Anzeige
Mehr »
Donnerstag, 03.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
+210 % Kursgewinn Year to Date: Neuausrichtung nimmt Fahrt auf - jetzt exklusives CEO-Interview ansehen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
122 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-30 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummern WNDL19 und 
WNDL01 - 
- ISIN DE000WNDL193 und DE000WNDL011 - Wir laden hiermit 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der *ordentlichen 
Hauptversammlung* 
*der windeln.de SE* 
am *Donnerstag, den 6. Juni 2019, um 10:00 Uhr,* 
in der 
Münchner Künstlerhaus-Stiftung, 
Lenbachplatz 8, 80333 München, 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der windeln.de SE, des 
   Lageberichtes und des Konzernlageberichtes mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss der windeln.de SE und 
   den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung entfällt somit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 auferlegt wurde. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 
   und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 der Satzung der windeln.de SE und § 20.1 der 
   Vereinbarung zwischen dem Besonderen 
   Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der windeln.de 
   AG und ihrer Tochtergesellschaften und der windeln.de 
   AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
   windeln.de SE vom 22. Februar 2016 derzeit aus sechs 
   von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
   Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   läuft bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet. 
 
   Der Aufsichtsrat hat eine Zielgröße für den 
   Frauenanteil im Aufsichtsrat mit einer 
   Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von 20 
   % festgesetzt. 
 
   Frau Dr. Hanna Eisinger sowie Herr Dr. Christoph 
   Braun haben jeweils mit Wirkung zum Ende der für den 
   6. Juni 2019 einberufenen ordentlichen 
   Hauptversammlung ihr Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt. 
 
   Infolge der im Frühjahr 2019 erfolgreich 
   durchgeführten Kapitalerhöhung haben sich 
   Änderungen in der Aktionärsstruktur ergeben. Mit 
   der Pinpoint International Group Limited und der 
   Summit Asset Management Company Limited gibt es zwei 
   weitere Aktionäre, die mit mehr als 10 % am 
   Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Die 
   Verwaltung hält es für sachgerecht, dass die beiden 
   Aktionäre künftig im Aufsichtsrat mit je einem 
   Repräsentanten vertreten sind. Dementsprechend sollen 
   mit Frau Xiao Jing Yu und Herrn Weijian Miao zwei 
   Kandidaten neu von der Hauptversammlung in den 
   Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   aufgeführten Personen zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   der windeln.de SE zu wählen: 
 
    a) Frau Xiao Jing Yu, Executive Director 
       bei Russel Reynolds Associates, 
       wohnhaft in Shanghai, China, 
    b) Herrn Weijian Miao, Geschäftsführer 
       der Jiangsu Xinbon Fund Management 
       Co. Ltd., wohnhaft in Shanghai, 
       China. 
 
    Die Wahl von Frau Xiao Jing Yu und Herrn 
    Weijian Miao erfolgt mit Wirkung ab 
    Beendigung der vorliegenden 
    Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt. 
 
   Die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   windeln.de SE wird entsprechend der Empfehlung in 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied 
   vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
   nachfolgend genannten gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) Frau Xiao Jing Yu 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - keine 
    b) Herr Weijian Miao 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - Sinrich (Hong Kong) Group Co., Ltd. 
         (Vorsitzender des Board of 
         Directors), 
       - Shanghai Shunzhen Investment Co., 
         Ltd. (Vorsitzender des Board of 
         Directors), 
       - Jiangsu Xinbang Finance Leasing 
         Co., Ltd. (Vorsitzender des Board 
         of Directors), 
       - Jiangsu Tenghai Finance Leasing 
         Co., Ltd. (Vorsitzender des Board 
         of Directors). 
 
   Der Wahlvorschlag an die Hauptversammlung stützt sich 
   auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigt die Anforderungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium (insbesondere in Bezug auf Expertise im 
   Bereich Handel (insb. e-commerce), Erfahrung im 
   Bereich Recht und Compliance, ausgeprägter 
   Finanzhintergrund (z.B. Finanzierungs- und 
   Kapitalmarktthemen), Board-Erfahrung) an. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird Folgendes erklärt: 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum 
   Zeitpunkt der Einberufung, soweit dies nicht 
   nachfolgend offen gelegt ist, zwischen den 
   vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, den 
   Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionären keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrates ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde, so dass sie gemäß 
   Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offen gelegt werden sollen. 
 
   Herr Weijian Miao hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   mittelbar 23,73 % der Aktien der Gesellschaft. Ihm 
   werden gemäß §§ 33, 34 Wertpapierhandelsgesetz 
   die von der Summit Asset Management Company Limited 
   gehaltenen Aktien der Gesellschaft zugerechnet. 
 
   Weitere Angaben zur Person und zum Werdegang der 
   Kandidaten können den Lebensläufen der Kandidaten 
   entnommen werden, die auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://corporate.windeln.de/ 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations", 
   'Hauptversammlung' abrufbar sind. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
   Hauptversammlung vom 21. April 2015 beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechtsausschlusses sowie die Aufhebung des 
   Bedingten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines 
   neuen Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 21. 
   April 2015 unter Punkt 4 der Tagesordnung erteilte 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   EUR 300.000.000,00 ('Ermächtigung 2015'), die eine 
   Laufzeit bis zum 20. April 2020 aufweist und von der 
   bisher kein Gebrauch gemacht wurde, soll nebst dem 
   zur Bedienung geschaffenen Bedingten Kapital 2015/I 
   in Höhe von EUR 7.997.804,00 (§ 4 Abs. 3 der 
   bisherigen Satzung) durch eine weitestgehend 
   inhaltsgleiche neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Hintergrund für die Neuauflegung von Ermächtigung und 
   bedingtem Kapital ist der Folgende: Die Ermächtigung 
   besteht bis zum 20. April 2020 und läuft damit 
   voraussichtlich noch vor dem Datum der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2020 ab. Zur Wahrung der 
   Flexibilität soll daher die Ermächtigung 2015 noch 
   vor der Hauptversammlung im Jahr 2020 erneuert 
   werden. An ihre Stelle soll eine - mit Ausnahme von 
   Laufzeit und Volumen - im Wesentlichen unveränderte 
   neue Ermächtigung treten sowie ein Bedingtes Kapital 
   2019 zu deren Bedienung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 21. 
      April 2015 beschlossenen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 21. April 2015 
      unter Punkt 4 der Tagesordnung beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
      dieser Instrumente) wird mit Wirkung ab 
      Eintragung der unter Buchstabe c) 
      vorgeschlagenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
      dieser Instrumente) 
 
      (i)    Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
             Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
             Juni 2024 einmalig oder mehrmals auf 
             den Inhaber und/oder auf den Namen 
             lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             (zusammen im Folgenden auch 
             'Schuldverschreibungen'), im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             25.000.000,00 zu begeben und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht) auf insgesamt bis zu 
             4.981.835 neue, auf den Inhaber 
             lautende Aktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von insgesamt bis zu EUR 4.981.835,00 
             nach näherer Maßgabe der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             zu gewähren ('Ermächtigung 2019'). 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen 
             Barleistung, aber auch gegen 
             Sachleistungen, insbesondere zum Zwecke 
             des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen, 
             einschließlich Forderungen gegen 
             die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften, begeben werden. 
 
             Die jeweiligen Bedingungen können auch 
             eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum 
             Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
             Zeitpunkt begründen sowie ein 
             Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien vorsehen (in 
             beliebiger Kombination). 
 
             Die Ermächtigung umfasst die 
             Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren, soweit die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsscheinen aus 
             Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
             Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch 
             machen oder ihre Options- oder 
             Wandlungspflicht erfüllen oder eine 
             Andienung von Aktien erfolgt. 
 
             Die Schuldverschreibungen können 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
             in Teilen oder gleichzeitig in 
             verschiedenen Tranchen begeben werden. 
             Alle Schuldverschreibungen einer 
             jeweils begebenen Tranche sind mit 
             unter sich jeweils gleichrangigen 
             Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
             Die Schuldverschreibungen sowie die 
             Options- und Wandlungsrechte können mit 
             oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
             werden. Die Schuldverschreibungen 
             können mit einer festen oder mit einer 
             variablen Verzinsung ausgestattet 
             werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
             wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
             vollständig oder teilweise von der Höhe 
             der Dividende der Gesellschaft abhängig 
             sein. 
 
             Die Schuldverschreibungen können 
             außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben 
             werden. 
 
             Sie können auch durch Gesellschaften, 
             an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist ('nachgeordnete 
             Konzernunternehmen'), begeben werden. 
             In einem solchen Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die emittierende 
             Gesellschaft die Garantie für die 
             Rückzahlung der Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern solcher 
             Schuldverschreibungen zur Erfüllung der 
             mit diesen Schuldverschreibungen 
             eingeräumten Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
             Optionspflichten, Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, 
             für die erfolgreiche Begebung der 
             Schuldverschreibungen erforderliche 
             Erklärungen abzugeben und Handlungen 
             vorzunehmen. 
      (ii)   Wandelschuldverschreibungen 
 
             Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Schuldverschreibungen das Recht, diese 
             nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in neue Aktien der 
             Gesellschaft umzutauschen. Die 
             Anleihebedingungen können auch 
             Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
             oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. 
             In diesem Fall kann in den 
             Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
             dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
             eine etwaige Differenz zwischen dem 
             Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
             und einem in den Anleihebedingungen 
             näher zu spezifizierenden 
             Wandlungspreis - wie unter Buchstabe v) 
             beschrieben - multipliziert mit dem 
             Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
             in bar auszugleichen. Entsprechendes 
             gilt für Wandelgenussrechte und 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen. 
      (iii)  Optionsschuldverschreibungen 
 
             Im Falle der Ausgabe von 
             Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Schuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
             den Inhaber nach näherer Maßgabe 
             der Optionsbedingungen zum Bezug von 
             Aktien der Gesellschaft berechtigen 
             oder verpflichten oder die ein 
             Andienungsrecht des Emittenten 
             beinhalten. Entsprechendes gilt, wenn 
             Optionsscheine einem Genussrecht oder 
             einer Gewinnschuldverschreibung 
             beigefügt werden. 
      (iv)   Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
             Wandelschuldverschreibungen aus der 
             Division des Nennbetrags bzw. eines 
             unterhalb des Nennbetrags liegenden 
             Ausgabepreises einer 
             Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

Aktie der Gesellschaft. Lauten 
             Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibung und Wandlungspreis 
             auf unterschiedliche Währungen, sind 
             für die Umrechnung die sich aus den von 
             der Europäischen Zentralbank 
             veröffentlichten Referenzkursen 
             ergebenden Kurse jeweils am Tag der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabepreises der 
             Schuldverschreibungen maßgeblich. 
 
             Die Optionsbedingungen können auch 
             vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
             oder teilweise auch durch 
             Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen erbracht 
             werden kann. 
 
             In den Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen kann 
             außerdem vorgesehen werden, dass 
             das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
             variabel ist und auf eine ganze Zahl 
             auf- oder abgerundet werden kann; 
             ferner kann eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, 
             dass Spitzen zusammengelegt werden 
             und/oder in bar ausgeglichen werden. 
 
             In keinem Fall darf der anteilige 
             Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auf die bei Wandlung bzw. bei 
             Optionsausübung auf die je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden 
             Aktien den Nennbetrag oder den ggf. 
             niedrigeren Ausgabebetrag der einzelnen 
             Teilschuldverschreibung übersteigen. 
      (v)    Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
             auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis und unter 
             Berücksichtigung von Rundungen und 
             Zuzahlungen - entweder 
 
             a. mindestens 80 % des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                der Aktie der Gesellschaft im 
                Xetra-Handel (oder in einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den zehn Börsenhandelstagen vor 
                dem Tag der Beschlussfassung durch 
                den Vorstand über die Begebung der 
                Schuldverschreibung betragen oder 
             b. sofern den Aktionären ein 
                Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibung zusteht, 
                alternativ mindestens 80 % des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswertes der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
                einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse in dem 
                Zeitraum vom Beginn der 
                Bezugsfrist bis 
                einschließlich des Tags vor 
                der Bekanntmachung der endgültigen 
                Festlegung der Konditionen der 
                Schuldverschreibungen gemäß § 
                186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
             Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
             einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
             einem Andienungsrecht der Gesellschaft 
             zur Lieferung von Aktien kann der 
             Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
             entweder den oben genannten 
             Mindestpreis (80 %) betragen oder dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft an mindestens drei 
             Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
             (oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
             Ermittlung des 
             Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
             Maßgabe der Anleihebedingungen 
             entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben 
             genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
             § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
             bleiben unberührt. 
 
             Sofern für den nach vorstehenden 
             Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum 
             kein volumengewichteter 
             Durchschnittswert der Börsenkurse 
             festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis mindestens 80 % des 
             Schlusskurses der Aktien der im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse am letzten 
             Börsenhandelstag vor dem Tag der 
             endgültigen Preisfestsetzung der 
             Schuldverschreibung betragen. 
      (vi)   Verwässerungsschutz 
 
             Die Ermächtigung umfasst auch die 
             Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
             der jeweiligen Anleihebedingungen in 
             bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
             zu gewähren bzw. Anpassungen 
             vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
             Anpassungen können insbesondere 
             vorgesehen werden, wenn es während der 
             Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
             Kapitalveränderungen bei der 
             Gesellschaft kommt (etwa einer 
             Kapitalerhöhung bzw. 
             Kapitalherabsetzung oder einem 
             Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang 
             mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
             weiterer Wandel- 
             /Optionsschuldverschreibungen, 
             Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
             anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
             den Wert der Options- oder 
             Wandlungsrechte, die während der 
             Laufzeit der Schuldverschreibungen 
             eintreten (wie zum Beispiel einer 
             Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
             Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
             können insbesondere durch Einräumung 
             von Bezugsrechten, durch Veränderung 
             des Wandlungs-/Optionspreises sowie 
             durch die Veränderung oder Einräumung 
             von Barkomponenten vorgesehen werden. 
      (vii)  Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
             Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
             Die Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen können vorsehen 
             oder gestatten, dass zur Bedienung der 
             Wandlungs- oder Optionsrechte sowie von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             außer Aktien aus einem bedingten 
             Kapital, insbesondere dem im 
             Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
             2019 zu schaffenden Bedingten Kapital 
             2019, nach Wahl der Gesellschaft auch 
             neue Aktien aus einem genehmigten 
             Kapital oder eigene Aktien der 
             Gesellschaft verwendet werden können. 
 
             Die Bedingungen können ferner vorsehen 
             oder gestatten, dass die Gesellschaft 
             den Wandlungs- oder Optionsberechtigten 
             oder den entsprechend Verpflichteten 
             nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert ganz oder 
             teilweise in Geld zahlt, der nach 
             näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der zehn bis zwanzig 
             Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
             Barausgleichs entspricht. 
 
             Die Bedingungen können ferner vorsehen 
             oder gestatten, dass die Gesellschaft 
             den Gläubigern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung eines 
             fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
             eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
             Die Aktien werden jeweils mit einem 
             Wert angerechnet, der nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der zehn bis zwanzig 
             Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
             Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
             (Gewährung von Aktien anstelle 
             Geldzahlung) entspricht. 
      (viii) Bezugsrechtsgewährung, 
             Bezugsrechtsausschluss 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder den Mitgliedern eines Konsortiums 
             von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 
             186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden die 
             Schuldverschreibungen von einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben, hat die Gesellschaft die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -4-

Gewährung des Bezugsrechts für die 
             Aktionäre der Gesellschaft nach 
             Maßgabe der vorstehenden Sätze 
             sicherzustellen. 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
             a. für Spitzenbeträge, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben; 
             b. sofern die Schuldverschreibungen 
                mit Options- oder Wandlungsrecht 
                bzw. Options- oder 
                Wandlungspflicht oder einem 
                Andienungsrecht der Gesellschaft 
                gegen Barleistung begeben werden 
                und so ausgestattet sind, dass ihr 
                Ausgabepreis ihren nach 
                anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Grundsätzen 
                ermittelten theoretischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                jedoch nur für 
                Schuldverschreibungen mit Options- 
                oder Wandlungsrechten bzw. 
                Options- oder Wandlungspflichten 
                oder einem Andienungsrecht der 
                Gesellschaft auf Aktien mit einem 
                anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
                des Grundkapitals der Gesellschaft 
                nicht überschreiten darf. Für die 
                Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
                Höhe des Grundkapitals zum 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                dieser Ermächtigung bzw. zum 
                Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung maßgebend. Auf 
                diese Begrenzung von 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die (a) in direkter 
                oder entsprechender Anwendung des 
                § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden, oder (b) zur Bedienung von 
                Bezugsrechten oder in Erfüllung 
                von Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen ausgegeben 
                werden, sofern die entsprechenden 
                Schuldverschreibungen nach dem 
                Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
                in entsprechender Anwendung des § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts der 
                Aktionäre ausgegeben werden. 
             c. sofern die Schuldverschreibungen 
                gegen Sachleistung, insbesondere 
                im Rahmen von 
                Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
                Unternehmen, Betrieben, 
                Unternehmensteilen, Beteiligungen 
                oder sonstigen 
                Vermögensgegenständen oder 
                Ansprüchen auf den Erwerb von 
                Vermögensgegenständen 
                einschließlich Forderungen 
                gegen die Gesellschaft oder ihre 
                Konzerngesellschaften, ausgegeben 
                werden, sofern der Wert der 
                Sachleistung in einem angemessenen 
                Verhältnis zum Marktwert der 
                Schuldverschreibungen steht; 
             d. soweit dies erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                bereits zuvor ausgegebenen 
                Schuldverschreibungen ein 
                Bezugsrecht in dem Umfang gewähren 
                zu können, wie es ihnen nach 
                Ausübung eines Options- oder 
                Wandlungsrechts bzw. nach 
                Erfüllung einer Options- oder 
                Wandlungspflicht oder nach 
                erfolgter Andienung von Aktien als 
                Aktionär zustehen würde. 
 
             Soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
             Options- oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre insgesamt 
             auszuschließen, wenn diese 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, 
             das heißt keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der 
             Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös 
             gewähren und die Höhe der Verzinsung 
             nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
             oder der Dividende berechnet wird. 
             Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
             Marktkonditionen für vergleichbare 
             Mittelaufnahmen entsprechen. 
      (ix)   Ermächtigung zur Festlegung der 
             weiteren Einzelheiten 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
             dieser Ermächtigung die weiteren 
             Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen 
             und der Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten, 
             insbesondere Zinssatz 
             (einschließlich variablen und 
             gewinnabhängigen Zinssätzen), Art der 
             Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
             Stückelung sowie Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum und eine mögliche 
             Variabilität des Umtauschverhältnisses 
             festzulegen bzw. die Festlegungen im 
             Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden 
             nachgeordneten Konzernunternehmen zu 
             treffen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      Der bestehende § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 4.981.835,00 durch 
       Ausgabe von bis zu 4.981.835 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2019)._ 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen 'Schuldverschreibungen'), die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung 
       vom 6. Juni 2019 beschlossenen 
       Ermächtigung 2019 von der Gesellschaft 
       oder von einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen begeben werden und 
       ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
       gewähren oder eine Wandlungs- oder 
       Optionspflicht auferlegen, von ihren 
       Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
       machen bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder 
       Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen 
       zur Bedienung eingesetzt werden. 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
       den nach Maßgabe der vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigung 2019 in den 
       Schuldverschreibungsbedingungen jeweils 
       zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen 
       vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
       dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechten oder durch 
       Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten oder durch Ausübung 
       von Andienungsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
       kann der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
       neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 
       AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
       Geschäftsjahr festlegen. 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen.'_ 
   d) Künftige Satzungsanpassungen 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 3 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2019 und 
      nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
      Wandlungsfristen zu ändern. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien und der Verwendung sowie 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG (auch unter Einsatz von Derivaten)* 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 21. 
   April 2015 unter Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
   der Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   (auch unter Einsatz von Derivaten), von der bisher 
   kein Gebrauch gemacht wurde, soll durch weitestgehend 
   inhaltsgleiche neue Ermächtigungen ersetzt werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -5-

Hintergrund für die Neuauflegung der Ermächtigungen 
   ist der Folgende: Die Ermächtigungen bestehen bis zum 
   20. April 2020 und laufen damit voraussichtlich noch 
   vor dem Datum der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2020 ab. Zur Wahrung der Flexibilität sollen 
   daher die Ermächtigungen noch vor der 
   Hauptversammlung im Jahr 2020 erneuert werden. An 
   ihrer Stelle sollen - mit Ausnahme von Laufzeit und 
   Volumen - im Wesentlichen unveränderte neue 
   Ermächtigungen treten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1.) Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien 
 
       a) Die von der Hauptversammlung vom 21. 
          April 2015 unter Punkt 5 und Punkt 6 
          der Tagesordnung beschlossene 
          Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
          eigener Aktien und der Verwendung sowie 
          zum Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (auch 
          unter Einsatz von Derivaten) wird für 
          die Zeit ab Wirksamwerden der 
          nachfolgenden neuen Ermächtigung 
          aufgehoben. 
       b) Die Gesellschaft wird bis zum 5. Juni 
          2024 ermächtigt, zu jedem zulässigen 
          Zweck eigene Aktien in einem Umfang von 
          bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung bzw. des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
          Auf die erworbenen Aktien dürfen 
          zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
          die sich im Besitz der Gesellschaft 
          befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. 
          AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
          Zeitpunkt mehr als 10 % des 
          Grundkapitals entfallen. 
 
          Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
          Vorstands über die Börse oder mittels 
          eines an alle Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
          Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
          (im Folgenden zusammen 
          'Erwerbsangebot'). 
 
          i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
              über die Börse, so darf der von 
              der Gesellschaft gezahlte 
              Gegenwert je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              durchschnittlichen Schlusskurs 
              einer Aktie der Gesellschaft im 
              Xetra-Handel (oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor der 
              Verpflichtung zum Erwerb der 
              Aktien um nicht mehr als 10 % 
              überschreiten und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Die 
              nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
              bestimmt der Vorstand der 
              Gesellschaft. 
          ii) Erfolgt der Erwerb über ein 
              Erwerbsangebot, kann die 
              Gesellschaft entweder einen 
              Kaufpreis oder eine 
              Kaufpreisspanne festlegen, zu dem 
              sie bereit ist, die Aktien zu 
              erwerben. Wird eine 
              Kaufpreisspanne festgelegt, 
              bestimmt die Gesellschaft den 
              endgültigen Kaufpreis auf 
              Grundlage der eingegangenen 
              Verkaufsangebote. 
 
              Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte 
              der Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
              Erwerbsnebenkosten) dürfen - 
              vorbehaltlich einer Anpassung 
              während der Angebotsfrist - den 
              Durchschnitt der Schlusskurse der 
              Aktie der Gesellschaft im 
              Xetra-Handel (oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor dem 
              Tag der Veröffentlichung der 
              Entscheidung des Vorstands über 
              das Angebot beziehungsweise über 
              die Annahme von Angeboten der 
              Aktionäre um nicht mehr als 10 % 
              überschreiten und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Die 
              näheren Einzelheiten der 
              Ausgestaltung des Angebots an die 
              Aktionäre bzw. der an die 
              Aktionäre gerichteten 
              öffentlichen Aufforderung zur 
              Abgabe von Kaufangeboten bestimmt 
              der Vorstand der Gesellschaft. 
 
              Ergeben sich nach der 
              Veröffentlichung eines 
              Kaufangebots beziehungsweise der 
              Veröffentlichung einer 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Angeboten Kursbewegungen, die für 
              den Erfolg des Angebots erheblich 
              sein können, so kann das Angebot 
              während der Angebotsfrist 
              beziehungsweise bis zur Annahme 
              angepasst werden. In diesem Fall 
              wird auf den Durchschnitt der 
              Schlusskurse der Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den drei letzten 
              Börsenhandelstagen vor der 
              Veröffentlichung einer etwaigen 
              Anpassung abgestellt. Das 
              Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
              zur Abgabe eines solchen Angebots 
              kann neben der Möglichkeit zur 
              Anpassung des Kaufpreises bzw. 
              der Kaufpreisspanne eine Annahme- 
              bzw. Angebotsfrist und weitere 
              Bedingungen vorsehen. 
 
              Sofern die Anzahl der zum Kauf 
              angedienten beziehungsweise 
              angebotenen Aktien der 
              Gesellschaft das insgesamt zum 
              Erwerb vorgesehene Volumen 
              übersteigt, kann das 
              Andienungsrecht der Aktionäre 
              insoweit ausgeschlossen werden, 
              als der Erwerb im Verhältnis der 
              jeweils angedienten 
              beziehungsweise angebotenen 
              Aktien je Aktionär erfolgt. Eine 
              bevorrechtigte Berücksichtigung 
              beziehungsweise Annahme geringer 
              Stückzahlen bis zu 100 Stück 
              angedienter Aktien der 
              Gesellschaft je Aktionär sowie 
              eine Rundung nach kaufmännischen 
              Grundsätzen kann vorgesehen 
              werden. 
 
          Die Ermächtigung kann einmal oder 
          mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
          Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
          durch die Gesellschaft, aber auch durch 
          von der Gesellschaft abhängige oder im 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
          Konzerngesellschaften') oder von 
          Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
          oder der nachgeordneten 
          Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
       c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
          eigenen Aktien mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats neben einer 
          Veräußerung über die Börse oder 
          einem Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu 
          allen weiteren gesetzlich zulässigen 
          Zwecken, insbesondere wie folgt zu 
          verwenden: 
 
          i)   Die Aktien dürfen gegen 
               Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im 
               Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder zum (auch mittelbaren) 
               Erwerb von Unternehmen, 
               Betrieben, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder 
               Ansprüchen auf den Erwerb von 
               Vermögensgegenständen 
               einschließlich Forderungen 
               gegen die Gesellschaft oder 
               nachgeordnete 
               Konzerngesellschaften. 
          ii)  Die Aktien dürfen gegen 
               Barleistung veräußert 
               werden, sofern der 
               Veräußerungspreis den 
               Börsenkurs der Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet (§ 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG). 
          iii) Die Aktien können zur Erfüllung 
               bzw. zur Absicherung von 
               Erwerbsrechten bzw. 
               Erwerbspflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft, insbesondere im 
               Zusammenhang von mit der 
               Gesellschaft oder 
               Gesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft mehrheitlich 
               beteiligt ist, begebenen oder 
               noch zu begebenden auf den 
               Inhaber und/oder auf den Namen 
               lautende Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechte und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen 
               (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen im 
               Folgenden auch 
               'Schuldverschreibungen') 
               verwendet werden. 
          iv)  Die Aktien können auch verwendet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

werden, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen zum 
               Ausgleich von Verwässerungen 
               Bezugsrechte in dem Umfang zu 
               gewähren, wie sie ihnen nach 
               Ausübung dieser Rechte bzw. 
               Erfüllung dieser Pflichten 
               zustünden. 
          v)   Die Aktien können als 
               Bestandteil einer variablen 
               Vergütung bzw. im Zusammenhang 
               mit aktienbasierten Vergütungs- 
               bzw. 
               Belegschaftsaktienprogrammen der 
               Gesellschaft oder nachgeordneter 
               Konzerngesellschaften verwendet 
               werden und an Personen, die in 
               einem Arbeitsverhältnis mit der 
               Gesellschaft oder einer 
               nachgeordneten 
               Konzerngesellschaft stehen oder 
               standen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von 
               nachgeordneten 
               Konzerngesellschaften im Rahmen 
               der gesetzlichen Vorschriften 
               ausgeben werden. Sie können den 
               vorgenannten Personen 
               insbesondere auch entgeltlich 
               oder unentgeltlich zum Erwerb 
               angeboten, zugesagt oder 
               übertragen werden, wobei das 
               Anstellungs- oder 
               Organverhältnis zum Zeitpunkt 
               des Angebots, der Zusage oder 
               der Übertragung bestehen 
               muss. Die Aktien können auch an 
               Dritte übertragen werden, wenn 
               und soweit sichergestellt ist, 
               dass der Dritte die Aktien den 
               vorgenannten Personen anbietet 
               und überträgt. 
          vi)  Die Aktien können als 
               Bestandteil einer variablen 
               Vergütung in Erfüllung jeweils 
               geltender 
               Vergütungsvereinbarungen an 
               Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft ausgegeben werden. 
               Sie können den vorgenannten 
               Personen insbesondere auch 
               entgeltlich oder unentgeltlich 
               zum Erwerb angeboten, zugesagt 
               oder übertragen werden, wobei 
               das Organverhältnis zum 
               Zeitpunkt des Angebots, der 
               Zusage oder der Übertragung 
               bestehen muss. Diese 
               Ermächtigung gilt für den 
               Aufsichtsrat, der auch die 
               jeweiligen Einzelheiten 
               festlegt. 
          vii) Die eigenen Aktien können 
               eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung kann im 
               Wege der Kapitalherabsetzung 
               oder ohne Kapitalherabsetzung 
               durch Anpassung des anteiligen 
               Betrages der übrigen Aktien am 
               Grundkapital erfolgen. Der 
               Vorstand ist in diesem Fall zur 
               Anpassung der Angabe der Zahl 
               der Aktien in der Satzung 
               ermächtigt. 
 
          Die in diesem Beschluss enthaltenen 
          Ermächtigungen können einmal oder 
          mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, 
          einzeln oder gemeinsam durch die 
          Gesellschaft, aber auch durch 
          nachgeordnete Konzerngesellschaften 
          oder von Dritten für Rechnung der 
          Gesellschaft oder der nachgeordneten 
          Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
          Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          erworbenen eigenen Aktien wird 
          ausgeschlossen, soweit diese gemäß 
          den vorstehenden Ermächtigungen in 
          Buchstabe c) i) bis vi) verwendet 
          werden. 
 
          Der rechnerische Anteil am 
          Grundkapital, der auf die gemäß 
          der Ermächtigung unter Buchstabe c) ii) 
          verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % 
          des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
          bzw. des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          der Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreiten. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ferner sind 
          Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG begebene 
          Schuldverschreibung auszugeben oder zu 
          veräußern sind. 
   2.) Ermächtigung zum Erwerb unter Einsatz von 
       Derivaten 
 
       In Ergänzung zu den unter Tagesordnungspunkt 
       7 Ziffer 1.) Buchstabe b) und c) 
       beschlossenen Ermächtigungen, wird der 
       Vorstand bis zum 5. Juni 2024 ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
       bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bzw. des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten 
       (Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden - 'Optionsgeschäfte') 
       zu erwerben. Die Aktienerwerbe sind darüber 
       hinaus auf die 10 %-Grenze der nach dem 
       Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1.) Buchstabe b) 
       und c) von der Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien anzurechnen. 
 
       Bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
       von Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden müssen die Optionsgeschäfte mit einem 
       von der Gesellschaft unabhängigen 
       Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen 
       ('Finanzinstitut') abgeschlossen werden mit 
       der Maßgabe, dass dieses Finanzinstitut 
       bei Ausübung der Option nur Aktien liefert, 
       die zuvor unter Wahrung des 
       Gleichheitsgrundsatzes über die Börse zu 
       einem marktnahen Preis erworben wurden. 
 
       Die von der Gesellschaft für Call-Optionen 
       gezahlte Optionsprämie darf nicht wesentlich 
       über und die für Put-Optionen vereinnahmte 
       Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
       der jeweiligen Optionen liegen. Der in dem 
       Optionsgeschäft vereinbarte Ausübungspreis 
       (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie) darf den 
       volumengewichteten Durchschnittswert der 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten drei 
       Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
       betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr 
       als 10 % unter- oder überschreiten. 
 
       Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss 
       spätestens am 5. Juni 2024 enden und muss so 
       gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien 
       unter Einsatz der Derivate nicht nach dem 5. 
       Juni 2024 erfolgt. 
 
       Werden eigene Aktien unter Einsatz von Put- 
       oder Call-Optionen unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte 
       mit der Gesellschaft abzuschließen, 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf 
       Andienung ihrer Aktien nur, soweit die 
       Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
       Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien 
       verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
       Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
       gelten sinngemäß die Regelungen, die in 
       den unter Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1.) 
       Buchstabe b) und c) beschlossenen 
       Ermächtigungen enthalten sind. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt 
       werden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 
der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente)* 
 
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. 
April 2015 unter Punkt 4 der Tagesordnung wurde der 
Vorstand ermächtigt, bis zum 20. April 2020 einmalig oder 
mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.