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Dow Jones News
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DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -5-

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
Frankfurt am Main ISIN DE000A1X3X33 
WKN A1X3X3 Einberufung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 
11. Juni 2019* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Quadriga Forum, Saal 
Friedrichswerder, Werderscher Markt 15, 10117 Berlin 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 
eingeladen. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f 
   Absatz 1 und 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts 
   des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
   Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   5.804.602,18 wie folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von EUR   EUR 5.472.102,08 
   0,04 je Inhaberaktie mit 
   der 
   ISIN DE000A1X3X33, die für 
   das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei 136.802.552 
   Inhaberaktien entspricht 
   dies insgesamt 
   Gewinnvortrag               EUR 332.500,10 
   Bilanzgewinn                EUR 5.804.602,18 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die 
   Anzahl der für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN 
   DE000A1X3X33 bis zum Tag der Hauptversammlung 
   erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung 
   angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der 
   unverändert einen Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,04 
   vorsieht. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
   Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 
   0,04 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, 
   vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 
   Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 14. Juni 2019, 
   fällig. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 
   vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem 
   bestehenden Beherrschungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der 
   TLG IMMOBILIEN AG für das zum 31. Dezember 2018 
   endende Geschäftsjahr zu zahlenden 
   Ausgleichsbetrag anzurechnen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2019 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2019 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Office I GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Office I GmbH als 
   abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM Office I 
   GmbH unter die Leitung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Office I GmbH an die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM Office I 
   GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM Office I 
   GmbH hat dem Vertrag am 7. März 2019 in 
   notarieller Form zugestimmt. Er bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM Office 
   I GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Office I GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Office I GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189095 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -2-

*Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 22.000 (in 
      Worten: Euro zweiundzwanzigtausend). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 6 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar Die vorgenannten Unterlagen werden auch 
   während der Hauptversammlung am Dienstag, den 
   11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Office I GmbH wurde durch formwechselnde 
   Umwandlung der WCM Office I GmbH & Co. KG mit 
   Beschluss vom 31. Juli 2017 gegründet. Daher 
   werden im Zusammenhang mit diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 die Jahresabschlüsse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -3-

WCM Office I GmbH für die Geschäftsjahre 2017 
   und 2018 sowie der Jahresabschluss der WCM 
   Office I GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 
   2016 zugänglich gemacht. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte I GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte I GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH unter die Leitung der WCM 
   Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH hat dem Vertrag am 7. März 
   2019 in notarieller Form zugestimmt. Er bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte I GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte I GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189165 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 4.800 (in 
      Worten: Euro viertausend achthundert). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -4-

abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am Dienstag, 
   den 11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Handelsmärkte I GmbH wurde durch 
   formwechselnde Umwandlung der WCM Handelsmärkte 
   GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 31. Juli 2017 
   bzw. 18. August 2017 gegründet. Daher werden im 
   Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt 7 die 
   Jahresabschlüsse der WCM Handelsmärkte I GmbH 
   für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie der 
   Jahresabschluss der WCM Handelsmärkte GmbH & Co. 
   KG für das Geschäftsjahr 2016 zugänglich 
   gemacht. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte II GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte II GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH unter die Leitung der WCM 
   Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH hat dem Vertrag am 7. März 
   2019 in notarieller Form zugestimmt. Er bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte II GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte II GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189166 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 7.100 (in 
      Worten: Euro siebentausend einhundert). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 8 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am Dienstag, 
   den 11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Handelsmärkte II GmbH wurde durch 
   formwechselnde Umwandlung der WCM Handelsmärkte 
   II GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 31. Juli 2017 
   gegründet. Daher werden im Zusammenhang mit 
   diesem Tagesordnungspunkt 8 die Jahresabschlüsse 
   der WCM Handelsmärkte II GmbH für die 
   Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie der 
   Jahresabschluss der WCM Handelsmärkte II GmbH & 
   Co. KG für das Geschäftsjahr 2016 zugänglich 
   gemacht. 
9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte XVII GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte XVII GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH unter die Leitung der 
   WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH hat dem Vertrag am 7. 
   März 2019 in notarieller Form zugestimmt. Er 
   bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der Eintragung in das Handelsregister der 
   WCM Handelsmärkte XVII GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte XVII GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte XVII GmbH*, 
 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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