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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-30 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Medienallee 7, 85774 Unterföhring 
Amtsgericht München, HRB 219439 ISIN: DE000PSM7770 
 
*Sehr geehrte Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, 
 
am Mittwoch_, _den 12. Juni 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), 
 
in die Räume des ICM (Internationales Congress Center München), Am Messesee 6, 
Messegelände, 81829 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das 
   Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach 
   der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   - Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 
     in Höhe von EUR 621.371.382,77 wird wie 
     folgt verwendet: 
 
      Ausschüttung einer     EUR 
      Dividende von EUR 1,19 269.035.779,5 
      je                     3 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
      Einstellung in andere  EUR 
      Gewinnrücklagen        200.000.000,0 
                             0 
      Vortrag auf neue       EUR 
      Rechnung               152.335.603,2 
                             4 
                             EUR 
                             621.371.382,7 
                             7 
   - Der Anspruch auf die Dividende ist am 
     Montag, den 17. Juni 2019, fällig. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 
   6.919.513 eigene Aktien hält, die als solche 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter 
   Höhe der Dividende je dividendenberechtigter 
   Stückaktie und unverändertem Betrag der Einstellung 
   in andere Gewinnrücklagen ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 
   2019 und im Geschäftsjahr 2020 im Zeitraum bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses 
   - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a. zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2019; und 
   b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2020 im Zeitraum bis 
      zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2020 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Abs. 3 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran 
   hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, und die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat zudem gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 10 Abs. 3 und 4 (Zusammensetzung und 
   Amtsdauer des Aufsichtsrats)* 
 
   Nach derzeitiger Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 der 
   Satzung erfolgt die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats jeweils für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn 
   ihrer Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitzurechnen ist. Ferner erfolgen Ergänzungswahlen 
   gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung immer für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
   Diese Regelung soll flexibilisiert werden, um 
   insbesondere auch eine Wahl für einen kürzeren 
   Zeitraum als für den oben genannten Zeitraum von 
   vier Jahren zu ermöglichen und bei Ergänzungswahlen 
   die Amtsdauer für das nachgewählte Mitglied 
   unabhängig von der Amtsdauer des Vorgängers 
   festlegen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
    Die Absätze 3 und 4 von § 10 der Satzung 
    werden geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    "(3) Soweit durch die Hauptversammlung 
         bei der Wahl kein kürzerer Zeitraum 
         festgelegt wird, erfolgt die Wahl 
         der Mitglieder des Aufsichtsrats 
         für den Zeitraum bis zur Beendigung 
         der Hauptversammlung, die über ihre 
         Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr ab Beginn ihrer 
         Amtszeit beschließt, wobei das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitzurechnen ist. In 
         jedem Fall erfolgt die Wahl jedoch 
         längstens für sechs Jahre. 
         Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
    (4) Ergänzungswahlen erfolgen für die 
        restliche Amtsdauer des 
        ausgeschiedenen Mitglieds, soweit 
        durch die Hauptversammlung bei der 
        Wahl kein abweichender Zeitraum 
        festgelegt wird, der jedoch die nach 
        Absatz 3 Sätze 1 und 2 zulässige 
        Höchstdauer nicht überschreiten 
        darf." 
7. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE 
   besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
   SEAG, § 21 SEBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der 
   Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE und § 24 der 
   Vereinbarung vom 27. Februar 2015 mit dem 
   besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer bei der ProSiebenSat.1 Media SE 
   aus neun Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. 
   Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   ProSiebenSat.1 Media SE werden von der 
   Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung, 
   die gemäß Tagesordnungspunkt 4 über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt, endet die 
   Amtszeit der bisherigen Mitglieder des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats. Daher sind sämtliche neun 
   Aufsichtsratssitze neu zu besetzen. Dabei werden 
   sämtliche derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder zur 
   Wiederwahl für eine neue Amtsperiode vorgeschlagen. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 3 der derzeitigen Satzung der 
   ProSiebenSat.1 Media SE erfolgt die Wahl der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für den 
   Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über ihre Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Im 
   Regelfall einer Beschlussfassung über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   ordentlichen Hauptversammlung nach Ablauf des 
   jeweiligen Geschäftsjahres entspricht dies einer 
   Amtsperiode von insgesamt rund fünf Jahren. Es ist 
   jedoch vorgesehen, diese Regelung zur Amtsdauer der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Satzungsänderung zu flexibilisieren und dadurch 
   auch eine Wahl für eine kürzere Amtsdauer zu 
   ermöglichen. Von dieser Möglichkeit soll bereits 
   bei den nunmehr anstehenden Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat Gebrauch gemacht werden, indem von den 
   neun neu zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern drei 
   Mitglieder für eine volle Amtsperiode von rund fünf 
   Jahren, drei Mitglieder für eine Amtsperiode von 
   rund vier Jahren und drei Mitglieder für eine 
   Amtsperiode von rund drei Jahre gewählt werden. Die 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue 
   Satzungsregelung, die auch eine solche kürzere 
   Amtsperiode ermöglichen soll, wird allerdings - 
   auch wenn sie, wie vorgeschlagen, von der 
   Hauptversammlung beschlossen wird - erst mit der 
   anschließenden Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft wirksam werden. Daher sollen die 
   Neuwahlen in der Weise durchgeführt werden, dass 
   alle neuen Aufsichtsratsmitglieder zunächst für 
   eine volle Amtszeit entsprechend der derzeit 
   geltenden Satzungsregelung gewählt werden, die 
   Amtszeit sich jedoch für einen Teil der neu 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder wie oben 
   angegeben verkürzt, wenn die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue 
   Satzungsregelung von der Hauptversammlung 
   beschlossen und durch Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft wirksam geworden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    Die folgenden Personen werden in den 
    Aufsichtsrat gewählt: 
 
    a. Erik Adrianus Hubertus Huggers, 
       selbständiger Unternehmer, wohnhaft 
       in Los Altos/Vereinigte Staaten von 
       Amerika; 
    b. Marjorie Kaplan, selbständige 
       Unternehmerin und Mitglied des 
       Aufsichtsrats von The Grierson Trust, 
       Peterborough/Vereinigtes Königreich, 
       wohnhaft in London/Vereinigtes 
       Königreich; 
    c. Ketan Mehta, Managing Director bei 
       Allen & Co., New York/Vereinigte 
       Staaten von Amerika, wohnhaft in New 
       York/Vereinigte Staaten von Amerika; 
    d. Lawrence A. Aidem, Managing Partner 
       bei Reverb Advisors, 
       Boston/Vereinigte Staaten von 
       Amerika, wohnhaft in New 
       York/Vereinigte Staaten von Amerika; 
    e. Angelika Gifford, Mitglied in 
       verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Kranzberg; 
    f. Dr. Marion Helmes, Mitglied in 
       verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Berlin; 
    g. Dr. Werner Brandt, Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats der RWE 
       Aktiengesellschaft, Essen, wohnhaft 
       in Bad Homburg; 
    h. Adam Cahan, selbständiger Unternehmer 
       (Technology Executive), wohnhaft in 
       San Francisco/Vereinigte Staaten von 
       Amerika; und 
    i. Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher, Mitglied 
       in verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Berg (Starnberger See). 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
    Beendigung der vorliegenden 
    Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des jeweiligen 
    Aufsichtsratsmitglieds für das vierte 
    Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitzurechnen ist. 
 
    Mit Eintragung der vorstehend unter 
    Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung im Handelsregister der 
    Gesellschaft verkürzt sich jedoch die 
    Amtszeit 
 
    - der vorstehend unter lit. d bis 
      einschließlich lit. f genannten 
      Aufsichtsratsmitglieder auf den 
      Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung des jeweiligen 
      Aufsichtsratsmitglieds für das dritte 
      Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
      beschließt, wobei das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitzurechnen ist, und 
    - der vorstehend unter lit. g bis 
      einschließlich lit. i genannten 
      Aufsichtsratsmitglieder auf den 
      Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung des jeweiligen 
      Aufsichtsratsmitglieds für das zweite 
      Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
      beschließt, wobei das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitzurechnen ist. 
 
    In jedem Fall erfolgt die Wahl jeweils 
    längstens für sechs Jahre. 
 
   Es ist vorgesehen, die Wahl der neuen Mitglieder 
   des Aufsichtsrats jeweils im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Herr Dr. Werner Brandt wird vorbehaltlich seiner 
   Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats durch die 
   Hauptversammlung auch erneut für das Amt des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   kandidieren. 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   stützen sich auf die Empfehlungen seines 
   Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des 
   vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium an. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sämtliche 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig im 
   Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Personen jeweils vergewissert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Die derzeit amtierenden und erneut zur Wahl 
   vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
   gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen einer 
   Selbstverpflichtung jeweils erklärt, dass sie für 
   jeweils 20 % der gewährten jährlichen festen 
   Vergütung jährlich Aktien der ProSiebenSat.1 Media 
   SE kaufen und jeweils für die Dauer von vier 
   Jahren, längstens aber für die Dauer ihrer 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 
   Media SE, halten werden; im Falle einer Wiederwahl 
   gilt die Halteverpflichtung jeweils für die 
   einzelnen Amtsperioden. Weitere Informationen zur 
   Selbstverpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder 
   sind im Geschäftsbericht der ProSiebenSat.1 Media 
   SE für das Geschäftsjahr 2018 (Seite 69) enthalten. 
 
   Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
    gehören bereits derzeit dem Aufsichtsrat 
    der Gesellschaft an. 
 
   Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Personen in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten (nachstehend jeweils unter (i) 
   aufgeführt) und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen (nachstehend jeweils unter 
   (ii) aufgeführt): 
 
   * Herr Erik Adrianus Hubertus Huggers 
 
     (i)  keine 
     (ii) 7TV Joint Venture GmbH, München - 
          Mitglied des Advisory Board 
          (Beirat) 
   * Frau Marjorie Kaplan 
 
     (i)  keine 
     (ii) The Grierson Trust, 
          Peterborough/Vereinigtes Königreich 
          - Mitglied des Aufsichtsrats 
   * Herr Ketan Mehta: keine Mitgliedschaften 
   * Herr Lawrence A. Aidem: keine 
     Mitgliedschaften 
   * Frau Angelika Gifford 
 
     (i)  TUI AG, Berlin/Hannover, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) Rothschild & Co., Paris/Frankreich, 
          börsennotiert - unabhängiges 
          Mitglied des Aufsichtsrats 
   * Frau Dr. Marion Helmes 
 
     (i)  Siemens Healthineers AG, München, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
          Uniper SE, Düsseldorf, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) British American Tobacco plc, 
          London/Vereinigtes Königreich, 
          börsennotiert - 
          nicht-geschäftsführendes Mitglied 
          des Main Boards 
          Heineken N.V., 
          Amsterdam/Niederlande, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
   * Herr Dr. Werner Brandt 
 
     (i)  RWE Aktiengesellschaft, Essen, 
          börsennotiert - Vorsitzender des 
          Aufsichtsrats 
          Siemens Aktiengesellschaft, 
          Berlin/München, börsennotiert - 
          Mitglied des Aufsichtsrats und 
          Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -3-

(ii) Keine 
   * Herr Adam Cahan: keine Mitgliedschaften 
   * Herr Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
     (i)  Continental Aktiengesellschaft, 
          Hannover, börsennotiert - Mitglied 
          des Aufsichtsrats, Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses und Mitglied 
          des Nominierungsausschusses 
          Covestro AG, Leverkusen, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats und Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses 
          Covestro Deutschland AG (100% 
          Tochter der Covestro AG), 
          Leverkusen - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) keine 
 
   Lebensläufe und Übersichten über die 
   wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Personen neben ihrem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft sowie eine 
   Übersicht zur Erfüllung der vom Aufsichtsrat 
   beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie 
   des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats durch die 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.prosiebensat1.com/hauptversammlung#2019 
 
   zugänglich und werden zudem den Mitteilungen nach § 
   125 Abs. 1 bis 3 AktG beigefügt. 
8. *Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten* 
 
   Die Hauptversammlung hat die Gesellschaft jeweils 
   mit Beschluss vom 21. Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   ermächtigt (Ermächtigungen 2015). 
 
   Insbesondere vor dem Hintergrund des am 7. November 
   2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen 
   Rückkaufprogramms für eigene Aktien der 
   Gesellschaft mit einer Gesamtlaufzeit von 12 bis 24 
   Monaten sollen die Ermächtigungen 2015, die am 20. 
   Mai 2020 auslaufen würden, aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a. Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. 
      Juni 2024 (einschließlich) eigene 
      Aktien der Gesellschaft in einem Umfang 
      von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Erteilung der Ermächtigung oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      zu erwerben. Auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweils bestehenden 
      Grundkapitals entfallen. 
   b. Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft 
      über die Börse, mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots und/oder mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten 
      die folgenden Bestimmungen: 
 
      (i)   Beim Erwerb über die Börse darf 
            der von der Gesellschaft gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei der am jeweiligen Handelstag 
            durch die Eröffnungsauktion 
            ermittelte Börsenkurs der Aktien 
            der Gesellschaft im XETRA-Handel 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine 
            Eröffnungsauktion stattfindet - 
            der am jeweiligen Handelstag erste 
            bezahlte Kurs der Aktien der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem). 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
            öffentliches Kaufangebot, darf der 
            gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei das arithmetische Mittel der 
            Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
            Schlusskurs am betreffenden Tag 
            nicht festgestellt wird - des 
            letzten bezahlten Kurses) für die 
            Aktien der Gesellschaft im 
            XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            den letzten drei Handelstagen der 
            Frankfurter Wertpapierbörse vor 
            dem Tag der Veröffentlichung des 
            Kaufangebots. Ergeben sich nach 
            der Veröffentlichung des 
            Kaufangebots erhebliche 
            Abweichungen des maßgeblichen 
            Kurses, so kann das Angebot 
            angepasst werden. In diesem Fall 
            wird auf den Durchschnittskurs der 
            drei letzten Handelstage vor der 
            öffentlichen Ankündigung einer 
            etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
            Kaufangebot kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
            eines öffentlichen Kaufangebots 
            kann begrenzt werden. Sofern das 
            öffentliche Kaufangebot 
            überzeichnet ist, kann das 
            Andienungsrecht der Aktionäre 
            insoweit ausgeschlossen werden, 
            als die Annahme im Verhältnis der 
            jeweils angedienten Aktien 
            erfolgt; darüber hinaus kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
            Erwerb angedienter Aktien je 
            Aktionär sowie - zur Vermeidung 
            rechnerischer Bruchteile von 
            Aktien - eine Rundung nach 
            kaufmännischen Grundsätzen 
            vorgesehen werden. 
      (iii) Erfolgt der Erwerb über eine 
            öffentliche Aufforderung zur 
            Abgabe von Verkaufsofferten, darf 
            der Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei das arithmetische Mittel der 
            Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
            Schlusskurs am betreffenden Tag 
            nicht festgestellt wird - des 
            letzten bezahlten Kurses) für die 
            Aktien der Gesellschaft im 
            XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            den letzten drei Handelstagen der 
            Frankfurter Wertpapierbörse vor 
            dem Tag der Annahme der 
            Verkaufsofferten. Das Volumen der 
            mittels der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsofferten zu erwerbenden 
            Aktien kann begrenzt werden. 
            Sofern die öffentliche 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
            kann das Andienungsrecht der 
            Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
            werden, als die Annahme im 
            Verhältnis der zu dem festgelegten 
            Erwerbspreis (bzw. einem darunter 
            liegenden Erwerbspreis) jeweils 
            angebotenen Aktien erfolgt; 
            darüber hinaus kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
            Erwerb angedienter Aktien je 
            Aktionär sowie - zur Vermeidung 
            rechnerischer Bruchteile von 
            Aktien - eine Rundung nach 
            kaufmännischen Grundsätzen 
            vorgesehen werden. 
   c. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der 
      nachstehend genannten Zwecke ausgeübt 
      werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels 
      in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
      Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eine Verwendung eigener Aktien zu einem 
      oder mehreren der in nachstehend lit. d 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der 
      Verwaltung bei der Entscheidung über eine 
      solche Verwendung nichts anderes bestimmt 
      wird. 
   d. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      (i)   eigene Aktien gegen Barzahlung in 
            anderer Weise als über die Börse 
            oder durch ein an alle Aktionäre 
            gerichtetes Angebot zu 
            veräußern, sofern der 
            Verkaufspreis je Aktie den 
            Börsenpreis der Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich 
            unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
            AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            der Aktien, die aufgrund dieser 
            Ermächtigung veräußert 
            werden, insgesamt 10 % des 
            Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
            der Erteilung noch im Zeitpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -4-

der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
            übersteigen. Auf diese 
            Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % 
            des Grundkapitals sind auch 
            sonstige Aktien der Gesellschaft 
            anzurechnen, die ab Wirksamwerden 
            dieser Ermächtigung in 
            unmittelbarer oder entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
            ausgegeben oder veräußert 
            werden. Ferner sind Aktien der 
            Gesellschaft anzurechnen, die zur 
            Bedienung von Wandlungs- oder 
            Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten aus Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen oder 
            aus Wandel- oder 
            Optionsgenussrechten ausgegeben 
            werden bzw. noch ausgegeben werden 
            können, soweit die 
            Schuldverschreibungen bzw. 
            Genussrechte während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung aufgrund 
            anderweitiger Ermächtigung in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben wurden; 
      (ii)  eigene Aktien in anderer Weise als 
            über die Börse oder durch ein an 
            alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
            zu veräußern oder in 
            sonstiger Weise zu übertragen, 
            soweit dies gegen Sachleistung 
            erfolgt, insbesondere beim Erwerb 
            von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            bei Unternehmenszusammenschlüssen 
            sowie beim Erwerb von sonstigen 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich von Rechten 
            und Forderungen; 
      (iii) eigene Aktien zur Bedienung von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. -pflichten aus Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder aus Wandel- und/oder 
            Optionsgenussrechten zu verwenden, 
            die von der Gesellschaft oder 
            durch von ihr abhängige oder in 
            ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
            Unternehmen ausgegeben werden; 
      (iv)  eigene Aktien zu verwenden, soweit 
            es erforderlich ist, um Inhabern 
            bzw. Gläubigern von Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten aus 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder Wandel- und/oder 
            Optionsgenussrechten, die von der 
            Gesellschaft oder durch von ihr 
            abhängige oder in ihrem 
            Mehrheitsbesitz stehende 
            Unternehmen ausgegeben werden, 
            bzw. den hieraus im Falle eines 
            eigenen Wandlungsrechts der 
            Gesellschaft Verpflichteten ein 
            Bezugsrecht auf Aktien in dem 
            Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustünde; 
 
            und/oder 
      (v)   eigene Aktien im Rahmen von 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            und/oder als aktienbasierte 
            Vergütung Personen, die in einem 
            Arbeits- oder 
            Anstellungsverhältnis zur 
            Gesellschaft oder einer von ihr 
            abhängigen Konzerngesellschaft 
            stehen, sowie Mitgliedern des 
            Vorstands der Gesellschaft 
            und/oder Mitgliedern von 
            Geschäftsführungen von ihr 
            abhängiger Konzerngesellschaften 
            oder Dritten, die diesen Personen 
            das wirtschaftliche Eigentum 
            und/oder die wirtschaftlichen 
            Früchte aus den Aktien überlassen, 
            zum Erwerb anzubieten, zu 
            übertragen und/oder eine solche 
            Übertragung zuzusagen oder zu 
            vereinbaren. Ein entsprechendes 
            Erwerbsangebot bzw. die 
            Übertragung an die genannten 
            Personen oder deren Zusage oder 
            Vereinbarung kann dabei 
            insbesondere auch zu vergünstigten 
            Preisen und/oder ohne gesondertes 
            Entgelt erfolgen. Das Arbeits- 
            oder Anstellungsverhältnis bzw. 
            Organverhältnis muss im Zeitpunkt 
            der Übertragung bzw. bei 
            einem vorherigen Angebot oder 
            einer vorherigen Zusage oder 
            Vereinbarung im Zeitpunkt des 
            Angebots bzw. der Zusage oder 
            Vereinbarung bestehen. Soweit 
            Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft betroffen sind, ist 
            allein der Aufsichtsrat 
            ermächtigt. 
   e. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      ganz oder teilweise einzuziehen. Die 
      Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung 
      im vereinfachten Verfahren durch 
      Kapitalherabsetzung oder derart, dass das 
      Grundkapital unverändert bleibt und sich 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG der 
      rechnerische Anteil der übrigen Aktien am 
      Grundkapital erhöht. 
   f. Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
      Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
      Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
      die Ermächtigung auch durch für die 
      Gesellschaft oder für Rechnung der 
      abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehenden Unternehmen 
      handelnde Dritte ausgeübt werden. 
   g. Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung 
      eigener Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener 
      Aktien gelten auch für solche eigenen 
      Aktien, die aufgrund vorangegangener 
      Ermächtigungen der Hauptversammlung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
   h. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
      werden die durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu 
      Tagesordnungspunkt 10 und 11 erteilten 
      Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
      Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
      Derivaten, soweit von ihnen bis dahin kein 
      Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die in 
      den genannten Beschlüssen der 
      Hauptversammlung enthaltenen 
      Ermächtigungen zur Verwendung eigener 
      Aktien, die auf ihrer Grundlage oder auf 
      Grundlage einer vorangegangenen 
      Ermächtigung der Hauptversammlung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben 
      unberührt. 
9. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
   beschließenden neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die 
   Gesellschaft ferner erneut ermächtigt werden, 
   eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
   erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      8 zu beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von eigenen 
      Aktien der Gesellschaft gemäß der 
      unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
      beschließenden Ermächtigung 
      außer auf den dort beschriebenen 
      Wegen nach näherer Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen auch unter Einsatz 
      von Derivaten durchgeführt werden. 
   b. Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck 
      ermächtigt, 
 
      - Optionen zu veräußern, die die 
        Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der 
        Gesellschaft bei Ausübung der Option 
        verpflichten ('*Put-Optionen*'); 
      - Optionen zu erwerben, die der 
        Gesellschaft das Recht vermitteln, 
        Aktien der Gesellschaft bei Ausübung 
        der Option zu erwerben 
        ('*Call-Optionen*'); 
      - Terminkaufverträge über Aktien der 
        Gesellschaft abzuschließen, bei 
        denen zwischen dem Abschluss des 
        jeweiligen Kaufvertrags und der 
        Lieferung der erworbenen Aktien mehr 
        als zwei Börsentage liegen 
        ('*Terminkäufe*') 
 
      sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von 
      Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen 
      (jeweils ein '*Derivat*') und/oder einer 
      Kombination dieser Derivate zu erwerben. 
      Der Einsatz von Derivaten zum Erwerb 
      eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig. 
   c. Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten 
      sind insgesamt auf Aktien im Umfang von 
      höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
      Erteilung der Ermächtigung oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      beschränkt. 
   d. Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf 
      höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss 
      die Laufzeit der Derivate so gewählt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

werden, dass der Erwerb von Aktien der 
      Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten 
      nicht nach Ablauf des 11. Juni 2024 
      erfolgt. 
   e. Die Derivate dürfen nur mit 
      Finanzinstituten, die über Erfahrung mit 
      der Durchführung komplexer Transaktionen 
      verfügen, abgeschlossen werden. In den 
      Bedingungen der Derivate muss 
      sichergestellt sein, dass die Derivate nur 
      mit Aktien bedient werden, die ihrerseits 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
      Börse erworben wurden, wobei der bei dem 
      börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb 
      der Preisgrenzen liegen muss, die 
      gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 
      zu beschließenden Ermächtigung auch 
      für den börslichen Erwerb von Aktien durch 
      die Gesellschaft gelten würden. 
   f. Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, 
      bei Ausübung einer Put- oder Call-Option 
      beziehungsweise in Erfüllung eines 
      Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
      der Gesellschaft ('*Ausübungspreis*') darf 
      das arithmetische Mittel der Schlusskurse 
      (bzw. - wenn ein Schlusskurs am 
      betreffenden Tag nicht festgestellt wird - 
      des letzten bezahlten Kurses) für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten drei 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor Abschluss des 
      betreffenden Derivatgeschäfts nicht um 
      mehr als 10 % überschreiten und nicht um 
      mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten). 
 
      Der von der Gesellschaft für Call-Optionen 
      oder Terminkäufe gezahlte Erwerbspreis 
      (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu 
      zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht 
      wesentlich über und der von der 
      Gesellschaft vereinnahmte 
      Veräußerungspreis für Put-Optionen 
      (bzw. die hierfür von der Gesellschaft 
      vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht 
      wesentlich unter dem nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktpreis der jeweiligen 
      Derivate liegen, bei dessen Ermittlung 
      unter anderem der vereinbarte 
      Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
   g. Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
      Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
      Regelungen erworben, ist ein Recht der 
      Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit 
      der Gesellschaft abzuschließen, 
      ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
      auf Andienung ihrer Aktien der 
      Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
      ihnen gegenüber aus den Derivat-Geschäften 
      zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
      Ein etwaiges weitergehendes 
      Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
   h. Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
      Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
      Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
      die Ermächtigung auch durch für die 
      Gesellschaft oder für Rechnung der 
      abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehenden Unternehmen 
      handelnde Dritte ausgeübt werden. 
   i. Für die Verwendung eigener Aktien, die 
      unter Einsatz von Derivaten erworben 
      werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 8 
      festgesetzten Regelungen für die 
      Verwendung der auf Grundlage der dortigen 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      entsprechend. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2019 einberufenen Hauptversammlung 
der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss bei der Wiederveräußerung der erworbenen 
Aktien. 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
 Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 befristet bis zum 11. Juni 2024 
 (einschließlich) zum Erwerb eigener Aktien 
 mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt 
 bis zu 10 % am derzeit bestehenden oder, falls 
 dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
 Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
 Grundkapitals der Gesellschaft zu ermächtigen. 
 Dabei dürfen auf die aufgrund der Ermächtigung 
 erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen 
 Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
 befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
 zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals 
 entfallen; dies entspricht einer in § 71 Abs. 2 
 Satz 1 AktG enthaltenen gesetzlichen Vorgabe. 
 Die neue Ermächtigung soll die von der 
 Hauptversammlung am 21. Mai 2015 erteilten 
 Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
 Aktien sowie zum Erwerb eigener Aktien unter 
 Einsatz von Derivaten ersetzen, die am 20. Mai 
 2020 auslaufen würden (zusammen, die 
 '*Ermächtigungen 2015*'). Insbesondere vor dem 
 Hintergrund des am 7. November 2018 durch 
 Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen 
 Rückkaufprogramms für eigene Aktien der 
 Gesellschaft mit einer Gesamtlaufzeit von 12 
 bis 24 Monaten hat die Verwaltung entschieden, 
 bereits der diesjährigen Hauptversammlung eine 
 Erneuerung der Ermächtigung 2015 zur 
 Beschlussfassung vorzuschlagen. 
 Im Zeitraum vom 9. November 2018 bis 11. 
 Dezember 2018 (einschließlich) wurden in 
 Ausnutzung der Ermächtigung 2015 zum Erwerb und 
 zur Verwendung eigener Aktien insgesamt 
 2.906.226 eigene Aktien durch die Gesellschaft 
 erworben. Für weitere Einzelheiten wird auf die 
 Angaben im gesonderten Bericht des Vorstands 
 zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung 
 eigener Aktien unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts verwiesen. Im Übrigen hat die 
 Gesellschaft von den Ermächtigungen 2015 bisher 
 nur für die Verwendung bereits zuvor erworbener 
 eigener Aktien, nicht aber für den Erwerb 
 weiterer eigener Aktien Gebrauch gemacht. 
 Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
 Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger 
 hält die Gesellschaft insgesamt 6.919.513 
 eigene Aktien; dies entspricht rund 2,97 % des 
 Grundkapitals der Gesellschaft. 
 Die vorgesehene Laufzeit der neuen Ermächtigung 
 von fünf Jahren entspricht der gesetzlich 
 vorgesehenen Höchstgrenze. Die vorgeschlagene 
 neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 kann vollständig oder in Teilen, ein- oder 
 mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch 
 von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
 stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner 
 kann die Ermächtigung auch durch Dritte 
 ausgeübt werden, die dabei für Rechnung der 
 Gesellschaft oder für Rechnung von ihr 
 abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
 stehender Unternehmen handeln. 
 Der Aktienerwerb kann nach Wahl der 
 Gesellschaft über die Börse, mittels eines an 
 alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
 Kaufangebots und/oder mittels einer an alle 
 Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
 zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. 
 Öffentliches Kaufangebot und öffentliche 
 Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
 werden dabei nachfolgend auch zusammenfassend 
 als '*öffentliches Angebot*' bezeichnet. 
 Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz 
 der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu 
 wahren. Dem trägt der vorgeschlagene Erwerb der 
 Aktien über die Börse oder durch ein 
 öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein 
 öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die 
 Annahme statt im Verhältnis der jeweiligen 
 Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch 
 im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären 
 jeweils angedienten bzw. - im Falle der 
 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
 Verkaufsofferten - der Anzahl der von den 
 Aktionären zum maßgeblichen Ankaufspreis 
 (oder einem darunter liegenden Preis) 
 angedienten Aktien erfolgen. Da die 
 Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im 
 Verhältnis der angedienten Aktien ergeben, von 
 den Annahmequoten abweichen können, die sich 
 bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung 
 am Grundkapital ergeben würden, liegt hierin 
 zwar grundsätzlich eine Beschränkung der 
 Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert 
 jedoch die technische Abwicklung des Angebots, 
 da die relevante Annahmequote sich bei diesem 
 Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl der (zum 
 maßgeblichen Ankaufspreis oder einem 
 darunter liegenden Preis) angedienten Aktien 
 ermitteln lässt; für die Durchführung des 
 Angebots ist dann insbesondere eine 
 wertpapiermäßige Einbuchung von 
 Andienungsrechten bei allen Aktionären im 
 Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der 
 Gesellschaft entbehrlich. Zugleich wird mit der 
 Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten 
 Aktien ebenfalls ein der Gleichbehandlung der 
 Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so 
 dass die Interessen der Aktionäre angemessen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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