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DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-30 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummern WNDL19 und 
WNDL01 - 
- ISIN DE000WNDL193 und DE000WNDL011 - Wir laden hiermit 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der *ordentlichen 
Hauptversammlung* 
*der windeln.de SE* 
am *Donnerstag, den 6. Juni 2019, um 10:00 Uhr,* 
in der 
Münchner Künstlerhaus-Stiftung, 
Lenbachplatz 8, 80333 München, 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses der windeln.de SE, des 
   Lageberichtes und des Konzernlageberichtes mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss der windeln.de SE und 
   den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung entfällt somit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 auferlegt wurde. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 
   und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 der Satzung der windeln.de SE und § 20.1 der 
   Vereinbarung zwischen dem Besonderen 
   Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der windeln.de 
   AG und ihrer Tochtergesellschaften und der windeln.de 
   AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
   windeln.de SE vom 22. Februar 2016 derzeit aus sechs 
   von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
   Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   läuft bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet. 
 
   Der Aufsichtsrat hat eine Zielgröße für den 
   Frauenanteil im Aufsichtsrat mit einer 
   Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von 20 
   % festgesetzt. 
 
   Frau Dr. Hanna Eisinger sowie Herr Dr. Christoph 
   Braun haben jeweils mit Wirkung zum Ende der für den 
   6. Juni 2019 einberufenen ordentlichen 
   Hauptversammlung ihr Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt. 
 
   Infolge der im Frühjahr 2019 erfolgreich 
   durchgeführten Kapitalerhöhung haben sich 
   Änderungen in der Aktionärsstruktur ergeben. Mit 
   der Pinpoint International Group Limited und der 
   Summit Asset Management Company Limited gibt es zwei 
   weitere Aktionäre, die mit mehr als 10 % am 
   Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Die 
   Verwaltung hält es für sachgerecht, dass die beiden 
   Aktionäre künftig im Aufsichtsrat mit je einem 
   Repräsentanten vertreten sind. Dementsprechend sollen 
   mit Frau Xiao Jing Yu und Herrn Weijian Miao zwei 
   Kandidaten neu von der Hauptversammlung in den 
   Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   aufgeführten Personen zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   der windeln.de SE zu wählen: 
 
    a) Frau Xiao Jing Yu, Executive Director 
       bei Russel Reynolds Associates, 
       wohnhaft in Shanghai, China, 
    b) Herrn Weijian Miao, Geschäftsführer 
       der Jiangsu Xinbon Fund Management 
       Co. Ltd., wohnhaft in Shanghai, 
       China. 
 
    Die Wahl von Frau Xiao Jing Yu und Herrn 
    Weijian Miao erfolgt mit Wirkung ab 
    Beendigung der vorliegenden 
    Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt. 
 
   Die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   windeln.de SE wird entsprechend der Empfehlung in 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied 
   vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
   nachfolgend genannten gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) Frau Xiao Jing Yu 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - keine 
    b) Herr Weijian Miao 
 
       Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
 
       - keine 
 
       Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
 
       - Sinrich (Hong Kong) Group Co., Ltd. 
         (Vorsitzender des Board of 
         Directors), 
       - Shanghai Shunzhen Investment Co., 
         Ltd. (Vorsitzender des Board of 
         Directors), 
       - Jiangsu Xinbang Finance Leasing 
         Co., Ltd. (Vorsitzender des Board 
         of Directors), 
       - Jiangsu Tenghai Finance Leasing 
         Co., Ltd. (Vorsitzender des Board 
         of Directors). 
 
   Der Wahlvorschlag an die Hauptversammlung stützt sich 
   auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigt die Anforderungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium (insbesondere in Bezug auf Expertise im 
   Bereich Handel (insb. e-commerce), Erfahrung im 
   Bereich Recht und Compliance, ausgeprägter 
   Finanzhintergrund (z.B. Finanzierungs- und 
   Kapitalmarktthemen), Board-Erfahrung) an. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird Folgendes erklärt: 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum 
   Zeitpunkt der Einberufung, soweit dies nicht 
   nachfolgend offen gelegt ist, zwischen den 
   vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, den 
   Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionären keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrates ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde, so dass sie gemäß 
   Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offen gelegt werden sollen. 
 
   Herr Weijian Miao hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   mittelbar 23,73 % der Aktien der Gesellschaft. Ihm 
   werden gemäß §§ 33, 34 Wertpapierhandelsgesetz 
   die von der Summit Asset Management Company Limited 
   gehaltenen Aktien der Gesellschaft zugerechnet. 
 
   Weitere Angaben zur Person und zum Werdegang der 
   Kandidaten können den Lebensläufen der Kandidaten 
   entnommen werden, die auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://corporate.windeln.de/ 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations", 
   'Hauptversammlung' abrufbar sind. 
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
   Hauptversammlung vom 21. April 2015 beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechtsausschlusses sowie die Aufhebung des 
   Bedingten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines 
   neuen Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 21. 
   April 2015 unter Punkt 4 der Tagesordnung erteilte 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   EUR 300.000.000,00 ('Ermächtigung 2015'), die eine 
   Laufzeit bis zum 20. April 2020 aufweist und von der 
   bisher kein Gebrauch gemacht wurde, soll nebst dem 
   zur Bedienung geschaffenen Bedingten Kapital 2015/I 
   in Höhe von EUR 7.997.804,00 (§ 4 Abs. 3 der 
   bisherigen Satzung) durch eine weitestgehend 
   inhaltsgleiche neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Hintergrund für die Neuauflegung von Ermächtigung und 
   bedingtem Kapital ist der Folgende: Die Ermächtigung 
   besteht bis zum 20. April 2020 und läuft damit 
   voraussichtlich noch vor dem Datum der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2020 ab. Zur Wahrung der 
   Flexibilität soll daher die Ermächtigung 2015 noch 
   vor der Hauptversammlung im Jahr 2020 erneuert 
   werden. An ihre Stelle soll eine - mit Ausnahme von 
   Laufzeit und Volumen - im Wesentlichen unveränderte 
   neue Ermächtigung treten sowie ein Bedingtes Kapital 
   2019 zu deren Bedienung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 21. 
      April 2015 beschlossenen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 21. April 2015 
      unter Punkt 4 der Tagesordnung beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
      dieser Instrumente) wird mit Wirkung ab 
      Eintragung der unter Buchstabe c) 
      vorgeschlagenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
      dieser Instrumente) 
 
      (i)    Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
             Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
             Juni 2024 einmalig oder mehrmals auf 
             den Inhaber und/oder auf den Namen 
             lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             (zusammen im Folgenden auch 
             'Schuldverschreibungen'), im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             25.000.000,00 zu begeben und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht) auf insgesamt bis zu 
             4.981.835 neue, auf den Inhaber 
             lautende Aktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von insgesamt bis zu EUR 4.981.835,00 
             nach näherer Maßgabe der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             zu gewähren ('Ermächtigung 2019'). 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen 
             Barleistung, aber auch gegen 
             Sachleistungen, insbesondere zum Zwecke 
             des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen, 
             einschließlich Forderungen gegen 
             die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften, begeben werden. 
 
             Die jeweiligen Bedingungen können auch 
             eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum 
             Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
             Zeitpunkt begründen sowie ein 
             Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien vorsehen (in 
             beliebiger Kombination). 
 
             Die Ermächtigung umfasst die 
             Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren, soweit die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsscheinen aus 
             Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
             Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch 
             machen oder ihre Options- oder 
             Wandlungspflicht erfüllen oder eine 
             Andienung von Aktien erfolgt. 
 
             Die Schuldverschreibungen können 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
             in Teilen oder gleichzeitig in 
             verschiedenen Tranchen begeben werden. 
             Alle Schuldverschreibungen einer 
             jeweils begebenen Tranche sind mit 
             unter sich jeweils gleichrangigen 
             Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
             Die Schuldverschreibungen sowie die 
             Options- und Wandlungsrechte können mit 
             oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
             werden. Die Schuldverschreibungen 
             können mit einer festen oder mit einer 
             variablen Verzinsung ausgestattet 
             werden. Ferner kann die Verzinsung auch 
             wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
             vollständig oder teilweise von der Höhe 
             der Dividende der Gesellschaft abhängig 
             sein. 
 
             Die Schuldverschreibungen können 
             außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben 
             werden. 
 
             Sie können auch durch Gesellschaften, 
             an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist ('nachgeordnete 
             Konzernunternehmen'), begeben werden. 
             In einem solchen Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die emittierende 
             Gesellschaft die Garantie für die 
             Rückzahlung der Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern solcher 
             Schuldverschreibungen zur Erfüllung der 
             mit diesen Schuldverschreibungen 
             eingeräumten Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
             Optionspflichten, Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, 
             für die erfolgreiche Begebung der 
             Schuldverschreibungen erforderliche 
             Erklärungen abzugeben und Handlungen 
             vorzunehmen. 
      (ii)   Wandelschuldverschreibungen 
 
             Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Schuldverschreibungen das Recht, diese 
             nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in neue Aktien der 
             Gesellschaft umzutauschen. Die 
             Anleihebedingungen können auch 
             Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
             oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. 
             In diesem Fall kann in den 
             Anleihebedingungen vorgesehen werden, 
             dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
             eine etwaige Differenz zwischen dem 
             Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
             und einem in den Anleihebedingungen 
             näher zu spezifizierenden 
             Wandlungspreis - wie unter Buchstabe v) 
             beschrieben - multipliziert mit dem 
             Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
             in bar auszugleichen. Entsprechendes 
             gilt für Wandelgenussrechte und 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen. 
      (iii)  Optionsschuldverschreibungen 
 
             Im Falle der Ausgabe von 
             Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Schuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
             den Inhaber nach näherer Maßgabe 
             der Optionsbedingungen zum Bezug von 
             Aktien der Gesellschaft berechtigen 
             oder verpflichten oder die ein 
             Andienungsrecht des Emittenten 
             beinhalten. Entsprechendes gilt, wenn 
             Optionsscheine einem Genussrecht oder 
             einer Gewinnschuldverschreibung 
             beigefügt werden. 
      (iv)   Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
             Wandelschuldverschreibungen aus der 
             Division des Nennbetrags bzw. eines 
             unterhalb des Nennbetrags liegenden 
             Ausgabepreises einer 
             Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

Aktie der Gesellschaft. Lauten 
             Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibung und Wandlungspreis 
             auf unterschiedliche Währungen, sind 
             für die Umrechnung die sich aus den von 
             der Europäischen Zentralbank 
             veröffentlichten Referenzkursen 
             ergebenden Kurse jeweils am Tag der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabepreises der 
             Schuldverschreibungen maßgeblich. 
 
             Die Optionsbedingungen können auch 
             vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
             oder teilweise auch durch 
             Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen erbracht 
             werden kann. 
 
             In den Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen kann 
             außerdem vorgesehen werden, dass 
             das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
             variabel ist und auf eine ganze Zahl 
             auf- oder abgerundet werden kann; 
             ferner kann eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, 
             dass Spitzen zusammengelegt werden 
             und/oder in bar ausgeglichen werden. 
 
             In keinem Fall darf der anteilige 
             Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auf die bei Wandlung bzw. bei 
             Optionsausübung auf die je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden 
             Aktien den Nennbetrag oder den ggf. 
             niedrigeren Ausgabebetrag der einzelnen 
             Teilschuldverschreibung übersteigen. 
      (v)    Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - 
             auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis und unter 
             Berücksichtigung von Rundungen und 
             Zuzahlungen - entweder 
 
             a. mindestens 80 % des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                der Aktie der Gesellschaft im 
                Xetra-Handel (oder in einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den zehn Börsenhandelstagen vor 
                dem Tag der Beschlussfassung durch 
                den Vorstand über die Begebung der 
                Schuldverschreibung betragen oder 
             b. sofern den Aktionären ein 
                Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibung zusteht, 
                alternativ mindestens 80 % des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswertes der 
                Börsenkurse der Aktie der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
                einem vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) an der 
                Frankfurter Wertpapierbörse in dem 
                Zeitraum vom Beginn der 
                Bezugsfrist bis 
                einschließlich des Tags vor 
                der Bekanntmachung der endgültigen 
                Festlegung der Konditionen der 
                Schuldverschreibungen gemäß § 
                186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
             Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
             einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
             einem Andienungsrecht der Gesellschaft 
             zur Lieferung von Aktien kann der 
             Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
             entweder den oben genannten 
             Mindestpreis (80 %) betragen oder dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft an mindestens drei 
             Börsenhandelstagen im Xetra-Handel 
             (oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse unmittelbar vor der 
             Ermittlung des 
             Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
             Maßgabe der Anleihebedingungen 
             entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben 
             genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
             § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
             bleiben unberührt. 
 
             Sofern für den nach vorstehenden 
             Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum 
             kein volumengewichteter 
             Durchschnittswert der Börsenkurse 
             festgestellt wird, muss der Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis mindestens 80 % des 
             Schlusskurses der Aktien der im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse am letzten 
             Börsenhandelstag vor dem Tag der 
             endgültigen Preisfestsetzung der 
             Schuldverschreibung betragen. 
      (vi)   Verwässerungsschutz 
 
             Die Ermächtigung umfasst auch die 
             Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
             der jeweiligen Anleihebedingungen in 
             bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
             zu gewähren bzw. Anpassungen 
             vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
             Anpassungen können insbesondere 
             vorgesehen werden, wenn es während der 
             Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
             Kapitalveränderungen bei der 
             Gesellschaft kommt (etwa einer 
             Kapitalerhöhung bzw. 
             Kapitalherabsetzung oder einem 
             Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang 
             mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
             weiterer Wandel- 
             /Optionsschuldverschreibungen, 
             Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
             anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
             den Wert der Options- oder 
             Wandlungsrechte, die während der 
             Laufzeit der Schuldverschreibungen 
             eintreten (wie zum Beispiel einer 
             Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
             Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
             können insbesondere durch Einräumung 
             von Bezugsrechten, durch Veränderung 
             des Wandlungs-/Optionspreises sowie 
             durch die Veränderung oder Einräumung 
             von Barkomponenten vorgesehen werden. 
      (vii)  Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
             Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
 
             Die Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen können vorsehen 
             oder gestatten, dass zur Bedienung der 
             Wandlungs- oder Optionsrechte sowie von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             außer Aktien aus einem bedingten 
             Kapital, insbesondere dem im 
             Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 
             2019 zu schaffenden Bedingten Kapital 
             2019, nach Wahl der Gesellschaft auch 
             neue Aktien aus einem genehmigten 
             Kapital oder eigene Aktien der 
             Gesellschaft verwendet werden können. 
 
             Die Bedingungen können ferner vorsehen 
             oder gestatten, dass die Gesellschaft 
             den Wandlungs- oder Optionsberechtigten 
             oder den entsprechend Verpflichteten 
             nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert ganz oder 
             teilweise in Geld zahlt, der nach 
             näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der zehn bis zwanzig 
             Börsenhandelstage nach Ankündigung des 
             Barausgleichs entspricht. 
 
             Die Bedingungen können ferner vorsehen 
             oder gestatten, dass die Gesellschaft 
             den Gläubigern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung eines 
             fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
             eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. 
             Die Aktien werden jeweils mit einem 
             Wert angerechnet, der nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen dem 
             volumengewichteten Durchschnittswert 
             der Börsenkurse der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der zehn bis zwanzig 
             Börsenhandelstage nach Ankündigung der 
             Ausübung der Ersetzungsbefugnis 
             (Gewährung von Aktien anstelle 
             Geldzahlung) entspricht. 
      (viii) Bezugsrechtsgewährung, 
             Bezugsrechtsausschluss 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten 
             oder den Mitgliedern eines Konsortiums 
             von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 
             186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden die 
             Schuldverschreibungen von einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben, hat die Gesellschaft die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -4-

Gewährung des Bezugsrechts für die 
             Aktionäre der Gesellschaft nach 
             Maßgabe der vorstehenden Sätze 
             sicherzustellen. 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
             a. für Spitzenbeträge, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben; 
             b. sofern die Schuldverschreibungen 
                mit Options- oder Wandlungsrecht 
                bzw. Options- oder 
                Wandlungspflicht oder einem 
                Andienungsrecht der Gesellschaft 
                gegen Barleistung begeben werden 
                und so ausgestattet sind, dass ihr 
                Ausgabepreis ihren nach 
                anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Grundsätzen 
                ermittelten theoretischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                jedoch nur für 
                Schuldverschreibungen mit Options- 
                oder Wandlungsrechten bzw. 
                Options- oder Wandlungspflichten 
                oder einem Andienungsrecht der 
                Gesellschaft auf Aktien mit einem 
                anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
                des Grundkapitals der Gesellschaft 
                nicht überschreiten darf. Für die 
                Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
                Höhe des Grundkapitals zum 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                dieser Ermächtigung bzw. zum 
                Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung maßgebend. Auf 
                diese Begrenzung von 10 % des 
                Grundkapitals sind Aktien 
                anzurechnen, die (a) in direkter 
                oder entsprechender Anwendung des 
                § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden, oder (b) zur Bedienung von 
                Bezugsrechten oder in Erfüllung 
                von Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen ausgegeben 
                werden, sofern die entsprechenden 
                Schuldverschreibungen nach dem 
                Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
                in entsprechender Anwendung des § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts der 
                Aktionäre ausgegeben werden. 
             c. sofern die Schuldverschreibungen 
                gegen Sachleistung, insbesondere 
                im Rahmen von 
                Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
                Unternehmen, Betrieben, 
                Unternehmensteilen, Beteiligungen 
                oder sonstigen 
                Vermögensgegenständen oder 
                Ansprüchen auf den Erwerb von 
                Vermögensgegenständen 
                einschließlich Forderungen 
                gegen die Gesellschaft oder ihre 
                Konzerngesellschaften, ausgegeben 
                werden, sofern der Wert der 
                Sachleistung in einem angemessenen 
                Verhältnis zum Marktwert der 
                Schuldverschreibungen steht; 
             d. soweit dies erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                bereits zuvor ausgegebenen 
                Schuldverschreibungen ein 
                Bezugsrecht in dem Umfang gewähren 
                zu können, wie es ihnen nach 
                Ausübung eines Options- oder 
                Wandlungsrechts bzw. nach 
                Erfüllung einer Options- oder 
                Wandlungspflicht oder nach 
                erfolgter Andienung von Aktien als 
                Aktionär zustehen würde. 
 
             Soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Options- oder Wandlungsrecht bzw. 
             Options- oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre insgesamt 
             auszuschließen, wenn diese 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, 
             das heißt keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der 
             Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös 
             gewähren und die Höhe der Verzinsung 
             nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
             oder der Dividende berechnet wird. 
             Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
             Marktkonditionen für vergleichbare 
             Mittelaufnahmen entsprechen. 
      (ix)   Ermächtigung zur Festlegung der 
             weiteren Einzelheiten 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen 
             dieser Ermächtigung die weiteren 
             Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen 
             und der Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten, 
             insbesondere Zinssatz 
             (einschließlich variablen und 
             gewinnabhängigen Zinssätzen), Art der 
             Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und 
             Stückelung sowie Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum und eine mögliche 
             Variabilität des Umtauschverhältnisses 
             festzulegen bzw. die Festlegungen im 
             Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden 
             nachgeordneten Konzernunternehmen zu 
             treffen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      Der bestehende § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 4.981.835,00 durch 
       Ausgabe von bis zu 4.981.835 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2019)._ 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen 'Schuldverschreibungen'), die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung 
       vom 6. Juni 2019 beschlossenen 
       Ermächtigung 2019 von der Gesellschaft 
       oder von einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen begeben werden und 
       ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
       gewähren oder eine Wandlungs- oder 
       Optionspflicht auferlegen, von ihren 
       Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
       machen bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder 
       Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen 
       zur Bedienung eingesetzt werden. 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
       den nach Maßgabe der vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigung 2019 in den 
       Schuldverschreibungsbedingungen jeweils 
       zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen 
       vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
       dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechten oder durch 
       Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten oder durch Ausübung 
       von Andienungsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
       kann der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
       neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 
       AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
       Geschäftsjahr festlegen. 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen.'_ 
   d) Künftige Satzungsanpassungen 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 3 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2019 und 
      nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
      Wandlungsfristen zu ändern. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien und der Verwendung sowie 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG (auch unter Einsatz von Derivaten)* 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 21. 
   April 2015 unter Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
   der Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   (auch unter Einsatz von Derivaten), von der bisher 
   kein Gebrauch gemacht wurde, soll durch weitestgehend 
   inhaltsgleiche neue Ermächtigungen ersetzt werden. 
 

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April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -5-

Hintergrund für die Neuauflegung der Ermächtigungen 
   ist der Folgende: Die Ermächtigungen bestehen bis zum 
   20. April 2020 und laufen damit voraussichtlich noch 
   vor dem Datum der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2020 ab. Zur Wahrung der Flexibilität sollen 
   daher die Ermächtigungen noch vor der 
   Hauptversammlung im Jahr 2020 erneuert werden. An 
   ihrer Stelle sollen - mit Ausnahme von Laufzeit und 
   Volumen - im Wesentlichen unveränderte neue 
   Ermächtigungen treten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1.) Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien 
 
       a) Die von der Hauptversammlung vom 21. 
          April 2015 unter Punkt 5 und Punkt 6 
          der Tagesordnung beschlossene 
          Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
          eigener Aktien und der Verwendung sowie 
          zum Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (auch 
          unter Einsatz von Derivaten) wird für 
          die Zeit ab Wirksamwerden der 
          nachfolgenden neuen Ermächtigung 
          aufgehoben. 
       b) Die Gesellschaft wird bis zum 5. Juni 
          2024 ermächtigt, zu jedem zulässigen 
          Zweck eigene Aktien in einem Umfang von 
          bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung bzw. des zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
          Auf die erworbenen Aktien dürfen 
          zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
          die sich im Besitz der Gesellschaft 
          befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. 
          AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
          Zeitpunkt mehr als 10 % des 
          Grundkapitals entfallen. 
 
          Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
          Vorstands über die Börse oder mittels 
          eines an alle Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
          Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
          (im Folgenden zusammen 
          'Erwerbsangebot'). 
 
          i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
              über die Börse, so darf der von 
              der Gesellschaft gezahlte 
              Gegenwert je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              durchschnittlichen Schlusskurs 
              einer Aktie der Gesellschaft im 
              Xetra-Handel (oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor der 
              Verpflichtung zum Erwerb der 
              Aktien um nicht mehr als 10 % 
              überschreiten und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Die 
              nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
              bestimmt der Vorstand der 
              Gesellschaft. 
          ii) Erfolgt der Erwerb über ein 
              Erwerbsangebot, kann die 
              Gesellschaft entweder einen 
              Kaufpreis oder eine 
              Kaufpreisspanne festlegen, zu dem 
              sie bereit ist, die Aktien zu 
              erwerben. Wird eine 
              Kaufpreisspanne festgelegt, 
              bestimmt die Gesellschaft den 
              endgültigen Kaufpreis auf 
              Grundlage der eingegangenen 
              Verkaufsangebote. 
 
              Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte 
              der Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
              Erwerbsnebenkosten) dürfen - 
              vorbehaltlich einer Anpassung 
              während der Angebotsfrist - den 
              Durchschnitt der Schlusskurse der 
              Aktie der Gesellschaft im 
              Xetra-Handel (oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor dem 
              Tag der Veröffentlichung der 
              Entscheidung des Vorstands über 
              das Angebot beziehungsweise über 
              die Annahme von Angeboten der 
              Aktionäre um nicht mehr als 10 % 
              überschreiten und um nicht mehr 
              als 20 % unterschreiten. Die 
              näheren Einzelheiten der 
              Ausgestaltung des Angebots an die 
              Aktionäre bzw. der an die 
              Aktionäre gerichteten 
              öffentlichen Aufforderung zur 
              Abgabe von Kaufangeboten bestimmt 
              der Vorstand der Gesellschaft. 
 
              Ergeben sich nach der 
              Veröffentlichung eines 
              Kaufangebots beziehungsweise der 
              Veröffentlichung einer 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Angeboten Kursbewegungen, die für 
              den Erfolg des Angebots erheblich 
              sein können, so kann das Angebot 
              während der Angebotsfrist 
              beziehungsweise bis zur Annahme 
              angepasst werden. In diesem Fall 
              wird auf den Durchschnitt der 
              Schlusskurse der Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den drei letzten 
              Börsenhandelstagen vor der 
              Veröffentlichung einer etwaigen 
              Anpassung abgestellt. Das 
              Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
              zur Abgabe eines solchen Angebots 
              kann neben der Möglichkeit zur 
              Anpassung des Kaufpreises bzw. 
              der Kaufpreisspanne eine Annahme- 
              bzw. Angebotsfrist und weitere 
              Bedingungen vorsehen. 
 
              Sofern die Anzahl der zum Kauf 
              angedienten beziehungsweise 
              angebotenen Aktien der 
              Gesellschaft das insgesamt zum 
              Erwerb vorgesehene Volumen 
              übersteigt, kann das 
              Andienungsrecht der Aktionäre 
              insoweit ausgeschlossen werden, 
              als der Erwerb im Verhältnis der 
              jeweils angedienten 
              beziehungsweise angebotenen 
              Aktien je Aktionär erfolgt. Eine 
              bevorrechtigte Berücksichtigung 
              beziehungsweise Annahme geringer 
              Stückzahlen bis zu 100 Stück 
              angedienter Aktien der 
              Gesellschaft je Aktionär sowie 
              eine Rundung nach kaufmännischen 
              Grundsätzen kann vorgesehen 
              werden. 
 
          Die Ermächtigung kann einmal oder 
          mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
          Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
          durch die Gesellschaft, aber auch durch 
          von der Gesellschaft abhängige oder im 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
          Konzerngesellschaften') oder von 
          Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
          oder der nachgeordneten 
          Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
       c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
          eigenen Aktien mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats neben einer 
          Veräußerung über die Börse oder 
          einem Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu 
          allen weiteren gesetzlich zulässigen 
          Zwecken, insbesondere wie folgt zu 
          verwenden: 
 
          i)   Die Aktien dürfen gegen 
               Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im 
               Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder zum (auch mittelbaren) 
               Erwerb von Unternehmen, 
               Betrieben, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder 
               Ansprüchen auf den Erwerb von 
               Vermögensgegenständen 
               einschließlich Forderungen 
               gegen die Gesellschaft oder 
               nachgeordnete 
               Konzerngesellschaften. 
          ii)  Die Aktien dürfen gegen 
               Barleistung veräußert 
               werden, sofern der 
               Veräußerungspreis den 
               Börsenkurs der Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet (§ 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG). 
          iii) Die Aktien können zur Erfüllung 
               bzw. zur Absicherung von 
               Erwerbsrechten bzw. 
               Erwerbspflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft, insbesondere im 
               Zusammenhang von mit der 
               Gesellschaft oder 
               Gesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft mehrheitlich 
               beteiligt ist, begebenen oder 
               noch zu begebenden auf den 
               Inhaber und/oder auf den Namen 
               lautende Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechte und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen 
               (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen im 
               Folgenden auch 
               'Schuldverschreibungen') 
               verwendet werden. 
          iv)  Die Aktien können auch verwendet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -6-

werden, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen zum 
               Ausgleich von Verwässerungen 
               Bezugsrechte in dem Umfang zu 
               gewähren, wie sie ihnen nach 
               Ausübung dieser Rechte bzw. 
               Erfüllung dieser Pflichten 
               zustünden. 
          v)   Die Aktien können als 
               Bestandteil einer variablen 
               Vergütung bzw. im Zusammenhang 
               mit aktienbasierten Vergütungs- 
               bzw. 
               Belegschaftsaktienprogrammen der 
               Gesellschaft oder nachgeordneter 
               Konzerngesellschaften verwendet 
               werden und an Personen, die in 
               einem Arbeitsverhältnis mit der 
               Gesellschaft oder einer 
               nachgeordneten 
               Konzerngesellschaft stehen oder 
               standen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von 
               nachgeordneten 
               Konzerngesellschaften im Rahmen 
               der gesetzlichen Vorschriften 
               ausgeben werden. Sie können den 
               vorgenannten Personen 
               insbesondere auch entgeltlich 
               oder unentgeltlich zum Erwerb 
               angeboten, zugesagt oder 
               übertragen werden, wobei das 
               Anstellungs- oder 
               Organverhältnis zum Zeitpunkt 
               des Angebots, der Zusage oder 
               der Übertragung bestehen 
               muss. Die Aktien können auch an 
               Dritte übertragen werden, wenn 
               und soweit sichergestellt ist, 
               dass der Dritte die Aktien den 
               vorgenannten Personen anbietet 
               und überträgt. 
          vi)  Die Aktien können als 
               Bestandteil einer variablen 
               Vergütung in Erfüllung jeweils 
               geltender 
               Vergütungsvereinbarungen an 
               Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft ausgegeben werden. 
               Sie können den vorgenannten 
               Personen insbesondere auch 
               entgeltlich oder unentgeltlich 
               zum Erwerb angeboten, zugesagt 
               oder übertragen werden, wobei 
               das Organverhältnis zum 
               Zeitpunkt des Angebots, der 
               Zusage oder der Übertragung 
               bestehen muss. Diese 
               Ermächtigung gilt für den 
               Aufsichtsrat, der auch die 
               jeweiligen Einzelheiten 
               festlegt. 
          vii) Die eigenen Aktien können 
               eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung kann im 
               Wege der Kapitalherabsetzung 
               oder ohne Kapitalherabsetzung 
               durch Anpassung des anteiligen 
               Betrages der übrigen Aktien am 
               Grundkapital erfolgen. Der 
               Vorstand ist in diesem Fall zur 
               Anpassung der Angabe der Zahl 
               der Aktien in der Satzung 
               ermächtigt. 
 
          Die in diesem Beschluss enthaltenen 
          Ermächtigungen können einmal oder 
          mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, 
          einzeln oder gemeinsam durch die 
          Gesellschaft, aber auch durch 
          nachgeordnete Konzerngesellschaften 
          oder von Dritten für Rechnung der 
          Gesellschaft oder der nachgeordneten 
          Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
          Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          erworbenen eigenen Aktien wird 
          ausgeschlossen, soweit diese gemäß 
          den vorstehenden Ermächtigungen in 
          Buchstabe c) i) bis vi) verwendet 
          werden. 
 
          Der rechnerische Anteil am 
          Grundkapital, der auf die gemäß 
          der Ermächtigung unter Buchstabe c) ii) 
          verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % 
          des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
          bzw. des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          der Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreiten. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ferner sind 
          Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG begebene 
          Schuldverschreibung auszugeben oder zu 
          veräußern sind. 
   2.) Ermächtigung zum Erwerb unter Einsatz von 
       Derivaten 
 
       In Ergänzung zu den unter Tagesordnungspunkt 
       7 Ziffer 1.) Buchstabe b) und c) 
       beschlossenen Ermächtigungen, wird der 
       Vorstand bis zum 5. Juni 2024 ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
       bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung bzw. des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten 
       (Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden - 'Optionsgeschäfte') 
       zu erwerben. Die Aktienerwerbe sind darüber 
       hinaus auf die 10 %-Grenze der nach dem 
       Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1.) Buchstabe b) 
       und c) von der Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien anzurechnen. 
 
       Bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
       von Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden müssen die Optionsgeschäfte mit einem 
       von der Gesellschaft unabhängigen 
       Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen 
       ('Finanzinstitut') abgeschlossen werden mit 
       der Maßgabe, dass dieses Finanzinstitut 
       bei Ausübung der Option nur Aktien liefert, 
       die zuvor unter Wahrung des 
       Gleichheitsgrundsatzes über die Börse zu 
       einem marktnahen Preis erworben wurden. 
 
       Die von der Gesellschaft für Call-Optionen 
       gezahlte Optionsprämie darf nicht wesentlich 
       über und die für Put-Optionen vereinnahmte 
       Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
       der jeweiligen Optionen liegen. Der in dem 
       Optionsgeschäft vereinbarte Ausübungspreis 
       (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie) darf den 
       volumengewichteten Durchschnittswert der 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten drei 
       Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
       betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr 
       als 10 % unter- oder überschreiten. 
 
       Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss 
       spätestens am 5. Juni 2024 enden und muss so 
       gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien 
       unter Einsatz der Derivate nicht nach dem 5. 
       Juni 2024 erfolgt. 
 
       Werden eigene Aktien unter Einsatz von Put- 
       oder Call-Optionen unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte 
       mit der Gesellschaft abzuschließen, 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf 
       Andienung ihrer Aktien nur, soweit die 
       Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
       Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien 
       verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
       Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
       gelten sinngemäß die Regelungen, die in 
       den unter Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1.) 
       Buchstabe b) und c) beschlossenen 
       Ermächtigungen enthalten sind. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt 
       werden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 
der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente)* 
 
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. 
April 2015 unter Punkt 4 der Tagesordnung wurde der 
Vorstand ermächtigt, bis zum 20. April 2020 einmalig oder 
mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 

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April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -7-

Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von 
bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben ('Ermächtigung 2015'). 
Hintergrund für die Neuauflegung von Ermächtigung und 
bedingtem Kapital ist der Folgende: Die Ermächtigung 
besteht bis zum 20. April 2020 und läuft damit 
voraussichtlich noch vor dem Datum der ordentlichen 
Hauptversammlung im Jahr 2020 ab. Daher soll zur Wahrung 
der Flexibilität unter Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung vom 21. April 2015 erneut eine - mit Ausnahme 
von Laufzeit und Volumen - im Wesentlichen unveränderte 
neue Ermächtigung sowie ein Bedingtes Kapital 2019 zu deren 
Bedienung geschaffen werden. Anstelle einer Laufzeit bis 
zum 20. April 2020 sieht die vorgeschlagene Ermächtigung 
eine Laufzeit bis zum 5. Juni 2024 vor, der 
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen wird auf bis zu 
EUR 25.000.000,00 verringert. Auch das entsprechende 
bedingte Kapital wird - insbesondere auch unter 
Berücksichtigung der von der außerordentlichen 
Hauptversammlung am 9. Januar 2019 beschlossenen 
Kapitalmaßnahmen - entsprechend angepasst. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 sowie zur 
Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals von bis zu 
EUR 4.981.835,00 soll dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen die Möglichkeit zu einer im 
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung in angemessenen Umfang nach näherer 
Maßgabe der Anleihebedingungen der 
Schuldverschreibungen geben. Die darin vorgesehene 
Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- oder 
Wandlungsrechten auch Options- oder Wandlungspflichten 
sowie Andienungsrechte der Gesellschaft zur Lieferung auf 
Aktien zu begründen, gibt der Gesellschaft einen flexiblen 
Handlungsspielraum für die Ausgestaltung dieses 
Finanzierungsinstruments. Darüber hinaus erhält die 
Gesellschaft mit der Ermächtigung die Flexibilität, die 
Schuldverschreibungen selbst oder über von der Gesellschaft 
abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften 
('nachgeordnete Konzerngesellschaften') zu platzieren. 
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne 
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die 
Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer 
variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
 
Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die 
Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und 
gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Bei einer 
Platzierung über Konzerngesellschaften muss die 
Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären 
der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. 
Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit 
vorgesehen, die Schuldverschreibungen an eines oder mehrere 
Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum 
Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Im 
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in 
bestimmten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
Zunächst soll das Bezugsrecht bei Emissionen mit 
grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre für 
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Solche 
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und üblich, 
denn er erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme 
und hilft ein praktisch verwertbares Bezugsverhältnis 
herzustellen. Ferner stehen die Kosten des 
Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem 
vertretbaren Verhältnis zum Vorteil der Aktionäre. Die vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder 
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre 
keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des 
Vorstands grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien 
aufgrund von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
oder Wandlungspflichten oder Andienungen gegen Barleistung 
auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des 
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen 
und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und 
Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. 
Hintergrund ist, dass anders als bei einer Emission von 
Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, 
wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum 
der Bezugsfrist ausgeschlossen werden kann. Bei Gewährung 
eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis bis 
einschließlich des Tags vor der Bekanntmachung der 
endgültigen Festlegung der Konditionen der 
Schuldverschreibungen veröffentlicht werden. Angesichts der 
häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es 
auch, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu 
reagieren. Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt 
hinzu, dass bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche 
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis der 
Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich 
unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll 
dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum 
Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf 
null. Den Aktionären entsteht damit im Ergebnis kein 
wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird bestrebt sein, 
einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den 
wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die 
bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, 
möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil 
am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, 
können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd 
gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante 
Einbuße der Beteiligungsquote aus Sicht der Aktionäre 
scheidet aus. Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von 
Options- oder Wandlungsrechten (auch mit Options- oder 
Wandlungspflichten oder Andienungsrechten) auf Aktien mit 
einem Anteil von bis zu 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft beschränkt. Auf diese 10 %-Grenze des 
Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien 
oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, 
soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Ferner 
sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
auszugeben sind, die durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung begründet wurden. Durch diese 
Einbeziehung wird sichergestellt, dass keine 
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
bzw. Options- oder Wandlungspflichten oder 
Andienungsrechten ausgegeben werden, wenn dies dazu führen 
würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals 
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder 
mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt 
im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden 
Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann 
sich in diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes 
beschränken. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die 
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Hinblick 
auf die bestehenden Ermächtigungen sowie diese neu zu 
schaffende Ermächtigung gewahrt bleiben. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der 
Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 

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April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -8-

Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der 
Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu 
dem Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies 
eröffnet die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen 
auch eingesetzt werden können, um beispielsweise 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
Konzerngesellschaften erwerben zu können. In der Praxis hat 
sich gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig 
ist, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder 
ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die 
Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im 
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteile oder 
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen liquiditätsschonend ausnutzen zu 
können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer 
optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. 
 
Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, 
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den 
Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, 
die bei Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft 
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind, 
ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es 
ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht oder 
nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustehen 
würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die 
entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen 
Verwässerungsschutz. Dies dient der erleichterten 
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
der Gesellschaft. Eine Möglichkeit des 
Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder 
Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden 
damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
auf die Schuldverschreibungen insoweit ausgeschlossen 
werden. Alternativ könnte zum Zweck des 
Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder 
Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die 
Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der 
Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und 
kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der 
Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten mindern. 
Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne 
Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den 
Markt wesentlich unattraktiver. 
 
Soweit schließlich Gewinnschuldverschreibungen 
und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte 
bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden 
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der 
Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung 
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. 
Außerdem müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte den 
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, 
folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile 
für die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. 
Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte 
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder 
am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen 
wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung 
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand 
wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils der 
nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 
der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und der Verwendung 
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG (auch unter Einsatz von Derivaten)* 
 
Die Hauptversammlung hat am 21. April 2015 unter Punkt 5 
der Tagesordnung den Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien ermächtigt. Die Ermächtigung besteht noch 
bis zum 20. April 2020 und läuft damit noch vor dem Datum 
der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2020 ab. Daher 
soll zur Wahrung der Flexibilität bezüglich des Erwerbs und 
der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der 
bestehenden Ermächtigung vom 21. April 2015 erneut eine 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen werden. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht 
unter Ziffer 1.) vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 5. Juni 2024 eigene 
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 % 
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals zu erwerben. Auf die gemäß der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
Grundkapitals entfallen. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
kann dabei ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke unmittelbar durch 
die Gesellschaft oder auch durch von der Gesellschaft 
abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften 
('nachgeordnete Konzerngesellschaften') oder durch von der 
Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in 
ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
stehende Gesellschaften beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse 
oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. 
 
Erfolgt nach der vorgeschlagenen Ermächtigung der Erwerb 
der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft 
gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs 
einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen um 
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 
% unterschreiten. 
 
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot oder 
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten, 
kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine 
Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die 
Aktien zu erwerben. Zur Festlegung des Kaufpreises bzw. der 
Kaufpreisspanne sieht die Ermächtigung bestimmte Vorgaben 
vor. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne 
Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis bzw. der 
festgelegten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die 
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen 
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
zur Abgabe eines solchen Angebots kann neben der 
Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und 
weitere Bedingungen vorsehen. 
 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 

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April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -9-

Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten kann es dazu 
kommen, dass die Anzahl der zum Kauf angedienten 
beziehungsweise angebotenen Aktien der Gesellschaft das 
insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt. In 
diesem Fall kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
ausgeschlossen werden, als der Erwerb im Verhältnis der 
jeweils angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien je 
Aktionär erfolgt. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
beziehungsweise Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie 
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann 
vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der 
Abwicklung eines solchen öffentlichen Kaufangebots oder 
einer solchen öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile 
auszuschließen. 
 
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats, erworbene eigene Aktien der 
Gesellschaft über die Börse oder durch Angebot an alle 
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
veräußern. Darüber hinaus dürfen erworbene eigene 
Aktien der Gesellschaft zu allen weiteren gesetzlich 
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
Zwecken verwendet werden: 
 
Eigene Aktien sollen gegen Sachleistung einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden 
können, insbesondere im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) 
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder 
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
nachgeordnete Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft wird 
dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als 
Gegenleistung - auch in Kombination mit anderen Formen der 
Gegenleistung - anzubieten und insbesondere Forderungen 
gegen die Gesellschaft durch eigene Aktien zu begleichen. 
Unternehmenserweiterungen erfordern in der Regel rasche 
Entscheidungen. Der Vorstand soll auf dem Markt rasch und 
flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und 
Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung ausnutzen können. 
Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet 
werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls 
und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass 
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In 
der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als 
Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien 
der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
stellen. Konkrete Akquisitionsvorhaben, bei denen eigene 
Aktien zum Einsatz kommen könnten, bestehen derzeit jedoch 
nicht. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb 
der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts an Dritte veräußert werden können. Dies 
liegt im Interesse der Gesellschaft, um schnell und 
flexibel reagieren und kurzfristigen Kapitalbedarf decken 
zu können. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch 
eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine 
größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen 
und neue Investorenkreise zu erschließen. Dabei dürfen 
die erworbenen Aktien nur zu einem Preis veräußert 
werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung 
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt insoweit 
insbesondere eine schnellere und kostengünstigere 
Platzierung der Aktien als bei deren Veräußerung unter 
Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
werden hierbei entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht 
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag 
auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im 
Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im Markt 
erhalten. Diese Ermächtigung beschränkt sich darüber hinaus 
auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
Grundkapitals bzw. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Veräußerung der Aktien der Gesellschaft. Auf diese 
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
werden, z.B. unter Ausnutzung einer Ermächtigung zur 
Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts. Ferner sind auf diese 
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen auf den Inhaber und/oder 
auf den Namen lautende Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) (zusammen im Folgenden auch 
'Schuldverschreibungen') auszugeben oder zu veräußern 
sind. 
 
Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, 
die erworbenen Aktien auch zur Erfüllung von 
Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die 
von der Gesellschaft und/oder von nachgeordneten 
Konzerngesellschaften ausgegeben wurden oder werden. Es 
kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer 
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
Erfüllung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
oder Wandlungspflichten einzusetzen, da anders als bei 
Ausnutzung bedingten Kapitals keine neuen Aktien geschaffen 
werden müssen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene 
Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital 
ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der 
Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen. 
 
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, das 
Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. 
Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der 
Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige oder 
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, 
auszuschließen. Dadurch kann ein Bezugsrecht auf 
Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es den Inhabern 
bzw. Gläubigern nach Ausübung des Options- oder 
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
Wandlungspflicht oder nach erfolgter Andienung von Aktien 
als Aktionär zustünde. Auf diese Weise kann erreicht 
werden, dass nicht andere Maßnahmen zum Schutz vor 
Wertverwässerung ergriffen werden müssen. 
 
Erworbene eigene Aktien sollen auch als Bestandteil einer 
variablen Vergütung bzw. im Zusammenhang mit 
aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder 
nachgeordneter Konzerngesellschaften verwendet werden 
können. Ferner sollen solche eigenen Aktien an Personen, 
die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
einer nachgeordneten Konzerngesellschaft stehen oder 
standen, sowie an Organmitglieder von nachgeordneten 
Konzerngesellschaften ausgegeben werden dürfen. Die Ausgabe 
eigener Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter der 
Auflage einer angemessenen mehrjährigen Sperrfrist, liegt 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem 
Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes 
gefördert werden können. Die Nutzung vorhandener eigener 
Aktien als aktienkurs- und wertorientierte 
Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder 
einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem 
wirtschaftlich sinnvoll sein. Bei der Bemessung des von 
Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei 
Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg 
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. 
Aktien können den vorgenannten Personen auch im 
Zusammenhang mit entsprechenden Programmen unentgeltlich 
angeboten, zugesagt und übertragen werden, sofern das 
Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
Angebots, der Zusage oder der Übertragung besteht. Um 
die vorstehenden Ziele zu erreichen, ist ein Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
Ferner sollen eigene Aktien dazu verwendet werden können, 
um sie an Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als 
Bestandteil der variablen Vergütung auszugeben. Auch 
insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
erforderlich. Die Zuständigkeit für die Verwendung und den 
Ausschluss des Bezugsrechts liegt insoweit beim 
Aufsichtsrat. 
 
Darüber hinaus wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene 
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
einzuziehen. Auch eine solche Ermächtigung ist üblich und 
entspricht dem Marktstandard. Sie erlaubt es der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -10-

Gesellschaft, auf die jeweilige Kapitalmarktsituation 
angemessen und flexibel zu reagieren. Der Vorstand wird 
insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich 
veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht entsprechend § 237 Abs. 3 
Nr. 3 AktG ferner vor, dass der Vorstand die Aktien auch 
ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung 
der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der 
anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
der Gesellschaft. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
Ausschluss eines Andienungsrechts sowie zur Verwendung 
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt 
und verhältnismäßig ist. 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über jede Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur 
Verwendung eigener Aktien berichten. 
 
Die Hauptversammlung hat ferner am 21. April 2015 unter 
Punkt 6 der Tagesordnung den Vorstand zum Einsatz von 
Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien 
ermächtigt. Die Ermächtigung besteht noch bis zum 20. April 
2020 und läuft damit noch vor dem Datum der ordentlichen 
Hauptversammlung im Jahr 2020 ab. Daher soll auch hier zur 
Wahrung der Flexibilität bezüglich des Erwerbs und der 
Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung vom 21. April 2015 erneut eine Ermächtigung 
zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener 
Aktien beschlossen werden. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht unter Ziffer 2.) 
weiter vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, den Erwerb 
eigener Aktien im Rahmen der unter Ziffer 1.) 
vorgeschlagenen Ermächtigung auch unter Einsatz von Put- 
oder Call-Optionen oder unter Einsatz von Kombinationen aus 
Put- und Call-Optionen durchzuführen. Dabei ist in der 
vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehen, dass der Erwerb 
unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen auf Aktien in 
einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt ist. 
 
Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem 
Erwerber das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in 
der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die 
Gesellschaft eine Optionsprämie. Wird die Put-Option 
ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option 
gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den 
Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die 
Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber dann 
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem 
Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktien zu dem 
höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der 
Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von 
Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits 
bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während 
die Liquidität erst bei Ausübung abfließt. Der Einsatz 
von Put-Optionen beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll 
sein, wenn die Gesellschaft bei niedrigen Kursen 
beabsichtigt, eigene Aktien zurück zu erwerben, sich aber 
über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf, also den 
Zeitpunkt des günstigsten Kurses der Aktie der 
Gesellschaft, nicht sicher ist. Für die Gesellschaft kann 
es hier vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, 
deren Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
Put-Optionsgeschäfts liegt. Der Einsatz von Put-Optionen 
bietet dabei insbesondere den Vorteil, dass der Rückkauf - 
im Vergleich zum sofortigen Rückkauf - auf einem 
niedrigeren Preisniveau erfolgt. Übt der 
Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am 
Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, so kann die 
Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte 
Optionsprämie. 
 
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher 
festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten 
Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, zu 
kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die 
Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs 
der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, 
da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis 
kaufen kann. Auf diese Weise kann sich die Gesellschaft 
gegen steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die 
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung 
der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die 
Aktien gezahlt werden muss. 
 
Die Optionsgeschäfte müssen nach der vorgeschlagenen 
Ermächtigung mit einem von der Gesellschaft unabhängigen 
Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b 
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen 
Unternehmen ('Finanzinstitut') abgeschlossen werden mit der 
Maßgabe, dass dieses Finanzinstitut bei Ausübung der 
Option nur Aktien liefert, die zuvor unter Wahrung des 
Gleichheitsgrundsatzes über die Börse zu einem marktnahen 
Preis erworben wurden. 
 
Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte Prämie 
darf nicht wesentlich über und die für Put-Optionen 
vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem 
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. 
Dies und der eingeschränkte Umfang, in dem eigene Aktien 
unter Einsatz von Derivaten erworben werden können, 
entsprechen dem auf ein etwaiges Andienungsrecht der 
Aktionäre übertragenen Grundgedanken des für den Ausschluss 
des Bezugsrechts geltenden § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
Der in dem Optionsgeschäft vereinbarte Ausübungspreis 
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
Berücksichtigung der erhaltenen oder gezahlten 
Optionsprämie) darf höher oder niedriger sein als der 
Börsenkurs der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des 
Optionsgeschäfts, er darf aber den am Börsentag des 
Abschlusses des Optionsgeschäfts durch die 
Eröffnungsauktion an diesem Tag ermittelten Kurs für Aktien 
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
nicht mehr als 10 % unter- oder überschreiten. Die 
Möglichkeit, den Börsenkurs um bis zu 10 % zu 
unterschreiten, ist erforderlich, damit die Gesellschaft 
auch in einem volatilen Marktumfeld in der Lage ist, auch 
Optionen mit mittlerer und längerer Laufzeit zum Rückerwerb 
eigener Aktien zu nutzen bzw. entsprechende Terminkäufe zu 
tätigen. 
 
Je länger die Laufzeit eines Optionsgeschäfts ist, desto 
größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kurs 
der Aktie der Gesellschaft auf unvorhergesehene Weise von 
dem Kurs bei Abschluss des Optionsgeschäfts entfernt. 
Deshalb sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die 
Laufzeit der einzelnen Derivate jeweils höchstens 18 Monate 
betragen darf. Außerdem ist vorgesehen, dass die 
Laufzeit der einzelnen Derivate spätestens am 5. Juni 2024 
enden und so gewählt werden muss, dass der Erwerb der 
eigenen Aktien unter Einsatz der Derivate nicht nach dem 5. 
Juni 2024 erfolgen kann. Grund hierfür ist, dass die 
vorgeschlagene Erwerbsermächtigung mit Ablauf des 5. Juni 
2024 endet und danach auf ihrer Grundlage keine Aktien mehr 
zurückerworben werden können. Da die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Erwerb unter Einsatz von Derivaten diese 
Erwerbsermächtigung ergänzt, soll hier ein zeitlicher 
Gleichlauf sichergestellt werden. 
 
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Put- oder 
Call-Optionen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen 
erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, 
nach der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen. 
Dadurch, dass die Gesellschaft die Optionsgeschäfte mit 
einem Finanzinstitut abschließen kann, wird sie - 
anders als bei einem Angebot zum Abschluss von 
Optionsgeschäften an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, 
diese Optionsgeschäfte auch kurzfristig abzuschließen. 
Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf 
Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
 
Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- oder 
Call-Optionen soll den Aktionären ein Recht auf Andienung 
ihrer Aktien nur insoweit zustehen, als die Gesellschaft 
ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der 
Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
Andienungsrecht ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung 
ausgeschlossen. Andernfalls wäre der Einsatz der in der 
vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehenen Optionsgeschäfte 
im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nicht möglich und 
wären die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile 
nicht erreichbar. 
 
Durch die zuvor beschriebenen Festlegungen wird 
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien 
unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen einen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -11-

wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die 
Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. 
zahlt, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht 
beteiligten Aktionäre insbesondere keinen wesentlichen 
wertmäßigen Nachteil. Die Stellung der Aktionäre 
entspricht im Wesentlichen ihrer Stellung beim 
Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. 
Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Put- oder 
Call-Optionen und die Anforderungen für die zu liefernden 
Aktien stellen sicher, dass auch bei diesem Erwerbsweg der 
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt ist. 
Deshalb ist es gerechtfertigt, dass ein Anspruch der 
Aktionäre, die vorgenannten Optionsgeschäfte mit der 
Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über 
die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum 
Rückerwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- oder 
Call-Optionen berichten. 
 
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von 
Derivaten erworben werden, gelten die Regelungen 
sinngemäß, die auch für eigene Aktien gelten, die 
aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1.) 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworben werden. 
 
Die vorstehenden Berichte sind auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations", 'Hauptversammlung' 
ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. 
Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.963.670,00 und ist 
in 9.963.670 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht der 
Gesamtzahl der Aktien und beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 9.963.670. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder 
durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig angemeldet haben und ihren Aktienbesitz 
nachgewiesen haben. 
 
Die Anmeldung muss in deutscher oder in englischer Sprache 
in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und der Gesellschaft 
spätestens bis *Donnerstag, den 30. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ)*, (Anmeldefrist) unter der folgenden Adresse 
zugehen: 
 
 windeln.de SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per Telefax unter +49 (89) 30903 74675 
 oder per E-Mail unter: 
 anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen in Textform 
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
erstellten besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz durch 
das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den 16. Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ), 
zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft 
unter der vorgenannten Adresse spätestens bis *Donnerstag, 
den 30. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. 
 
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. Die Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen in der Regel direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung 
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im 
Zweifel sollten sich die Aktionäre bei ihrem depotführenden 
Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und 
den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Eintrittskarten 
sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
zusätzliche Teilnahmebedingung dar. 
 
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot 
grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung ausgestellt werden. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag (Record Date) erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das 
heißt, Veräußerungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien 
in der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung 
nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs 
zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder 
zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag ist 
kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, 
erforderlich. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institutionen oder Unternehmen zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 134 Abs. 
3 Satz 3 AktG und § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das 
Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre nach 
der Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
Für die Übermittlung des Nachweises über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
Gesellschaft bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre 
den Nachweis per Post, Telefax oder E-Mail an die folgende 
Adresse übermitteln: 
 
 windeln.de SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per Telefax unter +49 (89) 30903 74675 
 oder per E-Mail unter: 
 anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Bevollmächtigung kann jedoch auch am Tag der 
Hauptversammlung bei der Ein- und Ausgangskontrolle 
nachgewiesen werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen, 
gilt das Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
und § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nicht. 
Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu 
beachten, die von dem jeweils zu Bevollmächtigenden 
vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. 
 
_Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
windeln.de SE als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter 
der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu 
Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für 
die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -12-

fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, 
erforderlich. 
 
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in 
Textform unter Verwendung des hierfür mit der 
Eintrittskarte übersandten Vollmachts- und 
Weisungsformulars erteilt werden. 
 
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen spätestens bis Dienstag, 4. Juni 2019, 
18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingegangen sein: 
 
 windeln.de SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 oder per Fax: +49 89 30 90 37 46 75 
 
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm bevollmächtigte 
Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird 
eine zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft 
als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst 
Weisungen gegenstandslos. In der Hauptversammlung selbst 
können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der 
Generaldebatte durch Verwendung des auf dem Stimmbogen 
vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars und Abgabe 
an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt werden. 
 
*Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 
SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag 
am Grundkapital von mindestens 5 % erreichen, dies 
entspricht 498.184 nennwertlosen Stückaktien, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. 
 
Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft gerichtet und der Gesellschaft spätestens bis 
*Montag, den 6. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ*), zugegangen 
sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse 
zu übermitteln: 
 
 windeln.de SE 
 Vorstand 
 z. Hd. Dr. Nikolaus Weinberger 
 Hofmannstr. 51 
 81379 München 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Bekannt zumachende Ergänzungsverlangen werden, sofern nicht 
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht, unverzüglich 
in der gleichen Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung 
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. 
 
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft 
ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende Adresse 
übermittelt werden: 
 
 windeln.de SE 
 z. Hd. Dr. Nikolaus Weinberger 
 Hofmannstr. 51 
 81379 München 
 oder per Telefax: +49 (89) 4161715 11 
 oder per E-Mail: hauptversammlung@windeln.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
der Gesellschaft bis spätestens *Mittwoch, den 22. Mai 
2019, 24:00 Uhr (MESZ),* unter der vorstehenden Adresse 
zugehen, werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung 
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations", 'Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft 
adressiert sind oder verspätet eingehen, werden von der 
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. 
 
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
Person bzw. bei juristischen Personen Firma und Sitz und 
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 
 
Die Gesellschaft kann ferner auch unter bestimmten 
weiteren, in § 126 Abs. 2, Abs. 3 AktG näher geregelten 
Voraussetzungen von der Zugänglichmachung ganz oder 
teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
zusammenfassen. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den 
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt 
wurden, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn 
sie dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. 
 
*Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt 
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft 
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
und Informationen gemäß § 124a AktG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 
SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, und §§ 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG werden 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations", 'Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu 
machenden Unterlagen und Informationen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. 
April 2016 ('DS-GVO') personenbezogene Daten: Kontaktdaten 
(z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den 
Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name), 
Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten 
(z.B. Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird 
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn 
Matthias Peuckert und Herrn Dr. Nikolaus Weinberger. 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche 
Stelle lauten: 
 
 windeln.de SE 
 Vorstand 
 - Büro des Vorstandsvorsitzenden - 
 Hofmannstr. 51 
 81379 München 
 
Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären 
und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur 
Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt die 
depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang 
eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft. 
 
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die 
Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes 
durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die 
Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche 
Stelle. 
 
Die personenbezogenen Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter werden ausschließlich zum Zwecke 
der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der 
Hauptversammlung verarbeitet, insbesondere bei der 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung des 
Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmbögen und zur 
Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der 
Hauptversammlung. Darüber hinaus werden die 
personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher 
Verpflichtungen wie z.B. aktien-, handels- und 
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. 
c) DS-GVO. 
 
Die personenbezogenen Daten werden ferner zu statistischen 
Zwecken verarbeitet, z.B. zur Darstellung der Entwicklung 
der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina. 
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) und Abs. 
4 DS-GVO. 
 
Hinsichtlich der Offenlegung personenbezogener Daten im 
Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf 
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen von Aktionären wird ergänzend auf die 
Erläuterungen in der Einladung in den Abschnitten 'Recht 
der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 SE-VO und § 50 
Abs. 2 SEAG' und 'Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG' 
verwiesen. 
 
Die Gesellschaft gibt die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter grundsätzlich nicht an 
Dritte weiter. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum 
Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt 
werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Bei 
solchen Dritten handelt es sich z.B. um 
Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa 
Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder 
Wirtschaftsprüfer. 
 
Sollte eine Übermittlung der personenbezogenen Daten 
der Aktionäre und Aktionärsvertreter an Dienstleister 
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 
erforderlich sein, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem 
Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes 
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene 
Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne 
Datenschutzvorschriften oder Vereinbarung der 
Standardvertragsklauseln der EU-Kommission) vorhanden sind. 
Detaillierte Informationen dazu sowie über das 
Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in 
Drittländern können unter den oben genannten Kontaktdaten 
angefordert werden. 
 
Die Gesellschaft speichert - vorbehaltlich nach der 
Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher 
Vorschriften - die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
und Aktionärsvertreter aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher 
Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, 
beginnend mit dem Ende des Jahres 2019. Im Einzelfall kann 
es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen 
Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch 
zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder 
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung 
notwendig ist. 
 
Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte 
nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein 
Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach 
Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche 
Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger 
personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 
DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen 
Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO 
die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten zu verlangen und das Recht, nach Maßgabe des 
Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den 
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu 
erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen 
ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf 
Datenübertragbarkeit). 
 
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend 
gemacht werden: 
 
 windeln.de SE 
 Hofmannstr. 51 
 81379 München 
 oder per Telefax: +49 (89) 4161715 11 
 oder per E-Mail: datenschutz@windeln.de 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern 
gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere 
bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder 
Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, 
in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, 
zu. 
 
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren 
Datenschutzbeauftragten unter: 
 
 windeln.de SE 
 Datenschutzbeauftragter 
 Hofmannstr. 51 
 81379 München 
 oder per Telefax: +49 (89) 4161715 11 
 oder per E-Mail: datenschutz@windeln.de 
 
Die Informationen zum Datenschutz sind zudem abrufbar auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung'. 
 
München, im April 2019 
 
*windeln.de SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: windeln.de SE 
             Hofmannstrasse 51 
             81379 München 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@windeln.de 
Internet:    https://corporate.windeln.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
805641 2019-04-30 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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