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Dow Jones News
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DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -10-

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
Frankfurt am Main ISIN DE000A1X3X33 
WKN A1X3X3 Einberufung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 
11. Juni 2019* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Quadriga Forum, Saal 
Friedrichswerder, Werderscher Markt 15, 10117 Berlin 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 
eingeladen. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f 
   Absatz 1 und 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts 
   des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
   Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   5.804.602,18 wie folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von EUR   EUR 5.472.102,08 
   0,04 je Inhaberaktie mit 
   der 
   ISIN DE000A1X3X33, die für 
   das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei 136.802.552 
   Inhaberaktien entspricht 
   dies insgesamt 
   Gewinnvortrag               EUR 332.500,10 
   Bilanzgewinn                EUR 5.804.602,18 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die 
   Anzahl der für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN 
   DE000A1X3X33 bis zum Tag der Hauptversammlung 
   erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung 
   angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der 
   unverändert einen Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,04 
   vorsieht. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
   Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 
   0,04 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, 
   vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 
   Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 14. Juni 2019, 
   fällig. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 
   vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem 
   bestehenden Beherrschungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der 
   TLG IMMOBILIEN AG für das zum 31. Dezember 2018 
   endende Geschäftsjahr zu zahlenden 
   Ausgleichsbetrag anzurechnen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2019 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2019 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Office I GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Office I GmbH als 
   abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM Office I 
   GmbH unter die Leitung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Office I GmbH an die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM Office I 
   GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM Office I 
   GmbH hat dem Vertrag am 7. März 2019 in 
   notarieller Form zugestimmt. Er bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM Office 
   I GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Office I GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Office I GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189095 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -2-

*Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 22.000 (in 
      Worten: Euro zweiundzwanzigtausend). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 6 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar Die vorgenannten Unterlagen werden auch 
   während der Hauptversammlung am Dienstag, den 
   11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Office I GmbH wurde durch formwechselnde 
   Umwandlung der WCM Office I GmbH & Co. KG mit 
   Beschluss vom 31. Juli 2017 gegründet. Daher 
   werden im Zusammenhang mit diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 die Jahresabschlüsse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -3-

WCM Office I GmbH für die Geschäftsjahre 2017 
   und 2018 sowie der Jahresabschluss der WCM 
   Office I GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 
   2016 zugänglich gemacht. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte I GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte I GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH unter die Leitung der WCM 
   Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH hat dem Vertrag am 7. März 
   2019 in notarieller Form zugestimmt. Er bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM 
   Handelsmärkte I GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte I GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte I GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189165 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 4.800 (in 
      Worten: Euro viertausend achthundert). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -4-

abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am Dienstag, 
   den 11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Handelsmärkte I GmbH wurde durch 
   formwechselnde Umwandlung der WCM Handelsmärkte 
   GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 31. Juli 2017 
   bzw. 18. August 2017 gegründet. Daher werden im 
   Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt 7 die 
   Jahresabschlüsse der WCM Handelsmärkte I GmbH 
   für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie der 
   Jahresabschluss der WCM Handelsmärkte GmbH & Co. 
   KG für das Geschäftsjahr 2016 zugänglich 
   gemacht. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte II GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte II GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH unter die Leitung der WCM 
   Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH hat dem Vertrag am 7. März 
   2019 in notarieller Form zugestimmt. Er bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
   Eintragung in das Handelsregister der WCM 
   Handelsmärkte II GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte II GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte II GmbH*, 
 
   mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189166 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -5-

des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 7.100 (in 
      Worten: Euro siebentausend einhundert). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 8 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am Dienstag, 
   den 11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Handelsmärkte II GmbH wurde durch 
   formwechselnde Umwandlung der WCM Handelsmärkte 
   II GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 31. Juli 2017 
   gegründet. Daher werden im Zusammenhang mit 
   diesem Tagesordnungspunkt 8 die Jahresabschlüsse 
   der WCM Handelsmärkte II GmbH für die 
   Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie der 
   Jahresabschluss der WCM Handelsmärkte II GmbH & 
   Co. KG für das Geschäftsjahr 2016 zugänglich 
   gemacht. 
9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte XVII GmbH* 
 
   Die WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft als herrschende 
   Gesellschaft und die WCM Handelsmärkte XVII GmbH 
   als abhängige Gesellschaft haben am 6. März 2019 
   einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH unter die Leitung der 
   WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft, begründet eine 
   Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH an die WCM Beteiligungs- 
   und Grundbesitz-Aktiengesellschaft sowie eine 
   Verpflichtung der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft zur 
   Übernahme von Verlusten der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der WCM 
   Handelsmärkte XVII GmbH hat dem Vertrag am 7. 
   März 2019 in notarieller Form zugestimmt. Er 
   bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der Eintragung in das Handelsregister der 
   WCM Handelsmärkte XVII GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   und der WCM Handelsmärkte XVII GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *WCM Beteiligungs- und Grundbesitz 
   Aktiengesellschaft*, 
 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Frankfurt am Main unter HRB 55695 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *WCM Handelsmärkte XVII GmbH*, 
 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -6-

mit Sitz in Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 189161 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend "*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - Herrschende Gesellschaft und Abhängige 
   Gesellschaft gemeinsam 
   nachstehend auch "*Vertragsparteien*'- 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.725 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,90 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Ehlerding Stiftung, 
   mit Geschäftsanschrift Rothenbaumchaussee 40, 
   20148 Hamburg, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.275 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,10 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der Abhängigen Gesellschaft* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3. Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 AktG (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2. Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 AktG (oder 
      eine entsprechende Nachfolgevorschrift) 
      in seiner jeweils gültigen Fassung nicht 
      entgegensteht, sind während der Dauer 
      dieses Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB 
      auf Verlangen der Herrschenden 
      Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
      aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
      oder von vor Beginn dieses Vertrages 
      gebildeten Gewinnrücklagen oder 
      Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 AktG (oder einer entsprechenden 
   Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleichszahlung* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Ehlerding Stiftung für die Laufzeit 
      des Gewinnabführungsvertrages eine 
      jährliche feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2. Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr EUR 16.100 (in 
      Worten: Euro sechzehntausend einhundert). 
   3. Die Ausgleichzahlung ist binnen drei 
      Monaten nach Geschäftsjahresende der 
      Abhängigen Gesellschaft zur Zahlung 
      fällig, frühestens jedoch zwei Wochen 
      nach Feststellung des Jahresabschluss für 
      das betreffende Geschäftsjahr. 
 
   *§ 5* 
   *Auskunftsrecht* 
 
   1. Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6* 
   *Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2. Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten 60 Monate umfassenden Zeitraums 
      ab Beginn des Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, in dem der 
      Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam wurde, anerkannt, 
      etwa weil nicht der gesamte Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abgeführt wurde 
      oder weil eine fehlerhafte Durchführung 
      des Vertrages nachträglich nicht geheilt 
      werden konnte, beginnt die 
      Mindestvertragslaufzeit von fünf 
      Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst am 
      ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
      abhängigen Gesellschaft, für welches die 
      Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -7-

im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3. Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Frankfurt am Main.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind die im Einzelnen unter 
   Ziffer II.6 dieser Hauptversammlungseinladung zu 
   Tagesordnungspunkt 9 aufgeführten Unterlagen im 
   Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am Dienstag, 
   den 11. Juni 2019, zugänglich sein. 
 
   Die WCM Handelsmärkte XVII GmbH wurde durch 
   formwechselnde Umwandlung der WCM 
   Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte North 
   KG mit Beschluss vom 31. Juli 2017 gegründet. 
   Daher werden im Zusammenhang mit diesem 
   Tagesordnungspunkt 9 die Jahresabschlüsse der 
   WCM Handelsmärkte XVII GmbH für die 
   Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie der 
   Jahresabschluss der WCM Beteiligungsgesellschaft 
   mbH & Co. Objekte North KG für das Geschäftsjahr 
   2016 zugänglich gemacht. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 136.802.552,00 und ist 
   eingeteilt in 136.802.552 Stückaktien. Jede 
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
   Einberufung beträgt somit 136.802.552. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Inhaberaktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss 
   der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, 
   den 4. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
    WCM Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 89 210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen 
   der Gesellschaft gegenüber den besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
   dass sie zu Beginn des Dienstags, den 21. Mai 
   2019, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), 
   Aktionär der Gesellschaft waren. Für den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch 
   das depotführende Institut erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 
 
   Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
   vorgenannten Adresse spätestens am Dienstag, den 
   4. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und 
   der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich (das heißt 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
   erst danach Aktionär werden, sind für die von 
   ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von 
   dem am Nachweisstichtag Berechtigten 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im 
   Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die 
   fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie 
   vorstehend beschrieben erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder 
   ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 135 
   Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 
   Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, 
   Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   ihnen gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz 
   beziehungsweise § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
   gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen 
   oder Vereinigungen erteilt, besteht kein 
   Textformerfordernis, jedoch ist die 
   Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß 
   § 135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 
   135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 
   125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte 
   Personen, Institute, Unternehmen oder 
   Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung 
   bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit 
   dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen Bevollmächtigten 
   zurückweisen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
   möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
   Vollmacht das Formular zu verwenden, das die 
   Gesellschaft hierfür bereithält. Das 
   Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft 
   nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der 
   Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. 
   Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung 
   einer Vollmacht auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   zum Download bereitgehalten. 
 
   Nachweise über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten können der Gesellschaft an 
   folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt 
   werden: 
 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
   Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   Mitarbeiter als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
   Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
   Dabei ist zu beachten, dass die 
   Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
   denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung 
   erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder 
   im Vorfeld noch während der Hauptversammlung 
   Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen 
   können. Ebenso wenig können die 
   Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, 
   zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
   Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im 
   Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des 
   Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende 
   Formular steht auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   zum Download bereit. 
 
   Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen 
   an sie sind bis Montag, den 10. Juni 2019, 24:00 

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April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -8-

Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen 
   der Textform. Die Bevollmächtigung und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per 
   Telefax oder auf elektronischem Wege (per 
   E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten: 
 
    WCM Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 89 210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
5. *Weitere Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der 
      Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 
      Aktiengesetz* 
 
      Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz 
      können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
      den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 (dies entspricht 500.000 
      Aktien) erreichen, verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
 
      Ein solches Ergänzungsverlangen ist 
      schriftlich an den Vorstand zu richten 
      und muss der Gesellschaft mindestens 30 
      Tage vor der Hauptversammlung zugehen; 
      der Tag des Zugangs und der Tag der 
      Hauptversammlung sind dabei nicht 
      mitzurechnen. Letztmöglicher 
      Zugangstermin ist also Samstag, der 11. 
      Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ. Später 
      zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
      nicht berücksichtigt. 
 
      Die betreffenden Aktionäre haben 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber 
      der Aktien sind und dass sie die Aktien 
      bis zur Entscheidung des Vorstands über 
      das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 
      70 Aktiengesetz für die Berechnung der 
      Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine 
      Verlegung von einem Sonntag, einem 
      Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
      zeitlich vorausgehenden oder 
      nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
      Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
      Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
      entsprechend anzuwenden. 
 
      Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an 
      folgende Adresse zu übermitteln: 
 
       WCM Beteiligungs- und 
       Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
       Vorstand 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
       Deutschland 
   b) *Gegenanträge von Aktionären gemäß § 
      126 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
      Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
      Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen 
      die Vorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
      Tagesordnung zu stellen. 
 
      Gegenanträge, die der Gesellschaft unter 
      der nachstehend angegebenen Adresse 
      mindestens 14 Tage vor der 
      Hauptversammlung, wobei der Tag des 
      Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
      nicht mitzurechnen sind, also spätestens 
      am Montag, den 27. Mai 2019, 24:00 Uhr 
      MESZ, zugegangen sind, werden 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung 
      und/oder Stellungnahme der Verwaltung 
      unverzüglich über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
       https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' 
 
      zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 
      Satz 3 Aktiengesetz). 
 
      In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das 
      Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
      Gegenantrag und dessen etwaige Begründung 
      nicht über die Internetseite zugänglich 
      gemacht werden müssen. Diese Gründe sind 
      auf der Internetseite der Gesellschaft 
      unter 
 
       https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' 
 
      beschrieben. Eine etwaige Begründung 
      braucht insbesondere dann nicht 
      zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
      insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
      Für die Übermittlung von 
      Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung 
      ist ausschließlich folgende Adresse 
      maßgeblich: 
 
       WCM Beteiligungs- und 
       Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 89 210 27 298 
       E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge 
      werden nicht zugänglich gemacht. 
 
      Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
      sie während der Hauptversammlung gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
      auch ohne vorherige und fristgerechte 
      Übermittlung an die Gesellschaft zu 
      stellen, bleibt unberührt. 
   c) *Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
      §§ 126, 127 Aktiengesetz* 
 
      Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
      Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl 
      des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 
      5) und zur Wahl von Mitgliedern des 
      Aufsichtsrats zu unterbreiten. 
 
      Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
      Gesellschaft unter der nachstehend 
      angegebenen Adresse mindestens 14 Tage 
      vor der Hauptversammlung, wobei der Tag 
      des Zugangs und der Tag der 
      Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
      also spätestens Montag, den 27. Mai 2019, 
      24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden 
      unverzüglich über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
       https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' 
 
      zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von 
      Aktionären brauchen nicht zugänglich 
      gemacht zu werden, wenn sie nicht den 
      Namen, den ausgeübten Beruf und den 
      Wohnort der vorgeschlagenen Person 
      enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht 
      begründet zu werden. 
 
      In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in 
      Verbindung mit § 126 Absatz 2 
      Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 
      Aktiengesetz in Verbindung mit §§ 124 
      Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 
      Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, 
      bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge 
      von Aktionären nicht über die 
      Internetseite zugänglich gemacht werden 
      müssen. Diese Gründe sind auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' 
 
      beschrieben. 
 
      Für die Übermittlung von 
      Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 
      maßgeblich: 
 
       WCM Beteiligungs- und 
       Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 89 210 27 298 
       E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
      Anderweitig adressierte Wahlvorschläge 
      werden nicht zugänglich gemacht. 
 
      Das Recht eines jeden Aktionärs, während 
      der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu 
      unterbreiten, bleibt unberührt. 
      Wahlvorschläge gelten nur dann als 
      unterbreitet, wenn sie während der 
      Hauptversammlung unterbreitet werden. 
   d) *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß 
      §§ 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 
      Aktiengesetz* 
 
      Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist 
      jedem Aktionär auf Verlangen in der 
      Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
      über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
      geben, soweit sie zur sachgemäßen 
      Beurteilung des Gegenstands der 
      Tagesordnung erforderlich ist. Diese 
      Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt 
      sich auch auf die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu einem verbundenen 
      Unternehmen sowie auf die Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen. 
 
      Nach § 293g Absatz 3 Aktiengesetz ist 
      jedem Aktionär auf Verlangen in der 
      Hauptversammlung Auskunft über alle für 
      den Abschluss der Unternehmensverträge 
      mit der WCM Office I GmbH, der WCM 
      Handelsmärkte I GmbH, der WCM 
      Handelsmärkte II GmbH und der WCM 
      Handelsmärkte XVII GmbH wesentlichen 
      Angelegenheiten der WCM Office I GmbH, 
      der WCM Handelsmärkte I GmbH, der WCM 
      Handelsmärkte II GmbH bzw. der WCM 
      Handelsmärkte XVII GmbH zu geben. 
 
      Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 
      Aktiengesetz näher ausgeführten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. Eine ausführliche 
      Darstellung der Voraussetzungen, unter 
      denen der Vorstand die Auskunft 
      verweigern darf, findet sich auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' 
6. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz* 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung sind 
   zusammen mit dieser Einberufung insbesondere 
   folgende Unterlagen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   abrufbar: 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1: 
 
   * Der festgestellte Jahresabschluss und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WCM Beteiligungs- und -9-

vom Aufsichtsrat gebilligte 
     Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, 
     der Lagebericht für die Gesellschaft und 
     den Konzern einschließlich des 
     Berichts des Aufsichtsrats für das 
     Geschäftsjahr 2018 sowie der erläuternde 
     Bericht des Vorstands zu den Angaben 
     gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f 
     Absatz 1 und 315a Absatz 1 des 
     Handelsgesetzbuchs. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 6: 
 
   * Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der WCM 
     Office I GmbH vom 6. März 2019; 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie 
     die Lageberichte der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * die Jahresabschlüsse der WCM Office I GmbH 
     für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 sowie 
     der Jahresabschluss der WCM Office I GmbH 
     & Co. KG für das Geschäftsjahr 2016; 
   * der nach § 293a Aktiengesetz erstattete 
     gemeinsame Bericht des Vorstands der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
     Geschäftsführung der WCM Office I GmbH; 
     sowie 
   * der Prüfbericht des Vertragsprüfers 
     gemäß § 293e Aktiengesetz. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 7: 
 
   * Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der WCM 
     Handelsmärkte I GmbH vom 6. März 2019; 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie 
     die Lageberichte der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * die Jahresabschlüsse der WCM Handelsmärkte 
     I GmbH für die Geschäftsjahre 2017 und 
     2018 sowie der Jahresabschluss der WCM 
     Handelsmärkte GmbH & Co. KG für das 
     Geschäftsjahr 2016; 
   * der nach § 293a Aktiengesetz erstattete 
     gemeinsame Bericht des Vorstands der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
     Geschäftsführung der WCM Handelsmärkte I 
     GmbH; sowie 
   * der Prüfbericht des Vertragsprüfers 
     gemäß § 293e Aktiengesetz. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 8: 
 
   * Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der WCM 
     Handelsmärkte II GmbH vom 6. März 2019; 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie 
     die Lageberichte der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * die Jahresabschlüsse der WCM Handelsmärkte 
     II GmbH für die Geschäftsjahre 2017 und 
     2018 sowie der Jahresabschluss der WCM 
     Handelsmärkte II GmbH & Co. KG für das 
     Geschäftsjahr 2016; 
   * der nach § 293a Aktiengesetz erstattete 
     gemeinsame Bericht des Vorstands der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
     Geschäftsführung der WCM Handelsmärkte II 
     GmbH; sowie 
   * der Prüfbericht des Vertragsprüfers 
     gemäß § 293e Aktiengesetz. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 9: 
 
   * Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der WCM 
     Handelsmärkte XVII GmbH vom 6. März 2019; 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie 
     die Lageberichte der WCM Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * die Jahresabschlüsse der WCM Handelsmärkte 
     XVII GmbH für die Geschäftsjahre 2017 und 
     2018 sowie der Jahresabschluss der WCM 
     Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte 
     North KG für das Geschäftsjahr 2016; 
   * der nach § 293a Aktiengesetz erstattete 
     gemeinsame Bericht des Vorstands der WCM 
     Beteiligungs- und 
     Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der 
     Geschäftsführung der WCM Handelsmärkte 
     XVII GmbH; sowie 
   * der Prüfbericht des Vertragsprüfers 
     gemäß § 293e Aktiengesetz. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auch während 
   der Hauptversammlung am Dienstag, den 11. Juni 
   2019, zugänglich sein. 
 
   Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen 
   rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
   Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht 
   werden. 
7. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne 
   von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen 
   bei der Verarbeitung personenbezogener Daten 
   ('*Datenschutz-Grundverordnung*') 
   verantwortliche Stelle personenbezogene Daten 
   (Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, 
   E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Besitzart der Aktien und Nummer der 
   Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden 
   Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die 
   Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten 
   eines von einem Aktionär etwaig benannten 
   Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen 
   sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder 
   ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt 
   tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem 
   diejenigen personenbezogenen Daten, die 
   erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu 
   beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren 
   Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum 
   Beispiel Telefonnummern). 
 
   In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch 
   weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die 
   Gesellschaft verarbeitet beispielsweise 
   Informationen zu Anträgen, Fragen, 
   Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in 
   der Hauptversammlung. Im Falle von zugänglich zu 
   machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
   werden diese einschließlich des Namens des 
   Aktionärs zudem im Internet unter 
 
    https://ir.wcm.de > Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' 
 
   veröffentlicht. 
 
   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
   Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. Aktiengesetz 
   zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung 
   vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten 
   sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer 
   Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
   ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser 
   personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der 
   Aktionäre an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung von Stimmrechten und anderen 
   versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich. 
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das 
   Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 
   1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da 
   sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien 
   sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, 
   dass Aktionäre sich unter Wahrung Ihrer 
   Anonymität beziehungsweise ohne Bereitstellung 
   ihrer personenbezogenen Daten durch ein 
   Kreditinstitut (§ 135 Absatz 5 Aktiengesetz), 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 
   Absatz 8 Aktiengesetz oder nach § 135 Absatz 10 
   in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   vertreten lassen können. 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene 
   Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer 
   gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel 
   aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, 
   wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher 
   Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die 
   Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen 
   Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 
   Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
   Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum 
   Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im 
   Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, 
   erhalten von der Gesellschaft nur solche 
   personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
   der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
   sind und verarbeiten die Daten 
   ausschließlich nach Weisung der 
   Gesellschaft. 
 
   Im Übrigen werden personenbezogene Daten im 
   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den 
   Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung 
   gestellt, namentlich über das 
   Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis 
   kann von Aktionären und Aktionärsvertretern 
   während der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 
   Satz 1 Aktiengesetz) und bis zu zwei Jahre nach 
   der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz) eingesehen werden. 
 
   Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

mit der Hauptversammlung erhobenen 
   personenbezogenen Daten nicht für 
   Entscheidungen, die auf automatisierter 
   Verarbeitung beruhen (_Profiling_) im Sinne des 
   Artikel 4 Nr. 4 der Datenschutz-Grundverordnung. 
 
   Die Gesellschaft beziehungsweise die damit 
   beauftragten Dienstleister erhalten die 
   personenbezogenen Daten der Aktionäre in der 
   Regel über die Anmeldestelle von dem 
   Kreditinstitut der Aktionäre, das diese mit der 
   Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft 
   beauftragt haben (sog. Depotbank). 
 
   Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
   regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht 
   gesetzliche Nachweis- und 
   Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu 
   einer weiteren Speicherung verpflichten oder die 
   Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der 
   Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher 
   oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
   Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des 
   entsprechenden Zeitraums werden die 
   personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
   Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen 
   haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, 
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
   Löschungsrecht mit Blick auf ihre 
   personenbezogenen Daten beziehungsweise deren 
   Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von 
   Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, 
   haben diese ein Recht auf Berichtigung und 
   Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit die 
   Löschung ihrer personenbezogenen Daten 
   verlangen, sofern die Gesellschaft nicht 
   rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten 
   verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben 
   die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit 
   nach Kapitel III Datenschutz-Grundverordnung. 
 
   Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der 
   Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden 
   Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre 
   die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz 
   erreichen können: 
 
    WCM Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
    Datenschutz 
    Hausvogteiplatz 12 
    10117 Berlin 
    Deutschland 
 
   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht 
   bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
   Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
   Die für die Gesellschaft zuständige 
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: 
 
    Berliner Beauftragte für Datenschutz und 
    Informationsfreiheit 
    Friedrichstr. 219 
    10969 Berlin 
    Deutschland 
    Tel.: +49 30 13889 0 
    Fax: +49 30 2155050 
    E-Mail: mailbox@datenschutz berlin.de 
 
   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der 
   Gesellschaft ist erreichbar unter: 
 
    WCM Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
    c/o TLG IMMOBILIEN AG 
    Datenschutzbeauftragter 
    Hausvogteiplatz. 12 
    10117 Berlin 
    Deutschland 
    E-Mail: datenschutz@tlg.de 
 
   Diese Einberufung wurde solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. 
 
Frankfurt am Main, im April 2019 
 
* 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
             Bleichstraße 64-66 
             60313 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@tlg.de 
Internet:    http://www.wcm.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
804667 2019-04-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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