
          Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
          durchzuführen, wie die Inhaber der 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen von ihren 
          Options- bzw. Wandlungsrechten 
          Gebrauch machen oder die zur 
          Optionsausübung bzw. Wandlung 
          verpflichteten Inhaber von Options- 
          bzw. Wandelschuldverschreibungen ihre 
          Pflicht zur Optionsausübung bzw. 
          Wandlung erfüllen, sofern die 
          Options- bzw. Wandlungsrechte nicht 
          durch Gewährung eigener Aktien 
          bedient werden oder andere 
          Erfüllungsformen zur Bedienung 
          eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
          sind ab Beginn des Geschäftsjahres 
          ihrer Ausgabe gewinnberechtigt für 
          alle Geschäftsjahre, für die die 
          Hauptversammlung noch keinen 
          Gewinnverwendungsbeschluss gefasst 
          hat.' 
   8.3 Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausgabe von 
       Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
       damit im Zusammenhang stehenden 
       Änderungen der Satzung vorzunehmen, die 
       nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
       gilt für den Fall der Nichtausnutzung der 
       vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
       für den Fall der Nichtausnutzung des 
       bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen 
       für die Ausübung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 
   186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 
   Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag 
   erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, Eigenkapital 
   auch durch die Emission von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu schaffen, und dadurch eine 
   möglichst hohe Flexibilität in der Refinanzierung 
   erhalten. Insbesondere soll der Vorstand bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in der Lage sein, zeitnah eine im Interesse 
   der Gesellschaft liegende Finanzierung in Anspruch nehmen 
   zu können. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde 
   Beträge und die Herstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses. Dadurch wird die Abwicklung des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erleichtert. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen werden entweder 
   über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich an 
   Dritte veräußert. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen 
   Barzahlung zu einem Preis ausgegeben werden, der den 
   Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, auf 
   günstige Marktkonditionen schnell und kurzfristig 
   reagieren zu können. Indem sie die Konditionen der 
   Options- bzw. Wandelanleihen marktnah festsetzen kann, 
   kann die Gesellschaft bei Zinssatz, Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -8-

Wandlungspreis und Ausgabepreis für die Gesellschaft 
   günstigere Bedingungen festlegen. Bei Wahrung des 
   Bezugsrechts wären Ausgabepreis und wesentliche 
   Bedingungen demgegenüber spätestens am drittletzten Tag 
   der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Bis zum Fristende 
   bestünde dadurch ein zu Sicherheitsabschlägen führendes 
   Marktrisiko. Während der Dauer der Bezugsfrist könnte die 
   Gesellschaft nicht auf Veränderungen der Marktverhältnisse 
   und insbesondere auf rückläufige Aktienkurse reagieren, 
   wodurch die Eigenkapitalbeschaffung erschwert wäre. Zudem 
   wäre infolge der Unsicherheit über das Bezugsverhalten die 
   Platzierung bei Dritten aufwändig, wenn nicht gar 
   gefährdet. Für diese Art des Bezugsrechtsausschlusses gilt 
   gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG die Grenze von 10 % des Grundkapitals. Der 
   Beschlussvorschlag sieht die Einhaltung dieser Grenze vor, 
   und zwar ggf. auch unter Anrechnung von Aktien, die 
   ebenfalls im Wege eines solchen vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschlusses aus dem bisherigen genehmigten 
   Kapital ausgegeben werden. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   folgt ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreiten darf. Der Beschluss sieht 
   deshalb zum einen vor, dass der Ausgabepreis den nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden 
   theoretischen Marktwert der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird für die Aktionäre 
   sichergestellt, dass der Gesellschaft ein angemessener 
   Gegenwert für die in der Options- oder 
   Wandelschuldverschreibung verbrieften Rechte 
   zufließt. Zum anderen darf der Options- bzw. 
   Wandlungspreis nicht weniger als 80 % des mit dem Umsatz 
   gewichteten, durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien 
   der Gesellschaft im XETRA-Handel an den fünf Börsentagen 
   vor der Beschlussfassung über die Ausgabe der Wandel- oder 
   Optionsanleihen betragen. Im Ergebnis wird durch die 
   doppelte Untergrenze besonders effektiv sichergestellt, 
   dass weder eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
   des Werts der Aktien eintritt, noch durch die Festsetzung 
   eines niedrigen Options- oder Wandlungspreises Druck auf 
   den Börsenkurs ausgeübt wird. Schließlich können die 
   Aktionäre ihren Anteil am Grundkapital auch nach Ausübung 
   der Options- bzw. Wandlungsrechte jederzeit durch Zukäufe 
   von Aktien über die Börse aufrechterhalten. 
 
   Das bedingte Kapital von EUR 22.000.000,00 wird benötigt, 
   um Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
   Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten auf Aktien 
   der Gesellschaft ausgeben zu können. Stattdessen können 
   auch andere, in der Ermächtigung genannte Erfüllungsformen 
   eingesetzt werden. Die Laufzeit der 
   Teilschuldverschreibungen sowie die Laufzeit der Options- 
   bzw. Wandlungsrechte dürfen höchstens zehn Jahre betragen. 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
   für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem 
   variablen Umtauschverhältnis/Options- bzw. Wandlungspreis 
   mindestens 80 % des mit dem Umsatz gewichteten, 
   durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren 
   Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
   Vorstands über die Ausgabe der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen betragen. § 9 Absatz 1 AktG 
   bleibt unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass der 
   Options- bzw. Wandlungspreis in einem angemessenen 
   Verhältnis zum Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Begebung von Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen steht. Durch die Möglichkeit 
   der Gewährung eines Zuschlags können die Bedingungen der 
   Options- bzw. Wandelanleihen den jeweiligen 
   Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
   angepasst werden. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Anmeldung_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bis zum 4. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
unter der nachstehenden Adresse 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse den von ihrem 
depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass 
sie am Dienstag, den 21. Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ) 
(Nachweisstichtag/Record Date), Aktionär der Gesellschaft waren. 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang 
der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder 
bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr 
können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag 
und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien 
nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise 
veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und 
sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich 
insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine 
etwaige Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Stimmrechtsvertretung_ 
 
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen 
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für 
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im 
Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche 
Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. 
Aktionäre können für die Vollmachterteilung den 
Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie 
nach der Anmeldung erhalten, verwenden. Bevollmächtigungen können 
aber auch auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Ein 
universell verwendbares Vollmachtsformular steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
zum Herunterladen zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch 
kostenlos zugesandt. 
 
Für eine etwaige Übersendung der Bevollmächtigung, des 
Nachweises bzw. des Widerrufs an die Gesellschaft bieten wir 
folgende Adresse an: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
_Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft_ 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die das Stimmrecht 
gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu 
lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen 
und muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. 
Dazu kann das Formular verwendet werden, das sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte befindet. 
 
Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt 
wird, werden sich die Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der 
Stimme enthalten. Die weiteren Hinweise zur Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Aktionäre der 
Eintrittskarte entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung 
übersandt wird, und stehen zusätzlich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Wir bitten, Vollmachten mit Weisungen bis zum 10. Juni 2019 
(Zugang bis 18:00 Uhr, MESZ) an folgende Adresse zu übersenden: 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an 
die Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Generaldebatte 
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein 
entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre 
bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. 
 
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten gilt automatisch als Widerruf der zuvor 
an Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an die 
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend 
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzungsanträge_ 
 
Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
erreichen, können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
der Gesellschaft schriftlich bis spätestens zum 11. Mai 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Weitere Hinweise zu dem 90-tägigen 
Vorbesitzerfordernis und dessen Nachweis sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
verfügbar. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
veröffentlicht. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge_ 
 
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den 
Vorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats stellen und 
Wahlvorschläge machen. Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern. Gegenanträge einschließlich einer 
etwaigen Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären sind 
ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten: 
 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 89 210 27 298 
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis zum 
27. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen, werden 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der 
Gesellschaft veröffentlicht. 
 
_Auskunftsrecht der Aktionäre_ 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung 
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
*Unterlagen für die Aktionäre und Veröffentlichungen auf der 
Internetseite gemäß § 124a AktG* 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können in den 
Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, 
Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin, sowie auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 2019' 
eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung ausliegen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß §§ 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen), 126 Abs. 1 
AktG (Gegenanträge), 127 AktG (Wahlvorschläge) und 131 Abs. 1 
AktG (Auskunftsrechte) finden sich zusammen mit den Informationen 
und Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 
2019'. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter 
derselben Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft in 71.063.622 auf den Inhaber 
lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der 
Stückaktien entspricht der Gesamtzahl der Stimmrechte. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine 
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten 
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten 
als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren 
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren 
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO 
finden Sie im Internet auf der Webseite 
 
http://www.adler-ag.com 
 
im Bereich 'Investor Relations/Ordentliche Hauptversammlung 
2019'. 
 
Berlin, im April 2019 
 
*ADLER Real Estate Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
             Joachimsthaler Straße 34 
             10719 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      r.grass@adler-ag.com 
Internet:    http://www.adler-ag.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
804663 2019-04-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.