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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -10-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-30 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Medienallee 7, 85774 Unterföhring 
Amtsgericht München, HRB 219439 ISIN: DE000PSM7770 
 
*Sehr geehrte Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, 
 
am Mittwoch_, _den 12. Juni 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), 
 
in die Räume des ICM (Internationales Congress Center München), Am Messesee 6, 
Messegelände, 81829 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das 
   Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach 
   der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   - Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 
     in Höhe von EUR 621.371.382,77 wird wie 
     folgt verwendet: 
 
      Ausschüttung einer     EUR 
      Dividende von EUR 1,19 269.035.779,5 
      je                     3 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
      Einstellung in andere  EUR 
      Gewinnrücklagen        200.000.000,0 
                             0 
      Vortrag auf neue       EUR 
      Rechnung               152.335.603,2 
                             4 
                             EUR 
                             621.371.382,7 
                             7 
   - Der Anspruch auf die Dividende ist am 
     Montag, den 17. Juni 2019, fällig. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 
   6.919.513 eigene Aktien hält, die als solche 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter 
   Höhe der Dividende je dividendenberechtigter 
   Stückaktie und unverändertem Betrag der Einstellung 
   in andere Gewinnrücklagen ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 
   2019 und im Geschäftsjahr 2020 im Zeitraum bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses 
   - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a. zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2019; und 
   b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2020 im Zeitraum bis 
      zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2020 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Abs. 3 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran 
   hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, und die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat zudem gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 10 Abs. 3 und 4 (Zusammensetzung und 
   Amtsdauer des Aufsichtsrats)* 
 
   Nach derzeitiger Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 der 
   Satzung erfolgt die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats jeweils für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn 
   ihrer Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitzurechnen ist. Ferner erfolgen Ergänzungswahlen 
   gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung immer für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
   Diese Regelung soll flexibilisiert werden, um 
   insbesondere auch eine Wahl für einen kürzeren 
   Zeitraum als für den oben genannten Zeitraum von 
   vier Jahren zu ermöglichen und bei Ergänzungswahlen 
   die Amtsdauer für das nachgewählte Mitglied 
   unabhängig von der Amtsdauer des Vorgängers 
   festlegen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
    Die Absätze 3 und 4 von § 10 der Satzung 
    werden geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    "(3) Soweit durch die Hauptversammlung 
         bei der Wahl kein kürzerer Zeitraum 
         festgelegt wird, erfolgt die Wahl 
         der Mitglieder des Aufsichtsrats 
         für den Zeitraum bis zur Beendigung 
         der Hauptversammlung, die über ihre 
         Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr ab Beginn ihrer 
         Amtszeit beschließt, wobei das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitzurechnen ist. In 
         jedem Fall erfolgt die Wahl jedoch 
         längstens für sechs Jahre. 
         Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
    (4) Ergänzungswahlen erfolgen für die 
        restliche Amtsdauer des 
        ausgeschiedenen Mitglieds, soweit 
        durch die Hauptversammlung bei der 
        Wahl kein abweichender Zeitraum 
        festgelegt wird, der jedoch die nach 
        Absatz 3 Sätze 1 und 2 zulässige 
        Höchstdauer nicht überschreiten 
        darf." 
7. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE 
   besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 17 Abs. 1 
   SEAG, § 21 SEBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der 
   Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE und § 24 der 
   Vereinbarung vom 27. Februar 2015 mit dem 
   besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer bei der ProSiebenSat.1 Media SE 
   aus neun Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. 
   Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   ProSiebenSat.1 Media SE werden von der 
   Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung, 
   die gemäß Tagesordnungspunkt 4 über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt, endet die 
   Amtszeit der bisherigen Mitglieder des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats. Daher sind sämtliche neun 
   Aufsichtsratssitze neu zu besetzen. Dabei werden 
   sämtliche derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder zur 
   Wiederwahl für eine neue Amtsperiode vorgeschlagen. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 3 der derzeitigen Satzung der 
   ProSiebenSat.1 Media SE erfolgt die Wahl der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für den 
   Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über ihre Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Im 
   Regelfall einer Beschlussfassung über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   ordentlichen Hauptversammlung nach Ablauf des 
   jeweiligen Geschäftsjahres entspricht dies einer 
   Amtsperiode von insgesamt rund fünf Jahren. Es ist 
   jedoch vorgesehen, diese Regelung zur Amtsdauer der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Satzungsänderung zu flexibilisieren und dadurch 
   auch eine Wahl für eine kürzere Amtsdauer zu 
   ermöglichen. Von dieser Möglichkeit soll bereits 
   bei den nunmehr anstehenden Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat Gebrauch gemacht werden, indem von den 
   neun neu zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern drei 
   Mitglieder für eine volle Amtsperiode von rund fünf 
   Jahren, drei Mitglieder für eine Amtsperiode von 
   rund vier Jahren und drei Mitglieder für eine 
   Amtsperiode von rund drei Jahre gewählt werden. Die 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue 
   Satzungsregelung, die auch eine solche kürzere 
   Amtsperiode ermöglichen soll, wird allerdings - 
   auch wenn sie, wie vorgeschlagen, von der 
   Hauptversammlung beschlossen wird - erst mit der 
   anschließenden Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft wirksam werden. Daher sollen die 
   Neuwahlen in der Weise durchgeführt werden, dass 
   alle neuen Aufsichtsratsmitglieder zunächst für 
   eine volle Amtszeit entsprechend der derzeit 
   geltenden Satzungsregelung gewählt werden, die 
   Amtszeit sich jedoch für einen Teil der neu 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder wie oben 
   angegeben verkürzt, wenn die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue 
   Satzungsregelung von der Hauptversammlung 
   beschlossen und durch Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft wirksam geworden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    Die folgenden Personen werden in den 
    Aufsichtsrat gewählt: 
 
    a. Erik Adrianus Hubertus Huggers, 
       selbständiger Unternehmer, wohnhaft 
       in Los Altos/Vereinigte Staaten von 
       Amerika; 
    b. Marjorie Kaplan, selbständige 
       Unternehmerin und Mitglied des 
       Aufsichtsrats von The Grierson Trust, 
       Peterborough/Vereinigtes Königreich, 
       wohnhaft in London/Vereinigtes 
       Königreich; 
    c. Ketan Mehta, Managing Director bei 
       Allen & Co., New York/Vereinigte 
       Staaten von Amerika, wohnhaft in New 
       York/Vereinigte Staaten von Amerika; 
    d. Lawrence A. Aidem, Managing Partner 
       bei Reverb Advisors, 
       Boston/Vereinigte Staaten von 
       Amerika, wohnhaft in New 
       York/Vereinigte Staaten von Amerika; 
    e. Angelika Gifford, Mitglied in 
       verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Kranzberg; 
    f. Dr. Marion Helmes, Mitglied in 
       verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Berlin; 
    g. Dr. Werner Brandt, Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats der RWE 
       Aktiengesellschaft, Essen, wohnhaft 
       in Bad Homburg; 
    h. Adam Cahan, selbständiger Unternehmer 
       (Technology Executive), wohnhaft in 
       San Francisco/Vereinigte Staaten von 
       Amerika; und 
    i. Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher, Mitglied 
       in verschiedenen Aufsichtsräten, 
       wohnhaft in Berg (Starnberger See). 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
    Beendigung der vorliegenden 
    Hauptversammlung und für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des jeweiligen 
    Aufsichtsratsmitglieds für das vierte 
    Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitzurechnen ist. 
 
    Mit Eintragung der vorstehend unter 
    Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung im Handelsregister der 
    Gesellschaft verkürzt sich jedoch die 
    Amtszeit 
 
    - der vorstehend unter lit. d bis 
      einschließlich lit. f genannten 
      Aufsichtsratsmitglieder auf den 
      Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung des jeweiligen 
      Aufsichtsratsmitglieds für das dritte 
      Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
      beschließt, wobei das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitzurechnen ist, und 
    - der vorstehend unter lit. g bis 
      einschließlich lit. i genannten 
      Aufsichtsratsmitglieder auf den 
      Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung des jeweiligen 
      Aufsichtsratsmitglieds für das zweite 
      Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit 
      beschließt, wobei das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, nicht mitzurechnen ist. 
 
    In jedem Fall erfolgt die Wahl jeweils 
    längstens für sechs Jahre. 
 
   Es ist vorgesehen, die Wahl der neuen Mitglieder 
   des Aufsichtsrats jeweils im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Herr Dr. Werner Brandt wird vorbehaltlich seiner 
   Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats durch die 
   Hauptversammlung auch erneut für das Amt des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   kandidieren. 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   stützen sich auf die Empfehlungen seines 
   Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des 
   vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für 
   das Gesamtgremium an. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sämtliche 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig im 
   Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Personen jeweils vergewissert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Die derzeit amtierenden und erneut zur Wahl 
   vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
   gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen einer 
   Selbstverpflichtung jeweils erklärt, dass sie für 
   jeweils 20 % der gewährten jährlichen festen 
   Vergütung jährlich Aktien der ProSiebenSat.1 Media 
   SE kaufen und jeweils für die Dauer von vier 
   Jahren, längstens aber für die Dauer ihrer 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 
   Media SE, halten werden; im Falle einer Wiederwahl 
   gilt die Halteverpflichtung jeweils für die 
   einzelnen Amtsperioden. Weitere Informationen zur 
   Selbstverpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder 
   sind im Geschäftsbericht der ProSiebenSat.1 Media 
   SE für das Geschäftsjahr 2018 (Seite 69) enthalten. 
 
   Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
    gehören bereits derzeit dem Aufsichtsrat 
    der Gesellschaft an. 
 
   Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Personen in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten (nachstehend jeweils unter (i) 
   aufgeführt) und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen (nachstehend jeweils unter 
   (ii) aufgeführt): 
 
   * Herr Erik Adrianus Hubertus Huggers 
 
     (i)  keine 
     (ii) 7TV Joint Venture GmbH, München - 
          Mitglied des Advisory Board 
          (Beirat) 
   * Frau Marjorie Kaplan 
 
     (i)  keine 
     (ii) The Grierson Trust, 
          Peterborough/Vereinigtes Königreich 
          - Mitglied des Aufsichtsrats 
   * Herr Ketan Mehta: keine Mitgliedschaften 
   * Herr Lawrence A. Aidem: keine 
     Mitgliedschaften 
   * Frau Angelika Gifford 
 
     (i)  TUI AG, Berlin/Hannover, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) Rothschild & Co., Paris/Frankreich, 
          börsennotiert - unabhängiges 
          Mitglied des Aufsichtsrats 
   * Frau Dr. Marion Helmes 
 
     (i)  Siemens Healthineers AG, München, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
          Uniper SE, Düsseldorf, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) British American Tobacco plc, 
          London/Vereinigtes Königreich, 
          börsennotiert - 
          nicht-geschäftsführendes Mitglied 
          des Main Boards 
          Heineken N.V., 
          Amsterdam/Niederlande, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
   * Herr Dr. Werner Brandt 
 
     (i)  RWE Aktiengesellschaft, Essen, 
          börsennotiert - Vorsitzender des 
          Aufsichtsrats 
          Siemens Aktiengesellschaft, 
          Berlin/München, börsennotiert - 
          Mitglied des Aufsichtsrats und 
          Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -3-

(ii) Keine 
   * Herr Adam Cahan: keine Mitgliedschaften 
   * Herr Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher 
 
     (i)  Continental Aktiengesellschaft, 
          Hannover, börsennotiert - Mitglied 
          des Aufsichtsrats, Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses und Mitglied 
          des Nominierungsausschusses 
          Covestro AG, Leverkusen, 
          börsennotiert - Mitglied des 
          Aufsichtsrats und Vorsitzender des 
          Prüfungsausschusses 
          Covestro Deutschland AG (100% 
          Tochter der Covestro AG), 
          Leverkusen - Mitglied des 
          Aufsichtsrats 
     (ii) keine 
 
   Lebensläufe und Übersichten über die 
   wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Personen neben ihrem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft sowie eine 
   Übersicht zur Erfüllung der vom Aufsichtsrat 
   beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie 
   des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats durch die 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.prosiebensat1.com/hauptversammlung#2019 
 
   zugänglich und werden zudem den Mitteilungen nach § 
   125 Abs. 1 bis 3 AktG beigefügt. 
8. *Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten* 
 
   Die Hauptversammlung hat die Gesellschaft jeweils 
   mit Beschluss vom 21. Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   ermächtigt (Ermächtigungen 2015). 
 
   Insbesondere vor dem Hintergrund des am 7. November 
   2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen 
   Rückkaufprogramms für eigene Aktien der 
   Gesellschaft mit einer Gesamtlaufzeit von 12 bis 24 
   Monaten sollen die Ermächtigungen 2015, die am 20. 
   Mai 2020 auslaufen würden, aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a. Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. 
      Juni 2024 (einschließlich) eigene 
      Aktien der Gesellschaft in einem Umfang 
      von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Erteilung der Ermächtigung oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      zu erwerben. Auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweils bestehenden 
      Grundkapitals entfallen. 
   b. Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft 
      über die Börse, mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots und/oder mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten 
      die folgenden Bestimmungen: 
 
      (i)   Beim Erwerb über die Börse darf 
            der von der Gesellschaft gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei der am jeweiligen Handelstag 
            durch die Eröffnungsauktion 
            ermittelte Börsenkurs der Aktien 
            der Gesellschaft im XETRA-Handel 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine 
            Eröffnungsauktion stattfindet - 
            der am jeweiligen Handelstag erste 
            bezahlte Kurs der Aktien der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem). 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
            öffentliches Kaufangebot, darf der 
            gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei das arithmetische Mittel der 
            Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
            Schlusskurs am betreffenden Tag 
            nicht festgestellt wird - des 
            letzten bezahlten Kurses) für die 
            Aktien der Gesellschaft im 
            XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            den letzten drei Handelstagen der 
            Frankfurter Wertpapierbörse vor 
            dem Tag der Veröffentlichung des 
            Kaufangebots. Ergeben sich nach 
            der Veröffentlichung des 
            Kaufangebots erhebliche 
            Abweichungen des maßgeblichen 
            Kurses, so kann das Angebot 
            angepasst werden. In diesem Fall 
            wird auf den Durchschnittskurs der 
            drei letzten Handelstage vor der 
            öffentlichen Ankündigung einer 
            etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
            Kaufangebot kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
            eines öffentlichen Kaufangebots 
            kann begrenzt werden. Sofern das 
            öffentliche Kaufangebot 
            überzeichnet ist, kann das 
            Andienungsrecht der Aktionäre 
            insoweit ausgeschlossen werden, 
            als die Annahme im Verhältnis der 
            jeweils angedienten Aktien 
            erfolgt; darüber hinaus kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
            Erwerb angedienter Aktien je 
            Aktionär sowie - zur Vermeidung 
            rechnerischer Bruchteile von 
            Aktien - eine Rundung nach 
            kaufmännischen Grundsätzen 
            vorgesehen werden. 
      (iii) Erfolgt der Erwerb über eine 
            öffentliche Aufforderung zur 
            Abgabe von Verkaufsofferten, darf 
            der Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
            um nicht mehr als 10 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Als 
            maßgeblicher Börsenkurs gilt 
            dabei das arithmetische Mittel der 
            Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
            Schlusskurs am betreffenden Tag 
            nicht festgestellt wird - des 
            letzten bezahlten Kurses) für die 
            Aktien der Gesellschaft im 
            XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            den letzten drei Handelstagen der 
            Frankfurter Wertpapierbörse vor 
            dem Tag der Annahme der 
            Verkaufsofferten. Das Volumen der 
            mittels der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsofferten zu erwerbenden 
            Aktien kann begrenzt werden. 
            Sofern die öffentliche 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
            kann das Andienungsrecht der 
            Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
            werden, als die Annahme im 
            Verhältnis der zu dem festgelegten 
            Erwerbspreis (bzw. einem darunter 
            liegenden Erwerbspreis) jeweils 
            angebotenen Aktien erfolgt; 
            darüber hinaus kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
            Erwerb angedienter Aktien je 
            Aktionär sowie - zur Vermeidung 
            rechnerischer Bruchteile von 
            Aktien - eine Rundung nach 
            kaufmännischen Grundsätzen 
            vorgesehen werden. 
   c. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der 
      nachstehend genannten Zwecke ausgeübt 
      werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels 
      in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
      Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eine Verwendung eigener Aktien zu einem 
      oder mehreren der in nachstehend lit. d 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der 
      Verwaltung bei der Entscheidung über eine 
      solche Verwendung nichts anderes bestimmt 
      wird. 
   d. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      (i)   eigene Aktien gegen Barzahlung in 
            anderer Weise als über die Börse 
            oder durch ein an alle Aktionäre 
            gerichtetes Angebot zu 
            veräußern, sofern der 
            Verkaufspreis je Aktie den 
            Börsenpreis der Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich 
            unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
            AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            der Aktien, die aufgrund dieser 
            Ermächtigung veräußert 
            werden, insgesamt 10 % des 
            Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
            der Erteilung noch im Zeitpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -4-

der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
            übersteigen. Auf diese 
            Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % 
            des Grundkapitals sind auch 
            sonstige Aktien der Gesellschaft 
            anzurechnen, die ab Wirksamwerden 
            dieser Ermächtigung in 
            unmittelbarer oder entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
            ausgegeben oder veräußert 
            werden. Ferner sind Aktien der 
            Gesellschaft anzurechnen, die zur 
            Bedienung von Wandlungs- oder 
            Optionsrechten bzw. zur Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten aus Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen oder 
            aus Wandel- oder 
            Optionsgenussrechten ausgegeben 
            werden bzw. noch ausgegeben werden 
            können, soweit die 
            Schuldverschreibungen bzw. 
            Genussrechte während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung aufgrund 
            anderweitiger Ermächtigung in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben wurden; 
      (ii)  eigene Aktien in anderer Weise als 
            über die Börse oder durch ein an 
            alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
            zu veräußern oder in 
            sonstiger Weise zu übertragen, 
            soweit dies gegen Sachleistung 
            erfolgt, insbesondere beim Erwerb 
            von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            bei Unternehmenszusammenschlüssen 
            sowie beim Erwerb von sonstigen 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich von Rechten 
            und Forderungen; 
      (iii) eigene Aktien zur Bedienung von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. -pflichten aus Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder aus Wandel- und/oder 
            Optionsgenussrechten zu verwenden, 
            die von der Gesellschaft oder 
            durch von ihr abhängige oder in 
            ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
            Unternehmen ausgegeben werden; 
      (iv)  eigene Aktien zu verwenden, soweit 
            es erforderlich ist, um Inhabern 
            bzw. Gläubigern von Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten aus 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder Wandel- und/oder 
            Optionsgenussrechten, die von der 
            Gesellschaft oder durch von ihr 
            abhängige oder in ihrem 
            Mehrheitsbesitz stehende 
            Unternehmen ausgegeben werden, 
            bzw. den hieraus im Falle eines 
            eigenen Wandlungsrechts der 
            Gesellschaft Verpflichteten ein 
            Bezugsrecht auf Aktien in dem 
            Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustünde; 
 
            und/oder 
      (v)   eigene Aktien im Rahmen von 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            und/oder als aktienbasierte 
            Vergütung Personen, die in einem 
            Arbeits- oder 
            Anstellungsverhältnis zur 
            Gesellschaft oder einer von ihr 
            abhängigen Konzerngesellschaft 
            stehen, sowie Mitgliedern des 
            Vorstands der Gesellschaft 
            und/oder Mitgliedern von 
            Geschäftsführungen von ihr 
            abhängiger Konzerngesellschaften 
            oder Dritten, die diesen Personen 
            das wirtschaftliche Eigentum 
            und/oder die wirtschaftlichen 
            Früchte aus den Aktien überlassen, 
            zum Erwerb anzubieten, zu 
            übertragen und/oder eine solche 
            Übertragung zuzusagen oder zu 
            vereinbaren. Ein entsprechendes 
            Erwerbsangebot bzw. die 
            Übertragung an die genannten 
            Personen oder deren Zusage oder 
            Vereinbarung kann dabei 
            insbesondere auch zu vergünstigten 
            Preisen und/oder ohne gesondertes 
            Entgelt erfolgen. Das Arbeits- 
            oder Anstellungsverhältnis bzw. 
            Organverhältnis muss im Zeitpunkt 
            der Übertragung bzw. bei 
            einem vorherigen Angebot oder 
            einer vorherigen Zusage oder 
            Vereinbarung im Zeitpunkt des 
            Angebots bzw. der Zusage oder 
            Vereinbarung bestehen. Soweit 
            Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft betroffen sind, ist 
            allein der Aufsichtsrat 
            ermächtigt. 
   e. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      ganz oder teilweise einzuziehen. Die 
      Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung 
      im vereinfachten Verfahren durch 
      Kapitalherabsetzung oder derart, dass das 
      Grundkapital unverändert bleibt und sich 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG der 
      rechnerische Anteil der übrigen Aktien am 
      Grundkapital erhöht. 
   f. Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
      Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
      Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
      die Ermächtigung auch durch für die 
      Gesellschaft oder für Rechnung der 
      abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehenden Unternehmen 
      handelnde Dritte ausgeübt werden. 
   g. Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung 
      eigener Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener 
      Aktien gelten auch für solche eigenen 
      Aktien, die aufgrund vorangegangener 
      Ermächtigungen der Hauptversammlung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
   h. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
      werden die durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu 
      Tagesordnungspunkt 10 und 11 erteilten 
      Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
      Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
      Derivaten, soweit von ihnen bis dahin kein 
      Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die in 
      den genannten Beschlüssen der 
      Hauptversammlung enthaltenen 
      Ermächtigungen zur Verwendung eigener 
      Aktien, die auf ihrer Grundlage oder auf 
      Grundlage einer vorangegangenen 
      Ermächtigung der Hauptversammlung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben 
      unberührt. 
9. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
   beschließenden neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die 
   Gesellschaft ferner erneut ermächtigt werden, 
   eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
   erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      8 zu beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von eigenen 
      Aktien der Gesellschaft gemäß der 
      unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
      beschließenden Ermächtigung 
      außer auf den dort beschriebenen 
      Wegen nach näherer Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen auch unter Einsatz 
      von Derivaten durchgeführt werden. 
   b. Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck 
      ermächtigt, 
 
      - Optionen zu veräußern, die die 
        Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der 
        Gesellschaft bei Ausübung der Option 
        verpflichten ('*Put-Optionen*'); 
      - Optionen zu erwerben, die der 
        Gesellschaft das Recht vermitteln, 
        Aktien der Gesellschaft bei Ausübung 
        der Option zu erwerben 
        ('*Call-Optionen*'); 
      - Terminkaufverträge über Aktien der 
        Gesellschaft abzuschließen, bei 
        denen zwischen dem Abschluss des 
        jeweiligen Kaufvertrags und der 
        Lieferung der erworbenen Aktien mehr 
        als zwei Börsentage liegen 
        ('*Terminkäufe*') 
 
      sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von 
      Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen 
      (jeweils ein '*Derivat*') und/oder einer 
      Kombination dieser Derivate zu erwerben. 
      Der Einsatz von Derivaten zum Erwerb 
      eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig. 
   c. Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten 
      sind insgesamt auf Aktien im Umfang von 
      höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
      Erteilung der Ermächtigung oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      beschränkt. 
   d. Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf 
      höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss 
      die Laufzeit der Derivate so gewählt 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -5-

werden, dass der Erwerb von Aktien der 
      Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten 
      nicht nach Ablauf des 11. Juni 2024 
      erfolgt. 
   e. Die Derivate dürfen nur mit 
      Finanzinstituten, die über Erfahrung mit 
      der Durchführung komplexer Transaktionen 
      verfügen, abgeschlossen werden. In den 
      Bedingungen der Derivate muss 
      sichergestellt sein, dass die Derivate nur 
      mit Aktien bedient werden, die ihrerseits 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
      Börse erworben wurden, wobei der bei dem 
      börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb 
      der Preisgrenzen liegen muss, die 
      gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 
      zu beschließenden Ermächtigung auch 
      für den börslichen Erwerb von Aktien durch 
      die Gesellschaft gelten würden. 
   f. Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, 
      bei Ausübung einer Put- oder Call-Option 
      beziehungsweise in Erfüllung eines 
      Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
      der Gesellschaft ('*Ausübungspreis*') darf 
      das arithmetische Mittel der Schlusskurse 
      (bzw. - wenn ein Schlusskurs am 
      betreffenden Tag nicht festgestellt wird - 
      des letzten bezahlten Kurses) für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an den letzten drei 
      Handelstagen der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor Abschluss des 
      betreffenden Derivatgeschäfts nicht um 
      mehr als 10 % überschreiten und nicht um 
      mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten). 
 
      Der von der Gesellschaft für Call-Optionen 
      oder Terminkäufe gezahlte Erwerbspreis 
      (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu 
      zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht 
      wesentlich über und der von der 
      Gesellschaft vereinnahmte 
      Veräußerungspreis für Put-Optionen 
      (bzw. die hierfür von der Gesellschaft 
      vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht 
      wesentlich unter dem nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      theoretischen Marktpreis der jeweiligen 
      Derivate liegen, bei dessen Ermittlung 
      unter anderem der vereinbarte 
      Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
   g. Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
      Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
      Regelungen erworben, ist ein Recht der 
      Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit 
      der Gesellschaft abzuschließen, 
      ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
      auf Andienung ihrer Aktien der 
      Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
      ihnen gegenüber aus den Derivat-Geschäften 
      zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
      Ein etwaiges weitergehendes 
      Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
   h. Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
      Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
      Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
      die Ermächtigung auch durch für die 
      Gesellschaft oder für Rechnung der 
      abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehenden Unternehmen 
      handelnde Dritte ausgeübt werden. 
   i. Für die Verwendung eigener Aktien, die 
      unter Einsatz von Derivaten erworben 
      werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 8 
      festgesetzten Regelungen für die 
      Verwendung der auf Grundlage der dortigen 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      entsprechend. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2019 einberufenen Hauptversammlung 
der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss bei der Wiederveräußerung der erworbenen 
Aktien. 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
 Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 befristet bis zum 11. Juni 2024 
 (einschließlich) zum Erwerb eigener Aktien 
 mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt 
 bis zu 10 % am derzeit bestehenden oder, falls 
 dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
 Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
 Grundkapitals der Gesellschaft zu ermächtigen. 
 Dabei dürfen auf die aufgrund der Ermächtigung 
 erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen 
 Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
 befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
 zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals 
 entfallen; dies entspricht einer in § 71 Abs. 2 
 Satz 1 AktG enthaltenen gesetzlichen Vorgabe. 
 Die neue Ermächtigung soll die von der 
 Hauptversammlung am 21. Mai 2015 erteilten 
 Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
 Aktien sowie zum Erwerb eigener Aktien unter 
 Einsatz von Derivaten ersetzen, die am 20. Mai 
 2020 auslaufen würden (zusammen, die 
 '*Ermächtigungen 2015*'). Insbesondere vor dem 
 Hintergrund des am 7. November 2018 durch 
 Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen 
 Rückkaufprogramms für eigene Aktien der 
 Gesellschaft mit einer Gesamtlaufzeit von 12 
 bis 24 Monaten hat die Verwaltung entschieden, 
 bereits der diesjährigen Hauptversammlung eine 
 Erneuerung der Ermächtigung 2015 zur 
 Beschlussfassung vorzuschlagen. 
 Im Zeitraum vom 9. November 2018 bis 11. 
 Dezember 2018 (einschließlich) wurden in 
 Ausnutzung der Ermächtigung 2015 zum Erwerb und 
 zur Verwendung eigener Aktien insgesamt 
 2.906.226 eigene Aktien durch die Gesellschaft 
 erworben. Für weitere Einzelheiten wird auf die 
 Angaben im gesonderten Bericht des Vorstands 
 zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung 
 eigener Aktien unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts verwiesen. Im Übrigen hat die 
 Gesellschaft von den Ermächtigungen 2015 bisher 
 nur für die Verwendung bereits zuvor erworbener 
 eigener Aktien, nicht aber für den Erwerb 
 weiterer eigener Aktien Gebrauch gemacht. 
 Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
 Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger 
 hält die Gesellschaft insgesamt 6.919.513 
 eigene Aktien; dies entspricht rund 2,97 % des 
 Grundkapitals der Gesellschaft. 
 Die vorgesehene Laufzeit der neuen Ermächtigung 
 von fünf Jahren entspricht der gesetzlich 
 vorgesehenen Höchstgrenze. Die vorgeschlagene 
 neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 kann vollständig oder in Teilen, ein- oder 
 mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch 
 von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
 stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner 
 kann die Ermächtigung auch durch Dritte 
 ausgeübt werden, die dabei für Rechnung der 
 Gesellschaft oder für Rechnung von ihr 
 abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
 stehender Unternehmen handeln. 
 Der Aktienerwerb kann nach Wahl der 
 Gesellschaft über die Börse, mittels eines an 
 alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
 Kaufangebots und/oder mittels einer an alle 
 Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
 zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. 
 Öffentliches Kaufangebot und öffentliche 
 Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
 werden dabei nachfolgend auch zusammenfassend 
 als '*öffentliches Angebot*' bezeichnet. 
 Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz 
 der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu 
 wahren. Dem trägt der vorgeschlagene Erwerb der 
 Aktien über die Börse oder durch ein 
 öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein 
 öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die 
 Annahme statt im Verhältnis der jeweiligen 
 Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch 
 im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären 
 jeweils angedienten bzw. - im Falle der 
 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
 Verkaufsofferten - der Anzahl der von den 
 Aktionären zum maßgeblichen Ankaufspreis 
 (oder einem darunter liegenden Preis) 
 angedienten Aktien erfolgen. Da die 
 Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im 
 Verhältnis der angedienten Aktien ergeben, von 
 den Annahmequoten abweichen können, die sich 
 bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung 
 am Grundkapital ergeben würden, liegt hierin 
 zwar grundsätzlich eine Beschränkung der 
 Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert 
 jedoch die technische Abwicklung des Angebots, 
 da die relevante Annahmequote sich bei diesem 
 Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl der (zum 
 maßgeblichen Ankaufspreis oder einem 
 darunter liegenden Preis) angedienten Aktien 
 ermitteln lässt; für die Durchführung des 
 Angebots ist dann insbesondere eine 
 wertpapiermäßige Einbuchung von 
 Andienungsrechten bei allen Aktionären im 
 Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der 
 Gesellschaft entbehrlich. Zugleich wird mit der 
 Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten 
 Aktien ebenfalls ein der Gleichbehandlung der 
 Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so 
 dass die Interessen der Aktionäre angemessen 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -6-

gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung 
 des öffentlichen Angebots kann ferner eine 
 bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
 zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
 sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
 von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen 
 Grundsätzen vorgesehen werden. Diese 
 Möglichkeiten dienen zum einen dazu, gebrochene 
 Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
 Quoten zu vermeiden, wodurch die technische 
 Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die 
 bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
 kann zum anderen auch dazu genutzt werden, 
 kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
 Restbestände und eine damit möglicherweise 
 einhergehende faktische Benachteiligung von 
 Kleinaktionären nach Möglichkeit zu vermeiden. 
 Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden 
 Annahmequoten, die durch diese Vorgehensweise 
 hinsichtlich der nicht bevorzugt angenommenen 
 Aktienbestände verursacht werden, sind in der 
 Regel gering, so dass auch insoweit die 
 Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
 sind. 
 Die auf Grundlage dieser oder einer 
 vorangegangenen Ermächtigung der 
 Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien 
 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
 eigenen Aktien können von der Gesellschaft 
 wieder veräußert oder ohne erneuten 
 Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. 
 Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt sein, 
 die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 
 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals 
 durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch 
 die Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der 
 Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital. Ein 
 Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
 ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG 
 ausgeschlossen. 
 Die Wiederveräußerung eigener Aktien 
 erfolgt grundsätzlich durch Verkauf über die 
 Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre 
 gerichteten Angebots. Daneben soll die 
 Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene 
 Aktien, die auf Grundlage dieser oder einer 
 vorangegangenen Ermächtigung der 
 Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
 AktG erworben werden bzw. wurden, in den 
 nachfolgend unter (i) bis (v) genannten Fällen 
 mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
 anderer Weise zu veräußern. 
 Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist 
 - vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall bei 
 Ausnutzung der Ermächtigung - aus den 
 nachfolgend erläuterten Gründen grundsätzlich 
 sachlich gerechtfertigt, angemessen und im 
 Interesse der Gesellschaft geboten: 
 
 (i)   Die Gesellschaft soll zunächst 
       ermächtigt werden, eigene Aktien gegen 
       Barzahlung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein an alle 
       Aktionäre gerichtetes Angebot zu 
       veräußern, sofern der 
       Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis 
       der Aktien der Gesellschaft nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese in § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene 
       Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses (so genannter 
       vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) 
       versetzt die Verwaltung insbesondere 
       in die Lage, eigene Aktien 
       zusätzlichen Aktionärsgruppen 
       anzubieten und so den Aktionärskreis 
       im Interesse der Gesellschaft zu 
       erweitern. Ferner soll es der 
       Gesellschaft dadurch ermöglicht 
       werden, durch eine marktnahe 
       Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
       Veräußerungsbetrag und damit eine 
       größtmögliche Stärkung der 
       Eigenmittel der Gesellschaft zu 
       erreichen. Wegen der schnelleren 
       Handlungsmöglichkeit kann hierbei 
       regelmäßig ein höherer 
       Mittelzufluss zugunsten der 
       Gesellschaft erreicht werden als bei 
       der Veräußerung einer 
       größeren Anzahl von Aktien über 
       die Börse oder einem unter Wahrung des 
       Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden 
       Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zwar 
       gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im 
       Falle eines Bezugsangebots eine 
       Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
       spätestens drei Tage vor Ablauf der 
       Bezugsfrist; angesichts der 
       Volatilität an den Aktienmärkten 
       besteht aber auch in diesem Fall ein 
       Marktrisiko, insbesondere das sich auf 
       mehrere Tage erstreckende 
       Kursänderungsrisiko, das zu 
       Sicherheitsabschlägen bei der 
       Festlegung des 
       Veräußerungspreises und so zu 
       nicht marktnahen Konditionen führen 
       kann. Auch kann die Gesellschaft bei 
       Einräumung eines Bezugsrechts wegen 
       der Länge der Bezugsfrist nicht 
       kurzfristig auf günstige 
       Marktverhältnisse reagieren. Die 
       Veräußerung über die Börse 
       erlaubt grundsätzlich zwar ebenfalls 
       die Erzielung eines marktnahen 
       Preises. Um zu vermeiden, dass beim 
       Verkauf einer größeren Anzahl von 
       Aktien ein entsprechender Preisdruck 
       entsteht, ist es jedoch auch beim 
       börslichen Verkauf in der Regel 
       erforderlich, den Verkauf über einen 
       längeren Zeitraum zu strecken. Ein 
       außerbörslicher Verkauf unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gibt der 
       Gesellschaft demgegenüber die 
       Möglichkeit, kurzfristig und 
       unabhängig von der Anzahl der zu 
       verkaufenden Aktien auf günstige 
       Marktverhältnisse zu reagieren. Die 
       vorgeschlagene Ermächtigung zum 
       vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
       liegt aus den genannten Gründen im 
       Interesse der Gesellschaft und ihrer 
       Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, 
       dass von ihr nur Gebrauch gemacht 
       wird, wenn der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der Aktien, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung veräußert 
       werden, insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
       Erteilung, noch im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung der Ermächtigung 
       überschreitet. Auf diese 
       Volumenbeschränkung sind dabei auch 
       alle sonstigen Aktien anzurechnen, die 
       ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Bezugsrechtsausschluss 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ferner sind Aktien der Gesellschaft 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder aus 
       Wandel- oder Optionsgenussrechten 
       ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben 
       werden können, soweit die 
       Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund 
       anderweitiger Ermächtigung in 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Da 
       sich der Veräußerungspreis für 
       die eigenen Aktien am Börsenkurs zu 
       orientieren hat und die Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss nur ein 
       beschränktes Volumen hat, sind die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt. Die Aktionäre haben so 
       grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
       relative Beteiligung über einen Zukauf 
       über die Börse zu vergleichbaren 
       Bedingungen aufrecht zu erhalten. 
 (ii)  Ferner ist vorgesehen, die 
       Gesellschaft zu ermächtigen, eigene 
       Aktien als Gegenleistung zum Zweck des 
       Erwerbs von Sachleistungen zu 
       übertragen. Dabei muss das Bezugsrecht 
       der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen 
       werden können, da die entsprechenden 
       Aktien sonst nicht auf den 
       Veräußerer der Sachleistung 
       übertragen werden können. Ein 
       Bezugsrechtsausschluss ist in diesem 
       Fall aus folgenden Gründen 
       erforderlich: Die Gesellschaft steht 
       in vielfältigem Wettbewerb. Sie muss 
       jederzeit in der Lage sein, im 
       Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
       flexibel handeln zu können. Dazu 
       gehört auch die Option, Unternehmen, 
       Teile von Unternehmen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen zu 
       erwerben, sich mit anderen Unternehmen 
       zusammenzuschließen sowie 
       sonstige Vermögensgegenstände, 
       einschließlich von Rechten und 
       Forderungen, wie beispielsweise 
       attraktive Programmangebote für Sender 
       der ProSiebenSat.1 Group, zu erwerben. 
       Die im Interesse der Aktionäre und der 
       Gesellschaft bestmögliche Umsetzung 
       dieser Option besteht im Einzelfall 
       darin, den Erwerb eines Unternehmens, 
       eines Unternehmensteils oder einer 
       Beteiligung an Unternehmen oder eines 
       anderen Vermögensgegenstands über die 
       Gewährung eigener Aktien der 
       Gesellschaft durchzuführen. Als 
       Gegenleistung kann die Gewährung von 
       Aktien insbesondere zweckmäßig 
       sein, um die Liquidität der 
       Gesellschaft zu schonen oder etwaigen 
       steuerlichen Rahmenbedingungen zu 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -7-

entsprechen. Zum Zweck des Erwerbs 
       solcher Vermögensgegenstände soll die 
       Gesellschaft daher auch die 
       Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
       Gegenleistung zu gewähren. Konkrete 
       Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
       Möglichkeit Gebrauch gemacht werden 
       soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn 
       sich entsprechende 
       Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, 
       werden Vorstand und Aufsichtsrat 
       sorgfältig prüfen, ob sie von der 
       Ermächtigung zur Gewährung eigener 
       Aktien Gebrauch machen sollen. Der 
       Vorstand wird dies nur dann tun, wenn 
       der Unternehmens- oder 
       Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb 
       sonstiger Vermögensgegenstände gegen 
       Gewährung von Aktien an der 
       Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen 
       Interesse liegt und der Wert der neuen 
       Aktien und der Wert der zu erwerbenden 
       Vermögensgegenstände unter 
       Berücksichtigung der insoweit 
       bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 
       255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen 
       Verhältnis stehen. 
 (iii) Des Weiteren soll die Gesellschaft 
       ermächtigt werden, eigene Aktien zur 
       Bedienung von Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten bzw. -pflichten aus 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       aus Wandel- und/oder 
       Optionsgenussrechten zu verwenden, die 
       aufgrund einer entsprechenden 
       Ermächtigung der Hauptversammlung von 
       der Gesellschaft oder durch von ihr 
       abhängige oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       ausgegeben werden. Hierdurch wird 
       keine eigenständige oder erweiterte 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und Optionsschuldverschreibungen oder 
       Wandel- und Optionsgenussrechten 
       geschaffen. Die vorgeschlagene 
       Beschlussfassung dient vielmehr 
       lediglich dem Zweck, der Gesellschaft 
       die Möglichkeit einzuräumen, 
       Verpflichtungen aus Wandel- und 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Wandel- und Optionsgenussrechten, die 
       aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
       der Hauptversammlung begründet werden, 
       auch mit eigenen Aktien erfüllen zu 
       können, und erhöht damit die 
       Flexibilität der Gesellschaft. Soweit 
       die Gesellschaft von dieser 
       Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt 
       die Notwendigkeit, zur Bedienung der 
       Wandel- und 
       Optionsschuldverschreibungen bzw. 
       Wandel- und Optionsgenussrechte neue 
       Aktien aus einem hierzu vorgesehenen 
       bedingten Kapital auszugeben, so dass 
       die Interessen der Aktionäre durch 
       diese Gestaltung grundsätzlich nicht 
       berührt werden. Ob die Verwendung 
       eigener Aktien für diesen Zweck im 
       Interesse der Gesellschaft liegt, 
       werden Vorstand und Aufsichtsrat 
       jeweils im Einzelfall prüfen. 
 
       Derzeit verfügt die Gesellschaft über 
       eine durch die Hauptversammlung am 30. 
       Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 
       beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, auf 
       deren Grundlage Wandlungs- oder 
       Optionsrechte zum Bezug von insgesamt 
       bis zu 21.879.720 neuen Aktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
       bis zu EUR 21.879.720,00 gewährt bzw. 
       für die Gesellschaft entsprechende 
       Wandlungsrechte vorgesehen werden 
       können. Die Ermächtigung, von der 
       bisher kein Gebrauch gemacht wurde und 
       die noch eine Laufzeit bis 
       einschließlich 29. Juni 2021 hat, 
       ist durch ein ebenfalls durch die 
       Hauptversammlung am 30. Juni 2016 
       unter Tagesordnungspunkt 9 
       beschlossenes bedingtes Kapital in 
       Höhe von insgesamt bis zu EUR 
       21.879.720,00 abgesichert. Über 
       eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandel- oder Optionsgenussrechten 
       verfügt die Gesellschaft derzeit 
       nicht. 
 (iv)  Noch eine weitere Ermächtigung zur 
       Verwendung eigener Aktien unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts bezieht 
       sich auf Wandel- und 
       Optionsschuldverschreibungen bzw. auf 
       Wandel- und Optionsgenussrechte, die 
       von der Gesellschaft oder durch von 
       ihr abhängige oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       aufgrund einer von der 
       Hauptversammlung erteilten 
       Ermächtigung zur Ausgabe solcher 
       Instrumente ausgegeben werden. Die 
       Gesellschaft soll ermächtigt werden, 
       eigene Aktien auch zu verwenden, 
       soweit es erforderlich ist, um 
       Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Wandel- und/oder Optionsgenussrechten, 
       die von der Gesellschaft oder durch 
       von ihr abhängige oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       ausgegeben werden, bzw. den hieraus im 
       Falle eines eigenen Wandlungsrechts 
       der Gesellschaft Verpflichteten ein 
       Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       zustünde. Dies hat folgenden 
       Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert 
       der genannten Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechte bzw. -pflichten hängt 
       außer von dem Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis insbesondere vom Wert der 
       Aktien der Gesellschaft ab, auf die 
       sich die Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. -pflichten beziehen. Zur 
       Sicherstellung einer erfolgreichen 
       Platzierung der betreffenden 
       Schuldverschreibungen und Genussrechte 
       bzw. der Vermeidung eines 
       entsprechenden Ausgabeabschlags bei 
       der Platzierung ist es daher üblich, 
       in die Anleihe- bzw. 
       Genussrechtsbedingungen so genannte 
       Verwässerungsschutzbestimmungen 
       aufzunehmen, die die Berechtigten vor 
       einem Wertverlust ihrer Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechte aufgrund einer 
       Wertverwässerung der zugrunde 
       liegenden Aktien schützen. Eine 
       Ausgabe von Aktien, bei welcher die 
       neuen Aktien den Aktionären zum Bezug 
       angeboten werden, würde ohne 
       Verwässerungsschutz typischerweise zu 
       einer solchen Wertverwässerung führen. 
       Denn um das Bezugsrecht für die 
       Aktionäre attraktiv auszugestalten und 
       die Abnahme der neuen Aktien 
       sicherzustellen, werden die neuen 
       Aktien bei einer 
       Bezugsrechtskapitalerhöhung (und 
       entsprechend auch bei einem etwaigen 
       Bezugsangebot eigener Aktien) 
       üblicherweise zu einem Ausgabebetrag 
       ausgegeben, der einen Abschlag 
       gegenüber dem aktuellen Wert bzw. 
       Börsenkurs der bestehenden Aktien 
       enthält. Dies führt dazu, dass der 
       Gesellschaft aus der Ausgabe der 
       Aktien weniger Mittel zufließen 
       als es einer Bewertung mit dem 
       aktuellen Wert der bereits im Umlauf 
       befindlichen Aktien entspräche und der 
       Wert der Aktien der Gesellschaft 
       dadurch verwässert wird. Die erwähnten 
       Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
       Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
       sehen für diesen Fall daher 
       grundsätzlich eine entsprechende 
       Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
       Optionspreises vor mit der Folge, dass 
       sich bei einer späteren Wandlung bzw. 
       Optionsausübung die der Gesellschaft 
       zufließenden Mittel verringern 
       bzw. die Zahl der von der Gesellschaft 
       auszugebenden Aktien erhöht. Als 
       Alternative, durch welche sich die 
       Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
       Optionspreises vermeiden lässt, 
       gestatten es die 
       Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch 
       häufig, dass den Inhabern der 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       -pflichten ein Bezugsrecht auf die 
       neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten zustünde. Das 
       heißt, sie werden damit so 
       gestellt, als wären sie durch Ausübung 
       der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
       bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär 
       geworden und in diesem Umfang auch 
       bereits bezugsberechtigt; sie werden 
       für die Wertverwässerung somit - wie 
       alle bereits bestehenden Aktionäre - 
       durch den Wert des Bezugsrechts 
       entschädigt. Für die Gesellschaft hat 
       diese Alternative der Gewährung von 
       Verwässerungsschutz den Vorteil, dass 
       der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
       ermäßigt werden muss; sie dient 
       daher der Gewährleistung eines 
       größtmöglichen Mittelzuflusses 
       bei einer späteren Wandlung bzw. 
       Optionsausübung bzw. reduziert die 
       Anzahl der bei einer späteren Wandlung 
       bzw. Optionsausübung auszugebenden 
       Aktien. Dies kommt auch den 
       bestehenden Aktionären zugute, so dass 
       darin zugleich ein Ausgleich für die 
       Einschränkung ihres Bezugsrechts 
       liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -8-

solches bestehen und reduziert sich 
       lediglich anteilsmäßig in dem 
       Umfang, in welchem neben den 
       bestehenden Aktionären auch den 
       Inhabern der Options- oder 
       Wandlungsrechte ein Bezugsrecht 
       eingeräumt wird. Die vorliegende 
       Ermächtigung gibt der Verwaltung die 
       Möglichkeit, im Falle einer 
       Bezugsrechtskapitalerhöhung (bzw. 
       eines Bezugsangebots eigener Aktien) 
       in sorgfältiger Abwägung der 
       Interessen der Aktionäre und der 
       Gesellschaft zwischen beiden 
       dargestellten Alternativen der 
       Gewährung von Verwässerungsschutz 
       wählen zu können. 
 (v)   Schließlich soll die Gesellschaft 
       die Möglichkeit erhalten, eigene 
       Aktien im Rahmen von 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
       und/oder als aktienbasierte Vergütung 
       Personen, die in einem Arbeits- oder 
       Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft 
       oder einer von ihr abhängigen 
       Konzerngesellschaft stehen, sowie 
       Mitgliedern des Vorstands der 
       Gesellschaft und/oder Mitgliedern von 
       Geschäftsführungen von ihr abhängiger 
       Konzerngesellschaften oder Dritten, 
       die diesen Personen das 
       wirtschaftliche Eigentum und/oder die 
       wirtschaftlichen Früchte aus den 
       Aktien überlassen, zum Erwerb 
       anzubieten, zu übertragen und/oder 
       eine solche Übertragung zuzusagen 
       oder zu vereinbaren. Ein 
       entsprechendes Erwerbsangebot bzw. die 
       Übertragung an die genannten 
       Personen oder deren Zusage oder 
       Vereinbarung kann dabei insbesondere 
       auch zu vergünstigten Preisen und/oder 
       ohne gesondertes Entgelt erfolgen. Das 
       Arbeits- oder Anstellungsverhältnis 
       bzw. Organverhältnis muss im Zeitpunkt 
       der Übertragung bzw. bei einem 
       vorherigen Angebot oder einer 
       vorherigen Zusage oder Vereinbarung im 
       Zeitpunkt des Angebots bzw. der Zusage 
       oder Vereinbarung bestehen. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft betroffen sind, ist 
       allein der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
       Bei der Gesellschaft besteht derzeit 
       ein nach diesen Vorgaben gestaltetes 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 
       ('MyShares'), das im Geschäftsjahr 
       2016 aufgelegt und seitdem in den 
       Jahren 2017 und 2018 fortgesetzt 
       wurde. Teilnahmeberechtigt an diesem 
       Programm sind Mitarbeiter der 
       Gesellschaft sowie Mitarbeiter und 
       Organmitglieder der von ihr abhängigen 
       Konzerngesellschaften. Jeder 
       Teilnehmer am Programm (nachfolgend 
       auch '*Programmteilnehmer*') ist 
       berechtigt, zunächst bis zu einem 
       festgelegten Höchstbetrag Aktien der 
       Gesellschaft als so genannte 
       Investment-Aktien zu erwerben. 
       Zusätzlich erfolgt bei einem Erwerb 
       von Investment-Aktien die Gewährung 
       eines pauschalen Zuschusses in Form 
       von so genannten 
       Zuschuss-Investment-Aktien (im Wert 
       des maximalen steuerlichen Freibetrags 
       von EUR 360,00 je Teilnehmer), der 
       unter den in den Bedingungen des 
       Programms näher bestimmten 
       Voraussetzungen ganz oder teilweise 
       zurück zu zahlen ist, wenn innerhalb 
       einer Sperrfrist von zwei Jahren die 
       im Rahmen des Programms erworbenen 
       Aktien veräußert werden oder das 
       Anstellungsverhältnis des 
       Programmteilnehmers mit der 
       Gesellschaft oder der betreffenden 
       Konzerngesellschaft endet. An die 
       Programmteilnehmer können dabei auch 
       Bruchteile von Investment-Aktien bzw. 
       Zuschuss-Investment-Aktien gewährt 
       werden. Nach Erfüllung einer 
       Mindest-Haltefrist für die erworbenen 
       Aktien von drei Jahren erhalten die 
       Programmteilnehmer für eine im Voraus 
       festgelegte Anzahl erworbener Aktien 
       ferner jeweils eine weitere 
       Gratis-Aktie als so genannte 
       Matching-Aktie. 
 
       Ansprüche der Programmteilnehmer aus 
       dem MyShares-Programm wurden in den 
       vergangenen Jahren mit eigenen Aktien 
       der Gesellschaft bedient. Die 
       Gesellschaft geht derzeit davon aus, 
       dass auch in Zukunft eigene Aktien der 
       Gesellschaft für das 
       Beteiligungsprogramm MyShares 
       verwendet werden sollen. 
 
       Bei der Gesellschaft bestehen zudem 
       mit dem Group Share Plan und dem 
       Performance Share Plan derzeit zwei 
       weitere aktienbasierte 
       Vergütungsprogramme, die nach den 
       Vorgaben dieser Ermächtigung 
       ausgestaltet sind. 
 
       Der Group Share Plan wurde erstmals im 
       Jahr 2012 aufgelegt. Teilnehmer des 
       Group Share Plan sind Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder 
       von Geschäftsführungen von der 
       Gesellschaft abhängiger 
       Konzerngesellschaften sowie weitere 
       ausgewählte Mitarbeiter der 
       ProSiebenSat.1 Group. Unter dem Group 
       Share Plan erhalten die Planteilnehmer 
       sogenannten Performance Share Units 
       (PSUs). Die PSUs berechtigten nach 
       Ablauf einer vierjährigen Haltefrist 
       nach Wahl der Gesellschaft zum Bezug 
       von Aktien der Gesellschaft oder einer 
       entsprechenden Barauszahlung. Der 
       Umrechnungsfaktor, mit dem die PSUs in 
       ProSiebenSat.1-Aktien bzw. einen 
       entsprechenden Gegenwert in bar 
       umgerechnet werden, hängt von der 
       Erreichung jeweils im Voraus 
       festgelegter Jahresziele während der 
       Haltefrist ab. Diese Jahresziele 
       beziehen sich auf die 
       EBITDA-Entwicklung der ProSiebenSat.1 
       Group und werden jeweils aus dem vom 
       Aufsichtsrat genehmigten Budget für 
       das betreffende Jahr abgeleitet. Der 
       Umrechnungsfaktor kann erfolgsabhängig 
       zwischen 0 % und 150 % variieren 
       (sogenannter erfolgsbezogener Cap). 
       Des Weiteren besteht auch ein 
       sogenannter kursbezogener Cap, durch 
       welchen sichergestellt ist, dass eine 
       über der Schwelle von 200 % liegende 
       Kurssteigerung zu keiner weiteren 
       Werterhöhung der PSUs mehr führt. Nach 
       Ende eines jeden Jahres der 
       vierjährigen Haltefrist wird ein 
       Viertel der gewährten PSUs 
       unverfallbar, sofern das 
       Anstellungsverhältnis fortbesteht, in 
       dem betreffenden Jahr ein 
       Konzernjahresüberschuss erzielt wird 
       und das erzielte EBITDA der 
       ProSiebenSat.1 Group des betreffenden 
       Jahres mindestens 50 % des 
       Vorjahreswertes beträgt. 
 
       Der Group Share Plan ist im 
       Geschäftsjahr 2018 durch den 
       Performance Share Plan abgelöst 
       worden, d.h. seit dem Geschäftsjahr 
       2018 finden keine neuen Zuteilungen 
       von PSUs unter dem Group Share Plan 
       mehr statt. 
 
       Im Rahmen des Performance Share Plan 
       werden sogenannte Performance Share 
       Units (PSUs) in jährlichen Tranchen 
       mit jeweils vierjährigem 
       Performancezeitraum auf Basis für 
       jeden Planteilnehmer festgelegten 
       individuellen Zuteilungswerts 
       zugeteilt. Teilnehmer des Performance 
       Share Plan sind Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft sowie 
       weitere ausgewählte Führungskräfte und 
       Mitarbeiter der ProSiebenSat.1 Group. 
       Die gewährten PSUs werden 
       grundsätzlich mit Ablauf von zwölf 
       Monaten nach Beginn des ersten 
       Geschäftsjahres des 
       Performancezeitraums vollständig 
       unverfallbar; bei Planteilnehmern, die 
       nicht Mitglied des Vorstands der 
       Gesellschaft sind, setzt der Eintritt 
       der Unverfallbarkeit aller PSUs 
       zusätzlich ein für volle zwölf Monate 
       bestehendes Anstellungsverhältnis mit 
       der ProSiebenSat.1 Group voraus. Die 
       Auszahlung erfolgt jeweils in bar im 
       fünften Jahr nach Ablauf des 
       Performancezeitraums. Die Auszahlung 
       ist von der Aktienkursentwicklung der 
       ProSiebenSat.1 Media SE sowie einer 
       Zielerreichung auf Basis des Adjusted 
       Net Income (bereinigter Gewinn nach 
       Steuern) auf Konzernebene sowie der 
       Aktienrendite der ProSiebenSat.1-Aktie 
       im Vergleich zu anderen, im 
       Aktienindex STOXX Europe 600 Media 
       geführten Unternehmen abhängig. Der 
       Auszahlungsbetrag ist je Tranche auf 
       maximal 200 % des individuellen 
       Zuteilungswerts begrenzt. Die 
       Gesellschaft hat das Recht, statt der 
       Auszahlung in bar alternativ eine 
       Abwicklung in eigenen Aktien zu wählen 
       und hierzu eine entsprechende Zahl an 
       Aktien der Gesellschaft zu liefern. 
 
       Derzeit werden die Ansprüche der 
       Berechtigten sowohl unter dem Group 
       Share Plan als auch unter dem 
       Performance Share Plan in bar 
       abgewickelt. Die Gesellschaft 
       schließt allerdings nicht aus, in 
       Zukunft von dem ihr nach den 
       jeweiligen Planbedingungen zustehenden 
       Wahlrecht auf Abwicklung der Ansprüche 
       in Aktien Gebrauch zu machen und die 
       Programme ganz oder teilweise mit 
       eigenen Aktien der Gesellschaft zu 
       bedienen. Die Ermächtigung bietet 
       hierfür eine geeignete Grundlage. 
 
       Konkrete Pläne für die Einführung 
       weiterer, nach den Vorgaben dieser 
       Ermächtigung gestalteten 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
       und/oder für die Verwendung eigener 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -9-

Aktien im Rahmen von sonstigen 
       aktienbasierten Vergütungspaketen 
       bestehen derzeit nicht. Die 
       Gesellschaft prüft jedoch fortlaufend, 
       ob ein oder mehrere neue Programme 
       aufgelegt oder die bestehenden 
       Programme geändert bzw. deren 
       Konditionen angepasst werden sollen. 
 
       Mit derartigen Beteiligungsprogrammen 
       bzw. aktienbasierten 
       Vergütungsprogrammen kann die 
       Gesellschaft bzw. die jeweilige 
       abhängige Konzerngesellschaft ihren 
       Mitarbeitern bzw. Führungskräften 
       zusätzlich zur regulären Vergütung 
       eine attraktive 
       Beteiligungsmöglichkeit bzw. ein 
       attraktives, erfolgsbezogenes 
       Vergütungspaket anbieten, das die 
       Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
       Unternehmen, die Bindung der 
       Mitarbeiter an das Unternehmen sowie 
       die Übernahme von (insbesondere 
       wirtschaftlicher) Mitverantwortung 
       durch die Mitarbeiter fördert und den 
       Mitarbeitern zugleich einen Anreiz 
       gibt, auf eine dauerhafte 
       Wertsteigerung des Unternehmens 
       hinzuarbeiten. Mit derartigen 
       Beteiligungs- bzw. aktienbasierten 
       Vergütungsprogrammen steht der 
       Gesellschaft damit ein Instrument zur 
       Verfügung, mit dem im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre die 
       nachhaltige Unternehmensentwicklung 
       gefördert und zugleich qualifizierte 
       Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und 
       an das Unternehmen gebunden werden 
       können. Angesichts der beschriebenen 
       positiven Wirkungen für das 
       Unternehmen ist die Ausgabe 
       insbesondere von Belegschaftsaktien 
       auch vom Gesetzgeber gewünscht und 
       wird vom Gesetz in verschiedener Weise 
       erleichtert. Eine Verwendung eigener 
       Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen 
       aus derartigen Beteiligungsprogrammen 
       bzw. aktienbasierten 
       Vergütungsprogrammen ist allerdings 
       nur möglich, wenn das Bezugsrecht der 
       Aktionäre für solche Aktien 
       ausgeschlossen wird. Eine 
       entsprechende Verwendung eigener 
       Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre liegt daher 
       - vorbehaltlich einer konkreten 
       Prüfung nach Entscheidung über die 
       Durchführung und Festlegung der 
       Einzelheiten des Programms - im 
       Interesse der Gesellschaft sowie ihrer 
       Aktionäre und ist sachlich 
       gerechtfertigt. 
 
 Vorratsbeschlüsse - wie der unter 
 Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung 
 vorgelegte - mit verschiedenen Möglichkeiten 
 zum Bezugsrechtsausschluss sind unter 
 Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten 
 der einzelnen Gesellschaften national und 
 international üblich. Bei der Entscheidung über 
 einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts bei 
 der Verwendung eigener Aktien werden Vorstand 
 und Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall prüfen, 
 ob ein solcher Ausschluss sachlich 
 gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
 angemessen ist. 
 
 Der Vorstand wird der jeweils nachfolgenden 
 Hauptversammlung über jede Ausnutzung der unter 
 Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung 
 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
 Verwendung eigener Aktien entsprechend den 
 gesetzlichen Vorschriften berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 9 
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs 
eigener Aktien* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2019 einberufenen Hauptversammlung 
der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts: 
 
 Neben den in Punkt 8 der Tagesordnung 
 vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
 Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt 
 werden, eigene Aktien unter Einsatz von 
 Derivaten zu erwerben. Durch diese zusätzliche 
 Handlungsalternative werden die Möglichkeiten 
 der Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener 
 Aktien optimal strukturieren zu können. Für die 
 Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, 
 Put-Optionen zu veräußern oder 
 Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
 Aktien der Gesellschaft zu erwerben, oder 
 Terminkaufverträge über Aktien 
 abzuschließen, bei denen zwischen dem 
 Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der 
 Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei 
 Börsentage liegen ('*Terminkäufe*'). 
 Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufe 
 werden nachfolgend auch jeweils als '*Derivat*' 
 bezeichnet. 
 Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
 Derivaten soll, wie schon die Begrenzung des 
 Volumens dieser Ermächtigung auf 5 % des 
 Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das 
 Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen. 
 Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf 
 höchstens 18 Monate betragen und muss so 
 gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in 
 Ausübung der jeweiligen Derivate nicht nach dem 
 Ablauf des 11. Juni 2024 erfolgt. Dadurch wird 
 sichergestellt, dass die Gesellschaft nach 
 Auslaufen der bis zum 11. Juni 2024 gültigen 
 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch 
 keine eigenen Aktien aufgrund solcher Derivate 
 mehr erwerben kann. 
 Bei der Veräußerung einer Put-Option 
 gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der 
 Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft 
 zu einem in der Put-Option festgelegten Preis 
 (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu 
 veräußern. Als Gegenleistung erhält die 
 Gesellschaft eine Optionsprämie bzw. einen 
 entsprechenden Veräußerungspreis für die 
 Put-Option; diese Optionsprämie bzw. der 
 Veräußerungspreis für die Put-Option 
 vergütet unter Berücksichtigung unter anderem 
 des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option 
 und der Volatilität der Aktie der Gesellschaft 
 den Wert des Veräußerungsrechts, das der 
 Erwerber mit der Put-Option erhält. Wird die 
 Put-Option ausgeübt, vermindert die 
 Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option 
 gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den 
 Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten 
 Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für 
 den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich 
 sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie zum 
 Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis 
 liegt, weil er dann die Aktie statt über die 
 Börse zu dem höheren Ausübungspreis an die 
 Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der 
 Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
 Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der 
 Ausübungspreis bereits bei Abschluss des 
 Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
 Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
 Übt der Optionsinhaber die Option nicht 
 aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über 
 dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft 
 auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
 erwerben; ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte 
 Optionsprämie. 
 Beim Erwerb einer Call-Option erhält die 
 Gesellschaft gegen Zahlung eines Erwerbspreises 
 für die Call-Option bzw. einer entsprechenden 
 Optionsprämie das Recht, eine vorher 
 festgelegte Anzahl an Aktien der Gesellschaft 
 zu einem vorher festgelegten Preis 
 (Ausübungspreis) vom Veräußerer der 
 Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
 Ausübung der Call-Option ist für die 
 Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
 der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft über 
 dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien 
 dann statt über die Börse zu dem niedrigeren 
 Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. 
 Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft 
 geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option 
 der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
 gezahlt werden muss. 
 Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft Aktien 
 von dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in 
 der Zukunft liegenden Termin und zu dem bei 
 Abschluss des Terminkaufs festgelegten 
 Kaufpreis (Ankaufspreis). Der Abschluss von 
 Terminkäufen kann für die Gesellschaft 
 insbesondere sinnvoll sein, wenn sie einen für 
 einen bestimmten Termin bestehenden Bedarf an 
 eigenen Aktien zu einem im Voraus festgelegten 
 Preisniveau sichern will. 
 Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis 
 für Aktien der Gesellschaft, die unter Einsatz 
 von Derivaten erworben werden, ist der in dem 
 jeweiligen Derivat vereinbarte Ausübungs- bzw. 
 Ankaufspreis. Der Ausübungs- bzw. Ankaufspreis 
 kann höher oder niedriger sein als der 
 Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag 
 des Abschlusses des Derivatgeschäfts; er darf 
 jedoch das arithmetische Mittel der 
 Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft im 
 XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
 Nachfolgesystem an den letzten drei 
 Handelstagen vor Abschluss des betreffenden 
 Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
 überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
 unterschreiten (jeweils ohne 
 Erwerbsnebenkosten). Wird ein Schlusskurs an 
 einem oder mehreren der maßgeblichen Tage 
 nicht festgestellt, tritt an seine Stelle 
 jeweils der letzte bezahlte Kurs (wiederum im 

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April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren 
 Nachfolgesystem). Der von der Gesellschaft bei 
 Call-Optionen oder Terminkäufen für das Derivat 
 gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der 
 Gesellschaft zu zahlende Optionsprämie) darf 
 ferner nicht wesentlich über und der von der 
 Gesellschaft vereinnahmte 
 Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. 
 die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte 
 Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem 
 nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
 ermittelten theoretischen Marktwert der 
 jeweiligen Derivate liegen, bei dessen 
 Ermittlung insbesondere der vereinbarte 
 Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
 Hierdurch sowie durch die Verpflichtung, 
 Derivate nur mit Aktien zu bedienen, die unter 
 Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über 
 die Börse innerhalb der Preisgrenzen erworben 
 wurden, die gemäß der Ermächtigung zum 
 Erwerb eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 
 8 auch für den börslichen Erwerb von Aktien 
 durch die Gesellschaft selbst gelten, wird 
 ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb 
 eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
 wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die 
 Gesellschaft für das Derivat einen fairen 
 Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die 
 an den Derivatgeschäften nicht beteiligten 
 Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das 
 entspricht der Stellung der Aktionäre beim 
 Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht 
 alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die 
 Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für 
 die Ausgestaltung der Derivate und für die zur 
 Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, 
 dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz 
 der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend 
 Rechnung getragen wird. Insofern ist es - auch 
 unter Berücksichtigung des dem § 186 Abs. 3 
 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedankens 
 - gerechtfertigt, dass den Aktionären kein 
 Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte 
 mit der Gesellschaft abzuschließen. Durch 
 den Ausschluss des Bezugs- und des 
 Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders 
 als beim Angebot zum Erwerb von Derivaten an 
 alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von 
 Derivaten von allen Aktionären - in die Lage 
 versetzt, Derivatgeschäfte kurzfristig und 
 unter Ausnutzung günstiger Marktbedingungen 
 abzuschließen. Beim Erwerb eigener Aktien 
 unter Einsatz von Derivaten oder einer 
 Kombination von Derivaten soll Aktionären ein 
 Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, 
 soweit die Gesellschaft aus den Derivaten ihnen 
 gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet 
 ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von 
 Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener 
 Aktien nicht möglich und die damit für die 
 Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht 
 erreichbar. 
 Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der 
 Ermächtigung anhand der konkreten Umstände 
 nochmals vorzunehmenden Prüfung, hält der 
 Vorstand die Nichtgewährung bzw. Einschränkung 
 des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre 
 beim Einsatz von Derivaten für einen 
 Aktienrückkauf zu den vorstehend dargestellten 
 Bedingungen aus den aufgezeigten Gründen für 
 grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und 
 gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die jeweils 
nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien sowie 
zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2019 einberufenen Hauptversammlung 
der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über den Erwerb 
eigener Aktien sowie die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung auf 
Grundlage der zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu 
Tagesordnungspunkt 10 erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ('*Ermächtigung 2015*'): 
 
 _Erwerb eigener Aktien_ 
 Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 haben 
 Vorstand und Aufsichtsrat am 7. November 2018 
 ein Rückkaufprogramm für eigene Aktien durch 
 die Gesellschaft im Umfang von bis zu EUR 250 
 Mio. mit einer Gesamtlaufzeit von 12 bis 24 
 Monaten beschlossen. 
 In einer ersten Tranche dieses 
 Aktienrückkaufprogramms wurden im Zeitraum vom 
 9. November 2018 bis einschließlich 11. 
 Dezember 2018 von der Gesellschaft über die 
 Börse insgesamt 2.906.226 Stückaktien mit einem 
 anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
 Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie 
 erworben. Die Gesamtzahl der erworbenen Aktien 
 entspricht rund 1,2473 % des Grundkapitals der 
 Gesellschaft. 
 Der an der Börse gezahlte Kaufpreis je Aktie 
 betrug durchschnittlich EUR 17,2044. Insgesamt 
 wurden eigene Aktien zu einem Gesamtpreis von 
 EUR 49.999.993,46 (ohne Erwerbsnebenkosten) 
 erworben. 
 Der Rückkauf erfolgte ohne 
 Verwendungsbeschränkung für die erworbenen 
 eigenen Aktien, die daher von der Gesellschaft 
 zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken 
 verwendet oder eingezogen werden können. 
 _Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts_ 
 Die Ermächtigung 2015 gestattet es unter 
 anderem, eigene Aktien im Rahmen von 
 Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen, die 
 in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis 
 zur Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen 
 Konzerngesellschaft stehen, sowie Mitgliedern 
 des Vorstands der Gesellschaft und/oder 
 Mitgliedern von Geschäftsführungen von ihr 
 abhängiger Konzerngesellschaften oder Dritten, 
 die diesen Personen das wirtschaftliche 
 Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte 
 aus den Aktien überlassen, zum Erwerb 
 anzubieten, zu übertragen und/oder eine solche 
 Übertragung zuzusagen. 
 Ein nach diesen Vorgaben gestaltetes 
 Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der 
 Gesellschaft ('MyShares') (nachfolgend auch 
 '*Programm*') ist im Geschäftsjahr 2016 
 aufgelegt und seitdem in den Jahren 2017 und 
 2018 fortgeführt worden. Teilnahmeberechtigt an 
 dem Programm sind Mitarbeiter der Gesellschaft 
 sowie Mitarbeiter und Organmitglieder der von 
 ihr abhängigen Konzerngesellschaften. Jeder 
 Teilnehmer am Programm (nachstehend auch 
 '*Programmteilnehmer*') ist berechtigt, 
 zunächst bis zu einem festgelegten Höchstbetrag 
 Aktien der Gesellschaft als so genannte 
 Investment-Aktien zu erwerben. Zusätzlich 
 erfolgt bei einem Erwerb von Investment-Aktien 
 die Gewährung eines pauschalen Zuschusses in 
 Form von so genannten 
 Zuschuss-Investment-Aktien (im Wert des 
 maximalen steuerlichen Freibetrags von EUR 
 360,00 je Teilnehmer), der unter den in den 
 Bedingungen des Programms näher bestimmten 
 Voraussetzungen ganz oder teilweise zurück zu 
 zahlen ist, wenn innerhalb einer Sperrfrist von 
 zwei Jahren die im Rahmen des Programms 
 erworbenen Aktien veräußert werden oder 
 das Anstellungsverhältnis des 
 Programmteilnehmers mit der Gesellschaft oder 
 der betreffenden Konzerngesellschaft endet. An 
 die Programmteilnehmer können dabei auch 
 Bruchteile von Investment-Aktien bzw. 
 Zuschuss-Investment-Aktien gewährt werden. Nach 
 Erfüllung einer Mindest-Haltefrist für die 
 erworbenen Aktien von drei Jahren erhalten die 
 Programmteilnehmer für eine im Voraus 
 festgelegte Anzahl erworbener Aktien ferner 
 jeweils eine weitere Gratis-Aktie als so 
 genannte Matching-Aktie. 
 Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 wurden von 
 der Gesellschaft im Berichtszeitraum insgesamt 
 37.231 Stück eigene Aktien dazu genutzt, 
 Ansprüche der Programmteilnehmer auf den Erwerb 
 von Investment-Aktien bzw. 
 Zuschuss-Investment-Aktien zu erfüllen. Zu 
 diesem Zweck wurden im Zeitraum seit der 
 letzten Hauptversammlung am 16. Mai 2018 und 
 dem 31. Dezember 2018 insgesamt 20.080,4 Stück 
 eigene Aktien als Investment-Aktien zu einem 
 durchschnittlichen Preis von EUR 19,92 je Aktie 
 sowie 17.150,3 Stück eigene Aktien als 
 entgeltfreie Zuschuss-Investment-Aktien an die 
 Programmteilnehmer ausgegeben. Darüber hinaus 
 wurden im Geschäftsjahr 2018 keine eigenen 
 Aktien der Gesellschaft verwendet, um Ansprüche 
 der Programmteilnehmer unter dem Programm zu 
 erfüllen. Auch im Geschäftsjahr 2019 wurden bis 
 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
 Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung 
 im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien zur 
 Erfüllung von Ansprüchen der Programmteilnehmer 
 verwendet. 
 Mit einem derartigen 
 Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann die 
 Gesellschaft bzw. die jeweilige abhängige 
 Konzerngesellschaft ihren Mitarbeitern bzw. 
 Führungskräften zusätzlich zur regulären 
 Vergütung eine attraktive 
 Beteiligungsmöglichkeit bzw. ein attraktives, 
 erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten, das 
 die Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
 Unternehmen, die Bindung der Mitarbeiter an das 
 Unternehmen sowie die Übernahme von 
 (insbesondere wirtschaftlicher) 
 Mitverantwortung durch die Mitarbeiter fördert 
 und den Mitarbeitern zugleich einen Anreiz 
 gibt, auf eine dauerhafte Wertsteigerung des 
 Unternehmens hinzuarbeiten. Eine langfristige 
 Bindung der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte 
 wird durch die im Programm festgelegte Sperr- 
 und Mindest-Haltefrist erreicht. Angesichts der 
 beschriebenen positiven Wirkungen für das 
 Unternehmen ist die Ausgabe insbesondere von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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